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1 Leseprobe Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern. Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie einen Auszug Ihres gewünschten JVP-Exemplars als Leseprobe. Sie können die komplette Ausgabe jederzeit direkt online unter per Fax oder Telefon bestellen. Juristischer Verlag Pegnitz Lohestraße 17 D Pegnitz Telefon: (0)9241 / Telefax: (0)9241 / info@jvpegnitz.de Internet: Juristischer Verlag Pegnitz GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder einem anderen Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Herausgebers reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.

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4 Silvia Stand:

5 Silvia Stand:

6 Silvia Stand:

7 Silvia Stand:

8 Silvia Stand:

9 Silvia Stand:

10 Silvia Stand:

11 Silvia 11 I.MATERIELLES STRAFRECHT ALLGEMEINER TEIL Stand:

12 12 Materielles Strafrecht Silvia Stand:

13 Silvia 13 1 Der staatliche Strafanspruch oder Auge um Auge, Zahn um Zahn was wo Stand:

14 14 Materielles Strafrecht Silvia 2 Zweck der Strafe Stand:

15 Silvia 3 Unterscheidung materielles und formelles Strafrecht obwiedurchgesetzt ob Wie ob verurteilen 15 Stand:

16 16 Materielles Strafrecht Silvia Stand:

17 Silvia 17 4 Grundsätze des materiellen Strafrechts 4.1 Gesetzlichkeitsprinzip Stand:

18 18 Materielles Strafrecht Silvia Erst seit März 2007 existiert der 238 StGB, in dem es unter Strafe gestellt wird, wenn jemand einen Menschen unbefugt nachstellt. Bis zu dem Erlass dieses Paragraphen konnte solchen penetranten Ex-Liebhabern in strafrechtlicher Hinsicht nichts passieren, denn ein Gesetz, welches das sog. Stalking strafbar macht, gab es vorher nicht. Sie können nur bestraft werden, wenn sie nach Erlass dieses Gesetzes Ex-Geliebten nachstellen, nicht jedoch für Nachstellungen, die vor März 2007 begangen wurden (Rückwirkungsverbot). 4.2 Täter kann nur eine natürliche Person sein 4.3 Im Zweifel für den Angeklagten (in dubio pro reo) Stand:

19 Silvia 4.4 Grundsatz der materiellen Rechtskraft 5 Das kleine Wörterbuch des Strafrechts 19 Stand:

20 20 Materielles Strafrecht Silvia Achtung: Stand:

21 Silvia 21 Übung: Ordnen Sie die folgenden Delikte in Vergehen und Verbrechen ein: Stand:

22 Silvia Täterschaft und Teilnahme Übung: Stellen Sie anhand des Gesetzes fest, ob die Beteiligten Alleintäter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe sind. Wie sind sie jeweils zu bestrafen? Stand:

23 76 Materielles Strafrecht Silvia Stand:

24 Silvia 13.1 Täterschaft Anmerkung außerhalb des Rahmenstoffplans: Bei der Alleintäterschaft kann noch mal unterschieden werden in unmittelbare ( 25 Abs Alt StGB) und mittelbare ( 25 Abs Alt. StGB) Alleintäterschaft. Der unmittelbare Täter hat allein die Tatherrschaft und führt die Tat auch selbst aus. Der mittelbare Alleintäter hingegen bedient sich einer anderen Person als Werkzeug. Beispielsweise gibt der Arzt der Krankenschwester eine Ampulle mit Gift, die sie einem Patienten spritzen soll und sagt, es handle sich um ein Kreislaufmittel. Die Krankenschwester gibt dem Patienten die Spritze; dieser stirbt. Klingt vernünftig, dass der Arzt als mittelbarer Alleintäter zu bestrafen ist, obwohl er selbst die Spritze nicht injiziert hat. Die Krankenschwester bleibt natürlich straflos. Warum? Na dann denken Sie mal scharf nach 77 Stand:

25 78 Materielles Strafrecht Silvia Stand:

26 Silvia 79 Aufbauschema Mittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB) Stand:

27 80 Materielles Strafrecht Silvia Anmerkung: In manchen Lehrbüchern ist die Prüfung der Mittäterschaft auch anders aufgebaut: 1. Subjektiver Tatbestand a. Gemeinsamer Tatentschluss als Täter T1, 2 (z.b. auch bei gemeinsamen Tatplan) b. Jeweiliger Vorsatz von T1, 2 c. Jeweilige sonstige subjektive Merkmale von T1, 2 2. Objektiver Tatbestand a. Gemeinsame Tatausführung (z.b. auch durch Beuteteilung) b. Zurechnung der Handlung des anderen bei Arbeitsteilung 3. Rechtswidrigkeit des jeweiligen Täters T1, 2 4. Schuld des jeweiligen Täters T1, 2 Nachteil daran ist, dass man u. U. erst bei der Prüfung des objektiven Tatbestands merkt, dass es sich gar nicht um eine Mittäterschaft, sondern ggf. um Beihilfe handelt und dann wäre das bisher geschriebene mehr oder weniger umsonst gewesen, da bei Beihilfe ganz anders aufgebaut wird (siehe unten). Für unser obiges Beispiel könnte die Lösung (mit Formulierungsvorschlag wie in Klausur) nach dem ersten Aufbauschema folgendermaßen lauten: T1, 2 und 3 könnten in Mittäterschaft gem. 25 Abs. 2 StGB gehandelt haben. Dazu müssten sie die Tat gemeinschaftlich begehen. Alle drei fassten gemeinsam den Entschluss, eine Bank zu überfallen (gemeinsame Tatentschluss). Sie überlegten sich gemeinsam einen Plan, wie sie die Bank überfallen könnten (gemeinsame Tatplanung).Sie führten die Tat gemeinsam in Arbeitsteilung aus, indem einer den Fluchtwagen und das Schweißgerät besorgt, der andere Schmiere steht und den Wagen fährt und der dritte den Tresor knackt und das Geld entnimmt (gemeinsame Tatausführung). Außerdem teilen sich die drei Täter die Beute untereinander. Somit haben T1, T2 und T3 in Mittäterschaft gehandelt, 25 Abs. 2 StGB. T1, 2 und 3 könnten sich des Diebstahls in Mittäterschaft gem. 242, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben. Dazu müssen sie eine fremde bewegliche Sache weggenommen haben. Dies erfüllt zwar nur T3 indem er das Geld aus dem Tresor nimmt und aus der Bank marschiert, allerdings müssen sich T1 und T2 das Handeln von T 3 zurechnen lassen, da sie als Mittäter handeln (s.o.). Stand:

28 Silvia 81 Alle drei müssen vorsätzlich handeln, 15 StGB, d.h. sie müssen wissentlich und willentlich alle objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllen. Alle drei wollten das Geld aus der Bank entnehmen. Außerdem müssen alle drei Zueignungsabsicht am Geld gehabt haben. Sie teilen sich die Beute und dies zeigt, dass sie das Geld auch behalten wollen. T1, 2 und 3 handeln rechtswidrig, 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB (da keiner einen Rechtfertigungsgrund hat). T1, 2 und 3 handeln schuldhaft (da alle schuldfähig sind und keine Entschuldigungsgründe vorliegen). Somit haben sich T1, T2 und T3 des Diebstahls in Mittäterschaft strafbar gemacht, 242, 25 Abs. 2 StGB. Anmerkung: Natürlich müssten Sie auch den Hausfriedensbruch 303 StGB und den besonders schweren Fall des Diebstahls 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB (als Qualifizierung zum Diebstahl; dazu aber erst später im Besonderen Teil) prüfen, aber das läuft dann nach dem gleichen Prinzip ab. Stand:

29 82 Materielles Strafrecht Silvia 13.2 Teilnahme Keine Teilnahme des C, da zwar eine tatbestandsmäßige Tat des A vorliegt, aber diese nicht rechtswidrig ist (Notwehr). B ist wegen Schuldunfähigkeit ( 20 StGB) für die Haupttat (Diebstahl) nicht zur Verantwortung zu ziehen, allerdings ist A strafbar wegen Anstiftung zum Diebstahl, 242, 26 StGB. Anmerkung außerhalb des Rahmenstoffplans: Hätte A gewusst, dass B schuldunfähig ist, hätte er ihn als Werkzeug benutzt. Dies wäre ein Fall der mittelbaren Täterschaft, 25 Abs Alt. Stand:

30 Silvia 83 Aufbauschema Anstiftung ( 26 StGB) Stand:

31 84 Materielles Strafrecht Silvia Stand:

32 Silvia 85 Lösung (mit Formulierungsvorschlag wie in Klausur): Strafbarkeit des T: T könnte sich der Körperverletzung strafbar gemacht haben, 223 StGB. Dazu muss er eine andere Person körperlich misshandelt (oder an der Gesundheit geschädigt) haben. T verprügelt den E und misshandelt ihn dadurch körperlich, da E Schmerzen erleidet und sich Prellungen zuzieht. T muss vorsätzlich gehandelt haben, 15 StGB, d.h. er muss E wissentlich und willentlich verletzt haben. Dies liegt hier vor, da er wusste, dass er dem E Schmerzen zufügt und genau darauf kam es ihm an, zumal er Geld dafür bekommt. T handelt rechtswidrig, 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB. T handelt schuldhaft. T hat sich der Körperverletzung strafbar gemacht, 223 StGB. Strafbarkeit der A: A könnte sich strafbar gemacht haben wegen Anstiftung zur Körperverletzung, 223, 26 StGB. (Objektiver TB): Es liegt eine vorsätzlich und rechtswidrig begangene Körperverletzung des T (= Haupttat) vor (s.o.). A muss beim T zu der Tat bestimmt haben, d.h. er muss bei T den Tatentschluss hervorgerufen haben, den E zu verprügeln. Weil A dem T die Zahlung von 300 anbietet und der das Geld gut brauchen konnte, hat sich T entschlossen, den E zu verprügeln (= Anstifterhandlung). (Subjektiver TB - Doppelvorsatz): A muss Vorsatz haben hinsichtlich der Haupttat (= Körperverletzung), d.h. A musste wissen und wollen, dass T den E verletzt. A wollte den E aus Eifersucht verprügeln lassen und wusste, dass E dadurch Schmerzen erleidet. A muss außerdem vorsätzlich bzgl. der Anstifterhandlung handeln. Sie hat den T mit Wissen und Wollen durch die Zahlung von 300 dazu bestimmt/bewegt, dass er den E verprügelt. Rechtswidrigkeit und Schuld sind indiziert. A ist strafbar wegen Anstiftung zur Körperverletzung, 223, 26 StGB. Stand:

33 86 Materielles Strafrecht Silvia Aufbauschema Beihilfe ( 27 StGB) Stand:

34 Silvia 87 Hier erscheint es nur sinnvoll, wenn G für das Messer ausleihen unbehelligt bleibt. Es fehlt eindeutig am Vorsatz des G zur Haupttat. Stand:

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