A. Tatkomplex 1: Das Täuschungsmanöver gegenüber der Mutter - Strafbarkeit des A

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1 A. Tatkomplex 1: Das Täuschungsmanöver gegenüber der Mutter - Strafbarkeit des A I, II, 22, 23 I StGB a) Vorprüfung b) Tatentschluss aa) Vorsatz bezüglich der Täuschung der M bb) Vorsatz bezüglich des Irrtums der M cc) Vorsatz in Bezug auf eine Vermögensverfügung der Geschädigter und Verfügender nicht personengleich Befugnistheorie: M ist zwar Mutter der B, B ist jedoch volljährig (-) Nähetheorie (+) Machtkreistheorie (+) dd) Vorsatz bezüglich eines Vermögensschadens der B ee) Bereicherungsabsicht. c) Unmittelbares Ansetzen d) Rechtswidrigkeit und Schuld e) Rücktritt, 24 I S. 1 1.Var. Versuch ist fehlgeschlagen f) Ergebnis 263 I, II, 22, 23 I StGB I, II, 22, 23 I StGB a) Vorprüfung b) Tatentschluss aa) Vorsatz bezüglich fremder beweglicher Sache. bb) Vorsatz bezüglich Wegnahme (M als Werkzeug) Wegnahme und Verfügung schließen sich nach h.m. aus (str.).

2 I, III, 22, 23 I StGB a) Vorprüfung (+) b) Tatentschluss c) Unmittelbares Ansetzen d) Subsidiarität ggü. 263 I StGB 246 I, III, 22, 23 I, 12 II StGB ist gegenüber dem versuchten Betrug subsidiär. 4. Ergebnis für A im Tatkomplex 1 A hat sich gem. 263 I, II, 22, 23 I StGB strafbar gemacht.

3 B. Tatkomplex 2: Der "Palandt"- Verkauf I. Strafbarkeit des C I StGB - C ggü A, zulasten des A, zugunsten des C aa) C täuscht den A über Eigentümer bb) Irrtum cc) Vermögensverfügung dd) Vermögenschaden in Höhe von 25 Euro ausreichende Kompensation für die Kaufpreiszahlung? 929 S.1, 932 I S.1 BGB: gutgläubiger Eigentumserwerb Kein 935 BGB Makeltheorie? b) Ergebnis kein 263 I StGB I StGB - C ggü. A, zulasten der Stadtbibliothek, zugunsten des C Vermögensverfügung des C über den Palandt der Stadtbibliothek nicht zurechenbar

4 I, II StGB a) Tatbestand a aaa) Zueignung: Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaft über eine Sache (+) bbb) Qualifikation gem. 246 II StGB: anvertraut (+) bb) Subjektiver Tatbestand C handelt auch vorsätzlich. c) Ergebnis Somit hat sich C wegen Unterschlagung gem. 246 I, II StGB strafbar gemacht. 4. Ergebnis für C im Tatkomplex 2 C hat sich gem. 246 I, II StGB strafbar gemacht.

5 II. Strafbarkeit des A I, 26 StGB Indem A sich an den C wendet, um diesem seinen Palandt abzukaufen, könnte er sich wegen Anstiftung zur Unterschlagung gem. 246 I, 26 StGB strafbar gemacht haben. aa) vorsätzliche rechtswidrige Haupttat des C (s.o.). bb) A hat C zur Tatbegehung bestimmt c) Subjektiver Tatbestand A weiß nicht, dass der Palandt nicht im Eigentum ist des C steht, dies war auch am Buch objektiv nicht erkennbar. Kein Vorsatz d) Ergebnis Somit hat sich A nicht wegen Anstiftung zur Unterschlagung gem. 246 I, 26 StGB strafbar gemacht I, 27 Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Unterschlagung gem. 246 I, 27 StGB: kein Vorsatz 3. Ergebnis für A im Tatkomplex 2 A ist straflos.

6 C. Tatkomplex 3: Der Prozess - Strafbarkeit des C I StGB - C ggü. R, zulasten der Stadt, zugunsten des C Vorlage der unechten Quittung bei Gericht aa) Täuschung bb) Irrtum des R cc) Vermögensverfügung: Verfügung des R ist der Stadt zuzurechnen dd) Vermögensschaden b) Subjektiver Tatbestand C handelt vorsätzlich. d) Ergebnis: Somit hat sich C wegen Betruges gem. 263 I StGB strafbar gemacht I Var 1, Var 2, Var 3 StGB Quittung aa) Tatobjekt Urkunde als verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis rechtlich erheblicher Sachen geeignet und bestimmt ist Rückgabequittung dient dem Nachweis, dass ein Buch bereits zurückgegeben wurde. Somit Urkunde (+). bb) Tathandlung aaa) Herstellen einer unechten Urkunde (Var. 1) (+) bbb) Verfälschen einer echten Urkunde (Var. 2) nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, durch den der Anschein erweckt wird, als habe der Aussteller die Erklärung in der Form abgegeben, die sie durch die Verfälschung erlangt hat. Durch Ausradieren der ursprünglichen Signaturnummer und das Eintragen der Signaturnummer des Palandts hat C eine echte Urkunde verfälscht. ccc) Gebrauchen einer verfälschten Urkunde (Var. 3) (+) ddd) Zwischenergebnis Einheitlicher Urkundenbegriff, kein Konkurrenzverhältnis der einzelnen Tatbestandsalternativen b) Subjektiver Tatbestand (+)

7 c) Rechtswidrigkeit und Schuld d) Ergebnis Demnach hat sich C wegen Urkundenfälschung gem. 267 I StGB strafbar gemacht I Nr. 1 StGB - Entfernen der ursprünglichen Signatur Urkundenunterdrückung aa) Rückgabequittung als Urkunde (s.o.). bb) Vernichten (+) cc) Urkunde gehörte dem C nicht b) Ergebnis: Urkundenunterdrückung gem. 274 I Nr. 1 StGB strafbar gemacht I StGB Mittelbarer Falschbeurkundung aa) öffentliche Urkunde isv 415 I, 417 ZPO liegt vor. bb) Beweiskraft bezieht sich nicht auf sachliche Richtigkeit. b) Ergebnis Daher ist C nicht strafbar wegen mittelbarer Falschbeurkundung gem. 271 StGB StGB C ist nicht Zeuge oder Sachverständiger im Gerichtsverfahren, sondern Beklagter I Alt 1, Alt 2 StGB (ggü der Stadt) (-) Auch eine Untreue gegenüber der Stadt liegt mangels Vermögensbetreuungspflicht nicht vor. 7. Konkurrenzen Tatkomplex I und 267 I StGB in Idealkonkurrenz aa 263 I und 267 I 3. Var. StGB in Realkonkurrenz

8 D. Gesamtergebnis A ist strafbar wegen versuchten Betruges gem. 263 I, II, 22, 23 I StGB. C ist strafbar wegen Untreue in Tatmehrheit zu Betrug und Urkundenfälschung, die in Tateinheit zueinander stehen gem. 246 I, II, 53, 263 I, 52, 267 I StGB.

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