BGH, Beschluss v. 16. Dezember 1987, BGHSt 35, 152 EC- Karte; BGH, Urteil v. 22. November 1991, BGHSt 38, 120 EC- Karte
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1 BGH, Beschluss v. 16. Dezember 1987, BGHSt 35, 152 EC- Karte; BGH, Urteil v. 22. November 1991, BGHSt 38, 120 EC- Karte Sachverhalt: Angelika entwendet von ihrem Bruder Bernhard dessen durch einen Magnetstreifen codierte EC-Karte. Diese ermöglicht dem Benutzer, von einem Geldautomaten bei Eingabe der dem Kontoinhaber persönlich zugeteilten Geheimnummer im Rahmen eines bestimmten Volumens Beträge bis zu 500 EURO abzuheben. Angelika hebt mehrfach unter Verwendung von EC-Karte und Geheimnummer Geldbeträge von jeweils nicht mehr als 500 EURO, insgesamt in Höhe von EURO ab. Die Sparkasse belastet das Konto Bernhards mit den abgehobenen Beträgen. Anschließend steckt Angelika wie von Anfang an geplant die EC-Karte wieder zurück in Bernhards Portemonnaie. Anmerkungen: Hassemer, JuS 1988, 744; Huff, NJW 1988, 981; Marxen, EWiR 1988, 607; Ranft, JR 1989, 165; Schmitt/Ehrlicher, JZ 1988, 364; Sonnen, JA 1988, 461; Thaeter, wistra 1988, 339. Thema: 242 StGB; Zueignungsabsicht Materialien:
2 Lösungsübersicht: 1. Handlungsabschnitt: Entwenden der EC-Karte A. Strafbarkeit wegen Diebstahls an der EC-Karte, 242 I StGB a) Sache (+) b) fremd (+) c) beweglich (+) d) Wegnahme (+) a) Vorsatz (+) b) Problem: Zueignungsabsicht aa) Absicht wenigstens vorübergehender Aneignung (+) bb) Vorsatz hinsichtlich einer Enteignung da Karte wieder zurückgegeben wird ( ) B. Strafbarkeit wegen Urkundenunterdrückung, 274 I Nr. 1, Nr. 2 StGB a) Tatobjekt aa) Urkunde (+) bb) Beweiserhebliche Daten (+) b) Tathandlung: Unterdrücken (+) a) Vorsatz (+) b) Nachteilszufügungsabsicht ( ) C. Strafbarkeit wegen Datenveränderung, 303a I StGB a) Daten i.s.d. 202a StGB (+) b) Unterdrücken (+) c) Rechtswidrig (nach h.m. Tatbestandsmerkmal) (+) ; hier fraglich, ob Angelika Absicht hatte, Bernhard die Verwendungsmöglichkeit der Daten vorzuenthalten. (+/ )
3 2. Handlungsabschnitt: Abheben des Geldes A. Strafbarkeit wegen Betrugs, 263 I StGB am Geld keine Täuschung eines Menschen ( ) B. Strafbarkeit wegen Computerbetrugs, 263a I StGB a) Unbefugte Verwendung von Daten (3. Modalität) (+, aber str.) b) Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs (+) c) Vermögensschaden bei Bernhard (+) a) Vorsatz (+) b) Absicht stoffgleicher Eigenbereicherung (+) c) Rechtswidrigkeit der Bereicherung und Vorsatz diesbzgl. (+) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) C. Strafbarkeit wegen Scheckkartenmissbrauchs, 266b StGB Tatbestand hier: Angelika nicht berechtigte Karteninhaberin ( ) D. Strafbarkeit wegen Diebstahls, 242 I StGB (am Geld) a) Fremde, bewegliche Sachen (+) Fremdheit (+), da Bank nur an Berechtigten übereignen will b) Problem: Wegnahme? BGH: Bank gab Gewahrsam täuschungsbedingt auf ( ) E. Strafbarkeit wegen Unterschlagung, 246 StGB (am Geld) a) Fremde, bewegliche Sachen (+) b) Zueignung (+) c) Rechtswidrigkeit der Zueignung (+) (+) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) III. Ergebnis: Subsidiaritätsklausel (+) Strafbarkeit ( ) F. Strafbarkeit wegen Erschleichen von Leistungen, 265a StGB ( ), da hier Warenautomaten
4 Lösungsvorschlag: 1. Handlungsabschnitt: Entwenden der EC-Karte A. Strafbarkeit Angelikas wegen Diebstahls an der EC-Karte gem. 242 I StGB Indem Angelika Bernhards EC-Karte an sich nahm, könnte sie sich gem. 242 I StGB strafbar gemacht haben. Hierzu müsste Angelika eine fremde bewegliche Sache weggenommen haben. Bei der in Bernhards Eigentum stehenden EC-Karte handelte es sich um eine fremde bewegliche Sache. Indem Angelika durch das Entwenden der Karte Bernhards Gewahrsam aufhob und eigenen Gewahrsam begründete, hat sie die Karte weggenommen. Damit ist der objektive Tatbestand verwirklicht worden. Angelika müsste aber auch den subjektiven Tatbestand des 242 I StGB erfüllt haben. a) Tatbestandsvorsatz Angelika nahm Bernhards EC-Karte bewusst und gewollt an sich. Tatbestandsvorsatz liegt somit vor. b) Zueignungsabsicht Darüber hinaus müsste Angelika aber mit Zueignungsabsicht gehandelt haben. Diese besteht aus zwei Komponenten, der Aneignungsabsicht sowie dem Enteignungsvorsatz. aa) Aneignungsabsicht
5 Um die Voraussetzungen der Aneignungsabsicht zu erfüllen, muss der Täter anstreben, die Sache ihrer Substanz nach oder jedenfalls den in ihr verkörperten wirtschaftlichen Wert seinem Vermögen einzuverleiben. Dabei muss diese Aneignung nicht von Dauer sein, es reicht auch eine kurzfristige Zeitspanne. Erforderlich ist dabei dolus directus ersten Grades, es muss dem Täter gerade auf die Aneignung ankommen. Angelika nahm die EC-Karte in der Absicht an sich, sie gemeinsam mit einer Geheimnummer an einem Geldautomaten dazu zu verwenden, Geld abzuheben. Ihr kam es darauf an, die Karte, wenn auch nur kurzzeitig, ihrem Vermögen einzuverleiben, um sie ihrer Bestimmung nach zu verwenden. Aneignungsabsicht im Sinne des 242 I StGB ist mithin gegeben. bb) Enteignungsvorsatz Weiterhin müsste Angelika auch mit dem Vorsatz gehandelt haben, Bernhard zu enteignen. Ausreichend ist in diesem Rahmen bereits bedingter Vorsatz, jedoch muss dieser Vorsatz sich darauf beziehen, den Berechtigten dauerhaft aus seiner Eigentumsstellung zu verdrängen. Will der Täter die betroffene Sache nur vorübergehend für sich nutzen, so stellt dies eine straflose Gebrauchsanmaßung dar. Nun liegt hier der Fall so, dass Angelika von Anfang an geplant hatte, die EC-Karte an Bernhard zurückzugeben. Die Karte sollte zwar bestimmungsgemäß am Geldautomaten genutzt werden, doch sollte sie danach wieder an das Tatopfer zurückgegeben werden. Fraglich ist, ob Angelika den Bernhard dadurch dauerhaft enteignen wollte. Es kommt insofern darauf an, ob eine EC-Karte durch den Benutzungsvorgang auf irgendeine Art entwertet wird, denn nur so käme es zu einem dauerhaften Enteignungsvorgang beim Tatopfer. Doch stellt eine EC- Karte lediglich eine Art Schlüssel zum Konto des Tatopfers dar. Sie verkörpert, anders als ein Sparbuch, nicht den Wert des Kontos, zu dem sie Zugang verschafft. Durch das Abheben von Geld vom Konto des Betroffenen wird der Wert der Karte selbst nicht verändert. Mithin entspricht es dem Vorsatz Angelikas, die Karte nach ihrem Gebrauch unverändert an Bernhard zurückzugeben. Dieses Verhalten
6 stellt (lediglich) eine Gebrauchsanmaßung dar, das Vorliegen eines Enteignungsvorsatzes ist daher abzulehnen. II. Ergebnis Mithin hat Angelika sich durch das Entwenden der EC-Karte nicht gem. 242 I StGB strafbar gemacht. B. Strafbarkeit Angelikas wegen Urkundenunterdrückung gem. 274 I Nr. 1, Nr. 2 StGB Doch könnte sich Angelika wegen einer Urkundenunterdrückung gem. 274 I Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben. In Betracht kommt hier eine Unterdrückung einer Urkunde nach Nr. 1 und eine Unterdrückung von beweiserheblichen Daten nach Nr. 2. a) Tatobjekt aa) Urkunde Es müsste sich bei der EC-Karte um eine Urkunde nach Nr. 1 handeln. Eine Urkunde ist jede fest verkörperte Gedankenerklärung, die subjektiv dazu bestimmt und objektiv dazu geeignet ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen und die einen Aussteller erkennen lässt. Eine EC- Karte lässt im Rechtsverkehr unter anderem den Beweis darüber zu, wer Inhaber des dazugehörigen Kontos ist und von der Bank dazu ermächtigt ist, Geld abzuheben. Auch lässt sie durch ihren Aufdruck einen Aussteller, und zwar ein Geldinstitut, erkennen. Mithin stellt sie eine Urkunde dar. Diese Urkunde dürfte der Angelika nicht oder nicht ausschließlich gehören. Im Rahmen der Urkundsdelikte kommt es dabei nicht auf die zivilrechtliche Eigentumslage an, denn mit gehören ist vielmehr gemeint, wem das Beweisführungsrecht an der Urkunde zusteht. Die-
7 ses steht in erster Linie Bernhard, jedenfalls aber nicht der Angelika zu. bb) Beweiserhebliche Daten Ferner kämen als taugliches Tatobjekt auch die beweiserheblichen Daten nach Nr. 2 in Betracht. Bei den auf der EC-Karte im Magnetstreifen oder dem Chip gespeicherten Informationen handelt es sich um nicht unmittelbar wahrnehmbare Daten im Sinne des 202a II StGB. Diese sind auch beweiserheblich. Über diese beweiserheblichen Daten darf Angelika nicht oder nicht ausschließlich verfügen, da sie kein Beweisführungsrecht an den Daten hat. b) Tathandlung Angelika könnte die Urkunde unterdrückt haben. Dies ist dann gegeben, wenn der Berechtigte auch nur vorübergehend an der Benutzung der Urkunde oder der Daten als Beweismittel gehindert wird. Indem Angelika die EC-Karte zeitweilig bei sich behielt, hinderte sie Bernhard an ihrer Benutzung, mithin ist ein Unterdrücken gegeben. c) Zwischenergebnis Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Angelika müsste mit Tatbestandsvorsatz und Nachteilszufügungsabsicht gehandelt haben. Sie enthielt dem Bernhard die Benutzung der EC-Karte durchaus willentlich vor und handelte mithin vorsätzlich. Doch erfordert Nachteilszufügungsabsicht das sichere Wissen in Bezug auf die Ausschaltung der Beweisführungsmöglichkeit. Darauf kam es Angelika jedoch gerade nicht an, denn sie wollte die Karte zwar missbräuchlich verwenden, jedoch nicht das Beweisführungsrecht Bernhards an der Karte bzw. der darauf gespeicherten Daten beeinträchtigen. Bernhard sollte nicht am Benutzen der Karte zum Abheben gehindert werden. Mithin fehlt ihr die Nachteilszufügungsab-
8 sicht. II. Ergebnis Angelika ist nicht strafbar gem. 274 I Nr. 1, Nr. 2 StGB. C. Strafbarkeit Angelikas wegen Datenveränderung gem. 303 a I StGB Möglicherweise ist Angelika strafbar gem. 303 a I Var. 3 StGB. Angelika müsste rechtswidrig Daten im Sinne des 202 a II StGB unterdrückt haben. Bei den auf der EC-Karte gespeicherten Informationen handelt es sich um nicht unmittelbar wahrnehmbare Daten im Sinne des 202 a II StGB. Durch die Entwendung der Karte hat Angelika den Bernhard an der Verwendung dieser Daten gehindert und diese mithin unterdrückt. Dies war mangels einer rechtlichen Befugnis auch rechtswidrig (die Rechtswidrigkeit ist im Rahmen des 303a StGB als Tatbestandsmerkmal anzusehen). Angelika müsste vorsätzlich gehandelt haben. Zwar kam es ihr nicht gerade darauf an, Bernhard an der Verwendung der auf der Karte gespeicherten Daten zu hindern, doch nahm sie dies durchaus billigend in Kauf, um ihr eigentliches Ziel zu erreichen. Mithin ist bedingter Vorsatz zu bejahen, der im Rahmen des 303a StGB ausreicht. II. / III. Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtswidrigkeit und Schuld unterliegen keinen Bedenken. IV. Ergebnis
9 Angelika ist strafbar gem. 303 a I Var. 3 StGB. D. Ergebnis zum 1. Handlungsabschnitt Angelika hat sich im ersten Handlungsabschnitt gem. 303 a I StGB strafbar gemacht. 2. Handlungsabschnitt: Abheben des Geldes A. Strafbarkeit Angelikas wegen Betrugs gem. 263 I StGB Indem Angelika die Karte am Automat benutzte, könnte sie sich gem. 263 I StGB strafbar gemacht haben. Eine Strafbarkeit gem. 263 I StGB setzt eine Täuschung im Sinne des Einwirkens auf das Vorstellungsbild eines Menschen voraus. Angelika interagierte während des Abhebevorgangs jedoch mit keinem Menschen, sie bediente lediglich ein elektronisches Gerät. II. Ergebnis Damit hat sich Angelika schon mangels einer Täuschung nicht gem. 263 I StGB strafbar gemacht. B. Strafbarkeit Angelikas wegen Computerbetrugs gem. 263a I Var. 3 StGB Angelika könnte jedoch gem. 263a I Var. 3 StGB strafbar sein.
10 a) Unbefugte Verwendung von Daten Angelika müsste unbefugt Daten verwendet haben. Dieses Merkmal ist in Anlehnung an 263 StGB betrugsspezifisch auszulegen. Es kommt daher darauf an, ob Angelika durch die Verwendung der EC- Karte im Zusammenhang mit der Geheimnummer täuschungsähnlich gehandelt hat. Angelika nutzte Karte und Geheimnummer ohne dazu eine Berechtigung zu haben. Eine solche Berechtigung spiegelte sie durch den Abhebevorgang allerdings konkludent vor, mithin ist die unbefugte Verwendung von Daten im Sinne des 263a I Var. 3 StGB gegeben. b) Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs Durch die unbefugte Verwendung von Daten müsste Angelika das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs beeinflusst haben. Dagegen könnte zunächst schon eingewendet werden, dass sie durch das Bedienen des Geldautomaten nicht auf einen bereits laufenden Vorgang einwirkte, sondern vielmehr selbst einen solchen Vorgang in Gang setzte. Doch lässt diese Sicht außer Acht, dass gerade das In- Gang-Setzen selbst die stärkste Form der Beeinflussung darstellt. Auch wurde das Ergebnis dieses Vorgangs von Angelika beeinflusst, da ihr Handeln ursächlich für die Auszahlung des Geldes war. Somit hat Angelika das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs beeinflusst. c) Vermögensschaden Angelikas Verhalten führte auch kausal zur Belastung von Bernhards Konto und damit zu einem Vermögensschaden bei diesem in Höhe von 5100 EURO. d) Zwischenergebnis
11 Der objektive Tatbestand ist erfüllt. Angelika handelte auch vorsätzlich und in der Absicht stoffgleicher Eigenbereicherung. Sie handelte auch in der Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern, da sie wusste, dass Sie auf das Geld keinen Anspruch hatte. Mithin liegt auch der subjektive Tatbestand vor. II. / III. Rechtswidrigkeit und Schuld Angelika handelte rechtswidrig und schuldhaft. IV. Ergebnis Angelika hat sich gem. 263a I Var. 3 StGB strafbar gemacht. C. Strafbarkeit Angelikas wegen Scheckkartenmissbrauchs gem. 266b I StGB Fraglich ist, ob Angelika sich auch gem. 266b I StGB strafbar gemacht hat. Doch kommt als tauglicher Täter des 266b I StGB nur der berechtigte Inhaber einer Scheck- oder Kreditkarte in Betracht. Mithin scheitert schon der Tatbestand an der mangelnden Täterqualität von Angelika. II. Ergebnis Angelika hat sich mithin nicht gem. 266 b I StGB strafbar gemacht. D. Strafbarkeit Angelikas wegen Diebstahls am abgehobenen Geld gem. 242 I StGB
12 Angelika könnte sich wegen eines Diebstahls gem. 242 I StGB am abgehobenen Geld strafbar gemacht haben. a) Fremde, bewegliche Sachen Angelika müsste eine fremde bewegliche Sache weggenommen haben. Bei den Geldscheinen muss es sich um fremde bewegliche Sachen handeln. Fraglich ist, ob die Geldscheine als bewegliche Sachen auch für Angelika fremd waren. Dem wäre nicht so, wenn die Bank das ihr gehörende, im Automaten befindliche Geld an jeden übereignen will, der den Automaten ordnungsgemäß unter Eingabe einer Geheimzahl verwendet. Den Interessen der Bank und damit der Eigentümerin des Geldes steht es jedoch entgegen, auch an den unbefugten Benutzer von EC-Karten das Eigentum am Geld zu übertragen. Mithin wurde an Angelika als Nichtberichtigte das Geld nicht übereignet und es stellt daher eine für sie fremde Sache dar. b) Wegnahme Fraglich ist ferner jedoch, ob Angelika diese weggenommen hat. Eine Wegnahme setzt den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers voraus. Demnach müsste die Bank als bisherige Gewahrsamsinhaberin die Geldscheine gegen oder ohne ihren Willen an Angelika herausgegeben haben. Doch liegt der Fall hier so, dass die Bank aufgrund der von Angelika vorgenommenen Täuschung das Geld freiwillig herausgab. Eine Bank möchte das Geld aus Geldautomaten zwar nur an den Berechtigen übereignen, aber die Bereitstellung des Geldes wird nur von deren ordnungsgemäßer Bedienung abhängig gemacht. Im vorliegenden Falle hat Angelika die Karte mit der dazugehörigen Geheimnummer benutzt und aufgrund dessen auf ordnungsgemäßem Wege die Geldscheine erhalten. Sie hat die Geldautomaten nicht auf die falsche Art und Weise bedient. Damit hat kein Gewahrsamsbruch stattgefunden und eine Wegnahme scheidet aus.
13 II. Ergebnis Angelika hat sich nicht gem. 242 I StGB strafbar gemacht. E. Strafbarkeit Angelikas wegen Unterschlagung des abgehobenen Geldes gem. 246 StGB Angelika könnte gem. 246 StGB strafbar sein. a) Fremde, bewegliche Sache Es handelte sich bei den Geldscheinen, die Angelika aus dem Geldautomaten entnahm, um fremde bewegliche Sachen. b) Zueignung Weiterhin müsste eine Zueignung gegeben sein. Eine solche setzt nach der sog. engen Manifestationstheorie voraus, dass der Täter eine Handlung vorgenommen hat, die seinen Zueignungswillen nach außen erkennbar dokumentiert. Angelika brachte hier durch die Ansichnahme des Geldes ihren Willen zum Ausdruck, sich das Geld anzueignen und dadurch den bisherigen Eigentümer dauerhaft zu enteignen. c) Objektive Rechtswidrigkeit der Zueignung Mangels eines fälligen und einredefreien Anspruchs liegt eine rechtswidrige Zueignungshandlung Angelikas vor. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. Angelika handelte auch vorsätzlich. II. / III. Rechtswidrigkeit und Schuld
14 Angelika handelte rechtswidrig und schuldhaft. IV. Ergebnis Angelika hat 246 StGB verwirklicht. Jedoch scheidet eine Strafbarkeit nach 246 I StGB aus, sofern die Tat in anderen Vorschriften mit schwerer Strafe bedroht ist. Durch das Abheben des Geldes hat sich Angelika bereits wegen eines Computerbetrugs gem. 263a I Var. 3 StGB strafbar gemacht, der mit einer Höchststrafe von 5 Jahren schwerer bestraft wird als die Unterschlagung. F. Strafbarkeit Angelikas wegen Erschleichen vom Leistungen gem. 265a StGB Fraglich ist, ob Angelika sich gem. 265a StGB strafbar gemacht hat. Die Erfüllung des Tatbestands setzt voraus, dass ein Geldautomat einen Automaten im Sinne des 265a StGB darstellt. Gemeint sind im Rahmen des 265a StGB nur sogenannte Leistungsautomaten, die eine Dienstleistung erbringen. Nicht erfasst sind aber Warenautomaten, bei denen es um die Übereignung von Sachen geht. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass im Bereich der Warenautomaten die 242 ff. StGB die spezielleren Delikte darstellen. Ein Geldautomat stellt allerdings genau einen solchen Warenautomat dar, mithin fällt er nicht unter den Tatbestand des 265a StGB. II. Ergebnis Angelika ist nicht gem. 265a StGB strafbar. G. Ergebnis zum 2. Handlungsabschnitt Im zweiten Handlungsabschnitt hat sich Angelika gem. 263 a I Var. 3 StGB strafbar gemacht.
15 Gesamtergebnis Angelika ist strafbar gem. 303a, 263a, 53 StGB.
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