AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016

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1 AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof. Dr. Martin Heger Kommode Raum sajanee.arzner@rewi.hu-berlin.de 1

2 FALL 5 2

3 Sachverhalt Fall 5 - A öffnet das Fallgitter und fängt vier Kois des B (300 pro Tier), hält diese aber für Goldfische im Wert von 5 - A und C fangen gemeinsam weitere 30 Kois aus dem Weiher (Bachmündung) - C erklärt B, dass wohl D die Fische gestohlen hätte; B möchte ihre Reifen zerstechen, was C gutheißt; B tut dies auch 3

4 Lösungsskizze Fall 5 1. Handlungsabschnitt: Strafbarkeit des A (bis zum Gespräch mit C) A. Fischwilderei gemäß 293 I Nr. 1 taugliches Tatobjekt nur herrenlose Tiere hier: (-) Eigentum des B -> 293 I Nr. 1 (-) 4

5 B. Diebstahl in besonders schweren Fall gemäß 242 I, 243 I 2 Nr. 2 A könnte durch das Fangen der vier Koi-Karpfen einen in besonders schweren Fall gemäß 242 I, 243 I 2 Nr. 2 begangen haben. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) fremde bewegliche Sachen hier: (P) Tiere = Sachen? -> (+) über 90a BGB oder eigenständigen strafrechtlichen Sachbegriff fremd (+) Eigentum des B 5

6 b) Wegnahme Def. : Bruch fremden und Begründung neuen, nicht zwingend tätereigenen Gewahrsams (Gewahrsam: tatsächliche Sachherrschaft getragen von einem Sachherrschaftswillen) - fremder Gewahrsam (+) B = Gewahrsamsinhaber trotz Urlaubsabwesenheit (nur Gewahrsamslockerung) - Begründung neuen Gewahrsams (+) durch Einfangen der Fische - Gewahrsamsbruch (+) kein Einverständnis des B 6

7 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz (+) b) Zueignungsabsicht (+) c) objektive Rechtswidrigkeit und entsprechender Vorsatz (+) kein Anspruch auf Aushändigung der Fische als Schadensersatz für die Tötung des Hundes 7

8 II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld (+) IV. Strafzumessung, II: (P) Tatbezug auf eine geringwertige Sache hier: objektiv wertvoll, subjektiv geringwertige Sache vorgestellt 8

9 v Theorie von der objektiven Geringwertigkeit: nur objektiver Wert für Ausschluss entscheidend hier: Regelbeispiel nicht ausgeschlossen v Theorie von der subjektiven Geringwertigkeit: nur subjektive Vorstellung entscheidend hier: Regelbeispiel ausgeschlossen v Vermittelnde Ansicht (h.m.): obj. geringwertig und Tätervorsatz hierauf gerichtet hier: Regelbeispiel nicht ausgeschlossen 9

10 Stellungnahme - für obj. Bestimmung: einfach zu handhaben (Beweisschwierigkeiten bzgl. subjektiver Vorstellung!), Vergleich zu 248a - für subj. Bestimmung: auch in Versuchsfällen anwendbar, wenn der Täter nichts erbeutet hat, dessen objektiver Wert ermittelt werden kann - deshalb vermittelnde Sicht vorzugswürdig; subjektiv irrige Annahme der Geringwertigkeit kann bei der konkreten Strafzumessung berücksichtigt werden (Konsequenz: mit der H.M. und der objektiven Theorie-> Regelbeispiel nicht ausgeschlossen -> Vorliegen eines Regelbeispiels prüfen) 10

11 243 I 2 Nr. 2 Schutzvorrichtung (-) Gitter sollte Karpfen am Wegschwimmen hindern, auf den Streitentscheid kommt es deshalb gar nicht an IV. Ergebnis 242 I (+) Strafantrag nach 248a nicht erforderlich (bei 248a nur objektive Geringwertigkeit entscheidend) 11

12 C. Versuchter Diebstahl gemäß 242 I, II, 22, 23 an nicht gefangenen Karpfen Vorprüfung (+) Nichtvollendung, 242 II Strafbarkeit des Versuchs I. Tatentschluss (+) II. Unmittelbares Ansetzen (+) Öffnen Gitter III. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) IV. strafbefreiender Rücktritt, 24 I 1 Alt. 1 (Sich- Entfernen vom Tatort), aber fehlgeschlagener Versuch (A hat erkannt, dass er den tatbestandlichen Erfolg mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht mehr oder jedenfalls nicht ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann -> kein Rücktritt möglich V. Ergebnis: 242 I, II, 22, 23 (+) 12

13 D. Sachbeschädigung gemäß 303 I (Öffnen und Offenlassen des Gitters) I. Tatbestand - fremde Sache (+) die Gitteranlage - Beschädigen (-) unerheblich, kann leicht wiederhergestellt werden II. Ergebnis 303 I (-) 13

14 E. Sachbeschädigung gemäß 303 I (durch das Freilassen der Fische) I. Tatbestand - fremde Sache (+) - Beschädigen (-) nur Sachentziehung und Fische im Weiher wohlauf (Strafbarkeit wäre nur gegeben, wenn die Tiere durch das Freilassen in eine Lage gerieten in der sie mangelhaft würden oder zugrunde gingen) II. Ergebnis 303 I (-) 14

15 2. Handlungsabschnitt: Strafbarkeit von A und C (wegen des gemeinsamen Fischens am Weiher) A. gemeinschaftliche Fischwilderei gemäß 293 I Nr. 1, 25 II (P) Karpfen herrenlos? - Dereliktion ( 959 BGB)? 959 Aufgabe des Eigentums Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. hier: (-) 15

16 - herrenlos gem. 960 II BGB? 960 Wilde Tiere Abs. 2: Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt. hier: (-) domestizierte Zuchttiere, keine wilden Tiere -> 293 I Nr. 1, 25 II (-) 16

17 B. gemeinschaftlicher Diebstahl gemäß 242 I, 25 II I. Objektiver Tatbestand 1. fremde bewegliche Sache (+) 2. Wegnahme P: Wer hat Gewahrsam an den Fischen im Weiher? B wird nicht mehr tatsächliche Beherrschbarkeit zugesprochen (Verkehrsanschauung) ab dem Zeitpunkt des Entkommens der Fische Gewahrsamsinhaberschaft am Weiher nicht bekannt -> gewahrsamslos -> keine Wegnahme möglich II. Ergebnis 242 I, 25 II (-) 17

18 C. gemeinschaftliche Unterschlagung gemäß 246 I, 25 II I. Tatbestand 1. fremde bewegliche Sache (+) 2. rechtswidrige Zueignung in Mittäterschaft - eine nach außen hin eindeutige Manifestation des Zueignungswillens - (Rspr. auch neutrale Handlung, wenn entsprechender Zueignungswille gegeben, wenn ein objektiver Beobachter bei Kenntnis der Täterabsicht die Handlung als Betätigung des Zueignungswillens ansieht) hier: (+) auch rechtswidrig, denn kein fälliger einredefreier Anspruch auf die Sache - Mittäterschaft (+) gemeinsamer Tatplan und gemeinsame arbeitsteilige Tatausführung 18

19 3. Vorsatz (+) auch bzgl. mittäterschaftlicher Verwirklichung II. Rechtswidrigkeit, Schuld (+) III. Ergebnis 246 I, 25 II (+) (Strafantrag gemäß 248a mangels Geringwertigkeit nicht erforderlich) 19

20 3. Handlungsabschnitt: Strafbarkeit von B und C (= Geschehen ab dem Treffen im Supermarkt) A. Strafbarkeit des B wegen Sachbeschädigung gemäß 303 I Durch das Aufstechen der Ferrari-Reifen könnte sich B wegen Sachbeschädigung gemäß 303 I strafbar gemacht haben. 20

21 I. Tatbestand - fremde Sache (+) - Beschädigen (+) - Vorsatz (+) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) III. Ergebnis 303 I (+), Strafantrag gem. 303c nötig 21

22 B. Strafbarkeit der C wegen Sachbeschädigung in mittelbarer Täterschaft gemäß 303 I, 25 I Var. 2 Durch den Hinweis auf D und die bekräftigenden Worte könnte C eine Sachbeschädigung in mittelbarer Täterschaft gemäß 303 I, 25 I Var. 2 begangen haben. 22

23 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand B hat Reifen zerstört -> Zurechnung über 25 I Var. 2? (P) Täter hinter dem Täter (denn B ist strafrechtlich selbst voll verantwortlich und hat deshalb keinen Defekt ) v normative Überlegenheit (mittelbare Täterschaft nicht bei strafrechtlich voll verantwortlichem Werkzeug ) hier: (-) v faktische Überlegenheit kraft überlegenen Wissens und/oder Wollens? Grds. Schreibtischtäterfalle/OK Bereich hier: Täuschung über die Identität des Tatopfers (Wissensherrschaft) und eigener Täterwille (wollte eigene Rechnung mit D begleichen) Irrtum über den konkreten Handlungssinn der Tat hervorgerufen -> Irrtumsherrschaft à Tatherrschaft (+) (a.a. vertretbar, dann 303 I, 26 (+)) 23

24 2. Subjektiver Tatbestand (+) (genügt, dass sich der Vorsatz der C erst im Laufe der Einwirkung auf B auf die von B in Aussicht gestellte Tat konkretisierte) Außerdem: Vorsatz sich durch B an D zu rächen (Vorsatz bzgl. Eigener Stellung als mittelbare Täterin) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) III. Ergebnis 303 I, 25 I Var. 2 (+) 24

25 Konkurrenzen A: versuchter Diebstahl steht in Tateinheit zum vollendeten Diebstahl, denn kein deckungsgleiches Angriffsobjekt ( 52, gefangene und entwischte Fische) Aber: versuchter Diebstahl tritt als mitbestrafte Vortat hinter mittäterschaftlicher Unterschlagung zurück ( 53) B: 303 I C: 246 I, 25 II I, 25 I Var. 2 25

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