Deliktsaufbau 242 I StGB. 1. Tatbestand. TB obj: ! fremde, bewegliche Sache. ! Wegnahme. TB subj:

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1 Deliktsaufbau 242 I StGB 1. Tatbestand TB obj:! fremde, bewegliche Sache! Wegnahme TB subj:! Vorsatz bez. Wegnahme der fremden beweglichen Sache! Sich- oder Drittzueignungsabsicht TB obj:! Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Sich- oder Drittzueignung TB subj:! Vorsatz bez. der Rechtwidrigkeit 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld

2 Definition von Wegnahme:! Wegnahme ist Bruch fremden Gewahrsams und Begründung neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsams (BGHSt 16, 271 ff.) Definition von Gewahrsam:! Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene, in ihrem Umfang von der Verkehrsanschauung bestimmte tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache (BGHSt 41, 273 f.) º Faktisches Element der tatsächlichen Sachherrschaft º objektiv: die tatsächliche Verfügungsgewalt º subjektiv: der natürliche Herrschaftswille º Normatives Element der Verkehrsanschauung

3 Wegnahmeelemente:! Bruch fremden Gewahrsams: Aufhebung der Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers gegen dessen Willen bzw. ohne dessen Einverständnis (vgl. BGH, NJW 1952, S. 782)! Begründung neuen Gewahrsams: Neuer Gewahrsam ist begründet, wenn der Täter die tasächliche Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen und der bisherige Gewahrsamsinhaber auf die Sache nicht mehr einwirken kann, ohne zuvor die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen (BGH, GA 1966, S. 78; NStZ 1988, S. 271; KG, JR 1966, S. 308; OLG Düsseldorf, NJW 1986, S. 2266; NJW 1990, S. 1492; OLG Köln, NJW 1986, S. 392); keine Voraussetzung endgültigen und gesicherten Gewahrsams (vgl. BGHSt 16, 217, 275; 23, 354, 255) Entscheidend ist, ob der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des Täters nicht mehr über die Sache verfügen kann; regelmäßig ist daher neuer Gewahrsam in dem Augenblick begründet, in dem die Herrschaftsmacht des bisherigen Gewahrsamsinhabers vollständig aufgehoben ist (BGHSt 16, 271; 23, S. 254; 26, S. 24).

4 Wegnahmelehren! Kontrektationstheorie: Berühren der fremden Sache maßgebend! Apprehensionstheorie: Ergreifen der fremden Sache maßgebend! Ablationstheorie: Fortschaffen der fremden Sache maßgebend! Illationstheorie: Bergen der fremden Sache maßgebend

5 Definition von Sich-Zueignung in 242 StGB nach der herrschenden Vereinigungslehre:! Aneignung: Anmaßung einer eigentümlicherähnlichen Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken durch die Betätigung des Willens, die fremde Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert zumindest vorübergehend dem eigenen Vermögen einzuverleiben (BGHSt 24, 115, 119; 35, 152, 157; Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT/2, Rn. 132) Begründung von Eigenbesitz mit dem Willen, wie ein Eigentümer über die Sache zu verfügen (BGHSt 16, 192; 24, 115; Fischer, StGB, 242, Rn. 33) Voraussetzung der Absicht! Enteignung: unter endgültigem Ausschluss des Eigentümers bedingter Vorsatz ausreichend

6 Definition von Sich-Zueignung in 242 StGB nach der neuen Substanztheorie (siehe Kindhäuser, in: NK 242, Rn. 69 ff.):! Aneignung: Inbesitznahme einer fremden Sache mit dem Willen, sie nunmehr vorübergehend als eigene zu besitzen; vollständige Nichtanerkennung fortbestehenden fremden Eigentums am Tatobjekt! Enteignung: dauernde Vorenthaltung des Besitzes gegenüber dem Eigentümer; endgültiger Verlust der dem Berechtigten aufgrund seiner Eigentumsposition zustehenden bisherigen Verfügungsmacht

7 Definition von Sich-Zueignung in 242 StGB nach der modifizierten Substanztheorie (siehe Hoyer, in: SK 242, Rn. 81 ff.):! Aneignung: Nutzung durch Einwirkung auf die Sache nach Belieben des Täters! Enteignung endgültiger Entzug von Nutzungsmöglichkeiten des Eigentümers

8 Definition der Drittzueignungsabsicht bzw. der Drittaneignungsabsicht in 242 StGB:! Eine Drittaneignungsabsicht ist dann gegeben, wenn der Täter in der Absicht handelt, dem Dritten die Sich-Aneignung zu ermöglichen (Küper, Strafrecht BT, S. 484; Kindhäuser, in: NK, 242, Rn. 108)! Eine Drittaneignungsabsicht ist dann gegeben, wenn der Täter in der Absicht handelt, dem Dritten eine faktische Eigentümerposition im Sinne einer eigentümerähnlichen Sachherrschaftsmacht durch eigenes Handeln zu verschaffen; bloße Absicht der Ermöglichung der Sich-Aneignung nicht ausreichend; Notwendigkeit der Absicht des Täters, die Sachherrschaft des Dritten durch eigenes Handeln zu begründen (Eser, in: Sch/Sch, 242, Rn. 58; Fischer, StGB, 242, Rn. 48)! Eine Drittaneignungsabsicht ist dann gegeben, wenn der Täter die Absicht eine Aneignungshandlung dergestalt vorzunehmen, dass der Aneignungserfolg im Sinne des Nutzeneffekts beim Dritten eintritt (Schmitz, in: MK, 242, Rn. 136).

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