Fälle zum Diebstahl, zur Unterschlagung und Sachbeschädigung Lösung 2

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1 Fälle zum Diebstahl, zur Unterschlagung und Sachbeschädigung Lösung 2 Fall 2 Strafbarkeit des D A. Abschneiden der Blumen 303 (+) 1. fremde Sache + (Beet und Blumen im Eigentum des N) 2. beschädigen oder zerstören: einwirken auf die Sache (=TH), durch die entweder die Substanz oder ihre Brauchbarkeit beeinträchtigt bzw. vollständig vernichtet wird (= TE), Kausalität und Zurechnung unproblematisch Hier: durch Abschneiden Substanzbeschädigung bzgl des Beetes bzw. der zuvor dort noch wachsenden Blumen. 3. Vs 4./5. RW und Schuld 6. Strafantrag gem. 303 c gestellt B. Verlassen des Grundstücks mit den abgeschnittenen Blumen I. 242 (-) 1. fremde bewegl. Sache (+) - Blumen auch nach Abschneiden noch im Eigentum des N, 953 BGB, Erzeugnisse und Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache fremd (+) - Blumen sind beweglich gemacht worden 2. Wegnahme = Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams a) Gewahrsam des N (von generellem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft Verkehrsanschauung -!) auch während dessen Urlaubsreise hinsichtlich der nun abgeschnittenen Blumen b) Begründung neuen Gewahrsams (+) spätestens mit Verlassen des Grundstücks fremder Herrschaftsbereich verlassen c) kein Einverständnis des N 4. Zueignungsabsicht: Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung - Aneignungsabsicht = (zumindest vorübergehendes) Einverleibenwollen - is des Daraufankommens - der Sache in das Vermögen des Täters ifv (zb) behalten, gebrauchen, veräußern, verschenken (- plus Enteignungswille = in Kauf nehmen einer dauerhaften Verdrängung des Eigentümers aus seiner Stellung; hier kommt man gar nicht mehr zur Prüfung des Enteignungswillens, wenn man mit der Prüfung der Aneignungsabsicht beginnt) Auf Ebene der Aneignungsabsicht Abgrenzung zur Sachbeschädigung und Sachentziehung (Täter will die Sache nicht wirtschaftlich nutzen). Hier: er will alle Blumen wegwerfen; Wegnahme um wegzuwerfen, zu entsorgen oder zu verstecken = keine Aneignungsabsicht! C Stellen der Blumen in die Vase 246 (+) is einer Erstzueignung 1. fremde bewegliche Sache, s. o. (+) - Zueignungswille (subj. Element) = Aneignungswille (ausreichend, Gesetzestext), auch hinsichtlich kurzfristigen Gebrauchs ausreichend und Enteignungswille, hier (+)

2 - Manifestation des Willens (obj. Element), dh wenn ein nach außen erkennbares Verhalten des Täters (für einen objektiven mit der Sachlage vertrauten Dritten) den Schluss zulässt, dass Täter sich die Sache zueignen will, also seinem Vermögen einverleiben und den Eigentümer auf Dauer enteignen will, hier (+), denn für einen objektiven Dritten drängt sich der Schluss auf, dass T mit Einstellen der Blumen in die Vase diese für sich gebrauchen will (aa: er will sie zb für den Eigentümer aufheben, vertretbar, aber eher fernliegend) 3. Rw der Zueignung (+), mangels Anspruchs auf die Sache; 4. Vs bzgl. 1 und RW + (aber denkmöglich: mutmaßliche Einwilligung unter Gesichtspunkt des offensichtlich weichenden Interesses, da N keine Interesse mehr an den abgeschnittenen Blumen haben könnte; nach Beendigung der Reise dürften die abgeschnittenen Blumen verwelkt und für ihn nutzlos sein) 6. Schuld (+) Abwandlung A. Verlassen des Grundstücks mit den abgeschnittenen Blumen 242 (+) 1. fremde bewegl. Sache (+) - Blumen auch nach Abschneiden noch im Eigentum des N, 953 BGB fremd - Blumen sind beweglich gemacht worden 2. Wegnahme = Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams a) Gewahrsam des N (von generellem Herrschaftswillen getragenen tatsächliche Sachherrschaft Verkehrsanschauung -!) auch während dessen Urlaubsreise hinsichtlich der abgeschnittenen Blumen b) Begründung neuen Gewahrsams (+) spätestens mit Verlassen des Grundstücks fremder Herrschaftsbereich verlassen c) kein Einverständnis des N 4. Zueignungsabsicht: Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung - Aneignungsabsicht = (zumindest vorübergehendes) Einverleibenwollen - is des Daraufankommens - der Sache in das Vermögen des Täters ifv (zb) behalten, gebrauchen, veräußern, verschenken, hier (+), da er die Blumen für sich nutzten will. - Enteignungswille = in Kauf nehmen einer dauerhaften Verdrängung des Eigentümers aus seiner Stellung, hier gegeben B. Stellen der Blumen in die Vase ( 242 -, da zwar noch fremd, aber keine Wegnahme, da N zu diesem Zeitpunkt keinen Gewahrsam an den Blumen mehr hatte) fremde bewegliche Sache, s. o. (+) Zueignungswille (subj. Element) = Aneignungswille (ausreichend), auch hinsichtlich kurzfristigen Gebrauchs ausreichend und Enteignungswille, hier (+) Manifestation des Willens (obj. Element), dh wenn ein nach außen erkennbares Verhalten des Täters (für einen objektiven mit der Sachlage vertrauten Dritten) den Schluss zulässt, dass er die Sache seinem Vermögen einverleiben will, hier (+), denn für einen objektiven Dritten drängt sich der Schluss auf, dass T mit Einstellen der Blumen in die Vase diese für sich gebrauchen will (aa: er will sie zb für den Eigentümer aufheben, vertretbar, aber eher fernliegend) 3. Rw der Zueignung (+)

3 4. Vs bzgl. 1 und 3. 5./6. RW und Schuld (+) 7. Hier Problem der Zweitzueignung (Täter hat Sache bereits durch Wegnahme erlangt) Lit: Konkurrenzlösung, 246 = mitbestrafte Nachtat Rspr: Tatbestandslösung, 246 schon nicht erfüllt; Begr.: eine Sache, die man sich einmal im weitesten Sinne - zugeeignet hat, kann nicht noch ein zweites Mal zugeeignet werden Strafbarkeit des D: A: Probefahrt mit dem Mercedes (Ausgangsfall) I. 242 StGB (-) 1. fremde bewegliche Sache 2. Wegnahme (+); Def., Vor., Subsumtion! - Gewahrsam des N, obwohl verreist und der Wagen auf der Straße steht (allg. Verkehrsanschauung) - Begründung neuen Gewahrsams durch Wegfahren - Bruch des Gewahrsams mangels Einverständnisses des N 4. Zueignungsabsicht (-) a) Aneignungsabsicht (vorübergehender Gebrauch ausreichend) b) plus auf Dauer gerichteter Enteignungswille; ie (-) hier Abgrenzung zur Gebrauchsanmaßung (wenn Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die Sache nach Gebrauch wieder zurückführen will), hier Rückführungswille zzt der Wegnahme II. 248b (+) 1. Kraftfahrzeugeigenschaft des Mercedes gem. Abs Ingebrauchnahme des Kfz 3. gegen den Willen des N 4./ 5./ 6. Vs, RW und Schuld III. 242 am Benzin (-) Durch Wegfahren mit dem Wagen liegt zugleich Wegnahme des Benzins vor, hinsichtlich dessen auch Zueignungsabsicht (Verbrauchsabsicht) gegeben ist. Strafbarkeit wegen Diebstahls am Benzin würde jedoch die Privilegierung des 248b aushöhlen. Lösung: entweder Tatbestandlösung durch Tatbestandsausschluss, da Benzinverbrauch bei Gebrauchsanmaßung eines Kfz notwendigerweise mitverwirklicht (Rspr) oder Konkurrenzlösung durch Umkehrung des Subsidiaritätsverhältnisses ( 248b verdrängt 242 am Benzin als notwendige Begleittat). B: Abwandlung zur Spritztour I. 242, fremde bewegliche Sache 2. Wegnahme (+) 4. Zueignungsabsicht? Aneignungsabsicht (+), Gebrauch Enteignungswille?

4 (-) bzgl. der Sache selbst (Substanztheorie), da sie wieder zurückgebracht werden soll. (+) bei Abstellen auf den Sachwert (= der in der Sache selbst verkörperte Wert, Sachwerttheorie, hier: Verkaufswert als Sachwert) Enteignungswille dann, sofern eine wesentliche Wertminderung in Kauf genommen, erforderlicher Umfang der Wertminderung umstritten; hier jedoch (+). Auf die Wesentlichkeit der Wertminderung kommt es deshalb an, da ansonsten jeder kurzfristige Gebrauch, der den Wert der Sache wenn auch nur ganz geringfügig mindert, die Gebrauchsanmaßung zum Diebstahl machen würde. Die Wertminderung muss daher so erheblich sein, dass der Eigentümer der Sache sie als verlustig ansieht ( Gebrauch muss in Verbrauch umschlagen ). 5. Rechtswidrigkeit der Zueignungsabsicht und entsprechender Vorsatz 6./7. RW und Schuld 8. Besonders schwerer Fall des Diebstahls gem. 243 = Strafzumessungsregel a) 243 I Nr. 1: Eindringen in einen umschlossenen Raum (PKW) mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug Draht (+) b) 243 I Nr. 2: Diebstahl besonders gesicherter (Alarmanlage) Sachen II. 248 b (+), aber zurücktretend III. 246? durch (weiteren) Gebrauch nach der Wegnahme 1. fremde bewegliche Sache (+) Zueignungswille = Aneignungswille (+) und Enteignungswille (+, s. o.), Manifestation dieses Willens durch weiteren Gebrauch 3. Rechtswidrigkeit der Zueignung 4. Vs 5. RW und Schuld (kann auch erheblich kürzer geprüft werden); aber: Problem der Zweitzueignung (Täter hat Sache bereits durch Wegnahme erlangt) Lit: Konkurrenzlösung, 246 = mitbestrafte Nachtat Rspr: Tatbestandslösung, 246 schon nicht erfüllt C. weitere Abwandlung (Weltreise) I. 242 zum Zeitpunkt des Losfahrens (-) keine Zueignungsabsicht, da kein Enteignungswille, vielmehr Rückgabewille II. 246 (während des Fahrens) 1. fremde bewegliche Sache - Zueignungswillen = Aneignungswille ifd auch nur auf vorübergehenden Gebrauch gerichteten Willens (+); auf Dauer gerichteter Enteignungswille? Wie oben auf den Sachwert abstellend. Ferner (in der Übung weggelassen): möglicherweise auch auf die Substanz, wenn die Dauer der Enteignung als derart lang angesehen wird, dass man von einer faktischen dauernden Enteignung der Sache selbst sprechen kann, so dass Ersatzbeschaffung unumgänglich erscheint, vgl. Rengier BT I 2 Rn 63, dort aber nur bzgl. saisonaler Gegenstände, insges. daher hier fraglich Manifestation des ZW (+), dann, wenn man nicht mehr von einer Spritztour sprechen kann

5 3. Rechtswidrigkeit der Zueignung (+) 4. Vorsatz, RW und Schuld Strafbarkeit des N Ansichnahme der 20 (Ausgangsfall) 242 (der 20 ) 1. fremde bewegliche Sache (+), sind Eigentum des D 2. Wegnahme (+) 4. Zueignungsabsicht (+) 5. Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung Frage, ob die erstrebte Zueignung im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, zb wenn kein Anspruch auf die Sache besteht; Rw entfällt demnach mit fälligem, einredefreien Anspruch gerade auf die weggenommene Sache (zb bei Kaufvertrag nach erfolgter Bezahlung durch Käufer, ohne dass eine Übereignung schon stattgefunden hat) hier: zwar Anspruch auf eine Entschädigung für Blumen, aber fraglich, ob auf die konkret weggenommenen Scheine a) Rspr: Geldschulden = Gattungsschulden ( 243 BGB!), Aussonderungsrecht beim Gläubiger, also kein Anspruch gerade auf die weggenommenen Scheine also RW (+); dann soll aber Vs bzgl. der RW entfallen (gehört strenggenommen zu 6. = Vorsatz bzgl der Rechtswidrigkeit der Zueignungsabsicht, wird aber zumeist schon an dieser Stelle geprüft, um zw. Meinung a) und b) letztendlich zum selben Ergebnis ohne notwendige Streitentscheidung kommen zu müssen), wenn er glaubt, er habe einen fälligen Anspruch auf die weggenommene Sache (vgl. Rengier BT I 2 Rn 89-91). Denn dann ist der Täter einem im Vorfeld des Tatbestandes liegenden Rechtsirrtum erlegen, dass es sich bei Geldschulden um Stückschulden handelt, welcher den Vorsatz bzgl. des Tatbestandsmerkmales rw = kein Anspruch auf die Sache entfallen lässt es liegt dann keine zutreffende Parallelwertung nach Laienart (= Bedeutungskenntnis des Merkmals rw fehlt) vor. b) Lit: Geldschulden sind Wertsummenschulden : bei Geld gibt es keine mittlere Art und Güte, daher ist ein Auswahlrecht sinnlos; entscheidend ist Betrag = die Wertsumme (auf die man einen Anspruch hat), die durch das Geld verkörpert wird. RW entfällt mit Wegnahme des zustehenden Betrages. c) Streitentscheidung ist nun nicht mehr erforderlich kleiner Exkurs zum Vorsatz und Irrtum bei den normativen TBMen merke: zum Vorsatz eines normativen TBM gehören die Tatsachenkenntnis und die Bedeutungskenntnis, für die eine Parallelwertung nach Laienart ausreicht. Nicht erforderlich ist eine exakte Subsumtion. Bei fehlender Tatsachenkenntnis oder fehlerhafter Parallelwertung entfällt der Vorsatz. 1. Bspl bzgl Urkunde im Bierdeckelfall (Bedeutung des Merkmals Urkunde: etwas dient zum Beweis) - mir ist bewusst, dass ich Striche vom Bierdeckel abkratze Tatsachenkenntnis gegeben - mir ist nicht bewusst, dass ich Striche vom Bierdeckel abkratze (eher fernliegend): keine Tatsachenkenntnis, kein Vorsatz,

6 - ich weiß, dass Striche auf Bierdeckeln dem Nachweis der getrunkenen Biere dienen, aber nicht, dass eine Urkunde damit gegeben ist Bedeutungskenntnis des Merkmals Urkunde, Vorsatz (+) - ich weiß nicht, was die Striche auf dem Bierdeckel bedeuten keine Bedeutungskenntnis, kein Vorsatz 2. Bspl. bzgl Merkmal fremd = Bedeutung: die Sache gehört einem anderen - ich ergreife, wissend, dass es sich um einen Mantel eines anderen handelt, diesen Mantel Tatsachenkenntnis, Vorsatz + - Verwechselung eines Mantels in der Garderobe: Vs bezgl fremd (-) wegen Tatsachenunkenntnis - Kenntnis, dass der Mantel nicht mir sondern einem anderen gehört, aber Annahme, man dürfe auch einem nicht gehörende Mäntel mitnehmen Vs (+) wegen zutreffender Wertung, da das Merkmal fremd als einem anderen gehörend richtig verstanden wurde. - Annahme, allein aufgrund eines Kaufvertrages gehöre die Sache, die ich wegnehme, schon mir Vs wegen fehlerhafter Wertung (-) 3. Bspl bzgl rechtwidrig in 242 = Bedeutung: kein fälliger und einredefreier Anspruch auf die konkret weggenommene Sache - man weiß, dass man Sache weder gekauft und/oder noch nicht bezahlt hat Tatsachenkenntnis gegeben, Vorsatz (+) - fehlerhafte Annahme (man hat es geträumt und glaubt es wirklich), man habe die Sache gekauft und auch bezahlt: Vs bzgl rw (-) wegen Tatsachenunkenntnis - Kenntnis, dass dem Schuldner einer Geldschuld (Rspr) oder (sonstigen) Gattungsschuld die Auswahl der Geldscheine oder des Gegenstandes überlassen ist, aber Annahme, dass man sich dennoch selbst bedienen dürfe Vs (+), da man das Merkmal rw als kein Anspruch auf die weggenommene Sache richtig verstanden hat. - fehlerhafte Annahme, man dürfe sich als Gläubiger einer Geldforderung Geld nehmen, dh, man hält Geldschulden für Stückschulden, mithin hält man einen Anspruch auf die konkret weggenommenen Scheine für gegeben: Vs (-) wegen fehlerhafter Wertung (Verkennung der Geldschuld als Gattungsschuld) Abwandlung 242 (Sparbuch) 1. fremde bewegliche Sache (+); 2. Wegnahme (+); 3. Vs 4. Zueignungsabsicht? Aneignungsabsicht (+) zum vorübergehenden Gebrauch Enteignungswille? (-) bzgl. des Sparbuches (Substanz), da es zurückgegeben werden soll. (+) bzgl. des in dem Sparbuch verkörperten spezifischen! - Wertes (Sparguthaben = Forderung gegen die Bank = wirtschaftlicher Wert, den man durch Teilabhebungen in äußerlich erkennbarer Weise entziehen kann), vgl. Sachwerttheorie. (Demgegenüber Codekarte: verkörpert igz Sparbuch allenfalls einen Funktionswert und speichert nicht die Forderung, mithin nur Schlüsselfunktion.) 5. Rw der Zueignungsabsicht entfällt ie wie oben mit folgender Begründung; Täter hat einen Anspruch auf den in der weggenommenen Sache (Sparbuch) enthaltenen Sachwert.

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