SchiedsamtsZeitung 77. Jahrgang 2006, Heft 02 Online-Archiv Seite 29a-31 Organ des BDS

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1 Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen (Teil 5) von Referendarin Claudia Schejok, Bochum Fortsetzung von Heft 1/06 Seite 10 Zusammenfassung: Das Wichtigste Das Aufsprühen von Farblack und das Plakatieren stellt eine Sachbeschädigung dar, wenn 3. durch die Farbbesprühung/Plakatierung oder deren Beseitigung eine Substanzverletzung eingetreten ist 4. durch die Veränderung der äußere Erscheinung die Brauchbarkeit eine Gegenstandes, dessen Gebrauchsbestimmung offensichtlich mit seiner ästhetischen Zweck zusammenhängt beeinträchtigt wird 5. die Zustandsveränderung auch zu einer Veränderung der technische Zweckbestimmung der Sache führt 6. das Erscheinungsbild unbefugt (ohne Einwilligungs- oder Befugnisnorm nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird d) Problem der Abgrenzung zur Suchund Nutzungsentziehung Von der Sachbeschädigung sind die (bis auf die Fälle der 248b und 289 StGB) straflosen Sach- oder Nutzungsentziehungen abzugrenzen. Wer dem Eigentümer den Besitz der Sache entzieht, nimmt ihm zwar auch die Möglichkeit, die Sache zu benutzen, doch liegt hierin keine Beschädigung, weil durch die Sachentziehung nicht nachteilig auf die Sache eingewirkt wird. Eine Sachbeschädigung liegt aber immer dann vor, wenn die entzogene Sache an dem anderen Ort verkommt, verdirbt oder eingeht. Beispiel für eine bloße Sach- od. Nutzungsentziehung: das Fliegenlassen einheimischer Vögel, die im hiesigen Klima überleben können (RGSt 20, 182, 185), die bloße Ableitung eines Wasserlaufs, das Wegwerfen einer Sache. Auch der bestimmungsgemäße Verbrauch einer Sache ist keine Sachbeschädigung. Beispiel: das Zusenden einer unerwünschten Telefaxnachricht und der damit verbundene Verbrauch von Faxpapier und Toner, Verzehr, die gewöhnliche Gebrauchsabnutzung. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/5

2 Zum Verständnis der Abgrenzung kurz folgendes Beispiel: A will seiner Ex-Frau B einen Streich spielen. Er nimmt das abgestellte Fahrrad der B, um es sogleich in den See zu werfen. Strafbarkeit des A? A könnte sich zunächst wegen Diebstahls ( 242 StGB) strafbar gemacht haben. Bei dem Fahrrad handelt es sich um eine fremde bewegliche Sache, die der A der B wegnahm. A handelte vorsätzlich. Fraglich ist jedoch, ob er mit der nötigen Zueignungsabsicht handelte und diese rechtswidrig war. Zueignung bedeutet die Anmaßung der eigentümerähnlichen Herrschaft über eine Sache. Der Täter muss mit Enteignungsvorsatz (Wille der dauerhaften und endgültigen Verdrängung aus der Eigentümerposition) und Aneignungsabsicht (Wille des vorübergehenden Einverleibens der Sache) handeln. A wollte das Rad nicht wirtschaftlich für sich oder einen anderen nutzen. Ihm ging es nur um die Entziehung der Sache. Eine Strafbarkeit nach 242 StGB scheidet aus. Möglicherweise hat sich A aber wegen Sachbeschädigung ( 303 StGB) strafbar gemacht. Bei dem Rad handelt es sich um eine im Eigentum der B stehende Sache. Diese müsste A beschädigt haben. Beschädigt ist eine Sache, wenn der Täter körperlich auf sie eingewirkt und sie dadurch in ihrer Substanz nicht unerheblich verletzt oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. A warf das Rad in den See. Dort wird bereits nach kurzer Zeit die Korrosion des Rads einsetzen. Die Substanz wird dadurch erheblich angegriffen und somit auch die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit auf lange Sicht aufgehoben. Insoweit ist eine Abgrenzung zur Zerstörung eine Tatfrage. Rechtswidrigkeit und Schuld liegen vor. A hat sich somit nach 303 StGB strafbar gemacht. e) Problem der Beschädigung einer bereits beschädigten Sache Nicht einheitlich lässt sich die Frage beantworten, ob das Beschädigen einer bereits beschädigten Sache zu einer Strafbarkeit nach 303 StGB führen kann. Abzustellen ist auf die jeweilige Sache und die bereits vorhandene Substanzverletzung bzw. Brauchbarkeitsminderung. So ist fraglich, ob man eine Sachbeschädigung bejahen kann, wenn bei einem bereits verbeulten Auto eine weitere Beule hinzugefügt oder eine bereits vorhandene Beule wesentlich vergrößert wird. Im Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/5

3 Grundsatz wird man dann von einer Sachbeschädigung ausgehen können, wenn sich der Reparaturaufwand durch die Zweiteinwirkung erheblich vergrößert. Muss aber beispielsweise der Kotflügel schon auf Grund der Ersteinwirkung ausgetauscht werden, spricht vieles dafür, im Hinblick auf die Zweiteinwirkung den Strafzweck des 303 StGB entfallen zu lassen, da in einem solchen Fall der Reparaturaufwand nicht wesentlich vergrößert wird. In solchen Fällen scheint es vielleicht hilfreich auf die Frage abzustellen, ob es bei einer Wiederherstellung der Sache zu einem nennenswerten Mehraufwand kommt oder nicht? f) Problem der Beschädigung von zusammengesetzten Sachen insbesondere Beschädigung durch Hinzufügen fehlerhafter Teile. Bei zusammengesetzten Sachen ist eine Beschädigung schon durch Beseitigung des Zusammenhanges der einzelnen Teile möglich, falls die Wiederzusammensetzung eine gewisse Mühe erfordert. Beispiel: Zerlegen einer komplizierten Maschine, Wegwerfen einzelner Funktionsteile einer Maschine. Problematisch ist die Bestimmung der Beschädigung durch Hinzufügen fehlerhafter Teile zu Funktionseinheiten. In solchen Fällen muss man streng trennen zwischen Eingriffen in die Substanz oder Gebrauchstüchtigkeit bestehender Sachgesamtheiten (Beispiel: das Einfügen fehlerhafter Ersatzteile) und einer von vornherein fehlerhaften Entstehung solcher zusammengesetzter Sachen (Beispiel: Lieferung schadhafter Bauteile). 303 StGB erfasst nur die nachteilige Veränderung bestehender Sachen. Die fehlerhafte Entstehung neuer Sachen wird vom Schutzbereich des 303 StGB nicht erfasst. g) Die Sachbeschädigung durch Unterlassen Eine Sachbeschädigung in der Form des Zerstörens und des Beschädigens ist auch durch Unterlassen nach 13 StGB möglich. Voraussetzung ist aber stets eine Garantenstellung des Täters. Beispiel: das Vernachlässigen von»lebenden Sachen«wie Pflanzen 2. Subjektiver Tatbestand Für den subjektiven Tatbestand ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss wissen, dass er eine fremde Sache beschädigt oder zerstört. Bedingter Vorsatz reicht aus. Für den Irrtum gelten die allgemeinen Grundsätze. Beispiel: 1) wer ein Tier in der irrigen Meinung verletzt, es sei herrenloses Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/5

4 Wild, handelt in einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum, 2) glaubt der Täter, das Zerlegen einer Sache in ihre Einzelteile sei mangels Substanzverletzung kein Beschädigen, so liegt ein Subsumtionsirrtum vor, der sich unter Umständen mit einem Verbotsirrtum verknüpfen kann, 3) wenn der Täter irrig meint, die von ihm zerlegte Sache lasse sich mühelos und ohne nennenswerten Aufwand an Zeit und Kosten wieder zusammensetzten, so liegt ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum vor, 4) wer glaubt, Hunde außerhalb eines Jagdreviers töten zu dürfen, uni einer zu befürchtenden Wildverfolgung vorzubeugen, unterliegt einem Verbotsirrtum. 3. Rechtswidrigkeit Bei der Sachbeschädigung ist nicht selten an zivilrechtliche Rechtfertigungsgründe wie 228, 229, 904 BGB zu denken. Grundsätzlich ist aber auch eine rechtfertigende Einwilligung des Berechtigten möglich. Die Sittenwidrigkeit der Tat nimmt der Einwilligung nicht die rechtfertigende Wirkung. Die Rechtswidrigkeit kann auch durch 32 StGB ausgeschlossen sein, wenn Sachen des Angreifers beschädigt werden. Kein Rechtfertigungsgrund ist das Recht auf freie Meinungsäußerung oder die Kunstfreiheit (vgl. BVerfGNJW 1984,1294). 4. Schuld Es gelten die allgemeinen Grundsätze. Die Schuld entfällt nur bei Vorliegen von Entschuldigungsgründen. Insoweit verweise ich auf den ersten Artikel dieser Reihe, welcher in Betracht kommende Entschuldigungsgründe detailliert aufführt. 1 IV. Der Straftatbestand der»gemeinschädlichen Sachbeschädigung ( 304 StGB)«Das Gesetz stellt neben der»einfachen«sachbeschädigung gemäß 303 StGB auch die gemeinschädliche Sachbeschädigung gemäß 304 StGB unter Strafe. Eine gemeinschädliche Sachbeschädigung ist gegeben, wenn der Täter ein in 304 I StGB aufgezähltes Tatobjekt, welches dem öffentlichen Nutzen dient, beschädigt oder zerstört. Wobei ergänzend vorausgesetzt wird, dass der besondere Zweck, dem die Sache dient, durch die Tathandlung beeinträchtigt wird. Das geschützte Rechtsgut ist das Interesse der Allgemeinheit an der Unversehrtheit bestimmter Güter. Eine 1 s. SchAZtg 2003, S. 265 ff. (273) Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/5

5 Sache dient dem öffentlichen Nutzen, wenn sie nach ihrer gegenwärtigen Zweckbestimmung der Allgemeinheit zugute kommt, ihr also eine Gemeinfunktion beigelegt worden ist. Da das Schiedsamt für dieses Delikt nicht zuständig ist, soll 304 StGB nicht weiter erläutert werden. Wesentlich für die Tätigkeit der Schiedsleute ist nur der 303 StGB, dessen deliktsspezifische Besonderheiten, insbesondere mit Blick auf die Ergänzung durch das Strafrechtsänderungsgesetz, anhand der oben dargestellten Ausführungen genauer beleuchtet worden sind. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/5

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