AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016
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1 AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof. Dr. Martin Heger Kommode Raum sajanee.arzner@rewi.hu-berlin.de 1
2 FALL 2 und FALL 3 2
3 Diebstahl, 242 I I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: fremde bewegliche Sache b) Tathandlung: Wegnahme 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Zueignungsabsicht c) Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit der Zueignung 3
4 II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Strafantrag, 248a (oder: IV. Strafzumessung: Besonders schwerer Fall, 243) Qualifikation: 244, 244a 4
5 Sachverhalt Fall 2 - B nimmt eine CD vom Flohmarkt mit und bringt sie wieder zurück, nachdem er sie überspielt hat - B nimmt militärische Orden an sich, zerbricht diese und schmeißt sie weg 5
6 Lösungsskizze Fall 2 A. Strafbarkeit des B wegen Diebstahls gemäß 242 I StGB B könnte sich durch das Mitnehmen und Überspielen der CD wegen Diebstahls gemäß 242 I StGB strafbar gemacht haben. 6
7 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) fremde bewegliche Sache Def. Sache: jeder körperliche Gegenstand isv 90 BGB hier: (+) CD Def. fremd: wenn Sache nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist hier: (+) 7
8 Def.: beweglich: wenn die Sache tatsächlich fortbewegt werden kann (+) b) Wegnahme Def.: Bruch fremden und die Begründung neuen nicht zwingend tätereigenen Gewahrsams 8
9 - Gewahrsam ist die tatsächliche, von einem entsprechenden Herrschaftswillen getragene Herrschaft über die Sache (wird nach der allgemeinen Verkehrsanschauung, also den Anschauungen des täglichen Lebens bestimmt à Zuteilung nach Gewahrsamssphären) - Bruch: Gewahrsamswechsel gegen oder ohne den Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers (kein tatbestandsausschließendes Einverständnis) (P) Einstecken in Jackentasche - Überführen in eigene Gewahrsamsenklave: Wegnahme (+) 9
10 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz (+) b) Zueignungsabsicht Def. Zueignungsabsicht: setzt sich aus dem Vorsatz dauerhafter Enteignung und der Absicht zumindest vorübergehender Aneignung zusammen Bezugspunkt: h.m. Sachsubstanz und der in der Sache unmittelbar verkörperte Wert 10
11 die Enteignungskomponente erfordert, dass der Täter dem Berechtigten die Sache auf Dauer, zumindest für einen unabsehbaren Zeitraum entziehen will (P) hier: Rückgabe ohne Substanzverletzung und Wertminderung vorgestellt -> straflose Gebrauchsanmaßung, sowohl bezgl. CD (Sache) als auch bzgl. des Inhalts (in ihr verkörperter Wert) - Ggf. anders bei Diebstahl des Neuwerts II. Ergebnis 242 I (-) -> hier: gebrauchte Sache kein Enteignungsvorsatz 11
12 B. Strafbarkeit des B wegen Diebstahls gemäß 242 I StGB B könnte sich durch das Zerbrechen und Wegwerfen der Orden wegen Diebstahls gemäß 242 I StGB strafbar gemacht haben. 12
13 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) fremde bewegliche Sache hier: (+) b) Wegnahme hier: (+) 13
14 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz (+) b) Zueignungsabsicht aa) Enteignungsvorsatz (+) durch Zerstörung dauerhaft entziehen 14
15 bb) Aneignungsabsicht die Aneignungskomponente ist die Anmaßung einer eigentümerähn-lichen Herrschaftsmacht, indem der Täter die Sache in sein Vermögen einverleibt (P) hier: B wollte Orden von Anfang an zerstören -> keine Einverleibung ins eigene Vermögen -> keine Aneignungsabsicht Merke: anders bei Vernichtung durch bestimmungsgemäßen Verbrauch (Verzehr von Nahrungsmitteln), da dies Einverleibung des spezifischen wirtschaftlichen Werts ist 15
16 II. Ergebnis 242 I (-) 16
17 C. Strafbarkeit des B wegen Sachbeschädigung gemäß 303 I StGB B könnte sich durch das Zerbrechen und Wegwerfen der Orden wegen Sachbeschädigung gemäß 303 I StGB strafbar gemacht haben. 17
18 I. Tatbestand - fremde Sache (+) - Zerstören (+) - Vorsatz (+) II. Rechtswidrigkeit/Schuld (+) III. Strafantrag, 303c (+) IV. Ergebnis 303 I (+) 18
19 Sachverhalt Fall 3 - Polizeibeamter C entwendet ein Herrenjackett, - dafür zerbricht er das Sicherungsetikett - Kaufhausdetektiv B beobachtet das gesamte Geschehen - C führt seine Dienstwaffe bei sich 19
20 Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit des C gemäß 242 I, 243 I 2 Nr. 2 StGB C könnte sich wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall gemäß 242 I, 243 I 2 Nr. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er das Sicherungsetikett zerbrach und dann das Jackett angezogen und seine Uniformjacke darüber gestreift hat. 20
21 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme Def.: Bruch fremden... (P) Begründung neuen Gewahrsams - Gewahrsamsbruch durch Unterziehen des Jacketts (Überführung in die eigene Gewahrsamsenklave) 21
22 - Sicherungsetikett kann Vollendung der Gewahrsamsbegründung nicht verhindern (es erleichtert lediglich das Ergreifen/Identifizieren des Diebs) - Beobachtung (hier durch B) schließt Gewahrsamsbegründung nicht aus 2. Subjektiver Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit, Schuld (+) 22
23 III. Strafzumessung: Besonders schwerer Fall, 243 I 2 Nr. 2 (P) Sicherungsetikett = andere Schutzvorrichtung? Def.: jede von Menschenhand geschaffene Einrichtung, die geeignet und dazu bestimmt ist, die Wegnahme einer Sache erheblich zu beschweren (-) Etikett erleichtert nur Bemerken einer vollendeten Wegnahme und ist keine Wegnahmesicherung 23
24 IV. Ergebnis 242 I (+) 24
25 B. Strafbarkeit des C wegen Diebstahls mit Waffen gemäß 242 I, 244 I Nr. 1a) StGB C könnte sich wegen Diebstahls mit Waffen gemäß 242 I, 244 I Nr. 1a) StGB strafbar gemacht haben, indem er bei dem Geschehen seine einsatzbereite Dienstwaffe bei sich trug. 25
26 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Grundtatbestand verwirklicht (+) 242 I, s.o. b) Qualifikation, 244 I Nr. 1a Def. Waffe: jedes technische Instrument, das dazu bestimmt ist, als Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu dienen und dabei erhebliche Verletzungen zufügen kann hier: (+) 26
27 Def. Beisichführen: Eine Waffe führt der Täter bei sich, wenn er sie in irgendeinem Stadium des Tatgeschehens zur Verfügung hat. hier: (+) griff- und gebrauchsbereit aber (P) Polizist -> Einschränkung bei Berufswaffenträgern geboten? 27
28 v e.a.: teleologische Reduktion nötig (dh Ausnahme bei Berufswaffenträgern) - fraglich, ob hier überhaupt Bewusstsein bzgl. des Beisichführens besteht 28
29 v a.a.: keine Ausnahme bei Berufswaffenträgern - Wortlaut - besondere Gefährlichkeit auch hier gegeben, da geschulter Einsatz möglich -> Beisichführen (+) 29
30 2. Subjektiver Tatbestand (+) bzgl. Grunddelikt und Qualifikation II. Rechtswidrigkeit, Schuld (+) III. Ergebnis 244 I Nr. 1a (+) 30
31 C. Strafbarkeit des C wegen Sachbeschädigung gemäß 303 I StGB C könnte sich durch das Zerbrechen des Sicherungsetiketts wegen Sachbeschädigung gemäß 303 I StGB strafbar gemacht haben. 31
32 I. Tatbestand - fremde Sache (+) - Zerstören (+) - Vorsatz (+) II. Rechtswidrigkeit/Schuld (+) III. Strafantrag, 303c (+) IV. Ergebnis 303 I (+) 32
33 D. Strafbarkeit des C wegen Hausfriedensbruch gemäß 123 I Alt. 1 StGB C könnte ferner einen Hausfriedensbruch durch Betreten des Ladens in Diebstahlsabsicht begangen haben. 33
34 I. Tatbestand (P) Eindringen, Einverständnis? - bei Geschäftsräumen grds. generelles Zutrittsrecht - Ausnahme: solche Personen, die ihre kriminellen Absichten von vornherein nach außen kund geben, sind nicht zutrittsberechtigt (z.b. Maskierte Bankräuber), Grund: von außen erkennbare Bedingung des allgemeinen Zutrittsrechts - Hier: - Beachte: anders bei individuell erteiltem Verweis! Dann 123 Abs.1 Alt.2! II. Ergebnis 123 I Alt. 1 (-) 34
35 Konkurrenzen 244 verdrängt 242 im Wege der Spezialität 303 steht zu 244 im Verhältnis der Tateinheit ( 52) 35
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