Strafrecht IV: Vermögensdelikte. Diebstahl, Teil 3. Prof. Dr. D. Klesczewski
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- Calvin Elmar Weiß
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1 Strafrecht IV: Vermögensdelikte Diebstahl, Teil 3 Prof. Dr. D. Klesczewski 1
2 Hinweise Termine Donnerstag: fällt aus Freitag: Uhr, HS 3 Nächstes Kolloquium: Material: Zum Nachlesen: Klesczewski, BT, 8 Rn , 169,
3 Wegnahme Fremder Gewahrsam Tatsächliches Herrschaftsverhältnis Herrschaftswille Verkehrsanschauung Gewahrsamsbruch Aufhebung des fremden Gewahrmams ohne Einverständnis des Gewahrsamsinhabers Gewahrsamsneubegründung Handliche Gegenstände: Grds. Ergreifen Sperrige Gegenstände: Möglichkeit des Abtransports 3
4 Zueignungsabsicht Vor der Prüfung der Zueignungsabsicht ist Wegnahmevorsatz zu erörtern Bei der Zueignungsabsicht gelten die gleichen Definitionen wie bei der Unterschlagung, allerdings subjektiv gewendet Zueignungsabsicht Bed. Vorsatz dauernder Enteignung Absicht zumindest vorübergehender Aneignung Kenntnis vom fehlen eines fälligen, einredefreien Anspruchs 4
5 Diebstahl Grunddelikt, 242 I Strafzumessungsregel, 243 I Qualifikation 1. Stufe, 244 Qualifikation, 2. Stufe, 244a 5
6 Aufbau: 242, 243 StGB I. Tatbestand, 242 I A. Obj. Tb. B. Subj. Tb. II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Strafzumessungsregel A. Benannte Fälle 1. Obj. Merkmale 2. Subj. Merkmale 3. Gegenindizien B. Unbenannte Fälle (h. M.) V. Strafantrag, 247 StGB 6
7 Regelbeispielstechnik Pro: Abstufung der Strafrahmen Flexible Strafzumessung Contra: Gesetzliche Unbestimmtheit unbenannter Fälle Reibungen mit dem Analogieverbot Fazit: Strafrahmen von 243 I 1 StGB zu weit keine unbenannten bes. schweren Fälle mögl. 7
8 Regelbeispiele, 243 I 2 46 II StGB Auswirkungen der Tat: Nr. 4, 5, 7 Art der Ausführung: Nr. 1, 2, 6 Vorleben des Täters Nr. 3 8
9 Einbruchsdiebstahl i. w. S. (Nr. 1) Sache im umschlossenen Raum Z. B.: Gebäude, Wohnung, Geschäft Fall 4.11: PKW: Fahrgastraum Qualifiziertes Eindringen mittels Werkzeug durch Einsteigen Einbrechen i. e. S. Gewaltsames Öffnen der Umschließung des Raumes Eindringen nicht erforderlich: Fall
10 Aufbruchsdiebstahl (Nr. 2) Wegnahmesicherung Verschlossenes Behältnis Kasse im Fall 4.13 Sonstige Im Fall 4.12: keine Wegnahmesicherung Vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1998,
11 Versuch (Fall 4.13) Strafbarkeit des A, 242 I, 243 I 2 Nr. 2, 22 StGB I. Vorprüfung II. Tatbestand A. Tatentschluss zu stehlen B. Unm. Ansetzen III. Rw. IV. Schuld V. Kein Rücktritt: Fehlgeschlagener Versuch VI. Bes. schwerer Fall, 243 I 2 Nr. 2 StGB A. Aufbrechen der Kasse B. Keine Gegenindizien? 11
12 Versuch (Fall 4.15) Strafbarkeit des A, 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 22 StGB I. Vorprüfung II. Tatbestand A. Tatentschluss zu stehlen B. Unm. Ansetzen (?) III. Rw. IV. Schuld V. Kein Rücktritt: Fehlgeschlagener Versuch VI. Bes. schwerer Fall, 243 I 2 Nr. 2 StGB A. Herauslösen einer Butzenscheibe nicht vollendet B. Versuch des Herauslösens ausreichend (str.) 12
13 Versuch des Regelbeispiels BGH: ausreichend ein Teil der Lit.: (Schönke/Schröder) 243 I 1 StGB anderer Teil der Lit. (z. B. Rengier, BT) 242, 22 StGB 13
14 Qualifikationsgrund 244: strukturelle Überlegenheit Sachen: 244 I Nr. 1 StGB Komplizen: 244 I Nr. 2 StGB (Vorlesung: 30.6.) 244 I Nr. 3: Angriff auf das Hausrecht (~ 243 I 2 Nr. 1) 14
15 Diebstahl mit gefährlichen Werkzeug Fall 4.19 I. 242 I StGB II. 244 I Nr. 1 a) StGB A. Obj. Tb. 1. Obj. Merkmale des gefährlichen Werkzeugs (Einzelheiten str.) 2. Bei-Sich-Führen B. Subj. Tb. 1. Subj. Merkmale des gefährlichen Werkzeug (Einzelheiten str.) 2. Vorsatz bezüglich des Bei-Sich-Führens C. Antragserfordernis,
16 Gefährliches Werkzeug Subjektive Auffassungen Obj. Auffassungen Verwendungs- Absicht (Küper) Widmung (DK) Verbotene Gegenstände (Lesch) Obj. Eignung Zur Verletzung (BGH) 16
17 Meinungsstreit Küper -> Werkzeug nur dann als gefährlich definierbar, wenn man die Art der Verwendung kennt, d. h. die Absicht <-> Wortlaut und systematischer Vergleich mit 244 I Nr. 1 b) Lesch -> Das Bei-Sich-Führen von Waffen erhöht das Unrecht, weil Waffenbesitz grds. verboten ist. Dieser Gedanke ist auf gefährliche Werkzeuge zu übertragen <-> Besitzverbote werden nicht nur deswegen ausgesprochen, weil der Täter mit dem Gegenstand strukturelle Überlegenheit schaffen kann (z. B. rezeptpflichtige Arzneimittel) BGH -> Da alle Auslegungen scheitern, muss man auf objektive Eignung abstellen <-> So gut wie jeder (Alltags-)Gegenstand ist potenziell geeignet, erhebliche Körperverletzungen zu verursachen. Art. 103 II GG Widmungstheorie daher zutreffend 17
18 244 I Nr. 1 b) StGB I. 242 I StGB II. 244 I Nr. 1 b) StGB A. Obj. Tb. 1. Werkzeug o. Mittel 2. Bei-Sich-Führen B. Subj. Tb. 1. Vorsatz des Bei-Sich-Führens 2. Verwendungsabsicht C. Strafantrag, 247 StGB 18
Übersicht 242 ff. (2)
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