Räuberische Erpressung, 253, 255 Abs.1 StGB
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- Jesko Möller
- vor 6 Jahren
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Transkript
1 Räuberische Erpressung, 253, 255 Abs.1 StGB a) (qualifizierte) Nötigungsmittel Gewalt (gegen eine Person) = Vermittlung körperlich wirkenden Zwanges, zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands Drohung mit einem empfindlichen Übel (in Form von gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) = Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt b) Nötigungserfolg = Handeln, Dulden oder Unterlassen c) Strittig: nötigungsbedingten Vermögensverfügung (P) Erfordernis einer Vermögensverfügung Lit.: - wie der Betrug ist Erpressung ein Selbstschädigungsdelikt, das eine Vermögensverfügung erfordert [- Exklusivität: Raub und räuberische Erpressung schließen sich gegenseitig aus] [- Abgrenzung nach der inneren Willensrichtung des Opfers: ist dessen Mitwirkung erforderlich?] BGH: - nicht notwendig (Wortlaut), nur Strukturverwandtschaft zur Nötigung [- 249 I StGB ist lex specialis zu 253, 255 StGB, in jedem Raub auch räuberische Erpressung enthalten (Duldung der Wegnahme)] [- Abgrenzung nach dem äußeren Erscheinungsbild: Geben oder Nehmen?] d) Vermögensschaden = nachteilige Vermögensdifferenz b) Eigen- oder fremdnützige Absicht stoffgleicher Bereicherung Bereicherungsabsicht = wenn es dem Täter auf die Erlangung eines Vermögensvorteils für sich oder einen Dritten als Zwischen- oder Endziel ankommt (dol.dir. 1. Grades) Stoffgleichheit = der erstrebte Vorteil bildet die Kehrseite des Vermögensschadens c) Rechtwidrigkeit der erstrebten Bereicherung und diesbezüglicher Vorsatz rechtswidrig = es besteht kein fälliger und einredefreier Anspruch
2 II. III. IV. Rechtswidrigkeit 1. Keine allgemeinen Rechtfertigungsgründe 2. Verwerflichkeit der Erpressung gem. 253 Abs.2 StGB (nur für 253 StGB gesondert festzustellen, bei 255 durch den Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel indiziert) Schuld Strafzumessung Beachte: ist gleich einem Räuber zu bestrafen : Auch die Qualifikationen des Raubes ( 250, 251 StGB) sind auf den räuberischen Diebstahl anwendbar!
3 Computerbetrug, 263a Abs.1 StGB a) Tathandlungen: unrichtige Gestaltung des Programms (Var. 1) Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten (Var. 2) Daten = alle kodierten, also durch Zeichen oder kontinuierlichen Funktionen dargestellten, Informationen unbefugte Verwendung von Daten (Var. 3) (P) unbefugt subjektivierende/ computerspezifische/ betrugsspezifische Auslegung oder sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf (Var. 4) b) (dadurch) Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs = technischen Vorgänge, bei denen durch Aufnahme von Daten und ihre Verknüpfung nach Programmen Arbeitsergebnisse erzielt werden c) (dadurch) Vermögensschaden b) Eigen- oder fremdnützige stoffgleiche Bereicherungsabsicht c) Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung und Vorsatz diesbezüglich II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Ggf. Strafzumessung Regelbeispiele des 263a Abs. 2 i.v.m. 263 Abs. 3 StGB V. Ggf. Strafantrag, 263a Abs.2 i.v.m. 263 Abs.4 StGB i.v.m. 247, 248a StGB
4 Hehlerei, 259 Abs.1 StGB a) Diebstahl oder gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Vortat eines anderen (auch Kettenhehlerei als Vortat) (P) Vortäter als Täter (P) Vortäter als Teilnehmer der Hehlerei stritt. b) Durch die Vortat erlangte Sache Sache = körperlicher Gegenstand Durch die Vortat erlangt = keine Surrogate (P) Ersatzhehlerei c) Tathandlungen: Ankaufen oder sich oder einem Dritten verschaffen = die Erlangung einer selbständigen tatsächlichen Verfügungsgewalt im Einvernehmen mit dem Vortäter oder sonstigem Vorbesitzer absetzen = die selbständige Verwertung der Sache im Fremdinteresse des Vortäters (P) Absatzerfolg absetzen helfen = die unselbstständige Unterstützung des Vortäters (dolus eventualis hinsichtlich Vortat genügt) b) Eigen- oder fremdnützige Bereicherungsabsicht (beachte: Vortäter ist nicht Dritter) II. III. IV. Rechtswidrigkeit Schuld Ggf. Strafantrag, 259 Abs.2 i.v.m. 247, 248a StGB Qualifikationen: 260 StGB, 260 a StGB
5 Datenveränderung, 303 a Abs.1 StGB a) Tatobjekt: Daten i.s.d. 202a Abs.2 StGB b) Tathandlungen: Löschen = Aufhebung der Verkörperung von Daten oder ihr unwiederbringliches Unkenntlichmachen Unterdrücken = Daten zumindest vorübergehend dem Zugriff des Verfügungsberechtigten entziehen unbrauchbar machen = Daten so beeinträchtigt, dass sie nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können verändern = Daten werden inhaltlich umgestaltet und erhalten einen anderen Informationsgehalt oder Aussagewert c) rechtswidrig = unerlaubter Eingriff in fremde Rechtsposition (Vorsatz) II. Rechtswidrigkeit III. Schuld
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