Grundkurs Strafrecht IV
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- Viktor Steinmann
- vor 5 Jahren
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1 Grundkurs Strafrecht IV Lehrstuhl für Internationales Strafrecht
2 Gliederung (nach Terminen) Einführung Diebstahl Diebstahl Der besonders schwere Fall des Diebstahls Qualifikationen des Diebstahls Unterschlagung Raub Raub Raubqualifikationen und Räuberischer Diebstahl Sachbeschädigung; Betrug Betrug Betrug Betrug Betrugsähnliche Delikte ( 263a, 266b, 265, 265a) Übungsfall/Probeklausur Erpressung Räuberische Erpressung Erpresserischer Menschenraub; Geiselnahme Weihnachtsferien Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer Untreue Übungsfall/Probeklausur Untreue Untreue Begünstigung, Strafvereitelung Hehlerei Hehlerei Geldwäsche Übersicht über weitere Delikte gegen einzelne Vermögenswerte
3 Einführung Eigentumsdelikte: Interessen des Eigentümers in Bezug auf an ganz bestimmte Sachen betroffen, die der Täter wegnimmt, zerstört oder beschädigt (z.b. 242, 246, 249 oder 303 StGB) Vermögensdelikte i.e.s: Tat richtet sich gegen das Vermögen als ganzes, das per saldo eine Minderung erfährt (z.b. 263 oder 266 StGB). 3
4 Diebstahl ( 242 StGB) Lehrstuhl für Internationales Strafrecht
5 Grundlagen 242 StGB Geschützte Rechtsgüter sind Eigentum Gewahrsam?, als solches (Position muss nicht werthaltig sein) Fall 1: A hat B ein Auto vermietet und nimmt es ihm vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer eigenmächtig wieder weg. Fall 2: A greift sich den Schirm, den B neben sich liegen hat, damit er trocken nach Hause kommt, und ruft dem B dabei noch zu: Keine Angst, morgen bekommst du ihn wieder. Fall 3: Dieb D hat dem Passanten P auf dem Weihnachtsmarkt die Geldbörse gestohlen. Er hat daran aber nur kurze Freude: Während er nach weiteren Opfern Ausschau hält, gelingt es seinem Kollegen K, ihm die gestohlene Geldbörse unbemerkt aus der Tasche zu ziehen und damit zu verschwinden. Fall 4: V leiht seinem Kommilitonen 5 Grundkurs E Strafrecht einen IV Kugelschreiber, (Vermögensdelikte) der ihm von D weggenommen wird. Nur E stellt einen Strafantrag ( 248a StGB).
6 Grundlagen Der Diebstahl besteht in der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache (objektiver Tatbestand) mit Vorsatz und Zueignungsabsicht (subjektiver Tatbestand) 6
7 Diebstahl Tatbestandsaufbau I. Objektiver Tatbestand fremde bewegliche Sache Wegnahme = Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams - Gewahrsam = von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft (unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung) - Bruch = Aufhebung ohne den Willen des alten Gewahrsamsinhabers 7
8 Diebstahl Tatbestandsaufbau II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz (dol. ev. reicht) 2. Absicht rechtswidriger Zueignung a) Zueignungsabsicht Aneignungskomponente: Täter erstrebt mit dol. dir. I wenigstens die zeitweise Einverleibung der Sache in das eigene Vermögen unter Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht ( se ut dominum gerere ) Enteignungskomponente: Täter nimmt zumindest billigend in Kauf, dass der Eigentümer auf Dauer aus seiner Position verdrängt bleibt Gegenstand der Zueignungsabsicht: Substanz oder der in der Sache verkörperte Wert b) Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung und diesbezüglicher Vorsatz: Auf der Grundlage der Tätervorstellung kein fälliger und einredefreier Anspruch 8
9 Tatobjekt Diebstahlsobjekt sind fremde bewegliche Sachen. Sachen sind, wie bei 303, alle körperlichen Gegenstände; Forderungen und andere Rechte sind daher ebenso wenig Sachen wie Energie (vgl. 248 c) und Daten (vgl. 303a, 303b). RGSt 29, 111; 32, 165 (Entnahme elektrischer Energie) dennoch 242, da an Sache gebunden: unbefugte Entnahme von Dampf aus den Rohren der Fernheizung, Wegnahme von Computerdisketten, Entwendung von 9 Wertpapieren
10 Tatobjekt Keine Sachqualität besitzt der Körper eines lebenden Menschen, gleiches gilt für mit diesem fest verbundene Implantate. Anders liegt es nach h.m. bei Toten, die jedoch nicht eigentumsfähig sind (vgl. aber 168). Ausnahme: Leiche ist nicht zur Bestattung bestimmt (Uni-Medizin) Auch Körperteile sind keine Sachen, solange sie nicht abgetrennt sind (dann Eigentumsübergang an diejenige Person, zu deren Körper sie bisher gehörten). 10
11 Tatobjekt Auch Körperbestandteile, die später dem eigenen (Blut) oder einem fremden Körper (Spermaspende) wieder zugeführt werden sollen, sind grds. Sachen. Ihre Vernichtung kann daher nicht als Körperverletzung, sondern allenfalls als Sachbeschädigung geahndet werden, ihre Wegnahme u.u. als Diebstahl. 11
12 Tatobjekt Beweglich sind Sachen, die grundsätzlich fortbewegt werden können. Es reicht aus, wenn der Täter die Sachen zum Zweck der Wegnahme bewegungsfähig macht: Heizungen; fest anmontierte Schränke; Abfressen von Gras auf fremdem Grundstück (LG Karlsruhe NStZ 1993, 543) 12
13 Tatobjekt 13 Fall 5: A, B und C leben in einer WG und haben gemeinsam eine Waschmaschine angeschafft, die ihnen zu gleichen Teilen gehören soll und im Flur der Wohnung aufgestellt wird. Als A plötzlich einen erhöhten Geldbedarf hat, schafft er die Waschmaschine fort und verkauft sie. Sachen sind fremd, wenn sie im (auch) Eigentum eines anderen stehen. Herrenlose (vgl. 958 ff BGB, aber auch 292 f. StGB) und ausschließlich dem Täter gehörende Sachen sind also für diesen nicht fremd. Die Beurteilung der Eigentumsverhältnisse richtet sich nach dem Sachenrecht (allerdings keine Rückwirkungsfiktionen).
14 Tathandlung Wegnahme: Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams. Bruch : Verschiebung der tatsächlichen Herrschaftsmacht ohne (oder gegen) den Willen des alten Gewahrsamsinhabers 14
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