242, 246, 303 Übersichten
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- Frida Maurer
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1 242, 246, 303 Übersichten A Fremde bewegliche Sache a) Sache = jeder körperliche Gegenstand isv 90 BGB - auch völlig wertlose Sachen (Briefe) - Tiere ( 90 a BGB): entspr. Anwendung der für Sachen geltenden Vorschriften b) beweglich, sofern sie tatsächlich fortgeschafft werden kann; auch, wenn sie erst beweglich gemacht worden ist c) fremd = Sache, die nicht im Alleineigentum des Täters steht und auch nicht herrenlos ist; Eigentumserwerb beachten; 929 ff, 946 ff BGB; Rückwirkungsfiktionen ( 142 BGB) ohne Bedeutung 2. Wegnahme = Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams a) (ursprünglicher) Gewahrsam = (1) das von einem nur generellen Herrschaftswillen getragene (2) tatsächliche Herrschaftsverhältnis einer Person über eine Sache Entscheidend für beide Elemente ist die Verkehrsanschauung (zu 1) Herrschaftswillen auch bei Kindern, Schlafenden, Bewusstlosen; generell: alle Gegenstände im Herrschaftsbereich (zu 2) tatsächliche Sachherrschaft: räumliche Entfernung von der Sache unschädlich, Sachen während des Urlaubs, freilaufende Tiere, geparkter PKW, vergessene Sachen (nicht: verlorene Sachen), auch noch bei sog. Gewahrsamslockerung; bei Mitgewahrsam Diebstahl, sofern übergeordneter oder gleichrangiger Mitgewahrsam gebrochen wird, sonst 246 möglich b) Begründung neuen Gewahrsams = wenn Sachherrschaft derart erlangt ist, - dass sie ungehindert durch alten Gewahrsamsinhaber ausgeübt werden kann - und alter Gewahrsamsinhaber nicht mehr über die Sache verfügen kann, ohne die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen abhängig von Verkehrsanschauung und tatsächlichen Verhältnissen, grds. mit Verlassen eines fremden Herrschaftsbereiches, aber uu auch schon früher, entscheidend die Größe der Sache, Gewahrsamsenklave der Körpersphäre, sonst mit Verlassen des Kassenbereiches in Selbstbedienungsläden; Beobachtung hindert Gewahrsamsbegründung nicht c) Bruch fremden Gewahrsams = sofern ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers, wird durch sog. Einverständnis in die Wegnahme oder freiwillige Weggabe ausgeschlossen; hier: Abgrenzung zum Betrug. Merke: Einverständnis muss auf konkreten Gegenstand als solchen bezogen sein (Fälle im Selbstbedienungsladen); dh es fehlt bei Vorbeischmuggeln der Ware, and. bei Verstecken im Gegenstand selbst Ferner: (nur) das antizipierte Einverständnis kann von Bedingungen (der ordnungsgemäßen Bedienung) abhängig gemacht werden (Warenautomaten); bei aktuellem Einverständnis ist Täuschung unbeachtlich 3. Vorsatz (bzgl. 1 und 2) 4. Zueignungsabsicht
2 Zueignung = Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung 903 BGB, dh nach Belieben verfahren und andere ausschließen können Zueignungsobjekt: ausgehen von der Substanztheorie (die weggenommene Sache selbst, hilfsweise ergänzen durch die Sachwerttheorie (der in der Sache verkörperte spezifische Wert zb Sparbuch (Guthaben), Bahnkarte, Theaterkarte, ferner bei erheblicher Wertminderung einer Sache ohne Substanzverlust, Eignung einer Sache, zum Neuwert verkauft zu werden; nicht jedoch der Wert, der sich aus dem Geschäft mit der Sache erzielen lässt (zb Codekarte; Maestrokarte nur Schlüssel, keine Verkörperung des Guthabens, da Kontoinhaber auch ohne Karte über Konto verfügen kann; Personalausweis usw) Zueignungsbegünstigter: sich oder einem Dritten; ausgehen von der Selbstzueignung, auch zb bei Schenkung, hilfsweise Drittzueignung, zb bei verborgener Zuwendung oder schlichten Übergabe, wobei Wille darauf gerichtet sein muss, dass Sache in das Vermögen des Dritten einverleibt wird Zueignungsabsicht = (1) Aneignungsabsicht (is eines Daraufankommens) = Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung, indem Sache (oder deren Wert) ins eigene Vermögen einverleibt werden soll (zb behalten, gebrauchen, verbrauchen, veräußern, verschenken) kann auch nur vorübergehender Natur sein (kurzfristiger Gebrauch) hier: Abgrenzung zur Sachbeschädigung und zur Sachentziehung (sonst wären Wegnahme und Zueignung identisch) (2) Enteignungswille (dolus ev. ausreichend) = Eigentümer soll aus seiner Eigentümerstellung auf Dauerverdrängt werden hier: Abgrenzung zur Gebrauchsanmaßung (wenn Eigentümer die Sache wieder zurückerhalten soll, es sei denn (1) langfristiger Gebrauch oder (2) Dritten wird der Zugriff überlassen obj. Dritter sieht den Verlust der Sache für den Eigentümer als endgültig an - oder (3) erhebliche Wertminderung) 5. Rechtswidrigkeit (= obj. TBM) der erstrebten Zueignung und entsprechender Vs RW entfällt mit Anspruch gerade auf die weggenommene Sache; Unterscheidung zw. Stück- und Gattungsschulden; bei Geldschulden: nach Lit. sog. Wertsummenschulden, nach Rspr, Gattungsschulden, jedoch fehlender Vorsatz. Vorsatz entfällt, zb wenn Täter glaubt, Anspruch auf die weggenommene Sache zu haben II. RW (allgemeines Verbrechensmerkmal) IV. Prüfung des 243 = besonders schwerer Fall des Diebstahls 243 = Strafzumessungsregel, dh besonders schwerer Fall ist nur indiziert, aber widerlegbar, auch außerhalb der Nr. 1 bis 7 kommt (unbenannter) schwerer Fall in Betracht; umgekehrt kann besonders schwerer Fall auch bei Vorliegen der Nrn. 1 bis 7 entfallen; ansonsten: Vs-Prüfung analog, bei Teilerfüllung des Merkmals kein Versuch des Regelbeispieles (aa BGH), keine Verdrängung anderer Tatbestände durch 243; Erfüllung mehrere Regelbeispiele bilden insgesamt nur einen schweren Fall Merke: Ausschluss eines besonders schweren Falles, wenn sich die Tat auf eine geringwertige (25 50 ) Sache bezieht ( 243 II), dh die Sache oder die Sachgesamtheit
3 muss objektiv und subjektiv geringwertig sein (irrige Annahme von Geringwertigkeit oder Nichtkenntnis der Geringwertigkeit ohne Belang) B. 244 (Qualifikation) I. Nr. 1a = Beisichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges bei einem Diebstahl - Waffe = W. im technischen ihrer Natur nach Sinn: Schlagringe, Schusswaffen (müssen funktionsfähig und einsatzbereit sein), Schreckschusspistole, Springmesser - anderes gefährliches Werkzeug, umstr. und schwierig, da sich Gefährlichkeit nur aus konkretem Einsatz ablesen lässt, der hier gerade nicht gefordert wird; Interpretationsversuche (1) objektive Betrachtung: Abstellen nur auf waffenähnlicher Charakter des Gegenstandes oder zusätzliche Einbeziehung der konkreten Situation, BGH: abstrakt objektive Gefährlichkeit maßgebend, Ablehnung der subj. Einschränkung, s.u. (2) subj. Betrachtungsweise: fordern eines Verwendungsvorbehaltes, sofern der Täter im Bedarfsfall den Gegenstand so einsetzen will, dass im Falle des Einsatzes 224 I Nr. 2 erfüllt wäre. - beisichführen, wenn Täter das Werkzeug jederzeit benutzen kann - bei einem Diebstahl; irgendwann zwischen Versuch und Vollendung (umstr.) - durch einen Beteiligten am Tatort - Sonderproblem: beim Beisichführen durch Berufswaffenträger, von Berufs- oder Alltagsgegenständen für Vorsatz reicht sog. sachgedankliches Mitbewußtsein aus; neuere Rspr. (BGH NStZ-RR 2003, 12, 2005, 340) fordert zudem, dass der Täter das Werkzeug bewusst gebrauchsbereit bei sich hat. II. 244 I Nr. 1b = Beisichführen eines Werkzeugs oder Mittels, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden; da es auf obj. Gefährlichkeit nicht ankommt, auch Scheinwaffen, jedoch restriktive Auslegung erforderlich bei Gegenständen, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich sind (in den Rücken gedrückter Lippenstift) III. 244 I Nr. 2 = Bandendiebstahl IV. 244 I Nr. 3 = Wohnungseinbruchsdiebstahl C fremde bewegliche Sache 2. sich oder einem Dritten zueignen = (hm) sog. Manifestation des Zueignungswillens dh subjektives (Zueignungswille) und obj. (Manifestation) Element erforderlich a) Zueignungswille = Wille bzgl. dauernder Enteignung + Wille (nicht Absicht) bzgl. mindestens vorübergehender Aneignung der Sache bzw. des Sachwertes
4 b) Manifestation des Zueignungswillens (= weniger als dauernder Entzug der Sache würde Vollendung zu weit in die Zukunft verlagern), wenn ein nach außen erkennbares Verhalten des Täters (für einen objektiven mit der Sachlage vertrauten Dritten) den Schluss zulässt, dass der Täter die Sache seinem Vermögen einverleiben will; langfristiger oder wertmindernder Gebrauch, Verbrauch, Verzehr, Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäfte, Ableugnen des Besitzes, nicht bei neutralen oder mehrdeutigen Handlungen (zb Inbesitznahme einer Fundsache oder Unterlassen der geschuldeten Rückgabe einer Sache). Ferner: Aneignungskomponente erfordert eine sachenrechtsähnliche Beziehung des Täters zum Gegenstand; deshalb reicht eine reine Äußerung ohne sachenrechtlichen Bezug (Besitz/Gewahrsam) nicht aus (Äußerung die hole ich mir bzgl. einer fremden Sache, die sich im Haus des Nachbarn befindet) 3. Rechtswidrigkeit entfällt mit Anspruch auf die Sache 4. ev veruntreuende Unterschlagung gem. 246 II (Qualifikation), wenn dem Täter die Sache anvertraut ist, ids, dass dem Täter die Sachherrschaft eingeräumt worden mit der Maßgabe, sie dem Eigentümer zurückzugeben oder mit ihr in ganz bestimmter Weise zu verfahren. 5. Vs bzgl. fremder beweglicher Sache, der RW der Zueignung, ggfs Anvertrautsein II. RW IV. Ev. Zurücktreten des 246 aufgrund von formeller Subsidiarität gem 246 I ae Gesondertes Problem der Zweitzueignung, dh Frage, ob sich ein Täter, der sich eine fremde Sache bereits einmal durch eine strafbare Handlung zugeeignet hat, diese durch spätere Handlung (zb Benutzen eine gestohlenen Fahrrades) noch einmal zueignen kann; Lit: Konkurrenzlösung mitbestrafte Nachtat, Rspr: Tatbestandslösung nicht erfüllt D. 247, 248a = Antragserfordernisse E fremde Sache 2. (Abs. 1) beschädigen oder zerstören Einwirken auf die Sache (=TH), wodurch ihre Substanz verletzt (oder zerstört) oder ihre Brauchbarkeit gemindert (oder aufgehoben) wird (=TE) reinigungsbedingte Schädigungen unterfallen Absatz 1, Substanzschädigung Merke: reine Sachentziehung ohne Beschädigung (fliegenlassen von Vögeln, die überleben können) oder Verzehr fremder Lebensmittel (bestimmungsgemäßer Verbrauch, umstr.) sind keine Sachbeschädigung
5 rechtswidrig = allg. Verbrechensmerkmal (Abs. 2) nicht nur unerhebliches und nicht nur vorübergehendes Verändern des Erscheinungsbildes einer fremden Sache ohne Substanz- oder Brauchbarkeitsbeeinträchtigung (Graffiti usw.); Abs. 2 ivz Abs. 1 subsidiär; unbefugt = Tatbestandsmerkmal 3. Vorsatz II. Rechtswidrigkeit IV. Strafantrag gem 303 c
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