Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
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- Oswalda Kopp
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1 Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 5. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster
2 Prüfungsaufbau 246 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Tatobjekt: fremde bewegliche Sache Tathandlung: Zueignung (sich oder einem Dritten) = sich durch objektive Manifestation des Zueignungswillens die Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert in das eigene Vermögen einzuverleiben (dauerhafte Enteignung und zumindest vorübergehende Aneignung) Rechtswidrigkeit der Zueignung (ggf. Qualifikation des 246 Abs. 2 StGB: Anvertrautsein) 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Strafantrag, 247, 248a StGB V. Subsidiarität nach 246 Abs. 1 StGB a.e.
3 Problem: Wiederholte Zueignung sog. Tatbestandslösung (Rspr.) (-), erneute Zueignung nach bereist erfolgter Zueignung ist nicht möglich dies ist schon tatbestandlich nicht möglich, denn nach dem Wortsinn der Zueignung muss eine eigentümerähnliche Position/erstmalige Verfügung über sie begründet werden, das neue Verhalten ist nur die Ausnutzung der vorher begründeten Position die Verjährungsfrist(en) für die vorhergehende Unterschlagung(en) würden sonst unterlaufen sog. Konkurrenzlösung (Lit.): (+), mehrfache Zueignung derselben Sache ist möglich, aber erneute Zueignung tritt als mitbestrafte Nachtat auf Konkurrenzebene zurück durch die anschließende Verwertungshandlung führt der Täter sich als Eigentümer gegenüber dem Dritten auf und begründet so eine eigentümerähnliche Position das fortbestehende Eigentum des Opfers ist weiterhin schutzwürdig ansonsten sind Strafbarkeitslücken für Teilnehmer an späteren Verwertungs- /Zueignungshandlungen denkbar, die dann nur nach 257, 259 StGB strafbar sein können bei einer sog. Schadensvertiefung gehen beide Ansichten davon aus, dass eine wiederholte Zueignung gegeben ist!!
4 Prüfungsschema 242, Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB I. Tatbestand 1. Grundtatbestand a) Objektiver Tatbestand fremde bewegliche Sache Wegnahme b) Subjektiver Tatbestand Vorsatz Zueignungsabsicht Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung 2. Qualifikation gemäß 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB a) Objektiver Tatbestand Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug Beisichführen b) Subjektiver Tatbestand Vorsatz II. Rechtswidrigkeit III. Schuld
5 Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug i.s.v. 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB Waffe (im technischen Sinn) = Gegenstände, die die Funktion haben zu töten oder zu verletzen (alle Gegenstände, die dem WaffG unterfallen), z.b. Handgranate, Schlagring, Springmesser Anderes gefährliches Werkzeug = jeder körperliche Gegenstand, der nach seiner konkreten Beschaffenheit und nach der Vorstellung des Täters als Mittel zur Gewaltanwendung oder deren Androhung eingesetzt werden kann, also erhebliche Verletzungen verursachen kann (BGH, im Einzelnen str.)
6 bei sich führen i.s.v. 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB = wenn sich der Täter (oder ein Beteiligter) der Waffe/des gefährlichen Werkzeugs jederzeit bedienen kann, der Gegenstand also griffbereit ist. Problem: Bis wann kann im Rahmen der Tatbegehung ein Beisichführen angenommen werden? nach h.m.: zwischen Versuchsbeginn und tatsächlicher Beendigung der Tat, d.h., auch in der Beendigungsphase kann 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 StGB verwirklicht werden, z.b. also, wenn die Waffe aus der Beute stammt Täter die Waffe erst während der Tat ergreift Täter die Waffe lediglich aus Sicherheitsgründen aus den Sachen des Opfers an sich nimmt Arg.: gerade während der Beendigungsphase besteht eine besondere Gefährlichkeit
7 Prüfungsschema 242, Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB I. Tatbestand 1. Grundtatbestand a) Objektiver Tatbestand fremde bewegliche Sache Wegnahme b) Subjektiver Tatbestand Vorsatz Zueignungsabsicht Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung 2. Qualifikation gemäß 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB a) Objektiver Tatbestand als Mitglied einer Bande die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds b) Subjektiver Tatbestand Vorsatz II. Rechtswidrigkeit III. Schuld
8 Der Begriff der Bande = Eine Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die künftig mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten (i.s.d. 242, 249 StGB) begehen wollen. Bandenmitgliedschaft als besonderes persönliches Merkmal i.s.v. 28 Abs. 2 StGB (d.h., keine Zurechnung dieser Eigenschaft über 25 Abs. 2 StGB und ggf. Tatbestandsverschiebung für Teilnehmer!) Notwendige Beteiligungsform für Bandeneigenschaft/-mitgliedschaft? ob Bandenmitglied Täter oder Teilnehmer der Tat ist, ist unerheblich und wirkt sich nicht auf die Bandenmitgliedschaft aus (d.h., auch ein Anstifter/Gehilfe kann vollwertiges Bandenmitglied sein)! Bandenmitglieder müssen also nicht automatisch (Mit-)Täter sein und umgekehrt!
9 zur fortgesetzten Begehung von Raub und Diebstahl hier ist eine entsprechende Zielsetzung der Bande ausreichend, es muss nicht tatsächlich zu einer fortgesetzten Begehung kommen
10 unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds Was bedeutet dies? Ist eine persönliche Anwesenheit am Tatort erforderlich? e.a.: unter Mitwirkung bedeutet örtliches, zeitliches Zusammenwirken, wobei mindestens 2 Bandenmitglieder am Tatort persönlich anwesend sein müssen sonst keine erhöhte Ausführungsgefahr bei Diebstahl h.m.: unter Mitwirkung beschreibt nur Art und Weise der Tatausführung, keine persönliche Anwesenheit von Bandenmitgliedern am Tatort erforderlich; ausreichend ist, dass ein Mitglied mit einem anderen irgendwie zusammenwirkt die besondere Gefährlichkeit liegt nicht in der körperlichen Anwesenheit mehrerer, sondern im arbeitsteiligen Handeln, wodurch die Ausführungsgefahr erheblich gesteigert wird Wortlaut von 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB sagt über Art und Weise der Mitwirkung nichts aus die andere Ansicht würde den Bandenchef nicht erfassen, was eine Privilegierung des gefährlichsten Täters bedeuten kann
11 Konsequenzen: ein Zusammenwirken am Tatort ist nicht erforderlich, d.h., mangels Erfordernis der Tatortanwesenheit müssen nicht mindestens zwei Bandenmitglieder örtlich und zeitlich den Diebstahl zusammen begehen die Diebstahls-/Wegnahmehandlung kann sogar von einem bandenfremden Täter ausgeführt werden da es ausreicht, dass ein anderes Bandenmitglied beteiligt ist, müssen auch nicht alle Mitglieder der Bande an dem Diebstahl beteiligt sein
12 Aufbau 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a Abs. 1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Grundtatbestand des 242 StGB b) Qualifikation nach 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB c) Erschwerungsgründe nach 244a Abs. 1 StGB: 243 Abs. 1 S. 2 StGB 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB 2. Subjektiver Tatbestand a) Subjektive Merkmale bzgl. 242 StGB b) Vorsatz bzgl. 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB c) Vorsatz bzgl. Erschwerungsgründen II. Rechtswidrigkeit III. Schuld
13 Überblick Fall 3 1. Tatkomplex A. Strafbarkeit des B 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 3 StGB 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 StGB als Mitglied einer Bande Mitgliederanzahl für Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds Zusammenwirken am Tatort erforderlich? Vorsatz bzgl. 244 Abs. 1 Nr. 1a) 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a Abs. 1 StGB 123 Abs. 1 StGB B. Strafbarkeit des C 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2, 25 Abs. 2 StGB Zurechung der Wegnahme durch B gemäß 25 Abs. 2 StGB / Mittäterschaft des C 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 25 Abs. 2 StGB Mittätereszess fehlendes Wissen des C vom Mitführen der Pistole durch B 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB 123 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB C. Strafbarkeit des A 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2, 25 Abs. 2 StGB Mittäterschaft des A 242 Abs. 1, 27 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 StGB 242 Abs. 1, 244 Abs. 1, 27 Abs. 2 StGB 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB 123 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB
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