13: Vollrausch ( 323 a)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "13: Vollrausch ( 323 a)"

Transkript

1 I. Allgemeines Da eine im schuldunfähigen Zustand ( 20) begangene rechtswidrige Tat aufgrund des Schuldprinzips nicht bestraft werden kann, die (schuldhafte) Herbeiführung des schuldunfähigen Zustands und die damit eintretende Verminderung oder Beseitigung der Urteils- und/oder Einsichtsfähigkeit jedoch als so gefährlich angesehen wird, bestraft 323 a ein solches Verhalten, wenn im schuldunfähigen Zustand eine rechtswidrige Tat begangen wurde. Die Strafe ist durch den Strafrahmen der Rauschtat begrenzt. Nach 323 a kann auch bestraft werden, wem die Schuldfähigkeit aufgrund des Zweifelssatzes nicht nachgewiesen werden kann. Deliktsnatur: abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. aber KK 434) und eigenhändiges Delikt, wodurch eine Begehung in mittelbarer oder Mittäterschaft ausgeschlossen ist. Prüfung in der Klausur: 323 a ist aufgrund der objektiven Bedingung der Strafbarkeit erst zu prüfen, wenn der Täter aufgrund Schuldunfähigkeit nicht bestraft werden kann. Somit ist 323 a auch erst nach einer evtl Strafbarkeit des entsprechenden Straftatbestandes ivm den Grundsätzen der actio libera in causa zu prüfen. KK 494

2 II. Aufbau 1. Obj. Tatbestand a) Taterfolg: Rausch bzw nicht auszuschließender Rausch b) Tathandlung: Sich versetzen c) Kausalität 2. Subj. Tatbestand: Vorsatz oder Fahrlässigkeit 3. Rechtswidrigkeit und Schuld 4. Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Begehung einer rechtswidrigen Tat KK 495

3 III. Objektiver Tatbestand 1. Taterfolg Rausch ist eine durch Alkohol und/oder andere berauschende Mittel hervorgerufene Intoxikation, die die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert (der Begriff ist stark umstritten, vgl. ausführlich Sch/Sch/Cramer/Sternberg-Lieben 323 a Rn 7 mwn). Die berauschenden Mittel können nicht nur Alkohol, sondern ebenfalls Drogen oder Medikamente sein. (P): Liegt ein Rausch vor, wen noch nicht die Grenzen des 21 erreicht wurden? Eine Ansicht verlangt lediglich, dass unter biologischen Aspekten ein Rausch festgestellt werden konnte. Das Gesetz verlange nicht, dass ein Zustand des 21 erreicht werde (vgl. Tröndle/Fischer 323 a Rn 5 a mwn). Die hm verlangt die gesicherte Feststellung eines Zustandes, der die Qualität des 21 erreicht. Ist der Rausch erwiesen, jedoch nicht nachweisbar, ob der Täter die Rauschtat in (vermindert) schuldunfähigem oder noch zurechnungsfähigem Zustand begangen hat, so ist aus 323 a zu bestrafen, da der Täter durch die Anwendung des Zweifelsgrundsatzes nicht schlechter gestellt ist als wenn er nach der Norm bestraft würde, die für den Fall der Schuldfähigkeit eingreifen würde. KK 496

4 Die Lösung für die Konstellation, dass das Gericht zwar einen Rausch für erwiesen ansieht, aber alles für möglich ansieht (von schuldfähig bis schuldunfähig), ist umstritten: Teilweise wird auch hier 323 a bejaht (in diese Richtung tendierend BGHSt 32, 48, 54), teilweise wird dieser Zustand nicht als für 323 a ausreichend angesehen (BayObLG JR 1978, 208), so dass eine Strafbarkeitslücke bestünde. KK 497

5 2. Tathandlung Der Täter muss sich in den Zustand Versetzen. Versetzen ist das Zusichnehmen der berauschenden Mittel. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass der Täter die Mittel sich selbst verabreicht. IV. Subjektiver Tatbestand 1. (Eventual-)Vorsatz dahingehend, dass der Täter in einen die Urteils- und/oder Steuerungsfähigkeit ausschließenden Zustand durch die Einnahme des Rauschmittels gerät. 2. Fahrlässigkeit ist ausreichend und liegt vor, wenn der Täter die Wirkung des Rauschmittels hätte erkennen müssen oder können (OLG Ham NJW 1975, 2252: selbst bei Einnahme in Selbstmordabsicht). Nach der Rspr muss jeder damit rechnen, dass er im Rauschzustand eine Straftat begehe (BGHSt 16, 124). Die Unterscheidung zwischen einer Vorsatztat und einer Fahrlässigkeitstat wird allein anhand der Beziehung des Täters zum Rausch vorgenommen, nicht danach, ob der Täter die rechtswidrige Tat (objektive Bedingung der Strafbarkeit) vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat. KK 498

6 V. Rechtswidrigkeit Werden die Rauschmittel zu Heilzwecken eingenommen, insbesondere zur Schmerzlinderung, so ist die Tat gerechtfertigt (Sch/Sch/Cramer/Sternberg-Lieben 323 a Rn 6 mwn; aa nicht tatbestandsmäßig). Einwilligung ist nicht möglich. VI. Schuld Das Versetzen in den schuldunfähigen Zustand muss selbst schuldhaft geschehen. Liegt hier schon eine Schuldunfähigkeit aus anderem Grunde vor, so kommt eine Strafbarkeit wegen 323 a nicht in Betracht. Zu denken ist hier vor allem an eine abhängigkeitsbedingte Änderung der Persönlichkeitsstruktur. KK 499

7 VII. Objektive Bedingung der Strafbarkeit Die im schuldunfähigen Zustand begangene Tat muss bis auf die rauschbedingte Schuldfähigkeit vollstä n- dig vorliegen, dh insbesondere müssen alle subjektiven Merkmale (incl zb Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht) vorliegen (Sch/Sch/Cramer/Sternberg-Lieben 323 a Rn 16 f.). Die Rauschtat kann auch ein strafbares Unterlassen sein, selbst ein echtes Unterlassungsdelikt nach 323 c kommt in Betracht (str.). Die Rechtswidrigkeit der Rauschtat kann an Rechtfertigungsgründen scheitern. Zu beachten ist hier jedoch, dass auch alle subjektiven Merkmale eines Rechtfertigungsgrundes vorliegen müssen. Ist der Täter aus anderen Gründen als 20 entschuldigt, zb wegen 35, so liegt die objektive Bedingung der Strafbarkeit nicht vor. Gleiches gilt, wenn der Täter vom Versuch der Tat strafbefreiend zurückgetreten ist. KK 500

8 13: Vollrauch ( 323 a) (P): Einschränkung durch das Erfordernis einer subjektiven Beziehung zur Rauschtat vor dem Hintergrund des Schuldprinzips? EA verweist auf den Charakter des Delikts als abstraktes Gefährdungsdelikt, für dessen Verwirklichung die Herbeiführung des Rauschzustandes bereits genügt. Durch das Erfordernis der objektiven Bedingung der Strafbarkeit Rauschtat wird der Straftatbestand schon eingeschränkt. Jeder müsse damit rechnen, im Rauschzustand eine Straftat zu begehen. Nun fordert jedoch auch die Rspr eine subj Beziehung zur Tat derart, dass es für den Täter jedenfalls vorhersehbar sein muss, er könne im Rausch irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen, ohne Vorbeugungsmaßnahmen getroffen zu haben (BGHSt 10, 247; Otto BT 81 Rn 1, 17 mwn).. KK 501

9 VIII. Täterschaft und Teilnahme 13: Vollrauch ( 323 a) Aufgrund des Charakters als eigenhändiges Delikt, ist bei Vollrausch nach hm weder in Mit- noch mittelbare Täterschaft möglich. (P): Ist Teilnahme an 323 a möglich? ea: Anstiftung und Beihilfe zum Vollrausch sind nicht möglich, da 323 a lediglich den Täter selbst zur Selbstkontrolle verpflichten will. Die Teilnahme an der Rauschtat wäre eine unangemessene Ausdehnung des strafbaren Bereichs (Lackner/Kühl 323 a Rn 17). hm: Teilnahme an 323 a ist nach allgemeinen Regeln unter Anwendung von 28 Abs. 1 möglich (Sch/Sch/Cramer/Sternberg-Lieben 323 a Rn 25). Eine Überdehnung der Strafbarkeit liege nicht vor, da Teilnahme nur am vorsätzlichen Delikt möglich ist und unbillige Härten über die objektive Zurechnung ausgeschieden werden können. Hiervon zu unterscheiden ist die Teilnahme an der Rauschtat selbst, die möglich ist, da die Teilnahme nur eine vorsätzliche rechtswidrige Tat voraussetzt. Täterschaft, insbesondere mittelbare Täterschaft aufgrund des nicht volldeliktisch weil schuldlos handelnden Werkzeugs, ist möglich. KK 502

50: Vollrausch ( 323a)

50: Vollrausch ( 323a) 50: Vollrausch ( 323a) I. Allgemeines Da eine im schuldunfähigen Zustand begangene rechtswidrige Tat aufgrund des in 20 kodifizierten Schuldprinzips nicht bestraft werden kann, die (schuldhafte) Herbeiführung

Mehr

50: Vollrausch ( 323a)

50: Vollrausch ( 323a) 50: Vollrausch ( 323a) I. Allgemeines Da eine im schuldunfähigen Zustand begangene rechtswidrige Tat aufgrund des in 20 kodifizierten Schuldprinzips nicht bestraft werden kann, die (schuldhafte) Herbeiführung

Mehr

Prof. Dr. Jürgen Rath Besonderer Teil III: Delikte gegen Rechtsgüter der Allgemeinheit. Vollrausch a StGB

Prof. Dr. Jürgen Rath Besonderer Teil III: Delikte gegen Rechtsgüter der Allgemeinheit. Vollrausch a StGB Vollrausch - 323 a StGB Schutzzweck Überwiegende Auffassung Es soll der generellen Gefährlichkeit schuldausschließender Rauschzustände für beliebige Rechtsgüter entgegengewirkt werden. Andere Auffassung

Mehr

Lösung. A. Strafbarkeit des B. I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1. Objektiver Tatbestand. a) Unfall im Straßenverkehr (+)

Lösung. A. Strafbarkeit des B. I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1. Objektiver Tatbestand. a) Unfall im Straßenverkehr (+) Lösung A. Strafbarkeit des B I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB a) Unfall im Straßenverkehr (+) b) Unfallbeteiligter, 142 Abs. 5 StGB (+) c) sich vom Unfallort entfernt (+) d) ohne zuvor Pflicht aus 142 Abs. 1 Nr.

Mehr

BGH, Urt. v. 22. August 1996, BGHSt 42, 235 Grenzkontrolle

BGH, Urt. v. 22. August 1996, BGHSt 42, 235 Grenzkontrolle BGH, Urt. v. 22. August 1996, BGHSt 42, 235 Grenzkontrolle Sachverhalt: Ole, ein dänischer Staatsangehöriger, der bereits mehrfach in Deutschland und Dänemark wegen Trunkenheitsfahrten verurteilt wurde

Mehr

13: Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB)

13: Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB) I. Systematische Einordnung 13: Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB) Bei 227 StGB handelt es sich um ein erfolgsqualifiziertes Delikt. Hat eine vorsätzlich begangene Körperverletzung den Tod des

Mehr

Schuld. (Partielle) Schuldunfähigkeit Entschuldigungsgründe (Partiell) fehlendes Unrechtsbewusstsein

Schuld. (Partielle) Schuldunfähigkeit Entschuldigungsgründe (Partiell) fehlendes Unrechtsbewusstsein Schuld Schuld als persönliche Vorwerfbarkeit ist Voraussetzung jeder Strafe, 46 StGB Die Rechtswidrigkeit indiziert die Schuld. Ausnahmsweise kann dieses Indiz widerlegt werden. (Partielle) Schuldunfähigkeit

Mehr

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben.

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. Fall 5 I. Strafbarkeit des C C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand C müsste den Tod einer anderen Person kausal

Mehr

Aufbau von Delikten im Strafrecht AT II

Aufbau von Delikten im Strafrecht AT II Lernmaterial im Strafrecht Aufbau von Delikten im Strafrecht AT II 2. Fachsemester Strafrecht: Allgemeiner Teil II von Seite I Inhaltsverzeichnis A. Aufbau von Delikten... 1 I. Vollendetes vorsätzliches

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Der Verbrechensaufbau - - i.d.r.: dreistufiger Aufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver

Mehr

Examensrepetitorium. Strafrecht AT. LE: Schuld - alic

Examensrepetitorium. Strafrecht AT. LE: Schuld - alic Examensrepetitorium Strafrecht AT LE: Schuld - alic 1 Schuld - Doppelirrtum Exkurs: Doppelirrtum: Begriff irreführend, weil eigentlich kein doppelter Irrtum vorliegt Bsp. A schießt vermeintlichen Dieb

Mehr

Ass. M. Heinz, Wiss. Mitarbeiterin SS Lösungsskizze der Samstagsklausur vom Handlungsabschnitt: Die Grenzüberfahrt

Ass. M. Heinz, Wiss. Mitarbeiterin SS Lösungsskizze der Samstagsklausur vom Handlungsabschnitt: Die Grenzüberfahrt Ass. M. Heinz, Wiss. Mitarbeiterin SS 2008 Lösungsskizze der Samstagsklausur vom 17.05.2008 Aufgabe 1 1. Handlungsabschnitt: Die Grenzüberfahrt I. 222 z.n. der Fahrzeuginsassen 1. Anwendbarkeit des deutschen

Mehr

A. Tatbestandsmäßigkeit. C. Schuld (nulla poena sine culpa) I. Verfassungsrechtliche Fundierung (Art. 1 und 2 GG)

A. Tatbestandsmäßigkeit. C. Schuld (nulla poena sine culpa) I. Verfassungsrechtliche Fundierung (Art. 1 und 2 GG) A. Tatbestandsmäßigkeit B. Rechtswidrigkeit C. Schuld (nulla poena sine culpa) I. Verfassungsrechtliche Fundierung (Art. 1 und 2 GG) 1. Strafe als massiver Eingriff in die Freiheit des Einzelnen 2. Missbilligung

Mehr

Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern.

Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern. Leseprobe Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern. Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie einen Auszug Ihres gewünschten JVP-Exemplars als Leseprobe. Sie können die komplette

Mehr

Angebot und Verkauf der Kunstlederschuhe

Angebot und Verkauf der Kunstlederschuhe Angebot und Verkauf der Kunstlederschuhe Strafbarkeit des G A. 263 I, III 2 Nr. 1 Var. 1 StGB: Betrug im besonders schweren Fall zu Lasten des X und zu Gunsten der S-GmbH I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschung

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Laura Diebold http://www.strafecht-online.org

Mehr

Die Grundlagen: Kausalität, Vorsatz und deliktsspezifische Absichten der strafrechtliche Deliktsaufbau. Fall 1: Doofgelaufen 14

Die Grundlagen: Kausalität, Vorsatz und deliktsspezifische Absichten der strafrechtliche Deliktsaufbau. Fall 1: Doofgelaufen 14 Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Die Grundlagen: Kausalität, Vorsatz und deliktsspezifische Absichten der strafrechtliche Deliktsaufbau Fall 1: Doofgelaufen 14 Der Deliktsaufbau eines vorsätzlichen Erfolgsdelikts;

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 3. Stunde: Täterschaft und Teilnahme Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Rechtfertigende Pflichtenkollisionen Rechtfertigungsgrund kommt in Betracht,

Mehr

Klausur Strafrecht AT Sabine Gless

Klausur Strafrecht AT Sabine Gless Klausur Strafrecht AT 2008 Frage 1: Strafbarkeit der T A. Strafbarkeit der T wegen vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand (Eventual-) Vorsatz?

Mehr

Strafrecht BT, Prof. Wohlers

Strafrecht BT, Prof. Wohlers Strafrecht Besonderer Teil I Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden (Art. 260 bis und Art. 263 StGB) Prof. Dr. Wolfgang Wohlers Vgl. DONATSCH/WOHLERS, S. 196 ff. Strafbare Vorbereitungshandlungen

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösung zu Fall 8 (Erbonkel-Fall, nach Samson I S. 191 ff.) A. Strafbarkeit des G I. Mord gem. 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 StGB a. obj. Tatbestand aa. Tötung

Mehr

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB)

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB) Teil 10: Raub usw. A. Raub A. Raub ( 249 StGB) (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen

Mehr

Einführung in das Strafrecht (AT) 12/1

Einführung in das Strafrecht (AT) 12/1 Einführung in das Strafrecht (AT) 12/1 DIE STRAFTAT 12 Fahrlässigkeit 1 RENGIER, 52; KINDHÄUSER, 33; JÄGER, 10; KÜHL, 17, 17A; KREY, 4FF.; GROPP 12; JAKOBS, 9. Kap.; JESCHECK/WEIGEND 54 57; ROXIN 24. ZUR

Mehr

Lösungsvorschläge für die Fälle 6 bis 9

Lösungsvorschläge für die Fälle 6 bis 9 Lösungsvorschläge für die Fälle 6 bis 9 Zu Fall 6 Lösung: Von der Vorstellung des Täters. Glaubte er zu irgend einer Zeit, dass sich der C nährt, so liegt ein Versuch vor. Dachte er es nicht dann nicht.

Mehr

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin Sachverhalt: Anton spritzt Bruno, welcher sich in einem schlechten körperlichen Zustand befindet, auf dessen ausdrückliche Bitte Heroin. Bruno weist,

Mehr

5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231)

5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231) 5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231) 1. Struktur: abstraktes Gefährdungsdelikt mit obj. Bedingung der Strafbarkeit 2. Tatbestand (Abs. 1 Halbs. 1) a) Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Körperverletzungen

Mehr

Lösungshinweise zum Übungsfall Tatkomplex Das Geschehen bis zum Unfall einschließlich 1

Lösungshinweise zum Übungsfall Tatkomplex Das Geschehen bis zum Unfall einschließlich 1 Lösungshinweise zum Übungsfall 5 1. Tatkomplex Das Geschehen bis zum Unfall einschließlich 1 A. Strafbarkeit des A I. Strafbarkeit gem. 315c I Nr. 1 a), III Nr. 1 StGB 1. Tatbestandsmäßigkeit a) Fahrzeug

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil Inhalt

Strafrecht Allgemeiner Teil Inhalt Strafrecht Allgemeiner Teil Inhalt Karteikarten 1 bis 34 Lektion 1: Verbrechensaufbau. 1 Rechtfertigender Notstand, 34. 20 Lektion 2: Objektiver Tatbestand Rechtfertigender Notstand, 228, 904 BGB 21 Kausalität

Mehr

Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 12/1

Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 12/1 12 Fahrlässigkeit Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 12/1 RENGIER, 52; KINDHÄUSER, 33; JÄGER, 10; KÜHL, 17, 17A; KREY, 4FF.; GROPP 12; JAKOBS, 9. Kap.; JESCHECK/WEIGEND 54 57; ROXIN 24. ZUR VERTIEFUNG:

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 2 Sommersemester 2015

Universität Heidelberg Besprechungsfall 2 Sommersemester 2015 A. Strafbarkeit der U I. 212 I StGB 1. Tötungsvorsatz: dolus eventualis (-), da U davon überzeugt ist, dass eine tödlich verlaufende Komplikation ausbleiben wird 2. Ergebnis: (-) II. 223 I Alt.1, 2 StGB

Mehr

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - mittelbare Täterschaft - Fall 4: Gammelfleisch Lösung Lösung des Ausgangsfalls: Prüfungsaufbau: mit dem Tatnächsten beginnen. Hier hat

Mehr

21: Objektive Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründe

21: Objektive Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründe 21: Objektive Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründe I. Objektive Bedingungen der Strafbarkeit Als Tatbestandsannex gibt es bei einigen Delikten auch außerhalb des Unrechtstatbestands stehende

Mehr

Fall 2 Lösung des 2. Falles zur Täterschaft/Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe, 28 II); ausnahmsweise ausformuliert

Fall 2 Lösung des 2. Falles zur Täterschaft/Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe, 28 II); ausnahmsweise ausformuliert Fall 2 Lösung des 2. Falles zur Täterschaft/Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe, 28 II); ausnahmsweise ausformuliert Strafbarkeit des M I. Versuchter Mord, 212, 211, 22, 23 StGB Indem M seiner Ehefrau eine

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 2. Stunde: Wiederholung AT Viviana Thompson, Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Das Unterlassungsdelikt Prüfungsaufbau eines Unterlassungsdelikts I. Tatbestand 1.

Mehr

14: Unterlassene Hilfeleistung ( 323 c)

14: Unterlassene Hilfeleistung ( 323 c) I. Allgemeines Rechtsgüter des 323 c sind nach hm die durch die Tatsituation gefährdeten Individualrechtsgüter der Betroffenen (Lackner/Kühl 323 c Rn 1 mwn). Strafgrund ist jedoch das Allgemeininteresse

Mehr

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops). Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver

Mehr

9: Aussetzung ( 221 StGB)

9: Aussetzung ( 221 StGB) I. Deliktsstruktur II. 9: Aussetzung ( 221 StGB) Die Aussetzung ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. 221 I StGB bildet den Grundtatbestand der Aussetzung. 221 II Nr. 1 StGB bildet dazu eine Qualifikation.

Mehr

Juristisches Repetitorium hemmer

Juristisches Repetitorium hemmer Strafrecht Straßenverkehrsdelikte Seite 1 von 6 Straßenverkehrsdelikte 315 b StGB I. Tatbestandsmäßigkeit a. Handlungsteil (1) Verkehrsfremder Eingriff nach Abs. 1: - Nr. 1: Anlagen oder Fahrzeuge zerstören,

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil AchSo! Lernen mit Fällen Strafrecht Allgemeiner Teil Materielles Recht & Klausurenlehre von Winfried Schwabe 2., aktualisierte Auflage Strafrecht Allgemeiner Teil Schwabe schnell und portofrei erhältlich

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 5. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsaufbau 246 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Tatobjekt: fremde bewegliche Sache Tathandlung:

Mehr

Stress in der Schule

Stress in der Schule Stress in der Schule Lehrer L klagt seiner Ehefrau E sein Leid über die heutige Jugend, die ihn regelmäßig mit Papierkügelchen beschießt, wenn er an der Tafel steht und der Klasse den Rücken kehrt. E empfiehlt

Mehr

Bestrafung trotz Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung?

Bestrafung trotz Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung? Bestrafung trotz Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung? Grundsätzlich muss Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung gegeben sein wenn Art. 19 Abs. 1 StGB eingreift, ist eine Bestrafung grundsätzlich

Mehr

Täterschaft und Teilnahme

Täterschaft und Teilnahme Täterschaft und Teilnahme Täterschaft Teilnahme unmittelbare Täterschaft ( 25 I) Anstiftung ( 26) mittelbare Täterschaft ( 25 I) Beihilfe ( 27) Mittäter ( 25 II) Abgrenzung erforderlich Nebentäter (gesetzlich

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223

Mehr

Hier nun einige hoffentlich hilfreiche Prüfungspakete für Dich und Deine Klausuren.

Hier nun einige hoffentlich hilfreiche Prüfungspakete für Dich und Deine Klausuren. 36. Brief: Ein Schatz Die Schemata für die Klausuren Liebe Passionara! Hier nun einige hoffentlich hilfreiche Prüfungspakete für Dich und Deine Klausuren. Schemata sind durch so viele Fälle durchgelaufen,

Mehr

SR Webinar Täterschaft und Teilnahme

SR Webinar Täterschaft und Teilnahme Webinar Täterschaft und Teilnahme Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Webinar Täterschaft und Teilnahme Überblick 25 I 1. Alt 25 I 2. Alt 25 II 26 27 Alleintäterschaft Mittelbare Täterschaft Mittäterschaft

Mehr

A: Strafbarkeit der N

A: Strafbarkeit der N ÜBUNG IM STRAFRECHT FÜR ANFÄNGER/INNEN II (SoS 2007) Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Prof. Dr. Roland Hefendehl & Mitarbeiter Lösungshinweise

Mehr

Examensklausurenkurs. Lösungshinweise Strafrecht, 9. Klausur vom

Examensklausurenkurs. Lösungshinweise Strafrecht, 9. Klausur vom Prof. Dr. Uwe Murmann SoSe 2014 Examensklausurenkurs Lösungshinweise Strafrecht, 9. Klausur vom 05.07.2014 A. 1. Tatkomplex Tankstelle I. Strafbarkeit des A gem. 242 Abs. 1 StGB durch Einfüllen des Kraftstoffs

Mehr

Vorlesung Strafrecht AT (WS 08/09) Vorlesung Strafrecht AT (WS 08/09) KK 279 KK 280

Vorlesung Strafrecht AT (WS 08/09) Vorlesung Strafrecht AT (WS 08/09) KK 279 KK 280 IV. Die actio libera in causa Fraglich ist, wie der Fall zu behandeln ist, dass der Täter im Zeitpunkt der eigentlichen Tathandlung schuldunfähig ist, er jedoch im schuldfähigen Zustand den Grund für seine

Mehr

Fall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Fall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben. Lösungshinweise A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

10: Körperverletzung ( 223 StGB)

10: Körperverletzung ( 223 StGB) 10: Körperverletzung ( 223 StGB) I. Einführung in die Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit ( 223 ff. StGB) II. Geschütztes Rechtsgut der 223 ff. StGB ist die körperliche Unversehrtheit einer anderen

Mehr

I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB

I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB Lösung Klausur Nr. 1497 Strafrecht Teil I: Strafbarkeit der Beteiligten A. Strafbarkeit des P I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB 1. Vorprüfung a. Nichtvollendung der Tat b.

Mehr

Gefährliche Körperverletzung

Gefährliche Körperverletzung Gefährliche Körperverletzung Lösungshinweise Fall 1 (nach OLG Dresden NStZ-RR 2009, 337 mit Bespr. Jahn NRÜ 2010, 268) Strafbarkeit der A bzgl. 223 I; 224 I Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 II. Qualifikation gem. 224

Mehr

obj Tatsubj: Zeuge / SV Zuständige Stelle Tathandlung: Falsche Aussage, die der Wahrheitspflicht unterliegt, abgeschlossen subj: Vorsatz Rw Schuld

obj Tatsubj: Zeuge / SV Zuständige Stelle Tathandlung: Falsche Aussage, die der Wahrheitspflicht unterliegt, abgeschlossen subj: Vorsatz Rw Schuld Aussagedelikte Rechtsgut: Inländische Rechtspflege / best Verwaltungsbehörden / parlamentarische Untersuchungsausschüsse Abstrakte, eigenhändige Gefährdungsdelikte Nach hm gilt der obj Wahrheitsbegriff:

Mehr

Täterschaft und Teilnahme

Täterschaft und Teilnahme Täterschaft und Teilnahme Dualistisches Prinzip (= Täterschaft und Teilnahme) gilt nur bei Vorsatztaten; bei Ordnungswidrigkeiten und bei Fahrlässigkeitstaten Einheitstäter I. Mittäterschaft ( 25 II) =

Mehr

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. SoSe Fall 2: Lösungsskizze -

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. SoSe Fall 2: Lösungsskizze - Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte SoSe 2011 - Fall 2: Lösungsskizze - Ausgangsfall Prüfungsaufbau bei Mittäterschaft Prüfung gemeinsam oder getrennt? 1. Nehmen die handelnden

Mehr

30: Akzessorietät und Akzessorietätslockerungen

30: Akzessorietät und Akzessorietätslockerungen 30: Akzessorietät und Akzessorietätslockerungen I. (Limitierte) Akzessorietät der Teilnahme Wie gesehen setzen sowohl die Anstiftung als auch die Beihilfe die Existenz einer vorsätzlichen und rechtswidrigen

Mehr

Lösungsskizze zur 3. Klausur

Lösungsskizze zur 3. Klausur Lösungsskizze zur 3. Klausur 1. Wie hat sich M am Unfalltag strafbar gemacht? Erster Tatkomplex: Fahrt bis zum Unfall (1) Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB Objektiver

Mehr

48: Gefährdung des Straßenverkehrs ( 315c)

48: Gefährdung des Straßenverkehrs ( 315c) 48: Gefährdung des Straßenverkehrs ( 315c) I. Allgemeines 315c ist ein konkretes Gefährdungsdelikt, das die Rechtsgüter Leben, Gesundheit und fremdes Eigentum und darüber hinaus (nach a.a. sogar zuvörderst)

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV BT II: Vermögensdelikte. Franziska Cichon

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV BT II: Vermögensdelikte. Franziska Cichon Lehrstuhl für Internationales Strafrecht Prof. Dr. Frank Schuster Mag. Iur. Franziska Cichon Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV BT II: Vermögensdelikte Franziska Cichon Email: franziska.cichon@uni-wuerzburg.de

Mehr

8. Teil: Zu den Hauptproblemen des Falles

8. Teil: Zu den Hauptproblemen des Falles Bevor Grob- und Feinaufbau der Fall-Lösung erstellt werden können, müssen die Hauptprobleme Falles näher analysiert und in ihren Konsequenzen für den Aufbau betrachtet werden. 1. Abschnitt: Vorüberlegungen

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 8 Wintersemester 2014/15

Universität Heidelberg Besprechungsfall 8 Wintersemester 2014/15 1. Tatkomplex: Der Angriff auf V Strafbarkeit des A I. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315b I Nr. 3 StGB 1. Objektiver Tatbestand a. Tathandlung ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe (+)

Mehr

Lösungsskizze Fall 3

Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

45: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ( 142)

45: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ( 142) 45: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ( 142) I. Allgemeines 1. Geschütztes Rechtsgut Die 142 zugrunde liegende Verhaltensnorm schützt ausschließlich das private Feststellungsinteresse der Unfallbeteiligten

Mehr

Fall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand

Fall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand Fall 4 I. Strafbarkeit des K K könnte sich durch das Ohrfeigen wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand aa)

Mehr

Das versuchte Erfolgsdelikt 1

Das versuchte Erfolgsdelikt 1 Das versuchte Erfolgsdelikt 1 A. Aufbau OS: A könnte sich eines versuchten..., gemäß... StGB, strafbar gemacht haben, indem er... I. Tatbestand Der... kann nicht aus dem vollendetem Delikt bestraft werden.

Mehr

Strafrecht AT I. Prof. Dr. Marc Thommen

Strafrecht AT I. Prof. Dr. Marc Thommen Strafrecht AT I Prof. Dr. Marc Thommen 1 Grundsatzfrage Darf derjenige straffrei ausgehen, der mit Vorbedacht die eigene Schuldfähigkeit ausgeschaltet hat? 2 Grundsatzfrage 3 Mordfall Küsnacht Bennet V.

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Der subjektive Tatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a. b. Subjektive Unrechtselemente II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Vorsatz ist die Grundlage für die subjektive

Mehr

Jura Online - Fall: Latino Liebe - Lösung

Jura Online - Fall: Latino Liebe - Lösung Jura Online - Fall: Latino Liebe - Lösung 1. Teil: Strafbarkeit des R A. Strafbarkeit gem. 223 I StGB durch die Hiebe R könnte sich gem. 223 I StGB wegen Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem

Mehr

... jeder Fahrlässigkeitstat =

... jeder Fahrlässigkeitstat = Michael Jasch 1 ... jeder Fahrlässigkeitstat = objektive Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit bei subjektiver Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit. z.b.: 229 (fahrlässige KV), 222

Mehr

51: Gefährdung des Straßenverkehrs ( 315c)

51: Gefährdung des Straßenverkehrs ( 315c) I. Allgemeines 51: Gefährdung des Straßenverkehrs ( 315c) 315c ist ein konkretes Gefährdungsdelikt, das die Rechtsgüter Leben, Gesundheit und fremdes Eigentum und darüber hinaus (nach a.a. sogar zuvörderst)

Mehr

Wintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite

Wintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2010 / 2011 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht 2. Klausur / 5. 11. 2010 Tritte auf die Unrechtsseite Lösung des Falles A. Strafbarkeit

Mehr

Strafrecht. Strafrecht AT 9 Sitzungen Strafrecht BT 11 Sitzungen Stpo: 2 Sitzungen. Strafrecht AT

Strafrecht. Strafrecht AT 9 Sitzungen Strafrecht BT 11 Sitzungen Stpo: 2 Sitzungen. Strafrecht AT Strafrecht Strafrecht AT Strafrecht AT 9 Sitzungen Strafrecht BT 11 Sitzungen Stpo: 2 Sitzungen 1. Sitzung +Vorsätzliches Begehungsdelikt I (Form+Inhalt; Erfolg, Handlung Kausalität) Tatbestandsfunktion

Mehr

Materielles Strafrecht Allgemeiner Teil

Materielles Strafrecht Allgemeiner Teil Materielles Strafrecht Allgemeiner Teil Für die Ausbildung zur Justizfachwirtin/ zum Justizfachwirt C-Lehrgang 2015 Silvia Eger Stand: Januar 2015 Der staatliche Strafanspruch Einordnung Das deutsche Recht

Mehr

Wintersemester 2016 / 2017 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Klausur Nr. 2 / Begegnung im Park. Hinweise zur Lösung

Wintersemester 2016 / 2017 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Klausur Nr. 2 / Begegnung im Park. Hinweise zur Lösung Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2016 / 2017 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Klausur Nr. 2 / 4.11. 2016 Begegnung im Park Hinweise zur Lösung Frage 1 Gliederung

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil Strafrecht Allgemeiner Teil Eine Einführung für Anfangssemester Dr. Fritjof Haft o. Professor an der Universität Tübingen 9. Auflage Verlag C. H. Beck München 2004 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 3 Sommersemester 2014

Universität Heidelberg Besprechungsfall 3 Sommersemester 2014 1. Tatkomplex: Der fehlgegangene Schuss A. Strafbarkeit des B I. 211, 212, 22 StGB Vorprüfung: Keine Vollendung und Strafbarkeit des Versuchs (+) 1. Subjektiver Tatbestand: Tatentschluss Identitätsverwechslung

Mehr

Tötungs- und Körperverletzungsdelikte

Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Die Tatbestände des 16. und 17. Abschnitts schützen höchstpersönliche Rechtsgüter. Der 16. Abschnitt dient dem Schutz von Leben: Geborenes Leben wird in den 211 ff.

Mehr

11: Grundfragen der Unrechtslehre

11: Grundfragen der Unrechtslehre I. Die Wertungsstufe der Rechtswidrigkeit 11: Grundfragen der Unrechtslehre Sind der obj. und der subj. Tatbestand erfüllt, liegt i.d.r. auch Rechtswidrigkeit vor. Da der gesetzliche Tatbestand das Unrecht

Mehr

BGH v StR 529/74 BGHSt 26, 35 ( Gastwirt- Fall )

BGH v StR 529/74 BGHSt 26, 35 ( Gastwirt- Fall ) BGH v. 05.12.1974-4 StR 529/74 BGHSt 26, 35 ( Gastwirt- Fall ) Sachverhalt: Willi ist Wirt seiner kleinen Kneipe, in der er auch selbst allabendlich hinter dem Tresen steht und den Getränkeausschank macht.

Mehr

Täterschaft und Teilnahme. Dualistischer Aufbau

Täterschaft und Teilnahme. Dualistischer Aufbau Dualistischer Aufbau Täterschaft Teilnahme Alleintäterschaft Mittäterschaft Anstiftung mittelbar Nebentäterschaft Beihilfe - Abgrenzung - animus auctoris animus socii formell-objektive Theorie extrem-subjektive

Mehr

Lösungshinweise zur Hausarbeit

Lösungshinweise zur Hausarbeit Die folgenden Hinweise verstehen sich nicht als Musterlösung in dem Sinne, dass sie die allein und vollständig richtige Lösung abbilden würden. Maßgeblich für die Bewertung sind saubere juristische Arbeitstechnik,

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 2 Wintersemester 2014/15. Lösungsskizze

Universität Heidelberg Besprechungsfall 2 Wintersemester 2014/15. Lösungsskizze Lösungsskizze A. Strafbarkeit des A gem. 216 I StGB I. Tatbestand 1. Erfolg, Kausalität und objektive Zurechnung (+) Tatherrschaft hatte bis zuletzt A, nicht der gefesselte M kein Fall freiverantwortlicher

Mehr

BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge

BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge Sachverhalt: Bruno verursacht auf dem Heimweg fahrlässig einen Unfall mit einem anderen PKW. Um den straf- und zivilrechtlichen Folgen zu

Mehr

Klausurenkurs im Strafrecht Lösungshinweise zur Klausur vom Diana Thörnich Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Mark A.

Klausurenkurs im Strafrecht Lösungshinweise zur Klausur vom Diana Thörnich Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Mark A. Klausurenkurs im Strafrecht Lösungshinweise zur Klausur vom 6.4.2016 Diana Thörnich Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Mark A. Zöller 1 Statistik Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Anzahl 0 0 2 9

Mehr

Variante 2a Der Besitzer des Supermarktes ist Ls Vater V. Prüfen Sie die Strafbarkeit der M und des L!

Variante 2a Der Besitzer des Supermarktes ist Ls Vater V. Prüfen Sie die Strafbarkeit der M und des L! APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012 Fall 3 M leidet an paranoider Schizophrenie. Eines Tages wird sie wieder von Wahnvorstellungen geplagt. Eine innere Stimme befiehlt

Mehr

Lösungsskizze Fall 3

Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs. 1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösung zu Fall 8 (Erbonkel-Fall, nach Samson I S. 191 ff.) A. Strafbarkeit des G I. Mord gem. 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 StGB a. obj. Tatbestand aa. Tötung

Mehr

LÖSUNG. Strafbarkeit des A. A. 249 I StGB. I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand. a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+)

LÖSUNG. Strafbarkeit des A. A. 249 I StGB. I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand. a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+) LÖSUNG Strafbarkeit des A A. 249 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+) Def: Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil Udo Ebert Strafrecht Allgemeiner Teil 3., vôllig neu bearbeitete Auflage C.RMûllerVerlag Heidelberg Vorwort Aus dem Vorwort zur ersten Auflage Abkilrzungsverzeichnis VII VIII XIX Erster Teil Grundlagen

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil Strafrecht Allgemeiner Teil Die Schuld Prof. Wohlers Vgl. DONATSCH/TAG, S. 257 ff.; WOHLERS, S. 120 f., 130 f. 31.08.2010 Seite 1 Schuld = Vorwerfbarkeit der Normverletzung Voraussetzungen: Täter muss

Mehr

Strafrecht AT I. Prof. Dr. Marc Thommen

Strafrecht AT I. Prof. Dr. Marc Thommen Strafrecht AT I Prof. Dr. Marc Thommen 1 Zusammenfassung Kategorisierung nach Rechtsfolge a. Verbrechen b. Vergehen c. Übertretungen Kategorisierung nach Rechtsgütern a. Delikte gegen Leib & Leben b. Delikte

Mehr

Straftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag. Lösung Fall 1a

Straftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag. Lösung Fall 1a Straftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag Lösung Fall 1a Strafbarkeit des T gem. 212 I; 211 II Gr. 1 Var. 4; Gr. 3 Alt. 2 I. Tötung eines Menschen (+) II. Habgier (+) III. Verdeckungsabsicht

Mehr

I. Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315 b Abs. 1, Abs. 2, 22 StGB

I. Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315 b Abs. 1, Abs. 2, 22 StGB Lösung Frage 1 Strafbarkeit des T I. Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315 b Abs. 1, Abs. 2, 22 StGB 1. Keine Vollendung. Das Liegen des Steines auf der Brücke hat weder den Charakter

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 10. Stunde: Freiheitsberaubung, Geiselnahme und Nötigung Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Freiheitsberaubung, 239 StGB 239 Freiheitsberaubung

Mehr

49 b: Schwere Brandstiftung ( 306a II)

49 b: Schwere Brandstiftung ( 306a II) I. Allgemeines 49 b: Schwere Brandstiftung ( 306a II) Im Gegensatz zu 306a I stellt 306a II ein konkretes Gefährdungsdelikt dar. Es muss ein gefahrspezifischer Zusammenhang zwischen der Handlung und dem

Mehr

1. Teil: Die Fahrt zur Wohnung der G

1. Teil: Die Fahrt zur Wohnung der G 1 PROF. DR. HENNING RADTKE Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Sommersemester 2008 4. Besprechungsfall 1. Teil: Die Fahrt zur Wohnung der G Strafbarkeit des D I. 229, indem er während er der Autofahrt

Mehr

Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3

Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3 Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3 Dr. Katrin Gierhake LL.M. Dr. Bettina Noltenius Strafbarkeit von A und B? Strafbarkeit des A: - 249 I, 250 II Nr. 1, 3a, b - 223 I, 224 I Nr.

Mehr

Übersicht 153ff. StGB

Übersicht 153ff. StGB Hauptkurs Strafrecht Übersicht 26 BT Seite 1 von 5 Systematik: Übersicht 153ff. StGB Schutzgut: Rechtspflege (öffentl. Interesse an wahrheitsgemäßer Tatsachenfeststellung) Eigenhändige Delikte: (P) Mittelbare

Mehr