Ass. M. Heinz, Wiss. Mitarbeiterin SS Lösungsskizze der Samstagsklausur vom Handlungsabschnitt: Die Grenzüberfahrt

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1 Ass. M. Heinz, Wiss. Mitarbeiterin SS 2008 Lösungsskizze der Samstagsklausur vom Aufgabe 1 1. Handlungsabschnitt: Die Grenzüberfahrt I. 222 z.n. der Fahrzeuginsassen 1. Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts Nach dem Territorialitätsprinzip des 3 StGB ist deutsches Strafrecht anwendbar, da der Erfolg in Deutschland eingetreten ist, vgl. 9 I Var. 3 StGB. 2. Tatbestand a. Handlung, Erfolg und Kausalität (+) b. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung Diese könnte im Rammen des anderen PKWs liegen. Allerdings könnte A zu diesem Zeitpunkt schuldunfähig nach 20 StGB gewesen sein. Jedoch war bereits das Sich-Betrinken während der Autofahrt selbst sorgfaltswidrig. Die Frage der Schuldunfähigkeit kann daher an dieser Stelle offen bleiben. Auch ein Rückgriff auf die Grundsätze der actio libera in causa (alic) ist nicht erforderlich. Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs (+), nach allgemeiner Lebenserfahrung ist damit zu rechnen, dass ein betrunkener Autofahrer einen Unfall verursacht, bei dem Menschen getötet werden. c. Objektive Zurechnung des Erfolgs (+) 3. Rechtswidrigkeit (+) 4. Schuld a. 20 StGB (-), vgl. oben. b. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung und subjektive Vorhersehbarkeit (+). Ergebnis: A ist strafbar wegen fahrlässiger Tötung. II. 315 c I Nr. 1a, III StGB (-) (Rammen des parkenden PKWs) a. Führen eines Fahrzeugs (+) b. Fahruntauglichkeit aufgrund des Genusses alkohlischer Getränke (+), mit einer BAK von über 1,95 Promille war A absolut fahruntauglich c. Konkrete Gefahr für das Leben der Fahrzeuginsassen (+), sie sind sogar tot.

2 2 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz bezüglich des Fahrens trotz absoluter Fahruntauglichkeit und der Verursachung einer konkreten Gefahr kann bei dieser hohen BAK-Konzentration angenommen werden, da A (auch aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen) wusste und zumindest billigend in Kauf nahm, dass er infolge des Rausches fahruntauglich ist und eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben anderer Menschen verursachen könnte (a.a. vertretbar). b. Bezüglich der Unfallverursachung liegt dagegen nur Fahrlässigkeit vor, es gilt 315c III Nr. 1 StGB. Die Tat bleibt eine Vorsatztat, vgl. 11 II StGB. 3. Rechtswidrigkeit (+) 4. Schuld (-) Wegen 20 fehlt es an der Schuld. 1 Die frühere Rspr., wonach die Schuldunfähigkeit in aller Regel erst bei einer BAK von 3 Promille angenommen werden kann (BGH 37, 233, 241), wurde zwischenzeitlich wieder aufgegeben, da es keinen medizinisch statistischen Erfahrungssatz gibt, dass die Schuldunfähigkeit erst ab einer bestimmten BAK eintritt (BGH 43, 66). Maßgeblich ist die Beurteilung im Einzelfall, in der Praxis wird in der Regel ein Sachverständiger hinzugezogen. Nur wenn keinerlei Anknüpfungspunkte für eine Beurteilung bestehen (z.b. Angaben des Täters zu Trinkverhalten, Trinkende, Zeugenaussagen zum Verhalten des Täters), so muss auf diese Grenze zurückgegriffen werden (Schönke/Schröder/Lenckner/Perron 20, Rn. 16a). Hier war A so berauscht, dass ihm seine Handlungen gar nicht mehr bewusst waren. Seine Steuerungsfähigkeit war aufgehoben, 20 (+), a. A. vertretbar. Anwendbarkeit der actio libera in causa (alic)? Zur Begründung der alic werden verschiedene Modelle herangezogen. Nach dem Ausnahmemodell wird ausnahmsweise auf die zeitliche Koinzidenz von Begehung der Tat und Schuld verzichtet. Dies wird damit begründet, dass sich der Täter gerade im Hinblick auf die Tat schuldhaft seiner Steuerungsfähigkeit beraubt hat. Gegen das Ausnahmemodell spricht der Wortlaut des 20 StGB ( bei Begehung der Tat ). Die alic kann auch nicht aufgrund von Gewohnheitsrecht eine Ausnahme zu 20 StGB bilden, da ein solches Art. 103 II GG zuwiderläuft. Nach dem Ausdehnungsmodell wird das vortatbestandliche Verhalten in den Begriff der Begehung der Tat einbezogen. Nach der Tatbestandslösung liegt bereits im Sich-Betrinken der Beginn der Tatbestandsverwirklichung. Bei Vorsatztaten wird dabei auf die mittelbare

3 3 Täterschaft zurückgegriffen, hier mache sich der Handelnde zu seinem eigenen, in schuldunfähigem Zustand versetzten Werkzeug. BGH NStZ 1997, 228 erklärt eine Vorverlagerung des Schuldvorwurfs mittels der Figur der alic bei Straßenverkehrsdelikten für unzulässig. Insbesondere wird die sog. Tatbestandslösung abgelehnt, wonach bereits das Sich-Betrinken als tatbestandsmäßig i.s.v. 315 c anzusehen ist. Dies verstößt nach Ansicht des BGH zumindest bei den Straßenverkehrsdelikten gegen den Wortlaut des Gesetzes. Denn das Führen von Kraftfahrzeugen beginne erst mit dem Anfahren selbst. Auch die anderen Vorschläge, die alic dogmatisch zu konstruieren (vgl. oben), werden vom BGH abgelehnt. Vgl. auch die Anmerkungen von Mutzbauer, JA 1997, 97 ff und Neumann, StV 1997, 23 ff. III. 142 I Nr. 1 StGB (-) (+) A ist Unfallbeteiligter und entfernt sich vom Unfallort, ohne die Feststellungen zu ermöglichen. 2. Subjektiver Tatbestand (-), dem A ist der Unfall nicht bewusst geworden, d.h. es liegt bereits kein Vorsatz vor. Anmerkung: 142 II Nr. 2 StGB kommt hier nicht in Betracht. Dieser wäre zu prüfen, wenn A noch innerhalb eines zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs von dem Unfall erfahren hat. In diesem Fall wurde von BGHSt 28, 129 die Anwendung des 142 II bejaht, die Entscheidung ist in der Literatur jedoch überwiegend kritisiert worden wegen eines Verstoßes gegen das Analogieverbot (vgl. Nachweise bei Fischer 142 Rn. 52). Der Streit wurde nunmehr durch das BVerfG entschieden, wonach die Anwendung des 142 II Nr. 2 auf unvorsätzliches Verhalten gegen Art. 103 Abs.2 GG verstößt (BVerfG NJW 2007, 1666). IV. 303 StGB (-) Zerstörung einer fremden Sache (+) 2. Subjektiver Tatbestand (-) A hat den Pfosten nicht vorsätzlich angefahren.

4 4 IV. 323 a StGB (+) 1. Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts Deutsches Strafrecht gemäß 3 i.v.m. 9 I Var. 3 StGB anwendbar, obwohl die Rauschtat nicht ohne weiteres als "tatbestandsmäßiger Erfolg" i.s.v. 9 I Var. 3 angesehen werden kann. 2. Objektiver Tatbestand Versetzen in einen Rauschzustand und Schuldunfähigkeit infolge des Rausches (+) 3. Subjektiver Tatbestand Der Vorsatz muss sich auf das Versetzen in den Rauschzustand und auf die Schwere des Rausches beziehen. Bei dieser BAK kann dies bejaht werden (a.a. vertretbar). 4. Objektive Bedingung der Strafbarkeit Anmerkung: Nach h.m. ist die Rauschtat eine objektive Bedingung der Strafbarkeit, d.h. der Vorsatz muss sich nicht darauf beziehen (a.a. vertretbar, dann Prüfung im Tatbestand). Eine Rauschtat liegt vor, vgl. oben. 5. Rechtswidrigkeit (+) 6. Schuld (+) Ergebnis: A ist strafbar nach 323a StGB. 2. Handlungsabschnitt: Der vermeintliche Überfall I. 212, 22, 23 StGB (-) 1. Vorprüfung Keine Vollendung, Versuchsstrafbarkeit ergibt sich aus 23 I, 12 I StGB. 2. Tatentschluss (-), kein Tötungsvorsatz. II. 223, 224 I Nr. 2, 5, 22, 23 StGB (-) 1. Vorprüfung Keine Vollendung, Versuchsstrafbarkeit ergibt sich aus 23 I, 12 II, 223 II, 224 II StGB. 2. Tatentschluss

5 5 A hat nimmt bei seiner Flucht zumindest billigend in Kauf, den Grenzschutzbeamten körperlich zu misshandeln oder an der Gesundheit zu beschädigen. Er setzt wissentlich und willentlich ein gefährliches Werkzeug ein, Tatentschluss liegt vor. 3. Unmittelbares Ansetzen (+) 4. Rechtswidrigkeit (+) 5. Schuld a. 20 StGB A ist nicht schuldfähig. Da es sich nicht um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt handelt, ist jedoch eine Vorverlagerung des Schuldvorwurfs mittels der alic möglich (a.a. vertretbar). b. Erlaubnistatbestandsirrtum Es liegt jedoch ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor, da A an einen Überfall glaubt. Nach der herrschenden eingeschränkten Schuldtheorie ist beim Erlaubnistatbestandsirrtum 16 I analog anzuwenden. Die reine eingeschränkte Schuldtheorie (Rspr.) lässt dabei das Handlungsunrecht (Vorsatz) entfallen, nach der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie entfällt die Vorsatzschuld. A handelt daher jedenfalls schuldlos. III. 142 I Nr. 1 StGB (-) (+) A entfernt sich vom Unfallort, ohne die Feststellungen zu ermöglichen. Es liegt jedoch kein Unfall vor, da der Grenzbeamte nicht verletzt wurde. 2. Subjektiver Tatbestand (-) A handelt nicht vorsätzlich, da er an einen Überfall glaubt. IV. 113 StGB (-) Amtsträger, Widerstand bei der Vornahme einer Diensthandlung (+) 2. Subjektiver Tatbestand (-), Kein Tatvorsatz. V. 315 b I Nr. 3 StGB (-)

6 6 Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff (-), da das Fahrzeug zu verkehrswidrigen Zwecken (Umfahren des Grenzschutzbeamten) eingesetzt wird und dass der Täter mit Schädigungsvorsatz bzgl. des Grenzbeamten handelt. Der reine Gefährdungsvorsatz reicht nicht aus, da in diesem Fall das Fahrzeug lediglich als Fluchtmittel eingesetzt wird und nicht zu verkehrsfremden Zwecken pervertiert wird (BGHSt 48, 233). Hier wollte A das Fahrzeug eher als Fluchtmittel verwenden, für einen Schädigungsvorsatz bestehen keine Anhaltspunkte. VI. 315 c I Nr. 1 a StGB (-) 1. Zum objektiven und subjektiven Tatbestand bei 315 c I Nr. 1a StGB vgl. oben. Hier liegt allerdings eine vorsätzliche Gefährdung vor. 2. Rechtswidrigkeit (+) 3. Schuld A ist schuldunfähig, die alic ist abzulehnen (vgl. oben). Außerdem liegt ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor. VII. 240 StGB (-) Nötigung mit Gewalt (+) 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz (+) 3. Rechtswidrigkeit (+) 4. Schuld (-) A ist schuldunfähig, vgl. oben. Außerdem liegt ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor. VIII. 323 a StGB (+), vgl. oben. 2. Subjektiver Tatbestand (+), vgl. oben. 3. Objektive Bedingung der Strafbarkeit Nach h.m. sind sämtliche Irrtümer beachtlich, also auch rauschbedingte, Lackner/Kühl, 323 a Rz 9, LK-Spendel, 323 a Rz 189. Folgt man dem, so fehlt es bei Zugrundelegung der BGH-Rspr. an einer Rauschtat (s.o. unter 2).

7 7 Wer dagegen beim Erlaubnistatbestandsirrtum bloß den Schuldvorsatz entfallen lässt, kann eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Tat nach 223, 224 I, 22, 23 und somit eine Rauschtat bejahen. 323 a liegt dann vor. Ergebnis: A ist strafbar nach 323 a StGB. Anmerkung: Wegen 323 a II StGB sollten die vorstehenden Delikte zumindest angeprüft werden. Man beachte, dass die Begehung mehrerer Rauschtaten innerhalb eines Rausches nur ein Delikt nach 323 a StGB darstellt. III. Ergebnis und Konkurrenzen A hat sich nach den 222, 323a, 53 StGB strafbar gemacht. Anmerkung Falls man (entgegen dem BGH-Ausgangsfall NStZ 1997, 228) keine Schuldunfähigkeit As annimmt, sondern bloß verminderte Schuldfähigkeit, muss darauf geachtet werden, dass die entsprechenden Fahrlässigkeitstatbestände, die vom Erlaubnistatbestandsirrtum nicht berührt werden, greifen können (bei Annahme von 20 fehlt es dagegen stets an der Schuldfähigkeit und damit an der Schuld).. Dies gilt insbesondere für die 315 b I Nr. 3, V und 315 c I Nr. 1a, III StGB. Aufgabe 2 Die Staatsanwaltschaft ist gemäß 150 GVG von den Gerichten unabhängig. Sie ist Herrin des Ermittlungsverfahrens und kann im Rahmen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums frei über die Erhebung der Anklage bzw. die Einstellung eines Verfahrens entscheiden. Allerdings ist sie nach dem Legalitätsprinzip verpflichtet, bei einem entsprechenden Anfangsverdacht ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ( 152 StPO) und bei hinreichendem Tatverdacht Anklage zu erheben ( 170 I StPO). Fraglich ist jedoch, ob sie dabei ihre eigene, von der Rechtsprechung abweichende Rechtsansicht zugrunde legen darf, oder ob eine Bindung an die höchstrichterliche Rechtsprechung besteht. Weniger problematisch ist dies, wenn die Staatsanwaltschaft ein Verhalten entgegen der Rechtsprechung für strafbar hält, und Anklage erhebt, um die gerichtliche Entscheidungspraxis

8 8 überprüfen zu lassen. Diese Vorgehensweise wird für zulässig erachtet, da andernfalls eine erforderliche Korrektur der Rechtsprechung nicht erfolgen könnte. Der Angeschuldigte ist ausreichend über das Erfordernis des Eröffnungsbeschlusses (vgl. 203 StGB) vor einer ungerechtfertigten Zurschaustellung in einem öffentlichen Verfahren geschützt (vgl. Beulke Rn. 89; Meyer/Goßner vor 141 GVG, Rn. 11). Im umgekehrten Fall, in dem die Staatsanwaltschaft ein Verhalten entgegen der Rechtsprechung für straflos hält, ist die Frage der Bindung der Staatsanwaltschaft an Präjudizien jedoch sehr umstritten. Für eine Bindung sprechen folgende Argumente: 1) Nach Art. 92 GG ist die Rechtsprechung ausschließlich Sache der Gerichte. Stünde es der Staatsanwaltschaft frei, ein Verfahren einzustellen, obwohl der Angeklagte nach Auffassung der Gerichte strafbar ist, so könnte sie eigenmächtig über die Verurteilung oder Nichtverurteilung entscheiden und würde den Fall der rechtsprechenden Gewalt entziehen. 2) Darüber hinaus stünde in diesem Fall eine Einstellung des Verfahrens im Widerspruch zu 170 I StPO. Danach ist Klage zu erheben, wenn genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht. Dies ist zu bejahen, wenn eine Verurteilung wahrscheinlich ist, was aufgrund der gegenteiligen Auffassung der Rechsprechung auch anzunehmen ist. 3) Ferner wäre der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 I GG verletzt, wenn in einem Fall das Verfahren eingestellt wird und in anderen, gleichgelagerten Fällen die jeweilige Staatsanwaltschaft Anklage erhebt und es zu einer Verurteilung kommt. Aus diesen Gründen wird eine Bindung z.b. bejaht von BGHSt 15, 155 ff.; Beulke Rn. 90; Krey JA 1985, 64 ff.; Schlüchter Rn. 64. Nach a.a. ist eine Bindung zu verneinen (z.b. Roxin 10, Rn. 12). Dabei werden folgende Argumente angeführt: 1) Die Staatsanwaltschaft ist von den Gerichten unabhängig (vgl. oben). Aus ihrem Anklagemonopol und ihrer unabhängigen Stellung folgt, dass sie eigenständig und nach eigenem Ermessen über die Erhebung einer Anklage entscheidet. 2) Aus diesem Grund kann auch kein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip vorliegen, denn dieses ist so zu verstehen, dass nach Auffassung der Staatsanwaltschaft (und der Gerichte) eine Verurteilung wahrscheinlich sein muss.

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