Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I Schuld. Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf

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1 Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I Schuld Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf

2 I. Grundlagen 2 Das deutsche Strafrecht beruht auf dem Schuldprinzip: Die Strafe setzt Schuld voraus und wird durch die Höhe der Schuld begrenzt (Begründungs- und Begrenzungsfunktion der Schuld). Dagegen beruhen die Maßregeln der Besserung und Sicherung (vgl. 61) nicht auf der Schuld, sondern auf einer besonderen Gefährlichkeit des Täters.

3 Grundlagen Das Schuldprinzip postuliert die Freiheit des Menschen, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden (sog. Indeterminismus). Nach der Tatbestandsmäßigkeit und der Rechtswidrigkeit ist die Schuld die dritte Prüfungsstufe. Der Täter handelt schuldhaft, wenn ihm die Tat persönlich vorzuwerfen ist. 3

4 Grundlagen Gegenstand des Schuldvorwurfs ist nach überwiegender Ansicht die sich in der rechtswidrigen Tat manifestierende tadelnswerte Gesinnung. Die Unrechtshandlung ist lediglich der Anknüpfungspunkt des Schuldurteils. 4

5 Grundlagen Maßgebend für den Schuldvorwurf sind die sozialethischen Wertvorstellungen der Rechtsordnung. Es handelt sich um eine Rechtsschuld, nicht um sittliche Schuld. 5

6 Grundlagen Zu unterscheiden sind der psychologische und der normative Schuldbegriff: Nach der älteren psychologischen Schuldauffassung war "Schuld" gleichbedeutend mit der psychischen Beziehung des Täters zur Tat (Vorsatz oder Fahrlässigkeit). 6

7 Grundlagen Die heute allgemein herrschende normative Schuldlehre stellt dagegen auf die Vorwerfbarkeit der Tätergesinnung ab, ist also nicht Beschreibung eines psychischen Sachverhalts, sondern dessen Bewertung. Im Rahmen der Schuld wird von der h.m. wie folgt differenziert: 7

8 Grundlagen (1) Schuldfähigkeit, (2) spezielle Schuldmerkmale, (3) Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), (4) Unrechtsbewusstsein und (5) Fehlen von Entschuldigungsgründen. Dem entspricht die Prüfungsabfolge in der strafrechtlichen Falllösung. 8

9 II. Die Schuldfähigkeit 9 Schuldunfähig sind Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ( 19) sowie Erwachsene unter den Voraussetzungen des 20. Jugendliche, die zum Zeitpunkt der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, sind bedingt schuldfähig. Bei ihnen muss die Schuldfähigkeit gesondert geprüft und in jedem Einzelfall festgestellt werden.

10 Die Schuldfähigkeit nennt im einzelnen (1) die krankhafte seelische Störung (z.b. hirnorganisch bedingte Störungen; Schizophrenie), (2) die tiefgreifende Bewusstseinsstörung (z.b. Vollrausch, Erschöpfung, hochgradiger Affekt), (3) Schwachsinn und

11 Die Schuldfähigkeit 11 (4) die andere schwere seelische Abartigkeit (z.b. Neurose, Triebstörung). Praktisch besonders wichtig ist die Schuldunfähigkeit infolge übermäßiger Alkoholisierung. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass jeder Mensch ab einer bestimmten Blutalkoholkonzentration (z.b. 3 ) schuldunfähig ist, existiert nicht.

12 Die Schuldfähigkeit Statt dessen ist auf alle Umstände des Einzelfalls abzustellen (Sachverständigenurteil). Bei der Rückrechnung auf einen bestimmten Blutalkoholgehalt wird von der Rechtsprechung als niedrigster Abbauwert 0,1 Promille angenommen 12

13 Die Schuldfähigkeit 13 als höchster Abbauwert wird 0,2 Promille je Stunde (zuzüglich eines einmaligen Sicherheitsabschlags von 0,2 Promille) angenommen. Vermindert schuldfähig sind Personen, deren Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat aus den in 20 genannten Gründen erheblich vermindert ist, 21.

14 Die Schuldfähigkeit Die verminderte Schuldfähigkeit stellt lediglich einen fakultativen Strafmilderungsgrund dar. Trotz Schuldunfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat kommt über die Figur der actio libera in causa (a.l.i.c) eine Strafbarkeit in Frage, wenn 14

15 Die Schuldfähigkeit sich der Täter vorsätzlich oder fahrlässig (h.m.) in den Zustand der Schuldunfähigkeit versetzt hat und schon zu diesem Zeitpunkt die Tat begehen wollte (Vorsatz) oder zumindest damit rechnete, sie zu begehen (Fahrlässigkeit). Der BGH schränkt den Anwendungsbereich der a.l.i.c. zunehmend ein. 15

16 Beispiel: Actio libera in causa ( in der Ursache frei handeln ) Sachverhalt: A will B töten, allerdings traut er sich dies nur im alkoholisierten Zustand. Zu diesem Zweck betrinkt er sich, bis er schuldunfähig ist und tötet sodann B. Strafbarkeit des A gemäß 212? 16

17 Beispiel: Actio libera in causa ( in der Ursache frei handeln ) I. Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld Problem: 20 17

18 Beispiel: Actio libera in causa ( in der Ursache frei handeln ) Ausdehnungsmodell (-) Widerspruch, da keine Begründung ersichtlich, wieso der Begriff der Tat in 16 und 17 anders ausgelegt werden soll als in 20 18

19 Beispiel: Actio libera in causa ( in der Ursache frei handeln ) Ausnahmemodell (-) Art. 103 II GG Vorverlagerungsmodell/ Tatbestandslösung Nach Tatbestandslösung Schuld (+) nach BGH jedenfalls nicht bei den Straßenverkehrsdelikten 19

20 Beispiel: Actio libera in causa ( in der Ursache frei handeln ) IV. Ergebnis B ist strafbar wegen Totschlags gemäß 212 zum Nachteil des B (a.a. vertretbar). 20

21 III. Spezielle Schuldmerkmale 21 Spezielle Schuldmerkmale charakterisieren nicht das Handlungsunrecht, sondern unmittelbar und ausschließlich den Gesinnungsunwert einer Tat (z.b. niedrige Beweggründe, 211 II 1. Gruppe; Rücksichtslosigkeit, 315c). Nach 29 wird in Teilnahmefällen jeder Tatbeteiligte nur für die speziellen Schuldmerkmale bestraft, die bei ihm vorliegen.

22 IV. Die Schuldform Den auf Tatbestandsebene zu prüfenden Verhaltensformen (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) entsprechen auf der Schuldebene die Schuldformen "Vorsatzschuld" oder "Fahrlässigkeitsschuld". Vorsatz und Fahrlässigkeit haben also eine Doppelfunktion. 22

23 Die Schuldform Die Doppelfunktion des Vorsatzes wird praktisch nur beim Erlaubnistatbestandsirrtum aktuell, der nach der sog. "rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie" analog 16 den Schuldvorsatz entfallen lässt. 23

24 Erlaubnistatbestandsirrtum Ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor, wenn jemand irrig Umstände für gegeben hält, die ihn, wenn sie wirklich vorlägen, rechtfertigen würden. Bsp.: A geht nachts spazieren. Plötzlich stürzt aus einer dunklen Ecke ein Mann auf ihn zu. A glaubt an einen Überfall und schlägt den Mann zu Boden. In Wirklichkeit wollte der Mann nur schnell nach Hause laufen. 24

25 Rechtsfolgen des Erlaubnistatbestandsirrtums: Strittig! Strenge Schuldtheorie: Es fehlt an der Schuld Lehre von den negativen Tatbestands-merkmalen: 16 direkt BGH: 16 analog (Tatbestandsvorsatz entfällt, sog. eingeschränkte Schuldtheorie) H.L.: 16 analog rechtsfolgenverweisend (Schuldvorsatz entfällt, zweite Variante der eingeschränkten Schuldtheorie) 25

26 Beispiel: Erlaubnistatbestandsirrtum Sachverhalt: Ehefrau A sitzt mutterseelenallein abends daheim. Plötzlich hört sie, wie sich jemand an der Tür zu schaffen macht. Mit ihrer Schöpfkelle bewaffnet stellt sie sich hinter die Tür und wartet. Als die Tür aufgeht, schlägt sie mit voller Wucht zu. Nachdem sie das Licht angemacht hat, bemerkt sie, dass es sich um ihren betrunkenen Ehemann handelt, der Probleme hatte, das Schlüsselloch zu finden. Strafbarkeit der A gemäß 223? 26

27 Beispiel: Erlaubnistatbestandsirrtum I. Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld Strenge Schuldtheorie: 17 (+) Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen: zweigliedriger Aufbau, daher direkte Anwendung des

28 Beispiel: Erlaubnistatbestandsirrtum Eingeschränkte Schuldtheorie: Eine Ansicht: 16 I S. 1 analog (BGH) Rechtsfolgenverweisende Variante: will nur den Vorsatzschuldvorwurf gemäß 16 I S.1 entfallen lassen Vorteil, da Teilnehmerstrafbarkeit möglich bleibt Daher Schuld (-) 28

29 Beispiel: Erlaubnistatbestandsirrtum IV. Ergebnis A ist nicht strafbar wegen Körperverletzung gemäß

30 V. Das Unrechtsbewusstsein Das Unrechtsbewusstsein, ein selbständiges Schuldelement, besteht in der Einsicht des Täters, dass seine Tat rechtlich verboten ist. Es muss nach h.m. tatbestandsbezogen sein, sich also auf den besonderen Unrechtsgehalt bestimmter Tatbestände beziehen. 30

31 Das Unrechtsbewusstsein Handelt der Täter ohne Unrechtsbewusstsein, so hängt seine Strafbarkeit davon ab, ob er seinen Irrtum (Verbots- oder Gebotsirrtum) vermeiden konnte, 17. Nur bei unvermeidbaren Verbots- oder Gebotsirrtümern entfällt die Schuld. 31

32 Beispiel: Direkter Verbotsirrtum Sachverhalt: A hat ein gutes Verhältnis zu dem Autoschieber B. Zum Geburtstag schenkt ihm B einen Mercedes. A weiß um die Herkunft des Fahrzeugs, denkt aber, nur das Ankaufen im Sinne des 259 wäre unter Strafe gestellt. Strafbarkeit des A im Sinne des 259? 32

33 Beispiel: Direkter Verbotsirrtum I. Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld 17? 33

34 Beispiel: Direkter Verbotsirrtum A unterliegt einer Fehlvorstellung über den Geltungsbereich des Straftatbestandes der Hehlerei und damit einem Irrtum über eine Verbotsnorm (direkter Verbotsirrtum). Ein solcher Irrtum liegt auch vor, wenn dem Täter die Norm unbekannt ist oder er sie für ungültig hält. 34

35 Beispiel: Direkter Verbotsirrtum IV. Vermeidbarkeit (+) Ergebnis A ist strafbar wegen Hehlerei gemäß

36 VI. Entschuldigungsgründe 36 Während die Schuldunfähigkeit und der unvermeidbare Verbotsirrtum als Schuldausschließungsgründe eingestuft werden, also das Entstehen von Schuld verhindern, bewirken die Entschuldigungsgründe eine Herabstufung des Unrechts- und Schuldgehalts einer Tat unter die Grenze der Strafwürdigkeit.

37 Entschuldigungsgründe Wichtigster Entschuldigungsgrund ist der entschuldigende Notstand, 35. Trotz Notstandslage und geeigneter und erforderlicher Notstandshandlung entfällt der Schuldvorwurf allerdings nicht, wenn dem Täter nach den Umständen zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen, 35 I 2. 37

38 Entschuldigungsgründe Nach h.m. wird auch der Nötigungsnotstand von 35 erfasst (nach a.a. greift 34). Die Notwehrüberschreitung ( 33) wirkt ebenfalls als Entschuldigungsgrund. Nach h.m. ist 33 jedoch nur beim intensiven, nicht beim extensiven Notwehrexzess anwendbar. 38

39 Entschuldigungsgründe Beim Putativnotwehrexzess (der Täter hält sich irrtümlich für angegriffen und verteidigt sich intensiver, als es bei einem tatsächlichen Angriff erforderlich wäre) sind die allgemeinen Irrtumsregeln einschlägig. 39

40 Entschuldigungsgründe Unverbindliche Weisungen an Amtsträger oder Soldaten durch Vorgesetzte können ebenfalls entschuldigend wirken. Verbindliche Weisungen wirken rechtfertigend (vgl. 11 II SoldG). 40

41 Entschuldigungsgründe Die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens wird von der h.m. nicht als Entschuldigungsgrund anerkannt, wirkt aber insbesondere bei Unterlassungs- und Fahrlässigkeitsdelikten als regulatives Prinzip. 41

42 Entschuldigungsgründe Ein übergesetzlicher entschuldigender Notstand ist allenfalls für Extremfälle, die über die gesetzlich normierten Entschuldigungsgründe nicht erfasst werden können, anzuerkennen. 42

43 Beispiel: Entschuldigender Notstand Sachverhalt: A und B treiben nach einem Schiffbruch im Meer. Die rettende Planke trägt nur einen der zwei Männer. A stößt in der Not den B von der abtauchenden Planke. B stirbt. Strafbarkeit des A gemäß 212? 43

44 Beispiel: Entschuldigender Notstand I. Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit (+) Rechtfertigender Notstand 34 (-) keine Abwägung Leben gegen Leben III. Schuld Entschuldigender Notstand 35 44

45 Beispiel: Entschuldigender Notstand Notstandslage gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr (+) Notstandshandlung (+) Zumutbarkeit, 35 I S. 2 (+) Subjektives Element (+) A handelte schuldlos. 45

46 Beispiel: Entschuldigender Notstand IV. Ergebnis A ist nicht strafbar wegen Totschlags gemäß 212 zum Nachteil des B. 46

47 Beispiel: Übergesetzlicher Entschuldigungsnotstand 47 Sachverhalt: A war zur Zeit des Dritten Reiches Leiter eines Behindertenheimes. In dieser Zeit beteiligte er sich an einer Euthanasieaktion, indem er eine sehr geringe Anzahl an Geisteskranken in die so genannten Verlegungslisten aufnahm. A handelte aus der Motivation heraus, dass er bei einer Totalweigerung von einem linientreuen Arzt ersetzt worden wäre, der eine weitaus größere Anzahl von Patienten getötet hätte. Strafbarkeit des A gemäß 212?

48 Beispiel: Übergesetzlicher Entschuldigungsnotstand I. Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld Übergesetzlicher Entschuldigungsgrund? Nur in außergewöhnlichen Konfliktsituationen 48

49 Beispiel: Übergesetzlicher Entschuldigungsnotstand IV. Hier: unlösbare Pflichtenkollision Sofern Handeln vom Rettungszweck bestimmt und Entscheidung nach besten Gewissen getroffen. Straflosigkeit (+) Ergebnis A ist nicht strafbar wegen Totschlags gemäß

50 Beispiel: Irrtum über das Eingreifen von Entschuldigungsgründen Sachverhalt: Der Segeltörn von A und B endet in einem Schiffsbruch. A und B retten sich gerade noch auf eine Planke. Diese trägt auf Dauer aber nur eine Person. A stößt daher den B in das Wasser, in welchem sich mehrere Piranhaschwärme tummeln. Leider hat er übersehen, dass das Schiff der Küstenwache bereits in Sichtweite war. Von B bleibt nur das Skelett übrig. Strafbarkeit des A gemäß 212? 50

51 Beispiel: Irrtum über das Eingreifen von Entschuldigungsgründen I. Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld Entschuldigender Notstand gemäß 35 I? (-), die Planke hätte den B die kurze Zeit noch getragen. 51

52 Beispiel: Irrtum über das Eingreifen von Entschuldigungsgründen IV. aber: 35 II S. 1 (+) Strafbarkeit des A (-) Ergebnis A ist nicht strafbar wegen Totschlags gemäß 212 zum Nachteil des B (a.a. vertretbar). 52

53 Beispiel: Nötigungsnotstand Sachverhalt: A droht dem B, ihn zu erschießen, wenn er nicht den Apfelbaum, der im Garten der C steht und der A schon seit Jahren den Blick versperrt, fällt. B fällt in seiner Not den Baum. Strafbarkeit des B gemäß 303? 53

54 Beispiel: Nötigungsnotstand 54 I. Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit 34 Güterabwägung: Leben des B versus Baum der C, scheint für Rechtmäßigkeit zu sprechen Problem: C dürfte sich gegen das Fällen des Baumes nicht wehren, da B rechtmäßig handelte.

55 Beispiel: Nötigungsnotstand III. H.M.: B handelt nicht rechtmäßig, da er auf die Seite des Unrechts tritt. Schuld 35 Der Fall des Nötigungsnotstandes wird von 35 erfasst (+) 55

56 Beispiel: Nötigungsnotstand IV. Ergebnis B ist nicht strafbar wegen Sachbeschädigung gemäß 303 zum Nachteil der C. 56

57 Besten Dank für ihre Aufmerksamkeit! 57

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