Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I Schuld. Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf
|
|
- Nadja Holzmann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I Schuld Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf
2 I. Grundlagen 2 Das deutsche Strafrecht beruht auf dem Schuldprinzip: Die Strafe setzt Schuld voraus und wird durch die Höhe der Schuld begrenzt (Begründungs- und Begrenzungsfunktion der Schuld). Dagegen beruhen die Maßregeln der Besserung und Sicherung (vgl. 61) nicht auf der Schuld, sondern auf einer besonderen Gefährlichkeit des Täters.
3 Grundlagen Das Schuldprinzip postuliert die Freiheit des Menschen, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden (sog. Indeterminismus). Nach der Tatbestandsmäßigkeit und der Rechtswidrigkeit ist die Schuld die dritte Prüfungsstufe. Der Täter handelt schuldhaft, wenn ihm die Tat persönlich vorzuwerfen ist. 3
4 Grundlagen Gegenstand des Schuldvorwurfs ist nach überwiegender Ansicht die sich in der rechtswidrigen Tat manifestierende tadelnswerte Gesinnung. Die Unrechtshandlung ist lediglich der Anknüpfungspunkt des Schuldurteils. 4
5 Grundlagen Maßgebend für den Schuldvorwurf sind die sozialethischen Wertvorstellungen der Rechtsordnung. Es handelt sich um eine Rechtsschuld, nicht um sittliche Schuld. 5
6 Grundlagen Zu unterscheiden sind der psychologische und der normative Schuldbegriff: Nach der älteren psychologischen Schuldauffassung war "Schuld" gleichbedeutend mit der psychischen Beziehung des Täters zur Tat (Vorsatz oder Fahrlässigkeit). 6
7 Grundlagen Die heute allgemein herrschende normative Schuldlehre stellt dagegen auf die Vorwerfbarkeit der Tätergesinnung ab, ist also nicht Beschreibung eines psychischen Sachverhalts, sondern dessen Bewertung. Im Rahmen der Schuld wird von der h.m. wie folgt differenziert: 7
8 Grundlagen (1) Schuldfähigkeit, (2) spezielle Schuldmerkmale, (3) Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), (4) Unrechtsbewusstsein und (5) Fehlen von Entschuldigungsgründen. Dem entspricht die Prüfungsabfolge in der strafrechtlichen Falllösung. 8
9 II. Die Schuldfähigkeit 9 Schuldunfähig sind Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ( 19) sowie Erwachsene unter den Voraussetzungen des 20. Jugendliche, die zum Zeitpunkt der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, sind bedingt schuldfähig. Bei ihnen muss die Schuldfähigkeit gesondert geprüft und in jedem Einzelfall festgestellt werden.
10 Die Schuldfähigkeit nennt im einzelnen (1) die krankhafte seelische Störung (z.b. hirnorganisch bedingte Störungen; Schizophrenie), (2) die tiefgreifende Bewusstseinsstörung (z.b. Vollrausch, Erschöpfung, hochgradiger Affekt), (3) Schwachsinn und
11 Die Schuldfähigkeit 11 (4) die andere schwere seelische Abartigkeit (z.b. Neurose, Triebstörung). Praktisch besonders wichtig ist die Schuldunfähigkeit infolge übermäßiger Alkoholisierung. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass jeder Mensch ab einer bestimmten Blutalkoholkonzentration (z.b. 3 ) schuldunfähig ist, existiert nicht.
12 Die Schuldfähigkeit Statt dessen ist auf alle Umstände des Einzelfalls abzustellen (Sachverständigenurteil). Bei der Rückrechnung auf einen bestimmten Blutalkoholgehalt wird von der Rechtsprechung als niedrigster Abbauwert 0,1 Promille angenommen 12
13 Die Schuldfähigkeit 13 als höchster Abbauwert wird 0,2 Promille je Stunde (zuzüglich eines einmaligen Sicherheitsabschlags von 0,2 Promille) angenommen. Vermindert schuldfähig sind Personen, deren Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat aus den in 20 genannten Gründen erheblich vermindert ist, 21.
14 Die Schuldfähigkeit Die verminderte Schuldfähigkeit stellt lediglich einen fakultativen Strafmilderungsgrund dar. Trotz Schuldunfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat kommt über die Figur der actio libera in causa (a.l.i.c) eine Strafbarkeit in Frage, wenn 14
15 Die Schuldfähigkeit sich der Täter vorsätzlich oder fahrlässig (h.m.) in den Zustand der Schuldunfähigkeit versetzt hat und schon zu diesem Zeitpunkt die Tat begehen wollte (Vorsatz) oder zumindest damit rechnete, sie zu begehen (Fahrlässigkeit). Der BGH schränkt den Anwendungsbereich der a.l.i.c. zunehmend ein. 15
16 Beispiel: Actio libera in causa ( in der Ursache frei handeln ) Sachverhalt: A will B töten, allerdings traut er sich dies nur im alkoholisierten Zustand. Zu diesem Zweck betrinkt er sich, bis er schuldunfähig ist und tötet sodann B. Strafbarkeit des A gemäß 212? 16
17 Beispiel: Actio libera in causa ( in der Ursache frei handeln ) I. Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld Problem: 20 17
18 Beispiel: Actio libera in causa ( in der Ursache frei handeln ) Ausdehnungsmodell (-) Widerspruch, da keine Begründung ersichtlich, wieso der Begriff der Tat in 16 und 17 anders ausgelegt werden soll als in 20 18
19 Beispiel: Actio libera in causa ( in der Ursache frei handeln ) Ausnahmemodell (-) Art. 103 II GG Vorverlagerungsmodell/ Tatbestandslösung Nach Tatbestandslösung Schuld (+) nach BGH jedenfalls nicht bei den Straßenverkehrsdelikten 19
20 Beispiel: Actio libera in causa ( in der Ursache frei handeln ) IV. Ergebnis B ist strafbar wegen Totschlags gemäß 212 zum Nachteil des B (a.a. vertretbar). 20
21 III. Spezielle Schuldmerkmale 21 Spezielle Schuldmerkmale charakterisieren nicht das Handlungsunrecht, sondern unmittelbar und ausschließlich den Gesinnungsunwert einer Tat (z.b. niedrige Beweggründe, 211 II 1. Gruppe; Rücksichtslosigkeit, 315c). Nach 29 wird in Teilnahmefällen jeder Tatbeteiligte nur für die speziellen Schuldmerkmale bestraft, die bei ihm vorliegen.
22 IV. Die Schuldform Den auf Tatbestandsebene zu prüfenden Verhaltensformen (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) entsprechen auf der Schuldebene die Schuldformen "Vorsatzschuld" oder "Fahrlässigkeitsschuld". Vorsatz und Fahrlässigkeit haben also eine Doppelfunktion. 22
23 Die Schuldform Die Doppelfunktion des Vorsatzes wird praktisch nur beim Erlaubnistatbestandsirrtum aktuell, der nach der sog. "rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie" analog 16 den Schuldvorsatz entfallen lässt. 23
24 Erlaubnistatbestandsirrtum Ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor, wenn jemand irrig Umstände für gegeben hält, die ihn, wenn sie wirklich vorlägen, rechtfertigen würden. Bsp.: A geht nachts spazieren. Plötzlich stürzt aus einer dunklen Ecke ein Mann auf ihn zu. A glaubt an einen Überfall und schlägt den Mann zu Boden. In Wirklichkeit wollte der Mann nur schnell nach Hause laufen. 24
25 Rechtsfolgen des Erlaubnistatbestandsirrtums: Strittig! Strenge Schuldtheorie: Es fehlt an der Schuld Lehre von den negativen Tatbestands-merkmalen: 16 direkt BGH: 16 analog (Tatbestandsvorsatz entfällt, sog. eingeschränkte Schuldtheorie) H.L.: 16 analog rechtsfolgenverweisend (Schuldvorsatz entfällt, zweite Variante der eingeschränkten Schuldtheorie) 25
26 Beispiel: Erlaubnistatbestandsirrtum Sachverhalt: Ehefrau A sitzt mutterseelenallein abends daheim. Plötzlich hört sie, wie sich jemand an der Tür zu schaffen macht. Mit ihrer Schöpfkelle bewaffnet stellt sie sich hinter die Tür und wartet. Als die Tür aufgeht, schlägt sie mit voller Wucht zu. Nachdem sie das Licht angemacht hat, bemerkt sie, dass es sich um ihren betrunkenen Ehemann handelt, der Probleme hatte, das Schlüsselloch zu finden. Strafbarkeit der A gemäß 223? 26
27 Beispiel: Erlaubnistatbestandsirrtum I. Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld Strenge Schuldtheorie: 17 (+) Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen: zweigliedriger Aufbau, daher direkte Anwendung des
28 Beispiel: Erlaubnistatbestandsirrtum Eingeschränkte Schuldtheorie: Eine Ansicht: 16 I S. 1 analog (BGH) Rechtsfolgenverweisende Variante: will nur den Vorsatzschuldvorwurf gemäß 16 I S.1 entfallen lassen Vorteil, da Teilnehmerstrafbarkeit möglich bleibt Daher Schuld (-) 28
29 Beispiel: Erlaubnistatbestandsirrtum IV. Ergebnis A ist nicht strafbar wegen Körperverletzung gemäß
30 V. Das Unrechtsbewusstsein Das Unrechtsbewusstsein, ein selbständiges Schuldelement, besteht in der Einsicht des Täters, dass seine Tat rechtlich verboten ist. Es muss nach h.m. tatbestandsbezogen sein, sich also auf den besonderen Unrechtsgehalt bestimmter Tatbestände beziehen. 30
31 Das Unrechtsbewusstsein Handelt der Täter ohne Unrechtsbewusstsein, so hängt seine Strafbarkeit davon ab, ob er seinen Irrtum (Verbots- oder Gebotsirrtum) vermeiden konnte, 17. Nur bei unvermeidbaren Verbots- oder Gebotsirrtümern entfällt die Schuld. 31
32 Beispiel: Direkter Verbotsirrtum Sachverhalt: A hat ein gutes Verhältnis zu dem Autoschieber B. Zum Geburtstag schenkt ihm B einen Mercedes. A weiß um die Herkunft des Fahrzeugs, denkt aber, nur das Ankaufen im Sinne des 259 wäre unter Strafe gestellt. Strafbarkeit des A im Sinne des 259? 32
33 Beispiel: Direkter Verbotsirrtum I. Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld 17? 33
34 Beispiel: Direkter Verbotsirrtum A unterliegt einer Fehlvorstellung über den Geltungsbereich des Straftatbestandes der Hehlerei und damit einem Irrtum über eine Verbotsnorm (direkter Verbotsirrtum). Ein solcher Irrtum liegt auch vor, wenn dem Täter die Norm unbekannt ist oder er sie für ungültig hält. 34
35 Beispiel: Direkter Verbotsirrtum IV. Vermeidbarkeit (+) Ergebnis A ist strafbar wegen Hehlerei gemäß
36 VI. Entschuldigungsgründe 36 Während die Schuldunfähigkeit und der unvermeidbare Verbotsirrtum als Schuldausschließungsgründe eingestuft werden, also das Entstehen von Schuld verhindern, bewirken die Entschuldigungsgründe eine Herabstufung des Unrechts- und Schuldgehalts einer Tat unter die Grenze der Strafwürdigkeit.
37 Entschuldigungsgründe Wichtigster Entschuldigungsgrund ist der entschuldigende Notstand, 35. Trotz Notstandslage und geeigneter und erforderlicher Notstandshandlung entfällt der Schuldvorwurf allerdings nicht, wenn dem Täter nach den Umständen zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen, 35 I 2. 37
38 Entschuldigungsgründe Nach h.m. wird auch der Nötigungsnotstand von 35 erfasst (nach a.a. greift 34). Die Notwehrüberschreitung ( 33) wirkt ebenfalls als Entschuldigungsgrund. Nach h.m. ist 33 jedoch nur beim intensiven, nicht beim extensiven Notwehrexzess anwendbar. 38
39 Entschuldigungsgründe Beim Putativnotwehrexzess (der Täter hält sich irrtümlich für angegriffen und verteidigt sich intensiver, als es bei einem tatsächlichen Angriff erforderlich wäre) sind die allgemeinen Irrtumsregeln einschlägig. 39
40 Entschuldigungsgründe Unverbindliche Weisungen an Amtsträger oder Soldaten durch Vorgesetzte können ebenfalls entschuldigend wirken. Verbindliche Weisungen wirken rechtfertigend (vgl. 11 II SoldG). 40
41 Entschuldigungsgründe Die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens wird von der h.m. nicht als Entschuldigungsgrund anerkannt, wirkt aber insbesondere bei Unterlassungs- und Fahrlässigkeitsdelikten als regulatives Prinzip. 41
42 Entschuldigungsgründe Ein übergesetzlicher entschuldigender Notstand ist allenfalls für Extremfälle, die über die gesetzlich normierten Entschuldigungsgründe nicht erfasst werden können, anzuerkennen. 42
43 Beispiel: Entschuldigender Notstand Sachverhalt: A und B treiben nach einem Schiffbruch im Meer. Die rettende Planke trägt nur einen der zwei Männer. A stößt in der Not den B von der abtauchenden Planke. B stirbt. Strafbarkeit des A gemäß 212? 43
44 Beispiel: Entschuldigender Notstand I. Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit (+) Rechtfertigender Notstand 34 (-) keine Abwägung Leben gegen Leben III. Schuld Entschuldigender Notstand 35 44
45 Beispiel: Entschuldigender Notstand Notstandslage gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr (+) Notstandshandlung (+) Zumutbarkeit, 35 I S. 2 (+) Subjektives Element (+) A handelte schuldlos. 45
46 Beispiel: Entschuldigender Notstand IV. Ergebnis A ist nicht strafbar wegen Totschlags gemäß 212 zum Nachteil des B. 46
47 Beispiel: Übergesetzlicher Entschuldigungsnotstand 47 Sachverhalt: A war zur Zeit des Dritten Reiches Leiter eines Behindertenheimes. In dieser Zeit beteiligte er sich an einer Euthanasieaktion, indem er eine sehr geringe Anzahl an Geisteskranken in die so genannten Verlegungslisten aufnahm. A handelte aus der Motivation heraus, dass er bei einer Totalweigerung von einem linientreuen Arzt ersetzt worden wäre, der eine weitaus größere Anzahl von Patienten getötet hätte. Strafbarkeit des A gemäß 212?
48 Beispiel: Übergesetzlicher Entschuldigungsnotstand I. Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld Übergesetzlicher Entschuldigungsgrund? Nur in außergewöhnlichen Konfliktsituationen 48
49 Beispiel: Übergesetzlicher Entschuldigungsnotstand IV. Hier: unlösbare Pflichtenkollision Sofern Handeln vom Rettungszweck bestimmt und Entscheidung nach besten Gewissen getroffen. Straflosigkeit (+) Ergebnis A ist nicht strafbar wegen Totschlags gemäß
50 Beispiel: Irrtum über das Eingreifen von Entschuldigungsgründen Sachverhalt: Der Segeltörn von A und B endet in einem Schiffsbruch. A und B retten sich gerade noch auf eine Planke. Diese trägt auf Dauer aber nur eine Person. A stößt daher den B in das Wasser, in welchem sich mehrere Piranhaschwärme tummeln. Leider hat er übersehen, dass das Schiff der Küstenwache bereits in Sichtweite war. Von B bleibt nur das Skelett übrig. Strafbarkeit des A gemäß 212? 50
51 Beispiel: Irrtum über das Eingreifen von Entschuldigungsgründen I. Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld Entschuldigender Notstand gemäß 35 I? (-), die Planke hätte den B die kurze Zeit noch getragen. 51
52 Beispiel: Irrtum über das Eingreifen von Entschuldigungsgründen IV. aber: 35 II S. 1 (+) Strafbarkeit des A (-) Ergebnis A ist nicht strafbar wegen Totschlags gemäß 212 zum Nachteil des B (a.a. vertretbar). 52
53 Beispiel: Nötigungsnotstand Sachverhalt: A droht dem B, ihn zu erschießen, wenn er nicht den Apfelbaum, der im Garten der C steht und der A schon seit Jahren den Blick versperrt, fällt. B fällt in seiner Not den Baum. Strafbarkeit des B gemäß 303? 53
54 Beispiel: Nötigungsnotstand 54 I. Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit 34 Güterabwägung: Leben des B versus Baum der C, scheint für Rechtmäßigkeit zu sprechen Problem: C dürfte sich gegen das Fällen des Baumes nicht wehren, da B rechtmäßig handelte.
55 Beispiel: Nötigungsnotstand III. H.M.: B handelt nicht rechtmäßig, da er auf die Seite des Unrechts tritt. Schuld 35 Der Fall des Nötigungsnotstandes wird von 35 erfasst (+) 55
56 Beispiel: Nötigungsnotstand IV. Ergebnis B ist nicht strafbar wegen Sachbeschädigung gemäß 303 zum Nachteil der C. 56
57 Besten Dank für ihre Aufmerksamkeit! 57
Einführung in das Strafrecht
Schuld als Voraussetzung der Strafbarkeit I. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand b. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Der Täter darf nicht allein deshalb bestraft werden, weil sein
MehrEinführung in das Strafrecht
Der Verbrechensaufbau - - i.d.r.: dreistufiger Aufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver
Mehr14. Grundfragen der Lehre von der Verantwortlichkeit
1. Tatbestandsmäßigkeit 2. Rechtswidrigkeit Unrecht Stimmt die Handlung mit den Sollensnormen der Rechtsordnung überein? 3. Schuld Verantwortlichkeit Ist die Tat dem Täter persönlich vorwerfbar? BGHSt
Mehr21: Objektive Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründe
21: Objektive Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründe I. Objektive Bedingungen der Strafbarkeit Als Tatbestandsannex gibt es bei einigen Delikten auch außerhalb des Unrechtstatbestands stehende
MehrC könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben.
Fall 5 I. Strafbarkeit des C C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand C müsste den Tod einer anderen Person kausal
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil
Strafrecht Allgemeiner Teil Die Schuld Prof. Wohlers Vgl. DONATSCH/TAG, S. 257 ff.; WOHLERS, S. 120 f., 130 f. 31.08.2010 Seite 1 Schuld = Vorwerfbarkeit der Normverletzung Voraussetzungen: Täter muss
MehrVorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I. Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf
Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I Rechtfertigungsgründe Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf I. Grundlagen Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht und nicht durch
MehrHier nun einige hoffentlich hilfreiche Prüfungspakete für Dich und Deine Klausuren.
36. Brief: Ein Schatz Die Schemata für die Klausuren Liebe Passionara! Hier nun einige hoffentlich hilfreiche Prüfungspakete für Dich und Deine Klausuren. Schemata sind durch so viele Fälle durchgelaufen,
MehrEinführung in das Strafrecht
Der subjektive Tatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a. b. Subjektive Unrechtselemente II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Vorsatz ist die Grundlage für die subjektive
MehrVariante 2a Der Besitzer des Supermarktes ist Ls Vater V. Prüfen Sie die Strafbarkeit der M und des L!
APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012 Fall 3 M leidet an paranoider Schizophrenie. Eines Tages wird sie wieder von Wahnvorstellungen geplagt. Eine innere Stimme befiehlt
MehrLösung. A. Strafbarkeit des B. I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1. Objektiver Tatbestand. a) Unfall im Straßenverkehr (+)
Lösung A. Strafbarkeit des B I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB a) Unfall im Straßenverkehr (+) b) Unfallbeteiligter, 142 Abs. 5 StGB (+) c) sich vom Unfallort entfernt (+) d) ohne zuvor Pflicht aus 142 Abs. 1 Nr.
MehrEinführung in das Strafrecht
Die Rechtfertigung tatbestandsmäßigen Handelns I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Rechtswidrigkeitsausschluss durch: Rechtfertigungsgründe
Mehr13: Vollrausch ( 323 a)
I. Allgemeines Da eine im schuldunfähigen Zustand ( 20) begangene rechtswidrige Tat aufgrund des Schuldprinzips nicht bestraft werden kann, die (schuldhafte) Herbeiführung des schuldunfähigen Zustands
MehrBGH, Beschluss vom 18. März 1952, BGHSt 2, 194 Anwaltsnötigung. Materialien: Arbeitsblatt AT 26; Arbeitsblatt Examinatorium AT 27
BGH, Beschluss vom 18. März 1952, BGHSt 2, 194 Anwaltsnötigung Sachverhalt: Rechtsanwalt Rolf hat die Verteidigung Bertas in einer Strafsache übernommen, ohne zuvor ein bestimmtes Honorar mit ihr zu vereinbaren.
MehrLösungshinweise Fall 11
Lösungshinweise Fall 11 A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen
MehrFall 10. A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M
Lösungshinweise A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen (+), V befand
MehrStrafzumessung. Humboldt-Universität - Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie Prof. Dr. Klaus Marxen
StrafR AT 13, actio libera in causa und Vollrausch 1 Schuldbegriff Strafprozess Strafzumessung Straftatsystem StrafR AT 13, actio libera in causa und Vollrausch 2 fehlende Reife seelische Störungen 1.
MehrAss. M. Heinz, Wiss. Mitarbeiterin SS Lösungsskizze der Samstagsklausur vom Handlungsabschnitt: Die Grenzüberfahrt
Ass. M. Heinz, Wiss. Mitarbeiterin SS 2008 Lösungsskizze der Samstagsklausur vom 17.05.2008 Aufgabe 1 1. Handlungsabschnitt: Die Grenzüberfahrt I. 222 z.n. der Fahrzeuginsassen 1. Anwendbarkeit des deutschen
MehrStress in der Schule
Stress in der Schule Lehrer L klagt seiner Ehefrau E sein Leid über die heutige Jugend, die ihn regelmäßig mit Papierkügelchen beschießt, wenn er an der Tafel steht und der Klasse den Rücken kehrt. E empfiehlt
MehrProf. Dr. Jürgen Rath Besonderer Teil III: Delikte gegen Rechtsgüter der Allgemeinheit. Vollrausch a StGB
Vollrausch - 323 a StGB Schutzzweck Überwiegende Auffassung Es soll der generellen Gefährlichkeit schuldausschließender Rauschzustände für beliebige Rechtsgüter entgegengewirkt werden. Andere Auffassung
Mehr16: Irrtumsfragen bei der Rechtfertigung (Teil 1)
I. Der Erlaubnistatbestandsirrtum 1. Problemstellung 16: Irrtumsfragen bei der Rechtfertigung (Teil 1) Von großer Bedeutung in der universitären Ausbildung ist nach wie vor der Streitstand, wie sich ein
MehrJura Online - Fall: Wedel - Lösung
Jura Online - Fall: Wedel - Lösung 1. Teil: Strafbarkeit des A A. Strafbarkeit gem. 315c I Nr. 1a StGB durch Fahren mit einer BAK von mindestens 1,8 Promille und überhöhter Geschwindigkeit ins Krankenhaus
Mehr17: Grundfragen der Lehre von der Verantwortlichkeit
17: Grundfragen der Lehre von der Verantwortlichkeit I. Schuld und präventive Notwendigkeit als Voraussetzungen strafrechtlicher Verantwortlichkeit Das StGB unterscheidet scharf zwischen Unrecht und Schuld:
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil
Strafrecht Allgemeiner Teil Die Straftat und ihr Aufbau begründet von Prof. Dr. Johannes Wessels t fortgeführt von Dr. Werner Beulke o. Professor an der Universität Passau 36., neu bearbeitete Auflage
MehrKurzübersicht / Irrtumslehre
Kurzübersicht / Irrtumslehre A. Irrtum über den Sachverhalt I. Vorsatzausschließender Tatumstandsirrtum, 16 StGB 1. 16 StGB regelt den Irrtum über Tatumstände (auch bzgl. der Qualifikationsmerkmale) und
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil
Schwerpunkte Pflichtfach Strafrecht Allgemeiner Teil Die Straftat und ihr Aufbau - Mit höchstrichterlichen Entscheidungen auf CD-ROM von Prof. Dr. Johannes Wessels, Prof. Dr. Werner Beulke 42., überarbeitete
MehrStrafrecht I. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. StGB I RF - Irrtum
Strafrecht I Prof. Dr. iur. Marc Thommen StGB I - 14. RF - Irrtum 1 Rechtfertigungsgründe 1. Notstand 2. Wahrung berechtigter Interessen 3. Pflichtenkollision 4. Notwehr 5. Einwilligung 6. Mutmassliche
MehrBGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin Sachverhalt: Anton spritzt Bruno, welcher sich in einem schlechten körperlichen Zustand befindet, auf dessen ausdrückliche Bitte Heroin. Bruno weist,
MehrBestrafung trotz Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung?
Bestrafung trotz Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung? Grundsätzlich muss Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung gegeben sein wenn Art. 19 Abs. 1 StGB eingreift, ist eine Bestrafung grundsätzlich
MehrVorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person
Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Professor Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Mord und Totschlag II/Täterschaft und Teilnahme Marktanteile - Fall A will seinen Konkurrenten
Mehr2. Die Vorwerfbarkeit
2.1 Verantwortlichkeit Vorwerfbarkeit setzt Verantwortlichkeit voraus. Verantwortlichkeit entspricht der Schuldfähigkeit im Strafrecht, vgl. 20 StGB. Vorwerfbar handelt nicht, wer bei Begehung der Ordnungswidrigkeit
Mehr15: Amts- und Zwangsrechte; behördliche Genehmigung. (Teil 1)
15: Amts- und Zwangsrechte; behördliche Genehmigung I. Eingriffsrechte von Amtsträgern (Teil 1) Viele Aufgaben von Amtsträgern stellen zugleich Eingriffe in die Rechte der Betroffenen dar. Teilweise müssen
MehrExamensrepetitorium. Strafrecht AT. LE: Schuld - alic
Examensrepetitorium Strafrecht AT LE: Schuld - alic 1 Schuld - Doppelirrtum Exkurs: Doppelirrtum: Begriff irreführend, weil eigentlich kein doppelter Irrtum vorliegt Bsp. A schießt vermeintlichen Dieb
MehrFall 2 Lösung des 2. Falles zur Täterschaft/Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe, 28 II); ausnahmsweise ausformuliert
Fall 2 Lösung des 2. Falles zur Täterschaft/Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe, 28 II); ausnahmsweise ausformuliert Strafbarkeit des M I. Versuchter Mord, 212, 211, 22, 23 StGB Indem M seiner Ehefrau eine
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil I
Strafrecht Allgemeiner Teil I Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht unter Einschluss des internationalen Strafrechts Prof. Dr. iur. Frank Meyer, LL.M. 15.09.2016 Seite 1 Lektion 3 - Allgemeine
MehrFall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
Lösungshinweise A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
MehrWintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite
Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2010 / 2011 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht 2. Klausur / 5. 11. 2010 Tritte auf die Unrechtsseite Lösung des Falles A. Strafbarkeit
MehrStrafrecht und Ethik. Der Abschuss gekaperter Flugzeuge
Strafrecht und Ethik Der Abschuss gekaperter Flugzeuge Fall: Der Kampfjetpilot A erkennt während eines Übungsfluges ein Passagierflugzeug, das sich einem Hochhaus nähert. Zutreffend geht er davon aus,
MehrKlausur Strafrecht AT Sabine Gless
Klausur Strafrecht AT 2008 Frage 1: Strafbarkeit der T A. Strafbarkeit der T wegen vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand (Eventual-) Vorsatz?
MehrDie Grundlagen: Kausalität, Vorsatz und deliktsspezifische Absichten der strafrechtliche Deliktsaufbau. Fall 1: Doofgelaufen 14
Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Die Grundlagen: Kausalität, Vorsatz und deliktsspezifische Absichten der strafrechtliche Deliktsaufbau Fall 1: Doofgelaufen 14 Der Deliktsaufbau eines vorsätzlichen Erfolgsdelikts;
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil
Strafrecht Allgemeiner Teil Eine Einführung für Anfangssemester Dr. Fritjof Haft o. Professor an der Universität Tübingen 9. Auflage Verlag C. H. Beck München 2004 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
MehrMaterielles Strafrecht Allgemeiner Teil
Materielles Strafrecht Allgemeiner Teil Für die Ausbildung zur Justizfachwirtin/ zum Justizfachwirt C-Lehrgang 2015 Silvia Eger Stand: Januar 2015 Der staatliche Strafanspruch Einordnung Das deutsche Recht
MehrVerfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann
MehrEinführung in das Strafrecht (AT) 13/1
Einführung in das Strafrecht (AT) 13/1 DIE STRAFTAT 3. Abschnitt - Irrtumslehre 13 Irrtum 1 GROPP 13; ROXIN 12, 21; KINDHÄUSER AT (5.A. 2011), 26-29; JÄGER EXREP AT (5.A. 2011), 5 RN 187-189, 211-221,
MehrErlaubnistatbestandsirrtum und Co - ein Webinar rund um die Irrtümer im Rechtfertigungsbereich Sabine Tofahrn. juracademy.de 1
- ein Webinar rund um die Irrtümer im Rechtfertigungsbereich Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Tod eines Menschen Obj. Vor. des 32 Die Struktur der Rechtfertigungsgründe Erfolgsunwert Tatbestand = Verbotsnorm
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil
Strafrecht Allgemeiner Teil Die Straftat und ihr Aufbau von DR. JOHANNES WESSELS o. Professor an der Universität Münster/Westf. 27., neubearbeitete Auflage C.F.MÜLLER VERLAG HEIDELBERG INHALTSVERZEICHNIS
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil
Strafrecht Allgemeiner Teil Die Straftat und ihr Aufbau von DR. JOHANNES WESSELS o. Professor an der Universität Münster/Westf. 26., neubearbeitete Auflage C.E MULLER VERLAG HEIDELBERG INHALTSVERZEICHNIS
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil I
Strafrecht Allgemeiner Teil I 9 Das vorsätzliche vollendete Begehungserfolgsdelikt Schuld Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA Vgl. DONATSCH/TAG, S. 268 ff.; STRATENWERTH, 11 Gliederungsstufen der
MehrVorlesungsbegleitende Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht für das 1. Semester (WS 10/11) Wiss. Mit. Jürgen Telke. Die Schuld
Die Schuld I. Allgemeines Wie bereits mehrfach erwähnt, unterteilt das Strafrecht scharf zwischen Unrecht und Schuld. Unrecht begeht der Täter durch sein tatbestandsmäßiges und rechtswidriges Verhalten.
MehrEinführung in das Strafrecht (AT) 12/1
Einführung in das Strafrecht (AT) 12/1 DIE STRAFTAT 12 Fahrlässigkeit 1 RENGIER, 52; KINDHÄUSER, 33; JÄGER, 10; KÜHL, 17, 17A; KREY, 4FF.; GROPP 12; JAKOBS, 9. Kap.; JESCHECK/WEIGEND 54 57; ROXIN 24. ZUR
Mehr16: Irrtumsfragen bei der Rechtfertigung
16: Irrtumsfragen bei der Rechtfertigung I. Der Erlaubnistatbestandsirrtum 1. Problemstellung Von großer Bedeutung in der universitären Ausbildung ist nach wie vor der Streitstand, wie sich ein Irrtum
MehrLösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
MehrINHALTSVERZEICHNIS. Die Zahlen beziehen sich auf die Seiten des Skripts. 1 EINLEITUNG 1
Strafrecht AT INHALTSVERZEICHNIS Inhaltsverzeichnis: Die Zahlen beziehen sich auf die Seiten des Skripts. 1 EINLEITUNG 1 A. Einführung in das Strafgesetzbuch 1 1. Strafrecht im formellen Sinn 1 2. Strafe
MehrVorwort... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis...
Vorwort..................................................... Abkürzungsverzeichnis......................................... Literaturverzeichnis........................................... Rn Seite V XV
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil
Udo Ebert Strafrecht Allgemeiner Teil 3., vôllig neu bearbeitete Auflage C.RMûllerVerlag Heidelberg Vorwort Aus dem Vorwort zur ersten Auflage Abkilrzungsverzeichnis VII VIII XIX Erster Teil Grundlagen
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil
AchSo! Lernen mit Fällen Strafrecht Allgemeiner Teil Materielles Recht & Klausurenlehre von Winfried Schwabe 2., aktualisierte Auflage Strafrecht Allgemeiner Teil Schwabe schnell und portofrei erhältlich
MehrHauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 12/1
12 Fahrlässigkeit Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 12/1 RENGIER, 52; KINDHÄUSER, 33; JÄGER, 10; KÜHL, 17, 17A; KREY, 4FF.; GROPP 12; JAKOBS, 9. Kap.; JESCHECK/WEIGEND 54 57; ROXIN 24. ZUR VERTIEFUNG:
MehrEinführung 1. Der dreistufige Deliktsaufbau 10. A. Einleitung und Grundlagen 10 B. Der T atbestand 10 C. Die Rechtswidrigkeit 11 D.
Einführung 1 A. Strafrecht - Das dritte Teilgebiet des Rechts 1 B. Strafrecht und Rechtsgüterschutz 1 I. Grundlagen 1 II. Der fragmentarische Charakter des Strafrechts 1 C. Strafrecht und Strafe (Straftheorien)
MehrIX. Erlaubnistatbestandsirrtum
Wegen des Verdachts von Straftaten im Rotlichtmilieu erließ das AG einen Durchsuchungsbeschluss gegen A, ein Mitglied des Motorradclubs Hells Angels. Da A als gewaltbereit eingeschätzt wird und über eine
MehrA müsste B körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben.
DR. BENJAMIN ROGER, MAÎTRE EN DROIT (PARIS II) ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS STRAFRECHT WINTERSEMESTER 2015/2016 Einheit 9 Fall 1 Der furchtsame Hüne A sieht sich einem körperlichen Angriff des ihm
MehrThemenverzeichnis. Strafrecht AT I S 1
AT I 1 liche Klausurentechnik 2 Aufbauregeln 3 Das vorsätzliche Begehungsdelikt Aufbau 4 Die strafrechtliche Handlung 5 Das vorsätzliche Begehungsdelikt Kausalität (I) 6 Das vorsätzliche Begehungsdelikt
Mehr18: Die Schuldfähigkeit
18: Die Schuldfähigkeit Das StGB regelt die Frage der Schuldfähigkeit nur negativ, indem es nur regelt, wann ein Täter nicht oder nur vermindert schuldfähig ist. Damit bringt das Strafgesetz zum Ausdruck,
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil Inhalt
Strafrecht Allgemeiner Teil Inhalt Karteikarten 1 bis 34 Lektion 1: Verbrechensaufbau. 1 Rechtfertigender Notstand, 34. 20 Lektion 2: Objektiver Tatbestand Rechtfertigender Notstand, 228, 904 BGB 21 Kausalität
MehrAufgabenbereich der Forensischen Psychiatrie
Aufgabenbereich der Forensischen Psychiatrie - Begutachtung: - Strafrecht: (Schuldfähigkeit, Gefährlichkeitsprognose, Verhandlungs- und Haftfähigkeit) - Zivilrecht: Geschäfts-, Testier-, und Einwilligungsfähigkeit
MehrI. 212 I StGB T könnte sich gem. 212 I StGB des Totschlags an O strafbar gemacht haben, indem er auf diesen geschossen hat.
Fall 1 I. 212 I StGB T könnte sich gem. 212 I StGB des Totschlags an O strafbar gemacht haben, indem er auf diesen geschossen hat. T müsste einen anderen Menschen getötet haben. O stellt ein taugliches
MehrUniversität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester 2014 Prof. Dr. Gerhard Dannecker Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene
Lösung A. Strafbarkeit des A I. 212 I, 211 StGB 1. Objektiver Tatbestand (-) a) Tathandlung (+) Eingriff in den Verteilungsprozess durch Eurotransplant (mittelbare Täterschaft) Eingriff in rettenden Kausalverlauf
MehrBeteiligungslehre II. PD Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009
Beteiligungslehre II PD Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009 Täterschaft - 25 Abs. 1 Alt. 1-25 Abs. 2 (Mittäterschaft) - 25 Abs. 1 Alt. 2 (mittelbare Täterschaft) Begehung der Tat durch einen anderen
MehrFall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose
Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher
MehrKriminalpsychologie versus forensische Psychiatrie Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Begutachtung im Straf- und Maßregelvollzug
Kriminalpsychologie versus forensische Psychiatrie Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Begutachtung im Straf- und Maßregelvollzug Vortrag von Prof. Dr. Rudolf Egg in der Klinik Nette-Gut am 07. November
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil
Strafrecht Allgemeiner Teil Das vorsätzliche (unechte) Unterlassungsdelikt Prof. Wohlers Vgl. DONATSCH/TAG, S. 288 ff.; WOHLERS, S. 136 ff. 31.08.2010 Seite 1 Arten von Unterlassungsdelikten Echte Unterlassungsdelikte
MehrStrafrecht I. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. 15. Schuld
Strafrecht I Prof. Dr. iur. Marc Thommen 15. Schuld 1 Hirnforschung und Strafrecht Stammhirn Mittelhirn Grosshirnrinde Eckart von Hirschhausen 15. Schuld 2 15. Schuld 3 Deliktsaufbau Tatbestand Objektiv
MehrLösung des Besprechungsfalles Irrungen und Wirrungen
Propädeutische Übung im Strafrecht AT I begleitend zum Grundkurs I bei Prof. Dr. Kudlich WS 2007/08 Einheit 11: a.l.i.c. Lösung des Besprechungsfalles Irrungen und Wirrungen A. Strafbarkeit der A I. 223,
Mehr3. Unterlassen einer zur Erfolgsabwehr geeigneten und möglichen Handlung
XX Inhaltsverzeichnis 3. Unterlassen einer zur Erfolgsabwehr geeigneten und möglichen Handlung... 283 III. Garantenstellung... 283 1. Grundlagen... 283 2. Beschützergaranten... 284 a) Enge Gemeinschaftsbeziehung
MehrVorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I Der subjektive Tatbestand. Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf
Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I Der subjektive Tatbestand Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf I. Grundlagen Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Er umfasst also den Willen
MehrRepetitorium Strafrecht und Strafprozessrecht Einheit 4 Schuld
Repetitorium Strafrecht und Strafprozessrecht Einheit 4 Schuld Jakob Tschachler; Angelika Zotter Fallprüfungsschema I. Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 1) Schuldausschluss a) Zurechnungsunfähigkeit
MehrLösungsskizze zur 3. Klausur
Lösungsskizze zur 3. Klausur 1. Wie hat sich M am Unfalltag strafbar gemacht? Erster Tatkomplex: Fahrt bis zum Unfall (1) Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB Objektiver
MehrVorsatz und Fahrlässigkeit bei jugendlichen Straftätern
Klaus Märker Vorsatz und Fahrlässigkeit bei jugendlichen Straftätern PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften 11 INHALTSVERZEICHNIS EINLEITUNG 23 A. Problemstellung 23 B. Thesen, Aufgaben und
Mehr30: Akzessorietät und Akzessorietätslockerungen
30: Akzessorietät und Akzessorietätslockerungen I. (Limitierte) Akzessorietät der Teilnahme Wie gesehen setzen sowohl die Anstiftung als auch die Beihilfe die Existenz einer vorsätzlichen und rechtswidrigen
MehrDie besondere Bedeutung der Prognose im Maßregelvollzug
Die besondere Bedeutung der Prognose im Maßregelvollzug Forensik Was ist das? Forensik befasst sich mit Rechtsfragen, die psychisch kranke Menschen betreffen, d.h. mit den medizinisch psychologischen Problemen
MehrAnwendungskurs Strafrecht SoSe 2010 Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Wiederholungsfall - Fall 1 - Gutachten
Strafbarkeit des H Anwendungskurs Strafrecht SoSe 2010 Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Wiederholungsfall - Fall 1 - Gutachten 1. Tatkomplex: Überwältigung des T A. H könnte sich wegen eines
MehrGewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).
Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver
MehrInhaltsverzeichnis Band I
Inhaltsübersicht zu Band II.................................... XXI Literaturübersicht........................................... XXIII Abkürzungsverzeichnis....................................... XXVII
MehrWorkshop. Rechtliche Herausforderungen in der AUTONOMIK für Industrie 4.0 Typische Fallkonstellationen und ihre Projektrelevanz
Workshop Rechtliche Herausforderungen in der AUTONOMIK für Industrie 4.0 Typische Fallkonstellationen und ihre Projektrelevanz Institut für Innovation und Technik (iit) in der VDI/VDE Innovation + Technik
MehrTatbestands- und Verbotsirrtümer bei - Kontrollen - Uneinheitliche Rechtsprechung zur Stellung des Arbeitgebers als Erbringer von TK-Diensten
Tatbestands- und Verbotsirrtümer bei E-Mail- Kontrollen - Uneinheitliche Rechtsprechung zur Stellung des Arbeitgebers als Erbringer von TK-Diensten Beitrag für das 2. DialogCamp München, 22.02.2013 von
MehrStrafrecht AT I. Prof. Dr. Marc Thommen
Strafrecht AT I Prof. Dr. Marc Thommen 1 Stellvertretende Einwilligung Fortsetzung 2 Mutmassliche Einwilligung Tatbestand Rechtswidrigkeit Objektiv Täter Tatobjekt... Verfügungsbefugnis Individualrechtsgut
MehrFall 4 Lösungshinweise
Übung im Strafrecht für AnfängerInnen Sommersemester 2016 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Prof. Dr. Roland Hefendehl und MittarbeiterInnen Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht
MehrFall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand
Fall 4 I. Strafbarkeit des K K könnte sich durch das Ohrfeigen wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand aa)
Mehr1. Versuchter Mord/Totschlag, 211, 212, 22 StGB ( - )
Lösung Frage 1 I. Strafbarkeit der T 1. Versuchter Mord/Totschlag, 211, 212, 22 StGB ( - ) a) Kein vollendeter Mord / Totschlag. b) Versuchter Mord und versuchter Totschlag sind mit Strafe bedroht, 23
MehrEinführung in das Strafrecht
Stadien der Verwirklichung einer Straftat Stadien der Straftat Beendigung (stets strafbar) Vollendung (stets strafbar) Versuch (strafbar nach 23 StGB) Vorbereitung (grds. nicht relevant; Ausnahme z.b.
MehrBGH, Urt. v. 22. August 1996, BGHSt 42, 235 Grenzkontrolle
BGH, Urt. v. 22. August 1996, BGHSt 42, 235 Grenzkontrolle Sachverhalt: Ole, ein dänischer Staatsangehöriger, der bereits mehrfach in Deutschland und Dänemark wegen Trunkenheitsfahrten verurteilt wurde
MehrDer strafbare Versuch
Vorlesung an der Universität Trier am 7. Mai 2012 PD DR. PIERRE HAUCK LL.M. (SUSSEX) 1 Gliederung: B. Die Stadien der C. Der Strafgrund des s D. Der Aufbau des sdelikts E. Der Tatentschluss (inkl. Fehlgeschlagener
MehrNotwehr, Notstand und Körperverletzung
Notwehr, Notstand und Körperverletzung Was ist Notwehr? Niemand wird jemals in eine Situation kommen wollen, in der er sich selbst (oder einen Schwächeren) verteidigen muss. Findet man sich jedoch einmal
MehrAG im Strafrecht II. Birte Brodkorb Johannes Koranyi Dr. Tobias Singelnstein. Holland. Lehrstuhl Prof. Dr. Hoffmann-Holland.
AG im Strafrecht II Birte Brodkorb Johannes Koranyi Dr. Tobias Singelnstein Lehrstuhl Prof. Dr. Hoffmann-Holland Holland b.brodkorb@fu-berlin.de berlin.de Tel. 838-54715 Ablauf 7. AG-Sitzung Fahrlässigkeit
MehrBVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1990, NStZ 1990, 537 1,1 Promille-Grenze
BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1990, NStZ 1990, 537 1,1 Promille-Grenze (vgl. auch BGHSt 37, 89; BayObLG NJW 1990, 2833) Sachverhalt: Anton fährt nach Alkoholgenuss mit seinem Auto nach Hause. Seine Blutalkoholkonzentration
MehrNotwehr und Notwehrüberschreitung
Das Notwehrgesetz Notwehr und Notwehrüberschreitung Als Ausübender einer Kampfkunst sollte man über das in Österreich gültige Notwehrgesetz Bescheid wissen. Gesetzestext - StGB 3 3.(1) Nicht rechtswidrig
MehrFall 3 I. Strafbarkeit des T 1. Tatbestand
Fall 3 I. Strafbarkeit des T T könnte sich, indem er den Stein gegen das Fenster, warf gem. 303 I StGB der Sachbeschädigung strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand Hierfür müsste
MehrAufbau von Delikten im Strafrecht AT II
Lernmaterial im Strafrecht Aufbau von Delikten im Strafrecht AT II 2. Fachsemester Strafrecht: Allgemeiner Teil II von Seite I Inhaltsverzeichnis A. Aufbau von Delikten... 1 I. Vollendetes vorsätzliches
Mehr