Strafrecht und Ethik. Der Abschuss gekaperter Flugzeuge

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2 Strafrecht und Ethik Der Abschuss gekaperter Flugzeuge

3 Fall: Der Kampfjetpilot A erkennt während eines Übungsfluges ein Passagierflugzeug, das sich einem Hochhaus nähert. Zutreffend geht er davon aus, dass das Flugzeug von Terroristen entführt wurde, die dieses in das Hochhaus lenken wollen. Im Hochhaus befinden sich 5000 Menschen, die bei einem Einschlag des Flugzeuges sicher sterben würden. A erkennt darin die Chance, zum nationalen Helden aufzusteigen und feuert eine Rakete auf das Passagierflugzeug ab. Die fünf Terroristen sowie alle anderen 100 Insassen (Passagiere und Crew) kommen dabei zu Tode. Strafbarkeit des A wegen Totschlags? Im Hinblick auf eine mögliche Rechtfertigung sind nur Rechtfertigungsgründe des StGB zu prüfen!

4 Hintergrund: : Anschläge auf WTC durch entführte Passagierflugzeuge Januar 2003: Sportpilot kreist mit einem entführtem Kleinflugzeug über Frankfurts Innenstadt und droht damit in das EZB-Gebäude zu fliegen. 2004: Bundesgesetzgeber schafft eine Abschussermächtigung in 14 Abs. 3 LuftSiG für den Fall, dass ein Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll : BVerfG erklärt 14 Abs. 3 LuftSiG für nichtig, da 1.) der Bundesgesetzgeber keine Gesetzgebungskompetenz zur Regelung des Einsatzes militärischer Waffen im Inland besitzt (wegen Grenzen des Art. 35 II 2, III 1 GG). 2.) eine solche Abschussermächtigung eines besetzten Passagierflugzeugs gegen die Unantastbarkeit der Menschenwürde und das absolut geltende Recht auf Leben (Art. 1 I, 2 II 1 GG) verstößt. Das Leben der entführten Flugzeuginsassen dürfe nicht verdinglicht und im Rahmen einer Abwägung Leben gegen Leben herabgewertet werden. Die Strafbarkeit des Piloten im Falle eines Abschusses lässt das BVerfG ausdrücklich offen!!

5 Wie prüfe ich die Strafbarkeit des Täters? 3 - stufiger Deliktsaufbau I. Tatbestand z.b.: Sachbeschädigung, Totschlag, Körperverletzung II. Rechtswidrigkeit Ist das Verhalten des Täters ausnahmsweise trotz Verwirklichung des Tatbestands erlaubt bzw. stellt das Verhalten trotz Tatbestandlichkeit kein Unrecht dar (z.b.: wegen Handeln aus Notwehr) III. Schuld War der Täter bei Begehung der Tat schuldunfähig oder handelte er aus anderem Grunde schuldlos

6 I. Tatbestand 212 StGB Totschlag (1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

7 I. Tatbestand Prüfungsaufbau des Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand 212 (1) Wer einen Menschen tötet, Vorsatz - Absicht (dolus directus 1. Grades) Täter will Tatbestandsverwirklichung als Ziel seines Handelns - Wissentlichkeit (d.d. 2. Grades) Täter weiß sich sicher, dass er durch sein Handeln den Tatbestand erfüllen wird und handelt dennoch - Eventualvorsatz (dolus eventualis) Täter nimmt Erfüllung des Tatbestands billigend in Kauf.

8 I. Tatbestand Im konkreten Fall: 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand Hat A die Terroristen und sonstigen Insassen i.s.d. 212 StGB getötet? zumindest bedingter Vorsatz (d.d. 2. Grades) - Kausalität (+) - Objektive Zurechnung Ist der Tod nicht den Terroristen zuzurechnen? Die Gefahr wurde bereits durch die Terroristen begründet. Entscheidend ist, wem der Todeserfolg in seiner konkreten Gestalt zuzurechnen ist. Jede Lebenszeitverkürzung ist ein Totschlag.

9 II. Rechtswidrigkeit Der Tatbestand indiziert die Rechtswidrigkeit. Das heißt: Sofern kein Rechtfertigungsgrund vorliegt, ist die Tat rechtswidrig. Liegt hier ein Rechtfertigungsgrund vor?

10 II. Rechtswidrigkeit Sind neben Sicherheitsrecht, das hier keine Befugnisnorm bereitstellt, die allgemeinen Rechtfertigungsgründe überhaupt anwendbar? e.a.: (-), da hoheitliche Befugnisse zum Schutz der Bürger streng an Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtet und keine Befugnisse durch Hintertür geschaffen werden sollen. a.a.: (+) Es geht um die Strafbarkeit wegen einem Jedermannsdelikt, bzgl. Dem der Amtstäger bei der strafrechtlichen Rechtfertigung nicht schlechter stehen darf. U.U. aber strengere Anfoderungen für Amtsträger (str.) Letztere Ansicht ist überzeugender!

11 II. Rechtswidrigkeit 32 StGB Notwehr/Nothilfe (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich [Notwehr] oder einem anderen [Nothilfe] abzuwenden.

12 II. Rechtswidrigkeit Voraussetzungen des 32 StGB 1. Notwehr-/Nothilfelage - Angriff: jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten - gegenwärtig: Angriff steht unmittelbar bevor, findet gerade statt oder dauert noch fort - rechtswidrig: Angegriffener braucht den Angriff nicht zu dulden 2. Nothilfehandlung - Gegenüber Angreifer - Erforderlichkeit: zur Abwehr des Angriffs geeignet und mildestes Mittel - Gebotenheit Dieses Kriterium dient als Korrektiv in Extremfällen

13 II. Rechtswidrigkeit Zwischenergebnis: Der Totschlag an den Terroristen ist gerechtfertigt durch 32 StGB (Nothilfe)! Bzgl. des Totschlags an den Terroristen ist A daher nicht zu bestrafen! Bzgl. des Totschlags an den Passagieren rechtfertigt 32 StGB die Tat nicht, weil 32 StGB nur Verteidigungshandlungen gegen den Angreifer rechtfertigt.

14 II. Rechtswidrigkeit 34 StGB Rechtfertigender Notstand Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

15 II. Rechtswidrigkeit Voraussetzungen des 34 StGB 1. Notstandslage 2. Notstandshandlung - Notstandsfähiges Rechtsgut: alle rechtlich geschützten Interessen (hier: Leben der Hochhausinsassen) - Gegenwärtige Gefahr: Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt eines Schadens ernstlich befürchten lässt - Erforderlichkeit mildestes Mittel zur Abwendung der Gefahr - Interessenabwägung Geschütztes Interesse muss das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegen

16 II. Rechtswidrigkeit Problem: Ist eine Abwägung Leben gegen Leben im Rahmen des 34 oder eines unbenannten Falls des rechtfertigenden Notstandes überhaupt möglich? Ähnliche Fallkonstellationen bei Weichenstellerfall : Unterschied: In Flugzeugfall ist das durch Abschuss des Flugzeugs getötete Leben bereits derart gefährdet, dass eine Rettung nicht mehr möglich erscheint.

17 II. Rechtswidrigkeit Pro Rechtfertigung - Quantitative Abwägung spricht für kleineres Opfer bei Abschuss - Qualitative Abwägung, da Menschen im Hochhaus ohnehin todgeweiht ( asymmetrische Chancenverteilung ) - Staat hat Schutzpflicht, daher rechtfertigenden Pflichtenkollision Rechtsfreier Raum, da Rechtsordnung keine Möglichkeit der Konfliktlösung weist Lebensschutz wird sonst ins Gegenteil verkehrt - Passagiere sind Teil der Angriffskausalität - Jedenfalls Rechtfertigung (+) bei Gefahrengemeinschaft mit einseitig verteilten Rettungschancen Contra Rechtfertigung - Verdinglichung / Entrechtung der Passagiere widerspricht der Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 1 GG) und dem Recht aus Leben aus Art. 2 Abs. 2 1 GG - Absoluter Lebensschutz auch für Todgeweihte. Leben Todgeweihter ist nicht weniger lebenswert als Leben anderer - Schutzpflicht des Staates ist nicht gleichwertig mit Pflicht Tötung Unschuldiger zu unterlassen - Dammbrucheffekt - Niemand kann verpflichtet werden, das eigene Leben zur Rettung anderer zu opfern

18 II. Rechtswidrigkeit Ergebnis: Nimmt man die Unantastbarkeit der Menschenwürde und den absoluten Lebensschutz ernst, so kann man das Verhalten des Piloten nicht als erlaubt ansehen (a.a.: vertretbar)! Der Totschlag an den Passagieren ist daher rechtswidrig!

19 III. Schuld III. Schuld 35 StGB Entschuldigender Notstand (1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. [ ] Hier: im Hochhaus befindet sich kein Angehöriger des A oder eine ihm nahestehenden Person

20 III. Schuld Übergesetzlicher entschuldigender Notstand - Voraussetzungen strittig, jedenfalls aber muss folgendes erfüllt sein: - gerettetes Interesse von existenziellem Gewicht - verletztes Interesse sowieso verloren - keine andere Möglichkeit zur Erhaltung des geretteten Interesses - Gefahrengemeinschaft von Rechtsgutinhaber des geretteten Interesses und Rechtsgutsinhaber des geschützten Interesses (str., aber überzeugend: Die Tötung eines Todgeweihten zwecks Organentnahme zur Rettung eines Patienten, der auf dieses Organ angewiesen ist, wäre folglich nicht entschuldigt) Konsequenz: - Tat ist dem Täter nicht vorwerfbar, bleibt aber rechtswidrig.

21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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