Strafzumessung. Humboldt-Universität - Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie Prof. Dr. Klaus Marxen

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1 StrafR AT 13, actio libera in causa und Vollrausch 1 Schuldbegriff Strafprozess Strafzumessung Straftatsystem StrafR AT 13, actio libera in causa und Vollrausch 2 fehlende Reife seelische Störungen 1. Kinder (noch nicht 14 J.): unwiderlegliche Vermutung gem. 19 StGB 2. Jugendliche (14-17 J.): bei mangelnder Verantwortlichkeit gem. 1 Abs. 2, 3 JGG (Prüfung stets erforderlich) gem. 20 StGB (Prüfung nur bei entsprechendem Anlass)

2 StrafR AT 13, actio libera in causa und Vollrausch 3 Die Konstruktion der vorsätzlichen alic nach der Tatbestandslösung 20 StGB: Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat... unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Sich- Betrinken Tat Doppelvorsatz = Beginn der Tatbestandsverwirklichung 20 StGB StrafR AT 13, actio libera in causa und Vollrausch 4 Die Anwendbarkeit der alic nach der neueren Rechtsprechung 315 c StGB, 21 StVG keine Anwendung (BGHSt 42, 235) Sonstige verhaltensgebundene Delikte keine Anwendung, weil Argumente übertragbar Fahrlässige (reine) Erfolgsdelikte Strafbarkeit auch ohne alic begründbar (BGHSt 40, 341, 343) Vorsätzliche (reine) Erfolgsdelikte alic über Tatbestandslösung weiterhin anwendbar (BGH NStZ 99, 448; NStZ 00, 584; NStZ 02, 28)

3 StrafR AT 13, actio libera in causa und Vollrausch 5 Prüfungsablauf in Fällen etwaiger gem. 20 StGB 1. Strafbarkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Tatbegehung im Falle der und bei entsprechendem Anlass Fortsetzung mit: 2. Strafbarkeit im Hinblick auf eine vorher gesetzte Bedingung (actio libera in causa) im Falle der Verneinung Fortsetzung mit: 3. Strafbarkeit wegen Vollrausches gem. 323 a StGB StrafR AT 13, actio libera in causa und Vollrausch 6 Strafrechtliche Relevanz von Blutalkoholwerten 3,0 Beginn des Bereichs der gem. 20 StGB (Prüfungsanlass für actio libera in causa, Vollrausch gem. 323 a StGB) 2,0 Beginn des Bereichs der verminderten Schuldfähigkeit gem. 21 StGB Asbach Uralt 1,1 Beginn des Bereichs der absoluten Fahruntüchtigkeit beim Führen von Kfz 0,5 Beginn des Bereichs der Ordnungswidrigkeit nach 24 a StVG 0,3 Beginn des Bereichs der relativen Fahruntüchtigkeit

4 StrafR AT 13, actio libera in causa und Vollrausch 7 Blutalkoholkonzentration (): Bestimmung durch Rückrechnung Erfolgt die Blutentnahme nach der Tat, muss wegen des Alkoholabbaus im Körper eine Rückrechnung vorgenommen werden. Grundlagen Der Alkoholabbau lässt sich nicht exakt bestimmen. Die Unsicherheit muss sich zugunsten des Täters auswirken. Daher hängt der Berechnungsansatz davon ab, ob der normative Bezugspunkt der für den Täter günstig oder ungünstig ist. StrafR AT 13, actio libera in causa und Vollrausch 8 Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration 1. Feststellung der Fahruntüchtigkeit ( 315 c, 316 StGB) Tatzeitpunkt: Angenommener Alkoholabbau Entnahmezeitpunkt: stündlicher Abbauwert: 0,1 unberücksichtigt bleibende Resorptionsphase von 2 Std ,8 Rückrechnung 1,7

5 StrafR AT 13, actio libera in causa und Vollrausch 9 Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration 2. Feststellung der ( 20 StGB) Tatzeitpunkt: Angenommener Alkoholabbau Entnahmezeitpunkt: ,5 stündlicher Abbauwert: 0,2 Sicherheitszuschlag von 0,2 für die erste Stunde keine Abbauverzögerung durch Resorption Rückrechnung ,7 StrafR AT 13, actio libera in causa und Vollrausch 10 Wegfall der Tatbegehungszeitpunkt Wegfall der t keine Strafbarkeit mangels Schuldfähigkeit nach 20 StGB Prüfung einer Strafbarkeit wegen Unterlassens nach 13 StGB (Garantenstellung aus Ingerenz)

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