Das vorsätzliche unechte Unterlassungsdelikt

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1 Das vorsätzliche unechte Unterlassungsdelikt Aufbau / Probleme PD Dr. Peter Rackow

2 Was sind (un)echte Unterlassungsdelikte? Der angetrunkene Autofahrer A fährt fahrlässig den Radfahrer R an und flüchtet, um nicht bestraft zu werden. R stirbt. A hat sich ebenso wie Passant P, der ebenfalls untätig bleibt, damit abgefunden, dass R sterben könnte. Echte Unterlassungsdelikte Haftung (nur) für das Unterlassen (als solches) => echte Unterlassung P = 323c: Jeder haftet; aber nur echtes Unterlassen für seine Untätigkeit. Unechte Unterlassungsdelikte Haftung für den auf der Unterlassung beruhenden Erfolg => unechte Unterlassung A = 212, 211, 13: Der untätige Garant haftet für den Erfolg. => ggf Strafbarkeit wg Mordes (str)!

3 Erfolgshaftung wg (bloßer) Untätigkeit ist begründungsbedürftig 13 Abs. 1 Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

4 (P) Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen Bsp BGH NStZ 1999, 607: Die Mutter M lässt ihr dreijähriges Kind in der Wohnung allein zurück. Das Kind stellt den Elektroherd an und kommt bei dem anschließenden Brand ums Leben. (P) nach BGH aao: daß zwar das Verlassen der Wohnung ein aktives Tun darstellt, daß dies für sich genommen aber unschädlich gewesen wäre, wenn es die Angeklagte nicht unterlassen hätte, für eine anderweitige Aufsicht zu sorgen oder zumindest den Herd technisch zu sichern.

5 (P) Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen (1) Schwerpunktformel (bspw BGH aao): Für die Entscheidung der Frage, ob ein Tun oder ein Unterlassen vorliegt, kommt es auf den Schwerpunkt des Täterverhaltens an. (2) Energiekriterium (=> pos Tun, wenn Energie in Richtung auf das gefährdete Objekt eingesetzt wird) (3) Kausalitätskriterium (=> dort, wo der Erfolg isd Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung auf eine Handlung zurückführen lässt, liegt Begehung vor)

6 (P) Wann ist bloßes Nichtstun ursächlich für einen Erfolg? hm: Modifizierung der csqn-formel: Die unterlassene Handlung ist für den Erfolg ursächlich, wenn die rechtlich erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der... Erfolg entfiele (vgl Wessels/Beulke AT Rn 711).

7 (P) Wann ist bloßes Nichtstun ursächlich für einen Erfolg? Bsp- Fall BGH JZ 1973, 173; dazu instrukt Wessels/Beulke AT Rn. 712 : T kann sich nicht entschließen, seine beiden Kinder aus einer brennenden Wohnung 6 7 Meter tief in die Arme von Helfern zu werfen und springt schließlich allein; die Kinder sterben im Feuer. (P) Muss der tatbestandliche Erfolg oder der konkrete Erfolg vermieden werden? (P) Ist die Frage der mit an Sicherheit grenzenden Vermeidung des tatbestandlichen Erfolgs eine solche der Kausalität oder der objekt. Zurechnung?

8 (P) Garantenstellung I. Obhuts-/Beschützergarantenpflichten 1. natürl., familiäre Verbundenheit 2. Lebens- u Gefahrgemeinschaften 3. tatsächliche Übernahme 4. Organe und Amtsträger

9 (P) Garantenstellung II. Überwachergarantenpflichten/Sicherungspflichten 1. Überwachung von (sächlichen) Gefahrenquellen (bspw KFZ!)

10 (P) Garantenstellung II. Überwachergarantenpflichten/Sicherungspflichten 1. Überwachung von (sächlichen) Gefahrenquellen (bspw KFZ!); weitere Sicherung (bspw Fahrtverhinderung bzgl Drittem, der FE verloren hat)

11 (P) Garantenstellung II. Überwachergarantenpflichten/Sicherungspflichten 1. Überwachung von (sächlichen) Gefahrenquellen (bspw KFZ!) 2. Beaufsichtigung Dritter

12 (P) Garantenstellung II. Überwachergarantenpflichten/Sicherungspflichten 1. Überwachung von (sächlichen) Gefahrenquellen (bspw KFZ!) 2. Beaufsichtigung Dritter (P) Unterlassungstäterschaft o bloße Beihilfe durch Unterlassen? - subjekt Theorie - Tatherrschaftstheorie - Tätertheorie Gehilfentheorie - Unterscheidung nach der Garantenstellung: bei Beschützergaranten => Täterschaft bei Überwachergaranten => Beihilfe durch Unterlassen zu der fremden Haupttat

13 (P) Garantenstellung II. Überwachergarantenpflichten/Sicherungspflichten 1. Überwachung von (sächlichen) Gefahrenquellen (bspw KFZ!) 2. Beaufsichtigung Dritter 3. gefährl Vorverhalten (Ingerenz) -> weitgehend anerkannt bei pflichtwidrigem Vorverhalten: Bsp der fahrl Verursachung eines Unfalls

14 (P) Garantenstellung II. Überwachergarantenpflichten/Sicherungspflichten 1. Überwachung von (sächlichen) Gefahrenquellen (bspw KFZ!) 2. Beaufsichtigung Dritter 3. gefährl Vorverhalten (Ingerenz) (P) Ingerenzgarantenstellung wg gerechtfertigter Verletzung eines Angreifers, der anschließend liegengelassen wird (BGHSt 23, 327). (P) Ingerenzgarantenstellung wg gerechtfertigter Verletzung eines Unbeteiligten ( 34!) (P) Zusammenhang zw Vorverhaltenspflichtwidrigkeit u abzuwendendem Erfolg (BGHSt 34, 82)

15 (P) Garantenstellung II. Überwachergarantenpflichten/Sicherungspflichten 1. Überwachung von (sächlichen) Gefahrenquellen (bspw KFZ!) 2. Beaufsichtigung Dritter 3. gefährl Vorverhalten (Ingerenz) 4. Übernahme von Sicherungspflichten

16 Übersicht vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Unrechtstatbestand a) Eintritt des (jew) tatbestandlichen Erfolgs b) Nichtvornahme der zur Erfolgsabwendung erforderlichen Handlung, die dem Täter möglich ist c) Quasikausalität u objekt Zurechnung d) Garantenstellung/-pflichtverletzung e) Entsprechungsklausel 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz insbes auch in Bezug auf die garantenstellungs-begründenden Umstände II. Rechtswidrigkeit Insbes. rechtfertigende Pflichtenkollision III. Schuld ggf Unzumutbarkeit

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