Kolloquium im Strafrecht AT II begleitend zur Vorlesung von Prof. Dr. Kudlich Sommersemester 2005 Lösungen der Fälle zum Unterlassen.

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1 Kolloquium im Strafrecht AT II begleitend zur Vorlesung von Prof. Dr. Kudlich Sommersemester 2005 Lösungen der Fälle zum Unterlassen Fall 1 A) Strafbarkeit des T gem. 212 I, 13 I StGB durch Nichtverbringen ins Krankenhaus Obersatz: T könnte sich gem. 212 I, 13 I StGB des Totschlags durch Unterlassen strafbar gemacht haben, indem er die O nicht ins Krankenhaus gefahren hat. a) Erfolgseintritt? O ist tot. (+) b) Handlung des T? Abgrenzung Tun/Unterlassen? Im Einzelfall schwierig: z.b. Abschalten des lebenswichtigen Beatmungsgeräts durch den Arzt: verschiedene Theorien (z.b. Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit, Energieeinsatz; vgl. Wessels/Beulke Rn. 699ff.) Hier: objektiv gebotene Handlung: O hatte sich eine Überdosis Heroin gespritzt. T hätte sie deswegen ins Krankenhaus fahren müssen. Dies hat er unterlassen. Beachte: Nicht notwendig für den objektiven Tatbestand ist es, dass T (subjektiv) die (objektive) Notlage der O erkannt hat. Dies ist vielmehr eine Frage des Vorsatzes im subjektiven Tatbestand.. c) Garantenstellung (vgl. Wessels/Beulke Rn. 716ff.) Muss T grundsätzlich durch das Mitnehmen der O in seinem Fahrzeug für das Nichteintreten des Erfolges einstehen; ist er also Garant ggü. O? Grobeinteilung der Garanten in: - Beschützergarant zuständig zur Abwehr von Gefahren für Sachen/Personen - Überwachergarant zuständig zur Abwehr von Gefahren durch Sachen/Personen Feineinteilung in diverse Fallgruppen, die jeweils Unterfälle des Überwacher- oder Beschützergaranten sind, teilweise auch beide Möglichkeiten in sich vereinen; bei jeder dieser Fallgruppen gibt es diverse Zweifelfälle bzw. Streitigkeiten hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches o Garant durch Gesetz o Garant durch freiwillige Übernahme o Garant durch enge Lebensgemeinschaft o Garant durch Gefahrengemeinschaft o Garant durch Ingerenz (= gefahrbegründendes Vorverhalten) o Garant durch Verantwortung für Gefahrenquellen Hier könnte T eine Garantenstellung kraft (freiwilliger) Übernahme erlangt haben. Dafür ist nicht Voraussetzung, dass er eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung gegenüber der O übernommen hat. 1

2 Die Garantenstellung ist insofern von der rechtsgeschäftlichen Grundlage unabhängig und kann auch bei reinen Gefälligkeiten entstehen. Dies setzt jedoch voraus, dass durch die Inobhutnahme des Täters die Situation des Opfers eine wesentliche Veränderung erfährt und sich an diese Situationsveränderung die objektiv begründete Erwartung eines bestimmten Folgeverhaltens desjenigen knüpft, der die Situation verändert hat. Durch die Mitnahme im Auto beseitigt der T alle alternativen Rettungsmöglichkeiten, die der O objektiv offen standen (Mitnahme durch ein anderes Auto, das O direkt ins Krankenhaus fährt). Durch die Hilfeleistung eines Ersthelfers werden alle anderen potentiellen (Erst- )Helfer an einer möglichen Hilfestellung gehindert. Der BGH fordert deswegen in dieser Situation die Vollendung der Rettungshandlung durch den Ersthelfer. Daran knüpft die Garantenstellung des T hier an. Garantenstellung des T (+) d) Möglichkeit/Zumutbarkeit der Rettungshandlung? War es dem T möglich und zumutbar die gebotene Handlung vorzunehmen? Dies entfällt z.b. bei fehlenden physisch-realen Möglichkeiten (z.b. Nichtschwimmer soll ertrinkendes Kind aus See retten) hier (+) e) (Quasi-)Kausalität/Obj. Zurechnung des Erfolgs? (vgl. Wessels/Beulke Rn. 711; Sch/Sch Vor 13 Rn. 71) Ist das Unterlassen für den Erfolg (quasi) kausal bzw. dem T objektiv zurechenbar? - hypothetische Kausalität zwischen Rettungshandlung und Erfolgsabwendung, d.h. hätte T die O ins Krankenhaus gefahren, wäre sie dann noch am Leben? - Laut Sachverhalt steht nur zu 50% fest, dass die O gerettet worden wäre, wenn T sie in der Nacht ins Krankenhaus gefahren hätte. wohl hm. Kausalität nur bei sicherer Erfolgsabwendung, d.h. das mögliche Handeln müsste den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgewendet haben; arg. Der Erfolg kann nur dann als Werk des Täters angesehen werden, wenn dieser ihn sicher hätte abwenden können. Andernfalls würde das Erfordernis der Kausalität faktisch aufgegeben, da dann nicht mehr davon gesprochen werden kann, dass der Täter den Erfolg verursacht, was aber auch die unechten Unterlassungsdelikte voraussetzen. a.a. ausreichend ist die Risikoverminderung für das Rechtsgut bzw. die Erhöhung der Rettungschance, sog. Risikoerhöhungslehre (vgl. Wessels/Beulke Rn. 198f.); arg. Inhalt der Garantenpflicht ist es, möglichen Schaden vom Rechtsgut abzuwenden. Dieses beinhaltet aber, alles zu tun, was das Rechtsgut besser stellt. 2

3 Entscheidung: hm ist zu folgen, da a.a. contra legem Erfolgsdelikt als ein Gefährdungsdelikt behandelt (Kausalität als zwingendes Erfordernis der Strafbarkeit eines Erfolgsdelikts, die nicht bereits deswegen bejaht werden kann, wenn eine minimale Risikoerhöhung durch Handlung eintritt Bsp: Rettungswahrscheinlichkeit des Verletzten beträgt nur 20% - nach der Handlung des Täters verringert sie sich auf 15%) (würde man sich der Risikoerhöhungslehre anschließen und die Quasikausalität bejahen, würde die Strafbarkeit des T aber am mangelnden Vorsatz scheitern, da T den Tod der O nicht wollte) Beachte: weiterer Fall zum Totschlag durch Unterlassen und das Problem der Kausalität: JuS 2001, 958ff. 2. Zwischenergebnis Der T hat sich nicht wegen 212 I, 13 I StGB durch das Nichtverbringen der O ins Krankenhaus strafbar gemacht. B) Strafbarkeit des T gem. 212 I, 13 I StGB durch das Liegenlassen der O im Auto a) Erfolgseintritt? O ist tot. (+) b) Handlung des T? objektiv gebotene Handlung: T hat es unterlassen die O trotz Kälte ins Haus zu tragen. c) Garantenstellung (+) s.o. d) (Quasi-)Kausalität Hätte T sie ins Haus getragen, wäre sie dann nicht erfroren? O wäre zwar nicht erfroren, aber sie wäre dennoch im Laufe der Nacht an dem Heroin gestorben. Kausalität hier nach allen Ansichten (-), da O in jedem Fall an dem Heroin gestorben wäre beachte: die h.m. stellt bei der Quasikausalität nicht auf den Erfolg in seiner konkreten Gestalt (hier Erfrieren der O) ab, sondern fragt nach den im Gesetz abstrakt umschrieben tatbestandsmäßigen Erfolg (Tod der O). D.h., maßgebend ist im vorliegenden Fall nicht, ob O bei Vornahme der gebotenen Handlung nicht erfroren wäre, sondern entscheidend ist allein, ob sie überhaupt gestorben wäre, wenn T die Handlung vorgenommen hätte! (a.a. stellt zwar auf den Erfolg in seiner konkreten Gestalt ab, kommt aber auf Zurechnungsebene zum gleichen Ergebnis, indem der Pflichtwidrigkeitszusammenhang verneint wird, vgl. Wessels/Beulke, Rn.713) 3

4 Ergebnis Strafbarkeit des T wegen Totschlags durch Unterlassen gem. 212 I, 13 I StGB wegen des Liegenlassens im Auto (-). C) Strafbarkeit des T gem. 221 I Nr.1 StGB durch das Mitnehmen im Auto Durch das Mitnehmen im Auto könnte T die O zwar in eine hilflose Lage versetzt haben, indem er so alternative Rettungsmöglichkeiten vereitelt haben könnte, aber es liegt kein Vorsatz vor, da T der O im Gegenteil ja helfen wollte. D) Strafbarkeit des T gem. 221 I Nr. 2 StGB durch das Liegenlassen der O im Auto a) Hilflose Lage Diese liegt vor, wenn das Opfer außerstande ist, sich aus eigener Kraft vor drohenden Lebens- oder schweren Gesundheitsgefahren zu schützen. Durch die Drogen war O bewusstlos geworden: hilflose Lage (+). b) Obhutspflicht des T T müsste die O in seiner Obhut gehabt haben oder sonst ihr beizustehen verpflichtet gewesen sein isd. 221 I Nr. 2 StGB. hm.: selber Maßstab anzulegen, wie bei 13 StGB. => Garantenstellung kraft Übernahme (+) s.o. c) Im-Stich-Lassen Darunter versteht man das Unterlassen der möglichen und erforderlichen Hilfeleistung. T hat O weder ins Krankenhaus gefahren noch sie ins warme Haus getragen, sondern sie die Nacht über im Auto gelassen. Im-Stich-Lassen (+) d) Dadurch Todesgefahr Das Opfer muss durch das Imstichlassen in die Gefahr des Todes geraten. Zwar lässt sich nicht klären, ob die Unterkühlungen oder die Drogen zum Tode der O geführt haben. Steht das aber nicht fest, so haben beide Alternativen die O in die Nähe des Todes gebracht. 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz des T bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale? Bzgl. Garantenstellung genügt die Kenntnis der Umstände, die (rechtlich gesehen!) die Garantenstellung begründet (vgl. Wessels/Beulke Rn. 738). Hier (+) 3. Rechtswidrigkeit/Schuld (+) 4. Qualifikation? 221 III StGB (Hinweis: im Bearbeitervermerk erlassen) Todesverursachung durch die Aussetzung? Kausalität? (+) s.o. bzgl. der besonders schweren Folge des Abs. 3 gilt 18 StGB: mindestens Fahrlässigkeit (+) Ergebnis: T hat sich gem. 221 I Nr. 2, III StGB der Aussetzung mit Todesfolge strafbar gemacht. 4

5 Fall 2 I. Strafbarkeit des O gem. 212 I StGB durch den Stoß (-), da kein Tötungsvorsatz II. Strafbarkeit gem. 223 I StGB durch den Stoß 1. Obj. Tatbestand a) Körperverletzungshandlung (+) b) Kausalität (+) c) Obj. Zurechenbarkeit (+) 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz (+) 3. Rechtswidrigkeit Wird grdsl. von dem Tatbestandserfolg indiziert, soweit keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. Hier: Notwehr 32 StGB? O handelte zur Abwehr des rechtswidrigen Angriffs des T. Seine Handlung war geboten und erforderlich. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. => Rechtswidrigkeit (-) => Strafbarkeit des O gem. 223 I StGB (-); damit scheiden auch eine weiterführende Strafbarkeit gem. 227 I StGB aus. III. Strafbarkeit des O gem. 212 I, 13 I StGB durch das Nichtholen von Hilfe 1. Obj. Tatbestand a) Tatbestandlicher Erfolg: (+), T ist tot. b) Handlung Abgrenzung Tun/Unterlassen Zwei mögliche Ansatzpunkte: Weggehen des O vom Tatort: Handlung Nichteinleiten von Rettungsmaßnahmen des T: Unterlassen Obj. gebotene Handlung (und allein das ist O strafrechtlich vorwerfbar) wäre die Verständigung eines Notarztes gewesen. Dies hat O unterlassen. c) (Quasi-)Kausalität Das Handeln des O darf nicht hinzugedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfallen würde. Hier: Hätte O für Hilfe gesorgt, wäre dann T trotzdem gestorben? [bei entsprechendem Sachverhalt: zu 50% wäre er gerettet worden Diskussion von Risikoerhöhungslehre] Laut Sachverhalt wäre der T mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet worden. => Kausalität (+) d) (physisch-reale) Möglichkeit der Vornahme der geeigneten Rettungshandlung für O (+) e) Garantenstellung des O? 5

6 Hier evtl. Garantenstellung aus Ingerenz (= gefahrbegründendes Vorverhalten) Problem: Vorverhalten war durch Notwehr isd 32 I StGB gerechtfertigt Ist für eine Garantenstellung aus Ingerenz ein pflichtwidriges Vorverhalten erforderlich? (vgl. NStZ 2000, 414ff.; NJW 1987, 850) (wohl) h.m.: das Vorverhalten muss pflichtwidrig sein Arg. Nur durch ein pflichtwidriges Vorverhalten kann eine Verantwortung des Täters entstehen. Soweit das Vorverhalten von der Rechtsordnung gebilligt wird, besteht keine Veranlassung, dem Täter mehr Pflichten aufzuerlegen als einem Dritten, so dass die allgemeine Hilfspflicht aus 323c StGB einschlägig und auch ausreichend ist. A.A.: Das Vorverhalten muss nicht pflichtwidrig sondern nur gefahrbegründend sein Arg. Durch die Gefahrschaffung ist der Täter dem drohenden Verletzungserfolg wesentlich näher als ein unbeteiligter Dritter. Rechtfertigungsgründe (wie z.b. Notwehr) geben zwar Eingriffsrechte, entbinden aber nicht von der späteren Beistandspflicht. A.A.: Grds. Muss das Vorverhalten pflichtwidrig sein, es gibt aber etliche Ausnahmen. Arg. Die Pflichtwidrigkeit kann aus diversen Gründen entfallen und nicht bei jedem kann eine gesteigerte Beistandspflicht ausgeschlossen sein. So ist auch bei erlaubten Risikohandlungen zu berücksichtigen, dass der Täter anders als unbeteiligte Dritte zunächst das Risiko für eine Rechtsgutsverletzung erhöht hat. So müssen z.b. bei gerechtfertigten Eingriffen in Rechtsgüter unbeteiligter Dritter ( 34 StGB) erweiterte Hilfspflichten bestehen (Fall: Radfahrer muss PKW ausweichen und verletzt auf Bürgersteig Fußgänger) Hier mit hm. Garantenstellung (-) 212 I, 13 I StGB (-) IV. Strafbarkeit des O gem. 221 I Nr. 2 StGB (Aussetzung) durch das Nichtholen von Hilfe (-), da auch hierfür eine Garantenstellung ( Obhut oder sonstige Beistandspflicht ) erforderlich ist, die hier aber bereits verneint wurde (s.o.) V. Strafbarkeit des O gem. 323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung) Beachte: Ansatzpunkt hier ist nicht die Notwehrhandlung an sich, sondern die unterlassene Hilfe (für den vorherigen Angreifer) im Anschluss. a) Unglücksfall = plötzlich auftretendes Ereignis, bei dem erhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen drohen Dies gilt auch bei absichtlich herbeigeführten Ereignissen => hier deswegen (+) b) Unterlassen möglicher Hilfe? (+) c) Erforderlichkeit der Hilfe? (+) d) Zumutbarkeit der Hilfe? (+) Beachte: str., ob fehlende Zumutbarkeit als Tatbestandsmerkmal die Hilfeleistungspflicht begrenzt oder nur die Schuld des Täters ausschließen kann Abwägung einer drohenden Gefahr (z.b. Straftataufdeckung) für den Helfenden mit der des Opfers (z.b. Tod, schwere Gesundheitsschäden) 2. Subjektiver Tatbestand a) Wissen um Unglücksfall (+) b) Kenntnis von erforderlicher Hilfehandlung (+) 3. Rechtswidrigkeit/Schuld - Keine Rechtfertigungsgründe einschlägig 6

7 - Schuld: hier: O denkt er müsse T überhaupt nicht helfen wohl vermeidbarer Verbotsirrtum gem. 17 StGB, da O hinsichtlich der Hilfspflicht einem Irrtum unterlag (Gebotsirrtum), während die Zumutbarkeit das Wie des Helfens betrifft Exkurs: Bei Irrtum über die Zumutbarkeit durch den Täter: h.m. 16 StGB (Tatbestandsirrtum) (vgl. Wessels/Hettinger Rn. 1048) Strafbarkeit des O gem. 323c StGB (+) 7

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