Generalvertreters Beitrag zur Stabilisierung der Rentenbeiträge

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1 Propädeutische Übung im Strafrecht AT I begleitend zum Grundkurs I bei Prof. Dr. Kudlich WS 2007/08 Einheit 14: Fahrlässigkeit Lösung des Besprechungsfalles Generalvertreters Beitrag zur Stabilisierung der Rentenbeiträge A. Strafbarkeit des G I. 222 StGB durch das Anfahren mit dem Opel Kapitän a) Erfolgseintritt (+), O ist tot b) Kausalität (+), insbesondere auch nicht eventuelles späteres pflichtwidriges Unterlassen unterbrochen c) objektive Sorgfaltspflichtverletzung: aa) Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit vgl. 3 I S. 1, III Nr. 1 StVO Verstoß gegen spezielle gesetzlich geregelte Sorgfaltspflicht (+) bb) überhöhten Lautstärke des Autoradios, vgl. 23 I S. 1 StVO (+) cc) Beschleunigung seines Fahrzeuges in unklarer Verkehrslage: grds. zumindest Verstoß gegen 1 I, II StVO, der gegenseitige Rücksicht fordert und gebietet, sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt wird (+) PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 14: Fahrlässigkeit

2 auch kein anderes Ergebnis durch Vertrauensgrundsatz im Straßenverkehr, da dieser gegenüber alten Leuten generell eingeschränkt ist und hier unschlüssiges Verhalten der O auch triftigen Anlass zum Nichtvertrauen bietet d) objektive Vorhersehbarkeit (+): Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit: im Augenblick des Bremsens für obj. Dritten Gefahr schwerer Verletzungsfolgen vorhersehbar ebenso vorhersehbar, dass Beschleunigen in unklarer Verkehrssituationen Gefahr verursachen kann in konkreter Situation dagg. für obj. Beobachter nicht erkennbar, dass zu lautes Radiohören die Gefahr für die O erhöhen würde (a.a. u.u. vertretbar, wenn auf abstraktgenerelle Gefährlichkeit des zu lauten Radiohörens abgestellt wird) e) objektive Zurechnung hinsichtlich erhöhter Geschwindigkeit vor Abbremsen und außerhalb der kritischen Situation: Schutzzweck der Norm nicht erfüllt (das Tempolimit ist nicht dafür da, um zu regeln, dass der Fahrer zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort ankommt), d.h. insofern ist der Erfolg nicht zurechenbar (-) falls oben abstrakte Gefahrerhöhung hinsichtlich Autoradio bejaht: jedenfalls fehlender Pflichtwidrigkeitszusammenhang, da Geschehen mit leisem Radio (also bei PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 14: Fahrlässigkeit S. 2

3 rechtmäßigem Alternativverhalten) identisch verlaufen wäre, d.h. keine Zurechnung (-) Beachte: Str. ist die Frage, ob die obj. Zurechnung mangels Pflichtwidrigkeitszusammenhang verneint werden muss, wenn nicht sicher feststeht, ob der Erfolg auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre. Während die Risikoerhöhungslehre eine Strafbarkeit gleichwohl bejahen würde, wendet die h.m. in solchen Zweifelsfällen den Grundsatz in dubio pro reo an. Das überzeugt auch insofern, als man sich vor Augen halten muss, dass eine Bestrafung mit der Risikoerhöhungslehre allein auf der abstrakten Gefährlichkeit des Täters beruht und nicht weil sicher festgestellt wurde, dieser habe den Erfolg herbeigeführt. Dadurch wird das Erfolgsdelikt des 222 StGB zu einem Gefährdungsdelikt umfunktioniert. hinsichtlich Beschleunigen in unklarer Situation: (+) 2. RW (+) 3. SCH (+), insb. auch subjektive Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit 4. Ergebnis: G ist nach 222 StGB strafbar indem er in einer unklaren Situation beschleunigt und die O so überfahren hat. II. 212, 211, 13 StGB durch den Abbruch der Reanimation (-), kein Tötungsvorsatz zum Zeitpunkt der Beendung der Reanimationsbemühungen III. 222, 13 I StGB durch den Abbruch der Reanimation Beachte: Da das Unterlassen nach 13 StGB erst zum Pflichtstoff des Grundkurses AT II gehört, sollte hier das Hauptaugenmerk nicht auf die Voraussetzungen des Unterlassens gerichtet werden und sollte Sie nicht allzusehr verunsichern, sondern kann vielmehr als Ein- PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 14: Fahrlässigkeit S. 3

4 stimmung auf das kommende Semester verstanden werden. Problematisch ist im vorliegenden Fall insbes. das Vorliegen einer obj. Sorgfaltspflichtverletzung. a) Erfolgseintritt (+) b) Unterlassen der gebotenen und möglichen Handlung (+) c) Quasikausalität (+): bei Vornahme weiterer Animation wäre O gerettet worden d) Garantenstellung aus Ingerenz (+) e) obj. Sorgfaltspflichtverletzung aa) keine spezielle gesetzliche Schutznorm erkennbar (-) bb) allgemeiner Maßstab: besonnene Durchschnittsperson in Situation des G einerseits Leben als hohes Rechtsgut, aber andererseits schon längere erfolglose Reanimation (wobei mit zunehmender Dauer einer Nichtversorgung der Organe die Chancen auf Wiederbelebung sinken) zusätzlich auch Urteil der Aussichtslosigkeit durch einen neutralen dritten Beobachter (allerdings ebenso Laie wie G) keine Sorgfaltspflichtverletzung (a.a. vertretbar) 2. Ergebnis: G ist nicht nach 222, 13 I StGB strafbar. B. Strafbarkeit des M I. 212, 211, 13, 26, 27 StGB durch die Äußerung gegenüber G (-), keine teilnahmefähige vorsätzliche Haupttat PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 14: Fahrlässigkeit S. 4

5 II. 222 StGB durch die Äußerung gegenüber G a) Hier aktives Tun und kein bloßes Unterlassen, da Eingriff in fremde Rettungshandlung b) Erfolgseintritt (+) c) Kausalität fraglich, da G ohnehin Zweifel an Erfolgsaussichten hatte d) jedenfalls aber auch bei M keine Sorgfaltspflichtverletzung (a.a. mit Blick auf besondere Bedeutung des Rechtsguts Leben auch hier vertretbar), denn Eindruck, Reanimation sei aussichtslos, nach mehrminütiger Beobachtung für Laien durchaus naheliegend keine zu hohen Sorgfaltsanforderungen, da keine Verhinderung der Rettung, sondern nur Kundgabe der Meinung (und dabei auch keine Berufung auf besondere fachliche Autorität) 2. Ergebnis: G ist nicht nach 222 StGB strafbar. (a.a. vertretbar) PÜ Strafrecht AT I, WS 2007/08 Einheit 14: Fahrlässigkeit S. 5

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