Lösungshinweise zu den Körperverletzungsdelikten (2)
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- Brigitte Eberhardt
- vor 7 Jahren
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1 Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2007 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Wiss. Ang. Rico Maatz / Lösungshinweise zu den Körperverletzungsdelikten (2) Lösung zu Fall 4 I. 212 Abs. 1 StGB Fraglich ist bereits die objektive Zurechnung (Stellt sich das Fluchtverhalten des X noch als ein Teil des von A geschaffenen Risikos dar?). Jedenfalls fehlt es aber am Vorsatz bzgl. einer Tötung. II. 223, 227 StGB (Hinweis: Anderer Aufbau möglich; man kann auch mit 223 anfangen. Der Aufbau des erfolgsqualifizierten Delikts ist umstritten.) 1. Grunddelikt a) Vorsätzliche vollendete Körperverletzung i.s.d. 223 Abs. 1 aa) Körperliche Misshandlung und Gesundheitsbeschädigung (+) infolge der Verletzung durch das Anfahren. bb) Kausalität des Verhaltens des A (+) cc) Objektive Zurechnung des Deliktserfolg zum Verhalten des A? A hat ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen. Maßgebend ist, ob sich dieses Risiko im Deliktserfolg realisiert hat oder ob das realisierte Risiko (Anfahren durch das Auto) dem - alleinigen bzw. vorrangigen - Verantwortungsbereich des X zuzurechnen ist. Vertretbar sind hier - mit entsprechender Begründung - beide Ergebnisse. b) Bejaht man die objektive Zurechnung, ist im subjektiven Tatbestand noch die Abweichung des Kausalverlaufs zu problematisieren, im Ergebnis wäre aber 223 StGB zu bejahen. Das Grunddelikt zu 227 wäre damit gegeben. Verneint man die objektive Zurechnung, ist als Grunddelikt auf den beabsichtigten Schlag und damit auf eine versuchte Körperverletzung abzustellen. 2. Eintritt der schweren Folge (+), da X tot ist. 3. Zurechnungszusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge Vorüberlegung: Hat man oben eine versuchte Körperverletzung angenommen, stellt sich zunächst das Problem, dass der Versuch des Grunddeliktes nach h.m. strafbar sein muss, da ansonsten die Erfolgsqualifizierung keine Qualifikation, sondern ein eigenständiges (strafbegründendes) Delikt wäre. Anders als bei den 221, 239 war dies bei 226 a.f. ein Problem, wenn es sich bei dem Grunddelikt nur um eine einfache Körperverletzung handelte, die als nur versuchtes Delikt nicht strafbar war. Abgesehen davon, dass die Strafbarkeit des Versuchs nun durch das 6. StrRG eingeführt wurde, wäre dies im vorliegenden Fall auch nach altem Recht kein Problem, da es sich um eine auch nach altem Recht bereits als Versuch strafbare gefährliche Körperverletzung handelt ( 223 a, 22 a.f. = 224, 22 n.f.)
2 Nach a.a. sollte ein versuchtes Grunddelikt stets ausreichen, weil es sich bei erfolgsqualifizierten Delikten stets um Verbrechen handelt. Die Problematik dürfte sich erledigt haben, da jetzt bei 223, 239 die Versuchsstrafbarkeit eingeführt ist. Die Anforderungen an den Zurechnungszusammenhang zwischen Grunddelikt und qualifizierendem Erfolg sind im Einzelnen umstritten. Die h.m. unterscheidet zwischen Delikten: bei denen die Qualifikation an den Erfolg des Grunddeliktes anknüpft (z.b.: 239). Bei den Delikten, bei denen der qualifizierende Erfolg an den Erfolg des Grunddelikts anknüpft, kann über ein (nur) versuchtes Grunddelikt der Zurechnungszusammenhang nicht begründet werden. bei denen die Qualifikation an die Tathandlung anknüpft (z.b.: 177, 178, 251). Bei 227 ist umstritten, ob Anknüpfungspunkt die Körperverletzungshandlung oder der Körperverletzungserfolg ist. Knüpft man an den Körperverletzungserfolg an, scheidet eine Zurechnung dann aus, wenn man nur eine versuchte Körperverletzung bejaht hat. Hat man eine vollendete Körperverletzung bejaht, kommt es darauf an, ob diese Verletzung sich als Durchgangsverletzung zum Todeserfolg darstellt (abzulehnen, wenn das Opfer nur betäubt ist und dann ertrinkt; so die Vertreter der sog. Letalitätstheorie). Knüpft man an die Körperverletzungshandlung an (so insbesondere der BGH, vgl. BGHSt 31, 96, 99), stellt sich die Frage, ob zwischen der Tathandlung des A (versuchtes Zuschlagen) und dem Todeserfolg ein spezifischer/unmittelbarer Gefahrenzusammenhang besteht. Einige Autoren wollen hier die üblichen Zurechnungsregeln anwenden. Sie fragen also danach, ob dem Täter der Erfolg zurechenbar ist. Bezogen auf den vorliegenden Fall wäre damit das oben bei 212 gefundene Ergebnis entscheidend. Nach h.m. ist angesichts der drastisch erhöhten Strafrahmen der erfolgsqualifizierten Delikte ein engerer Zusammenhang als sonst erforderlich. Der BGH verlangt einen spezifischen Gefahrenzusammenhang, den er für gegeben hält, wenn der Körperverletzungshandlung das Risiko eines tödlichen Ausgangs anhaftet und sich dann dieses dem Handeln des Täters eigentümliche Risiko im Eintritt des Todes verwirklicht. (BGHSt 31, 96, 99) Dies soll nach st. Rspr. des BGH grundsätzlich nicht der Fall sein, wenn der Todeserfolg auf ein (insbesondere: Flucht-)Verhalten des Opfers oder auf das Eingreifen Dritter zurückzuführen ist. Die Rspr. ist allerdings alles andere als klar und eindeutig. Beispiele: BGHSt 31, 96 (Hochsitzfall): Es reicht aus, dass dem Hinunterstoßen vom Hochsitz das Risiko eines tödlichen Ausgangs anhaftet. Dass sich dieses Risiko erst über den Umweg des Fehlverhaltens der behandelnden Ärzte realisiert hat, ist unbeachtlich (hier soll Vorhersehbarkeit ausreichen, die der BGH bejaht; vgl. BGHSt 31, 96, 100 f.). BGHSt 32, 25 (Schädelbruch-Fall): Schlägt der Täter das Opfer nieder und wird dies dann von einer anderen Person durch einen Fußtritt gegen den Kopf tödlich verletzt, fehlt es an einem spezifischen Zusammenhang (BGHSt 32, 25, 27 f.). BGH NStZ 1992, 333, 334 (Erhängungs-Fall): Spezifischer Zusammenhang gegeben, wenn der Dritte das bereits im Sterben befindliche Opfer aufhängt, um so - im Interesse des Täters - einen Selbstmord vorzutäuschen
3 BGH NStZ 1994, 394 (Behandlungsverweigerungs-Fall): Kopf-Verletzung einer alkoholkranken Frau, die sich nach kurzer Notversorgung gegen den Rat der Ärzte wieder nach Hause begibt um dort weiter zu trinken und die dann drei Tage später stirbt. Nach Auffassung des BGH keine Unterbrechung der Zurechnung, da es nicht jeder Lebenserfahrung widerspreche, dass eine alkoholkranke und schwerverletzte Frau dem Drang nach weiterem Alkohol nachgibt und sich einer stationären Krankenhausbehandlung widersetzt (selbst dann, wenn sie eindringlich aufgeklärt wird und den Ernst der Lage auch für sich erkennt). BGH StV 1998, 203 (Versenkungs-Fall): Dass verletzte Opfer wird fälschlich für tot gehalten und von den Tätern versenkt. Hierbei ertrinkt es. Nach BGH keine Zurechnung, da sich nicht die der vorangehenden Körperverletzung anhaftende und ihr eigentümliche Gefahr verwirklicht habe. BGH NJW 1971, 152 (Absturz-Fall): Keine Zurechnung, wenn sich das angegriffene Opfer um sich weiteren Angriffen zu entziehen durch ein Zimmerfenster auf einen Balkon flüchten will und dabei abstürzt. BGH StV 1993, 73 (Fenstersturz-Fall): Zurechnung gegeben bei Panikverhalten des Opfers (Opfer war durch Schädelprellung in seiner Fähigkeit zu klarem Denken und folgerichtigem Handeln eingeschränkt); Vorhersehbarkeit des Fehlverhaltens des Opfers wird vom BGH bejaht. In der Literatur wird der spezifische Zusammenhang verneint, wenn sich das Opfer bei der Flucht besonders leichtsinnig gefährdet und ohne zwingenden Anlass sein Leben auf Spiel setzt. Bejaht wird der Zurechnungszusammenhang dagegen, wenn sich das Verhalten des Opfers als eine naheliegende und/oder nachvollziehbare Reaktion auf das Verhalten des Täters darstellt. Ähnliche Maßstäbe sollen gelten beim Eingreifen Dritter. So wird z.b. bei Ärzten zwischen einfachen und groben Fehlern unterschieden (Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs nur bei grobem Fehlverhalten). Im Ausgangsfall kann man den Zurechnungszusammenhang mit guten Gründen annehmen (wenn man das Ausweichen als eine naheliegende bzw. nachvollziehbare Reaktion ansieht). 4. Hat man den Zurechnungszusammenhang bejaht, ist weiterhin zu prüfen, ob A hinsichtlich des Todeserfolgs - wenigstens, vgl. 18 StGB - fahrlässig gehandelt hat, was vorliegend im Ergebnis zu bejahen ist. III. Konkurrenzen Hat man 227 bejaht, treten die gleichfalls verwirklichten 222 und 223 bzw. 223, 22 hinter die Körperverletzung mit Todesfolge zurück. Hat man 227 mangels spezifischem Gefahrenzusammenhang verneint, ist 222 in Tateinheit mit 223 bzw. 223, 22 gegeben. Abwandlung 1 Hier ist erst recht von einem Zurechnungszusammenhang auszugehen (gegenteilige Ansicht hier nur dann vertretbar, wenn man der Letalitätstheorie folgt)
4 Abwandlung 2 Hier ist schon unter Anwendung der Grundsätze der objektiven Zurechnung fraglich, ob man den Erfolgseintritt nicht bei wertender Betrachtung den Eltern des A anlasten muss (bzw. soll). Ändert sich etwas, wenn der Tod des A darauf zurückzuführen ist, dass den Ärzten bei der Operation ein Fehler unterläuft? Vorherrschender Ansatz in der Lehre: bei grobem Fehlverhalten keine Zurechnung (beachte: man kann auch darauf abstellen, in welcher Situation es zu dem Fehler kommt. Müssen die Ärzte schnell reagieren, ist eher auch mit größeren Fehlern zu rechnen; diese unterbrechen den Zurechnungszusammenhang dann nicht). Lösung zu Fall 5 A. Strafbarkeit des A I. 223, 224 Abs.1 Nr. 2, 22 (+) (zum Nachteil des Z wegen des versuchten Schlags mit dem Stuhlbein gefährliches Werkzeug) Hinweis: Rechtswidrigkeit des Verhaltens des A (+), da keine Notwehr gegenüber Z und auch keine Einwilligung durch Z (da nur unbeteiligter Zuschauer). II. 231 Abs Tatbestand Beteiligung an einer Schlägerei: Vorsatz (+) Schlägerei = der tätliche Streit mit gegenseitigen Körperverletzungen zwischen mindestens drei Personen, incl. Trutzwehr. Nicht bei bloßer Schutzwehr. Hier: (+) Angriff ist die in feindseliger Absicht gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung von mind. 2 Personen. Diese müssen zusätzlich rechtswidrig gehandelt haben. (Hinweis: auch schuldlos in die Tätlichkeiten verwickelte Personen werden hier zunächst einmal mitgezählt; vgl. aber 231 Abs. 2). Beteiligung = wer am Tatort physisch anwesend ist und an den Tätlichkeiten teilnimmt. Nicht erfasst werden aber bloße Zuschauer und Personen, die sich allein auf Schutzwehr beschränken. Hier: sowohl Z, A als auch C (+) 2. Rechtswidrigkeit (+) Hinweis: Einwilligung ist nicht möglich, da kein Individualrechtsgut geschützt wird (abstraktes Gefährdungsdelikt). 3. Schuld (+) 4. Objektive Bedingung der Strafbarkeit Wenn durch die Schlägerei... der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung ( 226) verursacht worden ist. Hier: Tod eines Menschen (-) Schwere Körperverletzung i.s.d. 226 Beachte: - 4 -
5 o Es kommt nur darauf an, dass eine schwere Körperverletzung eingetreten ist. o Diese muss nicht rechtswidrig verursacht worden sein, sondern kann das Ergebnis einer gerechtfertigten Notwehr- oder Notstandhandlung sein (BGHSt 33, 100, 103). o Sie kann sowohl bei einem Tatbeteiligten als auch bei einem Unbeteiligten eingetreten sein. o Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit bzgl. der Bedingung ist nicht erforderlich (und auch nicht zu prüfen! Beachte den Prüfungsort!). Frage: Liegt eine schwere Körperverletzung vor? Bei A = Verlust der vorderen Schneidezähne als dauernde erhebliche Entstellung i.s.d. 226 Abs. 1 Nr. 3? Entscheidend ist, wie man die Möglichkeit des Ersatzes durch eine Prothese beurteilt; nach h.m. keine dauernde Entstellung. Bei B = Versteifung von Mittel- und Ringfinger als Unbrauchbarkeit eines wichtigen Gliedes i.s.d. 226 Abs. 1 Nr. 2 (+). 5. Ursächlichkeit zwischen Schlägerei und Bedingungseintritt (+) Hinweis: Die Ursächlichkeit ist auch gegeben bei Notwehrhandlung (BGHSt 33, 100; 39, 305, 307 f.) und bei einer Verletzung eines eingreifenden Polizeibeamten. III. Konkurrenzen: 223 I, 224 I Nr. 2, Abs. 2, 22, 23 I, 231, 52 B. Strafbarkeit des C gemäß 231 Abs Tatbestand (+). 2. RW und Schuld (+). 3. Objektive Bedingung der Strafbarkeit Frage: Kann sich C darauf berufen, dass er nicht mehr beteiligt (sogar schon verhaftet) war, als der Polizeibeamte verletzt und damit die objektive Bedingung der Strafbarkeit gesetzt wurde? h.m. (-) a.a. (+) arg.: Gesetz verzichtet auf eine Ursächlichkeit (BGHSt 14, 132, 134; 16, 130, 132). Es ist gerade Sinn der Norm, etwaige Beweisschwierigkeiten bereits von vornherein auszuschließen, Schutzbehauptungen im Keim zu ersticken und die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo auszuschließen (BGHSt 14, 132, 135; 16, 130, 132). arg.: Die Annahme, die durch die Beteiligung am Raufhandel geschaffen Gefahrenlage wirke noch nach der Beendigung der Beteiligung fort, führt zu einer bedenklichen Unschärfe des Geltungsbereiches. dagegen: Unschärfe ist nicht zu sehen. Gesetz stellt gerade nicht auf eine Ursächlichkeit ab
6 Gefährlichkeitsmoment entfällt erst dann, wenn die Schlägerei endet (weil icht mindestens drei Personen mitwirken); ansonsten wirkt z.b. die Anstachelung der Streitfreudigkeit der anderen Beteiligten weiter (BGHSt 14, 132, 135). C. Strafbarkeit des Z I. 223 I, 224 I Nr. 2 (-), wegen Rechtfertigung durch Notwehr. II. 231 Tatbestand (+), da Z über bloße Schutzwehr hinausgegangen ist. Es greift aber 231 Abs. 2 ein. Hierbei ist umstritten, ob es sich um eine auf Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe verweisende Tatbestandseinschränkung oder aber um einen lediglich deklaratorischen Hinweis auf eine mögliche Rechtfertigung bzw. Entschuldigung des Tatbeteiligten handelt. Im Fall greift zugunsten des Z Notwehr ein
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