Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 11/1
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- Viktoria Kästner
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1 11 Unterlassen Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 11/1 GROPP AT 11; JESCHECK/WEIGEND 26 II 3, 58 60; ROXIN AT II 31 32; RENGIER AT 48-51; JOECKS VOR 13 UND 13.; KINDHÄUSER AT ZUR VERTIEFUNG: BRAMMSEN, Tun oder Unterlassen?, GA 2002, 193; ENGLÄNDER, Kausalitätsprobleme beim unechten Unterlassungsdelikt BGH, NStZ 2000, 414, JuS 2001, 602; FREUND, Verdeckungsmord durch Unterlassen?, NStZ 2004, 123; JASCH, Übernahme von Garantenpflichten aus Ingerenz?, NStZ 2005, 8; KRACK, Die Münzhändlerkonstellation Eine Fallgruppe für die Unterlassungsdelikte?, ZStW 117 (2005), 555; OTTO, Anstiftung zum Suizid, Tötung in mittelbarer Täterschaft durch das Opfer als Werkzeug oder Tötung durch Unterlassen, Jura 2003, 100; SOWADA, Die Garantenstellung aus vorangegangenem Tun (Ingerenz), Jura 2003, 236; Ransiek, Das unechte Unterlassungsdelikt, JuS, 2010, 490ff., 585ff. sowie 778ff. (dreiteilig). Zum Verdeckungsmord durch Unterlassen vgl. BGH NStZ 2003, 259; NStZ 2004, 294. A. GRUNDFRAGEN I. Echte unechte U-Delikte ( 323 c x, 13) als Grundtypen - echte U.-Delikte: Das strafbare Unterlassen wird unmittelbar im Deliktstatbestand beschrieben. - unechte U.-Delikte: Der Erfolg eines Begehungsdelikts wird trotz Verpflichtung zur Erfolgsverhinderung durch ein Unterlassen herbeigeführt. II. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Unterlassungshaftung - Beachtung des Analogieverbots durch Einführung von 13 AT die mangelnde Bestimmtheit als Schwachstelle B. TATBESTANDSMÄßIGKEIT/DIE WESENTLICHEN UNRECHTSBEGRÜN- DENDEN ELEMENTE I. Der handlungspflichtige Garant als Täter eines echten Sonderdeliktes Dazu KÜHL, Die strafrechtliche Garantenstellung - Eine Einführung mit Hinweisen zur Vertiefung, JuS 2007, 497 ff. 1. Garantenstellung: formale Unterscheidung nach der Pflichten-Quelle (weshalb a. Gesetz b. Vertrag c. Vorangegangenes Tun, gefährdend und rechtswidrig (Ingerenz) d. Enge Lebensbeziehung 2. Materielle Unterscheidung nach der Schutzrichtung der Erfolgsvermeidepflicht (wofür)
2 Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 11/2 a. Beschützer(Obhuts)pflichten aa. Aus engen Gemeinschaftsbeziehungen auf einer familienrechtlichen Basis Familienkomplott-Fall BGHSt 19, 167 bb. Aus engen Gemeinschaftsbeziehungen ohne (familien)rechtliche Basis Grenzfälle: Zecherei-Fall BGH NJW 1954, 1047 Chantal-Fall BGH NStZ 1984, 163 m. Anm. Rudolphi NStZ 1984, 149 Jugendfreund-Fall BGH NStZ 1983, 117 cc. Kraft freiwilliger, tatsächlicher Übernahme Bereitschaftsdienst-Fall BGHSt 7, 211 Vgl. auch Esser/Bettendorf, Muss der Kapitän als letzer von Bord?, NStZ 2012, 233ff. b. Überwachungs - bzw. Beherrschungspflichten aa. Aufgrund gefährdenden Vorverhaltens (sog. Ingerenz ) Ausschank-Fall BGHSt 19, 152 bb. Aufgrund Sachherrschaft über eigene Gefahrenquellen Grenzfälle: Tanzbar-Fall BGH NJW 1966, 1763 Mieterin-Fall BGHSt 30, 391 = NJW 1982, 1235 Terrier-Fall OLG Bremen NJW 1957, 72 cc. Aus einer Aufsichtspflicht über fremdes Handeln Vgl. BGHSt 57, 49 ff. II. Rechtlich relevantes Verhalten in Form des Unterlassens 1. Ausscheiden von Unterlassen ohne Handlungsqualität Schon an einem rechtlich relevanten Verhalten fehlt es bei - vis absoluta - Bewusstlosigkeit - Unmöglichkeit (individuelle/generelle) der Erfolgsabwendung vgl. Gebrauchtwagenhändler-Fall OLG Braunschweig GA 1977, Tatbestandsausschluss infolge Unzumutbarkeit? - ü. M.: (+) - vorzugsw. Minderm.: Rechtfertigung vgl. Nierenspende-Fall AT 11/52 vgl. auch den St. Goar-Fall NStZ 1994, Nichterfüllung der Pflicht zu einem bestimmten Handeln a. Echte U.-Delikte: Beschreibung der Hdlgs.-Pflicht durch Gesetz b. Unechte U.-Delikte: Festlegung der Hdlgs.-Pflicht aus den Umständen
3 Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 11/3 4. Abgrenzung von TUN und UNTERLASSEN dazu OTTO, Das Problem der Abgrenzung von Tun und Unterlassen, Jura 2000, Insulin-Fall OLG Düsseldorf JMBlNRW 1983, Ziegenhaar-Fall RGSt 63, Hepatitis-B-Fall BGH 2 StR 239/02, StV 2007, 76, dazu ULSENHEIMER, Zur Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen bei einer fahrlässigen Ansteckung des Opfers mit Hepatitis B durch einen infizierten Operateur, StV 2007, 77 ff. - BGH, NJW 2010, 1087: Eissporthalle Bad Reichenhall - Kemptener Tee-Fall BGHSt 40, 257 dazu BRAMMSEN, Bemerkungen zur mittelbaren Unterlassungstäterschaft, NStZ 2000, BGH NStZ 2003, 657ff. - Abgrenzung anhand der erlebten Wirklichkeit: Änderung der Außenwelt/den Dingen ihren Lauf lassen - der Primat des zurechenbaren aktiven Tuns - der Abbruch beendeter Rettungshandlungen als aktives Tun - die Umbewertung aktiven Tuns in ein Unterlassen aus einem überwiegenden Interesse (Abschalten des Respirators im Rahmen von Sterbehilfe) vgl. dazu Ravensburger Sterbehilfe-Fall LG Rav. JZ 1988, 207/208 - die Grenze der Umbewertung vgl. zum Ganzen GROPP, Das Abschalten des Respirators ein Unterlassen durch Tun?, in: Schlüchter GS, 2002, 173 ff. dazu BGHSt 55, StR 454/09 PEG-Sonden-Fall III. Erfolg und Quasi-Kausalität ENGLÄNDER, Kausalitätsprobleme beim unechten Unterlassungsdelikt BGH, NStZ 2000, 414, JuS 2001, 958; Greco, Kausalitäts- und Zurechnungsfragen bei unechten Unterlassungsdelikten, ZIS 2011, 674ff. 1. Anforderungen an die Quasi-Kausalität der rechtlich erwarteten Handlung Rspr.: Zweifel an der Verhinderungskausalität gehen zugunsten des Unterlassenden - Heustockbrand-Fall RGSt 75, 49 - Dachgeschossbrand-Fall MDR 1971, 361 and.: die Risikoerhöhungslehre 2. Zur Identität von Quasikausalität und Pflichtwidrigkeitszusammenhang IV. Entsprechens-Formel ( 13) 1. Handlungs-Äquivalenz: Bei verhaltensgebundenen Delikten muss das Bewirken der Unrechtsverwirklichung durch Unterlassen der Unrechtsverwirklichung durch Tun entsprechen. 2. Fakultative Strafmilderung bei den u. U. Vgl. hierzu Satzger, Wann entspricht ein Unterlassen einem Tun? Zur Entsprechungsklausel in 13 StGB, Jura 2011, 749ff.
4 Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 11/4 V. Fahrlässiges Unterlassen - objektive SORGFALTSWIDRIGKEIT mittels Verletzung einer Sorgfaltspflicht durch Unterlassen (ü. M.) bzw. - Verursachung einer RECHTSERHEBLICHEN GEFAHR VI. Versuch eines unechten Unterlassungsdelikt Besonderheiten: - Tatentschluss muss sich auf die Garantenstellung beziehen, 13 - Unmittelbares ansetzen (+) - verstreichen lassen der ersten Rettungsmöglichkeit? - verstreichen lassen der letzten Rettungsmöglichkeit? - unmittelbare Rechtsgutsgefährdung? h.m. Vgl. Bosch, Unmittelbares Ansetzen zum Versuch, Jura 2011, 909ff. C. RECHTSWIDRIGKEIT - h. M.: Garantenpflicht als Element der RW; dagegen m. M.: allgemeine Handlungspflicht ( Gebotensein ) - im Übrigen wie beim Begehungsdelikt - Rechtfertigung auch aus Gründen der Unzumutbarkeit, wenn diese auf überwiegenden Interessen beruht vgl. zu Rechtfertigenden Pflichtenkollision: Rönnau, Grundwissen Strafrecht: Rechtfertigende Pflichtenkollision, JuS 2013, 113ff. D. SCHULDHAFTIGKEIT - Unzumutbarkeit als besonderer Entschuldigungsgrund möglich, vgl. - Monika-Fall BGH NStZ 1984, Terrier-Fall OLG Bremen NJW 1957, 72 - im Übrigen wie beim Begehungsdelikt E. BESONDERHEITEN BEIM ECHTEN U.-DELIKT Vgl. GEPPERT, Die unterlassene Hilfeleistung, Jura 2005, 39; HARZER, Die tatbestandsmäßige Situation der unterlassenen Hilfeleistung gemäß 323 c StGB, 1999, mit Bespr. KÜPPER GA 2000, 494; GIE- SELER, Unterlassene Hilfeleistung 323 c StGB, Reformdiskussion und Gesetzgebung seit 1870, 1999, mit Bespr. STERNBERG-LIEBEN, GA 2001, 188; Geppert, Die unterlassene Hilfeleistung ( 323c StGB), Jura 2005, 39ff. - keine Erfolgsabwendungs-, sondern nur schlichte Handlungspflicht - Zumutbarkeit der Hilfeleistung z. T. unstreitig im Unrechtsbereich:
5 Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 11/5 -- h. M.: Tatbestandselement -- vorzugsw. Minderm.: Rechtfertigungsgrund, wenn Interessen des Unterlassenden die Hilfeleistungsinteressen überwiegen F. IRRTUMS-PROBLEME GEBOTSIRRTUM, 17 - Irrtum über die Garantenpflicht - vgl. auch Annegret-Fall BGHSt 16, 155 Hierzu auch, Satzger, Der irrende Garant - zur Abgrenzung von Tatbestands- und Gebotsirrtum beim vorsätzlichen unechten Unterlassungsdelikt, Jura 2011, 432ff.
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