Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 11/1

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 11/1"

Transkript

1 11 Unterlassen Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 11/1 GROPP AT 11; JESCHECK/WEIGEND 26 II 3, 58 60; ROXIN AT II 31 32; RENGIER AT 48-51; JOECKS VOR 13 UND 13.; KINDHÄUSER AT ZUR VERTIEFUNG: BRAMMSEN, Tun oder Unterlassen?, GA 2002, 193; ENGLÄNDER, Kausalitätsprobleme beim unechten Unterlassungsdelikt BGH, NStZ 2000, 414, JuS 2001, 602; FREUND, Verdeckungsmord durch Unterlassen?, NStZ 2004, 123; JASCH, Übernahme von Garantenpflichten aus Ingerenz?, NStZ 2005, 8; KRACK, Die Münzhändlerkonstellation Eine Fallgruppe für die Unterlassungsdelikte?, ZStW 117 (2005), 555; OTTO, Anstiftung zum Suizid, Tötung in mittelbarer Täterschaft durch das Opfer als Werkzeug oder Tötung durch Unterlassen, Jura 2003, 100; SOWADA, Die Garantenstellung aus vorangegangenem Tun (Ingerenz), Jura 2003, 236; Ransiek, Das unechte Unterlassungsdelikt, JuS, 2010, 490ff., 585ff. sowie 778ff. (dreiteilig). Zum Verdeckungsmord durch Unterlassen vgl. BGH NStZ 2003, 259; NStZ 2004, 294. A. GRUNDFRAGEN I. Echte unechte U-Delikte ( 323 c x, 13) als Grundtypen - echte U.-Delikte: Das strafbare Unterlassen wird unmittelbar im Deliktstatbestand beschrieben. - unechte U.-Delikte: Der Erfolg eines Begehungsdelikts wird trotz Verpflichtung zur Erfolgsverhinderung durch ein Unterlassen herbeigeführt. II. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Unterlassungshaftung - Beachtung des Analogieverbots durch Einführung von 13 AT die mangelnde Bestimmtheit als Schwachstelle B. TATBESTANDSMÄßIGKEIT/DIE WESENTLICHEN UNRECHTSBEGRÜN- DENDEN ELEMENTE I. Der handlungspflichtige Garant als Täter eines echten Sonderdeliktes Dazu KÜHL, Die strafrechtliche Garantenstellung - Eine Einführung mit Hinweisen zur Vertiefung, JuS 2007, 497 ff. 1. Garantenstellung: formale Unterscheidung nach der Pflichten-Quelle (weshalb a. Gesetz b. Vertrag c. Vorangegangenes Tun, gefährdend und rechtswidrig (Ingerenz) d. Enge Lebensbeziehung 2. Materielle Unterscheidung nach der Schutzrichtung der Erfolgsvermeidepflicht (wofür)

2 Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 11/2 a. Beschützer(Obhuts)pflichten aa. Aus engen Gemeinschaftsbeziehungen auf einer familienrechtlichen Basis Familienkomplott-Fall BGHSt 19, 167 bb. Aus engen Gemeinschaftsbeziehungen ohne (familien)rechtliche Basis Grenzfälle: Zecherei-Fall BGH NJW 1954, 1047 Chantal-Fall BGH NStZ 1984, 163 m. Anm. Rudolphi NStZ 1984, 149 Jugendfreund-Fall BGH NStZ 1983, 117 cc. Kraft freiwilliger, tatsächlicher Übernahme Bereitschaftsdienst-Fall BGHSt 7, 211 Vgl. auch Esser/Bettendorf, Muss der Kapitän als letzer von Bord?, NStZ 2012, 233ff. b. Überwachungs - bzw. Beherrschungspflichten aa. Aufgrund gefährdenden Vorverhaltens (sog. Ingerenz ) Ausschank-Fall BGHSt 19, 152 bb. Aufgrund Sachherrschaft über eigene Gefahrenquellen Grenzfälle: Tanzbar-Fall BGH NJW 1966, 1763 Mieterin-Fall BGHSt 30, 391 = NJW 1982, 1235 Terrier-Fall OLG Bremen NJW 1957, 72 cc. Aus einer Aufsichtspflicht über fremdes Handeln Vgl. BGHSt 57, 49 ff. II. Rechtlich relevantes Verhalten in Form des Unterlassens 1. Ausscheiden von Unterlassen ohne Handlungsqualität Schon an einem rechtlich relevanten Verhalten fehlt es bei - vis absoluta - Bewusstlosigkeit - Unmöglichkeit (individuelle/generelle) der Erfolgsabwendung vgl. Gebrauchtwagenhändler-Fall OLG Braunschweig GA 1977, Tatbestandsausschluss infolge Unzumutbarkeit? - ü. M.: (+) - vorzugsw. Minderm.: Rechtfertigung vgl. Nierenspende-Fall AT 11/52 vgl. auch den St. Goar-Fall NStZ 1994, Nichterfüllung der Pflicht zu einem bestimmten Handeln a. Echte U.-Delikte: Beschreibung der Hdlgs.-Pflicht durch Gesetz b. Unechte U.-Delikte: Festlegung der Hdlgs.-Pflicht aus den Umständen

3 Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 11/3 4. Abgrenzung von TUN und UNTERLASSEN dazu OTTO, Das Problem der Abgrenzung von Tun und Unterlassen, Jura 2000, Insulin-Fall OLG Düsseldorf JMBlNRW 1983, Ziegenhaar-Fall RGSt 63, Hepatitis-B-Fall BGH 2 StR 239/02, StV 2007, 76, dazu ULSENHEIMER, Zur Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen bei einer fahrlässigen Ansteckung des Opfers mit Hepatitis B durch einen infizierten Operateur, StV 2007, 77 ff. - BGH, NJW 2010, 1087: Eissporthalle Bad Reichenhall - Kemptener Tee-Fall BGHSt 40, 257 dazu BRAMMSEN, Bemerkungen zur mittelbaren Unterlassungstäterschaft, NStZ 2000, BGH NStZ 2003, 657ff. - Abgrenzung anhand der erlebten Wirklichkeit: Änderung der Außenwelt/den Dingen ihren Lauf lassen - der Primat des zurechenbaren aktiven Tuns - der Abbruch beendeter Rettungshandlungen als aktives Tun - die Umbewertung aktiven Tuns in ein Unterlassen aus einem überwiegenden Interesse (Abschalten des Respirators im Rahmen von Sterbehilfe) vgl. dazu Ravensburger Sterbehilfe-Fall LG Rav. JZ 1988, 207/208 - die Grenze der Umbewertung vgl. zum Ganzen GROPP, Das Abschalten des Respirators ein Unterlassen durch Tun?, in: Schlüchter GS, 2002, 173 ff. dazu BGHSt 55, StR 454/09 PEG-Sonden-Fall III. Erfolg und Quasi-Kausalität ENGLÄNDER, Kausalitätsprobleme beim unechten Unterlassungsdelikt BGH, NStZ 2000, 414, JuS 2001, 958; Greco, Kausalitäts- und Zurechnungsfragen bei unechten Unterlassungsdelikten, ZIS 2011, 674ff. 1. Anforderungen an die Quasi-Kausalität der rechtlich erwarteten Handlung Rspr.: Zweifel an der Verhinderungskausalität gehen zugunsten des Unterlassenden - Heustockbrand-Fall RGSt 75, 49 - Dachgeschossbrand-Fall MDR 1971, 361 and.: die Risikoerhöhungslehre 2. Zur Identität von Quasikausalität und Pflichtwidrigkeitszusammenhang IV. Entsprechens-Formel ( 13) 1. Handlungs-Äquivalenz: Bei verhaltensgebundenen Delikten muss das Bewirken der Unrechtsverwirklichung durch Unterlassen der Unrechtsverwirklichung durch Tun entsprechen. 2. Fakultative Strafmilderung bei den u. U. Vgl. hierzu Satzger, Wann entspricht ein Unterlassen einem Tun? Zur Entsprechungsklausel in 13 StGB, Jura 2011, 749ff.

4 Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 11/4 V. Fahrlässiges Unterlassen - objektive SORGFALTSWIDRIGKEIT mittels Verletzung einer Sorgfaltspflicht durch Unterlassen (ü. M.) bzw. - Verursachung einer RECHTSERHEBLICHEN GEFAHR VI. Versuch eines unechten Unterlassungsdelikt Besonderheiten: - Tatentschluss muss sich auf die Garantenstellung beziehen, 13 - Unmittelbares ansetzen (+) - verstreichen lassen der ersten Rettungsmöglichkeit? - verstreichen lassen der letzten Rettungsmöglichkeit? - unmittelbare Rechtsgutsgefährdung? h.m. Vgl. Bosch, Unmittelbares Ansetzen zum Versuch, Jura 2011, 909ff. C. RECHTSWIDRIGKEIT - h. M.: Garantenpflicht als Element der RW; dagegen m. M.: allgemeine Handlungspflicht ( Gebotensein ) - im Übrigen wie beim Begehungsdelikt - Rechtfertigung auch aus Gründen der Unzumutbarkeit, wenn diese auf überwiegenden Interessen beruht vgl. zu Rechtfertigenden Pflichtenkollision: Rönnau, Grundwissen Strafrecht: Rechtfertigende Pflichtenkollision, JuS 2013, 113ff. D. SCHULDHAFTIGKEIT - Unzumutbarkeit als besonderer Entschuldigungsgrund möglich, vgl. - Monika-Fall BGH NStZ 1984, Terrier-Fall OLG Bremen NJW 1957, 72 - im Übrigen wie beim Begehungsdelikt E. BESONDERHEITEN BEIM ECHTEN U.-DELIKT Vgl. GEPPERT, Die unterlassene Hilfeleistung, Jura 2005, 39; HARZER, Die tatbestandsmäßige Situation der unterlassenen Hilfeleistung gemäß 323 c StGB, 1999, mit Bespr. KÜPPER GA 2000, 494; GIE- SELER, Unterlassene Hilfeleistung 323 c StGB, Reformdiskussion und Gesetzgebung seit 1870, 1999, mit Bespr. STERNBERG-LIEBEN, GA 2001, 188; Geppert, Die unterlassene Hilfeleistung ( 323c StGB), Jura 2005, 39ff. - keine Erfolgsabwendungs-, sondern nur schlichte Handlungspflicht - Zumutbarkeit der Hilfeleistung z. T. unstreitig im Unrechtsbereich:

5 Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 11/5 -- h. M.: Tatbestandselement -- vorzugsw. Minderm.: Rechtfertigungsgrund, wenn Interessen des Unterlassenden die Hilfeleistungsinteressen überwiegen F. IRRTUMS-PROBLEME GEBOTSIRRTUM, 17 - Irrtum über die Garantenpflicht - vgl. auch Annegret-Fall BGHSt 16, 155 Hierzu auch, Satzger, Der irrende Garant - zur Abgrenzung von Tatbestands- und Gebotsirrtum beim vorsätzlichen unechten Unterlassungsdelikt, Jura 2011, 432ff.

Einführung in das Strafrecht (AT) 11/1

Einführung in das Strafrecht (AT) 11/1 Einführung in das Strafrecht (AT) 11/1 DIE STRAFTAT 11 Unterlassen 1 GROPP AT 11; JESCHECK/WEIGEND 26 II 3, 58 60; ROXIN AT II 31 32; RENGIER AT 48-51; JOECKS VOR 13 UND 13.; KINDHÄUSER AT 35-37. 2 ZUR

Mehr

Autofahrer A schaltet bei einer nächtlichen Fahrt das Fahrlicht nicht ein. Dadurch sieht ihn der Radfahrer R nicht. R fährt deshalb seitlich in A`s

Autofahrer A schaltet bei einer nächtlichen Fahrt das Fahrlicht nicht ein. Dadurch sieht ihn der Radfahrer R nicht. R fährt deshalb seitlich in A`s Dr. Michael Jasch 1 Autofahrer A schaltet bei einer nächtlichen Fahrt das Fahrlicht nicht ein. Dadurch sieht ihn der Radfahrer R nicht. R fährt deshalb seitlich in A`s PKW und wird schwer verletzt. --------------------

Mehr

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester Lösungsskizze

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester Lösungsskizze Lösungsskizze 1. Abschnitt: Strafbarkeit des D A. Körperverletzung durch Unterlassen, 223 I, 13 I StGB 1 1. körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung 2. Handlung: Unterlassen 3. physisch-reale

Mehr

Kolloquium im Strafrecht AT II begleitend zur Vorlesung von Prof. Dr. Kudlich Sommersemester 2005 Lösungen der Fälle zum Unterlassen.

Kolloquium im Strafrecht AT II begleitend zur Vorlesung von Prof. Dr. Kudlich Sommersemester 2005 Lösungen der Fälle zum Unterlassen. Kolloquium im Strafrecht AT II begleitend zur Vorlesung von Prof. Dr. Kudlich Sommersemester 2005 Lösungen der Fälle zum Unterlassen Fall 1 A) Strafbarkeit des T gem. 212 I, 13 I StGB durch Nichtverbringen

Mehr

Täterschaft und Teilnahme

Täterschaft und Teilnahme Täterschaft und Teilnahme Täterschaft Teilnahme unmittelbare Täterschaft ( 25 I) Anstiftung ( 26) mittelbare Täterschaft ( 25 I) Beihilfe ( 27) Mittäter ( 25 II) Abgrenzung erforderlich Nebentäter (gesetzlich

Mehr

Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014

Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014 Vertreter Professur für Strafrecht und Strafprozessrecht Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014 Vorbemerkungen zum GK Vorbemerkungen zum Grundkurs 1. Literaturhinweise 2. Lerntechnik Vorbemerkungen

Mehr

Fall: Die Baugrube. - An einer Gefahrenquelle spielendes Kind ist nicht generell in einer hilflosen Lage. (-)

Fall: Die Baugrube. - An einer Gefahrenquelle spielendes Kind ist nicht generell in einer hilflosen Lage. (-) Lösungshinweise Variante 1 A. Strafbarkeit der N gem. 221 Abs. 1 Nr. 2 - An einer Gefahrenquelle spielendes Kind ist nicht generell in einer hilflosen Lage. (-) B. Strafbarkeit der N gem. 171 - Scheitert

Mehr

IV. Unterlassungsdelikte 1. Produkthaftung 2. Geschäftsherrenhaftung 3. Betriebliche Aufsichtspflichtverletzung, 130 OWiG

IV. Unterlassungsdelikte 1. Produkthaftung 2. Geschäftsherrenhaftung 3. Betriebliche Aufsichtspflichtverletzung, 130 OWiG IV. Unterlassungsdelikte 1. Produkthaftung 2. Geschäftsherrenhaftung 3. Betriebliche Aufsichtspflichtverletzung, 130 OWiG IV. Unterlassungsdelikte 1. Produkthaftung Garantenstellung aus Ingerenz? Lederspray:

Mehr

Einführung in das Strafrecht (AT) 13/1

Einführung in das Strafrecht (AT) 13/1 Einführung in das Strafrecht (AT) 13/1 DIE STRAFTAT 3. Abschnitt - Irrtumslehre 13 Irrtum 1 GROPP 13; ROXIN 12, 21; KINDHÄUSER AT (5.A. 2011), 26-29; JÄGER EXREP AT (5.A. 2011), 5 RN 187-189, 211-221,

Mehr

A: Strafbarkeit der N

A: Strafbarkeit der N ÜBUNG IM STRAFRECHT FÜR ANFÄNGER/INNEN II (SoS 2007) Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Prof. Dr. Roland Hefendehl & Mitarbeiter Lösungshinweise

Mehr

Einführung in das Strafrecht (AT) 10/1

Einführung in das Strafrecht (AT) 10/1 Einführung in das Strafrecht (AT) 10/1 DIE STRAFTAT 10 Täterschaft und Teilnahme 1 A. GRUNDLAGEN I. TÄTERSCHAFT und TEILNAHME ( 25-27) als Formen der BETEILIGUNG - TEILNAHMELEHRE als BETEILIGUNGSLEHRE

Mehr

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops). Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver

Mehr

Skript zur Vorlesung Strafrecht AT

Skript zur Vorlesung Strafrecht AT Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Urs Kindhäuser 36: Unechte Unterlassungsdelikte I. Allgemeines Skript zur Vorlesung Strafrecht AT Fall 1: Auf einer Urlaubsfahrt ans Meer gerät A mit seiner Ehefrau F in Streit.

Mehr

D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu.

D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. I. Einleitende Bemerkungen Begriff der Behandlungsverweigerung Einschlägige Vorschriften: insb. 223 ff., 13; 323c StGB;

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS XXII

INHALTSVERZEICHNIS XXII INHALTSVERZEICHNIS LITERATUR ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS XVII XXII EINFÜHRUNG 1 1. Kapitel: Grundlagen, * 1 A) Übersichten 1 Übersicht 1: Stellung des Strafrechts in der Rechtsordnung / Übersicht 2: Rechtsfolgensystem

Mehr

Wintersemester 2015 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 4. Klausur / Das brennende Haus

Wintersemester 2015 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 4. Klausur / Das brennende Haus Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2015 / 2016 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht 4. Klausur / 27.11. 2015 Das brennende Haus In einer mit über 80 syrischen Flüchtlingen

Mehr

Tötung auf Verlangen, 216 StGB

Tötung auf Verlangen, 216 StGB Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Laura Diebold http://www.strafecht-online.org

Mehr

BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge

BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge Sachverhalt: Bruno verursacht auf dem Heimweg fahrlässig einen Unfall mit einem anderen PKW. Um den straf- und zivilrechtlichen Folgen zu

Mehr

Medizin- und Biostrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco. C. Fahrlässige Körperverletzung bzw. Tötung insb. durch Behandlungsfehler

Medizin- und Biostrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco. C. Fahrlässige Körperverletzung bzw. Tötung insb. durch Behandlungsfehler C. Fahrlässige Körperverletzung bzw. Tötung insb. durch Behandlungsfehler I. Einleitende Bemerkungen Begriff des Behandlungsfehlers. Einschlägige Vorschriften: Fahrlässige Körperverletzung ( 229 StGB),

Mehr

Teil VII: Das Unterlassungsdelikt

Teil VII: Das Unterlassungsdelikt Grundlagen 852, 853 Teil VII: Das Unterlassungsdelikt 25 Das Unterlassungsdelikt Übersicht Einführende Aufsätze: Führ, Die Abgrenzung von Tun und Unterlassen im Strafrecht vom Ziegenhaarfall zu Terri Schiavo,

Mehr

Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene

Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Seite 1 von 5 Prof. Dr. Hellmann Universität Potsdam Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Erster Handlungsabschnitt: Verhalten des T nach dem Bezahlen A. Niederschlagen des W I. 249,

Mehr

Die Strafbarkeit von Mitarbeitern des Jugendamtes bei häuslicher Kindeswohlbeeinträchtigung

Die Strafbarkeit von Mitarbeitern des Jugendamtes bei häuslicher Kindeswohlbeeinträchtigung Die Strafbarkeit von Mitarbeitern des Jugendamtes bei häuslicher Kindeswohlbeeinträchtigung von Daniel R Kronseder 1. Auflage Tectum 2010 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 8288 2198

Mehr

Wenn Passivität zur Straftat wird die Bedeutung der Garantenstellung in den Handlungsfeldern der Sozialen Arbeit

Wenn Passivität zur Straftat wird die Bedeutung der Garantenstellung in den Handlungsfeldern der Sozialen Arbeit Wenn Passivität zur Straftat wird die Bedeutung der Garantenstellung in den Handlungsfeldern der Sozialen Arbeit AnleiterInnentag 14.11.2013 Prof. Patjens www.dhbw-stuttgart.de Die Garantenstellung in

Mehr

I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB

I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB Lösung Klausur Nr. 1497 Strafrecht Teil I: Strafbarkeit der Beteiligten A. Strafbarkeit des P I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB 1. Vorprüfung a. Nichtvollendung der Tat b.

Mehr

Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil

Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil Basiswissen - Alpmann-Schmidt Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil Bearbeitet von Dr. Rolf Krüger 4. Auflage 2015. Buch. IV, 154 S. Kartoniert ISBN 978 3 86752 400 1 Format (B x L): 16,5 x 23,0 cm Gewicht:

Mehr

30: Akzessorietät und Akzessorietätslockerungen

30: Akzessorietät und Akzessorietätslockerungen 30: Akzessorietät und Akzessorietätslockerungen I. (Limitierte) Akzessorietät der Teilnahme Wie gesehen setzen sowohl die Anstiftung als auch die Beihilfe die Existenz einer vorsätzlichen und rechtswidrigen

Mehr

Lösungsskizze zum Übungsfall Generalvertreters Beitrag zur Stabilisierung der Rentenbeiträge

Lösungsskizze zum Übungsfall Generalvertreters Beitrag zur Stabilisierung der Rentenbeiträge Propädeutische Übung im Strafrecht AT I begleitend zum Grundkurs I bei Prof. Dr. Kudlich WS 2007/08 Einheit 14: Fahrlässigkeit Lösungsskizze zum Übungsfall Generalvertreters Beitrag zur Stabilisierung

Mehr

Einführungsfall zum Unterlassen

Einführungsfall zum Unterlassen Einführungsfall zum Unterlassen (Ausgangspunkt: dpa-meldung vom 8. Juli 2010): In einem Magdeburger Linienbus ist nach einem Schlaganfall ein bewusstloser Mann fast einen Tag lang durch die Stadt gefahren

Mehr

BGH v StR 529/74 BGHSt 26, 35 ( Gastwirt- Fall )

BGH v StR 529/74 BGHSt 26, 35 ( Gastwirt- Fall ) BGH v. 05.12.1974-4 StR 529/74 BGHSt 26, 35 ( Gastwirt- Fall ) Sachverhalt: Willi ist Wirt seiner kleinen Kneipe, in der er auch selbst allabendlich hinter dem Tresen steht und den Getränkeausschank macht.

Mehr

VIII. Inhalt INHALTSÜBERSICHT

VIII. Inhalt INHALTSÜBERSICHT VIII Inhalt INHALTSÜBERSICHT A. Einführung... 1 I. Anlass der Untersuchung... 3 II. Betroffene Rechtsgebiete und erhoffte Erkenntnisse... 11 III. Hinweise an den Leser zum Aufbau und zur Verwendung dieser

Mehr

EXAMENSKLAUSURENKURS (STRAFRECHT)

EXAMENSKLAUSURENKURS (STRAFRECHT) Akademischer Direktor Dr. Dieter Bindzus Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Universität des Saarlandes Lehrstab Straf- und Jugendrecht, Strafvollzugskunde http://www.jugendsozialrecht.de/

Mehr

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.

Mehr

Wintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite

Wintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2010 / 2011 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht 2. Klausur / 5. 11. 2010 Tritte auf die Unrechtsseite Lösung des Falles A. Strafbarkeit

Mehr

22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch

22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch 22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch Jede Vorsatztat durchläuft mehrere Stadien der Verwirklichung des Täterwillens, die sich unterscheiden lassen. In der chronologischen

Mehr

BGH, Urteil vom 19. Juli 1973, BGHSt 25, 218 Normalfahrer

BGH, Urteil vom 19. Juli 1973, BGHSt 25, 218 Normalfahrer BGH, Urteil vom 19. Juli 1973, BGHSt 25, 218 Normalfahrer Sachverhalt: Anton fährt ordnungsgemäß mit seinem PKW nachts auf einer Landstraße. Vor ihm fährt der Mofafahrer Manfred in betrunkenem Zustand,

Mehr

Lösungsskizze zur 3. Klausur

Lösungsskizze zur 3. Klausur Lösungsskizze zur 3. Klausur 1. Wie hat sich M am Unfalltag strafbar gemacht? Erster Tatkomplex: Fahrt bis zum Unfall (1) Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB Objektiver

Mehr

1 Prof. Dr. Detlev Sternberg-Lieben Sommersemester 2014. Vorlesung Strafrecht - Einführung (Allgemeiner Teil) Überblick über den Gang der Vorlesung

1 Prof. Dr. Detlev Sternberg-Lieben Sommersemester 2014. Vorlesung Strafrecht - Einführung (Allgemeiner Teil) Überblick über den Gang der Vorlesung 1 Prof. Dr. Detlev Sternberg-Lieben Sommersemester 2014 Vorlesung Strafrecht - Einführung (Allgemeiner Teil) Überblick über den Gang der Vorlesung Vorbemerkung: Nicht alle der nachfolgend aufgeführten

Mehr

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben.

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. Fall 5 I. Strafbarkeit des C C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand C müsste den Tod einer anderen Person kausal

Mehr

2 - Kausalität und objektive Zurechnung

2 - Kausalität und objektive Zurechnung 2 - Kausalität und objektive Zurechnung I. Allgemeines # 1 Allgemeines I - Verbindung zwischen der tatbestandsmäßigen Handlung und dem tatbestandsmäßigen Erfolg - Erfordernis der Prüfung bei Erfolgsdelikten

Mehr

BGH v. 19. August StR 86/92, BGHSt 38, 325 Gewässerverunreinigung

BGH v. 19. August StR 86/92, BGHSt 38, 325 Gewässerverunreinigung BGH v. 19. August 1992 2 StR 86/92, BGHSt 38, 325 Gewässerverunreinigung durch Bürgermeister Sachverhalt: Bernhard ist Bürgermeister einer Kleinstadt, in welcher seit Jahren Abwässer in verschiedene Bäche

Mehr

Medizin- und Biostrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco. F. Abrechnungsbetrug

Medizin- und Biostrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco. F. Abrechnungsbetrug F. Abrechnungsbetrug I. Einleitende Bemerkungen 1. Relevante Vorschriften in erster Linie 263 StGB. 2. Zur praktischen Relevanz des Themas endemisches Problem? I. Einleitende Bemerkungen 3. Kleine Einführung

Mehr

Fälle zum Strafrecht für Anfänger

Fälle zum Strafrecht für Anfänger Juristische Fall-Lösungen Fälle zum Strafrecht für Anfänger Klausurenkurs I von Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf 1. Auflage Fälle zum Strafrecht für Anfänger Hilgendorf ist ein Produkt von beck-shop.de Thematische

Mehr

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte 3. Fall Lösung: Überraschung am Wochenende Strafbarkeit von A und B I. Strafbarkeit A und B (nach 249 Abs. 1, 25 StGB, durch Schlagen, Fesseln und bedrohen des

Mehr

Strafrecht: Rücktritt bei erfolgreicher, aber nicht bestmöglicher Vollendungsverhinderung

Strafrecht: Rücktritt bei erfolgreicher, aber nicht bestmöglicher Vollendungsverhinderung Strafrecht: Rücktritt bei erfolgreicher, aber nicht bestmöglicher Vollendungsverhinderung Relevante Normen: 211, 22, 24 StGB 1 Copyright by Rolf Schmidt März 2003 Jüngst hat der 2. Strafsenat des BGH (2

Mehr

Lösungsskizze zum Probeexamen vom 08.04.2015 Besprechung am 24.04.2015

Lösungsskizze zum Probeexamen vom 08.04.2015 Besprechung am 24.04.2015 PD Dr. Ulrike Schittenhelm Lösungsskizze zum Probeexamen vom 08.04.2015 Besprechung am 24.04.2015 A. Das Darlehen I. Strafbarkeit des C - 267 I 1. Alt., III Nr. 2 Obj. Tb: Herstellen einer unechten Urkunde

Mehr

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1 Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren

Mehr

226, 227 StGB. schwere Tatfolgen. 223 StGB - Grundtatbestand

226, 227 StGB. schwere Tatfolgen. 223 StGB - Grundtatbestand StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 4 Straftaten gg d. körperl. Unversehrtheit: 224 ff., 231 StGB 1 Gründe für die Qualifizierung der 224 StGB 225 StGB 226, 227 StGB 340 StGB gefährliche Begehungsweise

Mehr

VIII. Gefährliche Körperverletzung ( 224 I StGB)

VIII. Gefährliche Körperverletzung ( 224 I StGB) VIII. Gefährliche Körperverletzung ( 224 I StGB) (1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, 2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen

Mehr

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester 2014 Prof. Dr. Gerhard Dannecker Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester 2014 Prof. Dr. Gerhard Dannecker Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Lösung A. Strafbarkeit des A I. 212 I, 211 StGB 1. Objektiver Tatbestand (-) a) Tathandlung (+) Eingriff in den Verteilungsprozess durch Eurotransplant (mittelbare Täterschaft) Eingriff in rettenden Kausalverlauf

Mehr

Strafrechtliche Grenzen der Palliativmedizin

Strafrechtliche Grenzen der Palliativmedizin Tanja Grauer Strafrechtliche Grenzen der Palliativmedizin PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften IX Inhaltsverzeichnis A) Einleitung 1 B) Begriff der Palliativmedizin 5 C) Entwicklung der Palliativmedizin

Mehr

Fall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand

Fall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand Fall 4 I. Strafbarkeit des K K könnte sich durch das Ohrfeigen wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand aa)

Mehr

BOYKOTT UND STRAFRECHT DER WIRTSCHAFTLICHE BOYKOTT UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTI GUNG VON 26 ABS. 1 IN VERBINDUNG MIT 38 ABS. 1 NR.

BOYKOTT UND STRAFRECHT DER WIRTSCHAFTLICHE BOYKOTT UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTI GUNG VON 26 ABS. 1 IN VERBINDUNG MIT 38 ABS. 1 NR. BOYKOTT UND STRAFRECHT DER WIRTSCHAFTLICHE BOYKOTT UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTI GUNG VON 26 ABS. 1 IN VERBINDUNG MIT 38 ABS. 1 NR. 8 GWB Inaugural-Di ssertation zur Erlangung der juristischen Doktorwürde

Mehr

Sommersemester 2016. Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. Klausur Nr. 2 / 29.4. 2016. Der falsche Schnee. Lösung

Sommersemester 2016. Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. Klausur Nr. 2 / 29.4. 2016. Der falsche Schnee. Lösung Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Sommersemester 2016 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Klausur Nr. 2 / 29.4. 2016 Der falsche Schnee Lösung A. Strafbarkeit des P I. Diebstahl,

Mehr

10: Betrug. III. Vermögensverfügung

10: Betrug. III. Vermögensverfügung III. Vermögensverfügung Vorlesung Strafrecht BT II (WS 2005/2006) Anders als bei 253 ist bei 263 die Vermögensverfügung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal anerkannt. Es bringt den Charakter des Betrugs

Mehr

Kausalität. Objektive Zurechenbarkeit

Kausalität. Objektive Zurechenbarkeit StrafR AT 5 Objektive Zurechenbarkeit / Pflichtwidrigkeitszusammenhang 1 Erste Prüfungsstufen bei einem Erfolgsdelikt Handlung Erfolg Kausalität Objektive Zurechenbarkeit StrafR AT 5 Objektive Zurechenbarkeit

Mehr

Übersicht 153ff. StGB

Übersicht 153ff. StGB Hauptkurs Strafrecht Übersicht 26 BT Seite 1 von 5 Systematik: Übersicht 153ff. StGB Schutzgut: Rechtspflege (öffentl. Interesse an wahrheitsgemäßer Tatsachenfeststellung) Eigenhändige Delikte: (P) Mittelbare

Mehr

Hinweis: Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ergibt sich aus 9 II 1,2 StGB.

Hinweis: Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ergibt sich aus 9 II 1,2 StGB. Lösung Fall 1 1 212 I, 211, 27 StGB A könnte sich wegen Beihilfe zum Mord in 246 Fällen nach 212 I, 211, 27 StGB strafbar gemacht haben, indem er u.a. die Post der Attentäter erledigte. Hinweis: Die Anwendbarkeit

Mehr

Würzburger Woche an der April Dipl. Jur. Christopher Jones, Europajurist (Universität Würzburg)

Würzburger Woche an der April Dipl. Jur. Christopher Jones, Europajurist (Universität Würzburg) Würzburger Woche an der Bahçeşehir Üniversitesi 26. 30. April 2010 Strafrecht Dipl. Jur. Christopher Jones, Europajurist (Universität Würzburg) Gliederung: Teil 1 Allgemeiner Teil Allgemeines (Allg) Deliktsprüfung

Mehr

A entnimmt der Kasse heimlich Euro. A handelt der Verbotsnorm zuwider Du sollst nicht stehlen, vgl. 242 StGB.

A entnimmt der Kasse heimlich Euro. A handelt der Verbotsnorm zuwider Du sollst nicht stehlen, vgl. 242 StGB. 30. Brief: Die Unterlassungsdelikte Liebe Passionara! Jetzt zu Deiner schon mehrfach gestellten Frage, ob man sich auch durch Unterlassen strafbar machen kann. Ja, man kann! Beispiel 1: Die ledige Mutter

Mehr

Erfolgsqualifikationen. 226 StGB schwere. Körperverletzung. 227 StGB. Körperverletzung. mit Todesfolge

Erfolgsqualifikationen. 226 StGB schwere. Körperverletzung. 227 StGB. Körperverletzung. mit Todesfolge StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 3u4 Straftaten gg die körperl. Unversehrtheit: 1 Systematik der sdelikte Qualifikationen Grundtatbestand Erfolgsqualifikationen selbständige Abwandlungen 223 StGB

Mehr

Juni 2012 Mobbing-Fall. 1. Ein Vorarbeiter hat gegenüber seinen ihm untergeordneten

Juni 2012 Mobbing-Fall. 1. Ein Vorarbeiter hat gegenüber seinen ihm untergeordneten Humboldt-Universität zu Berlin! Juristische Fakultät! Professur für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht Prof. Dr. Bernd Heinrich sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Professur und Studierende

Mehr

Vorlesungsbegleitende Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht für das 1. Semester (WS 11/12) Wiss. Mit. Jürgen Telke

Vorlesungsbegleitende Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht für das 1. Semester (WS 11/12) Wiss. Mit. Jürgen Telke I. Das Strafrecht 1. Einordnung des Strafrechts Die bestehende Rechtslandschaft gliedert sich einerseits in das Privatrecht, das die Rechtverhältnisse von Privatpersonen untereinander regelt (u.u. kann

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil NomosStudium Prof. Dr. Ingeborg Puppe Strafrecht Allgemeiner Teil im Spiegel der Rechtsprechung 2. Auflage Nomos Einleitung 17 I. DIE GRUNDLAGEN DER ZURECHNUNG EINES ERFOLGES 1 Der tatbestandsmäßige Erfolg

Mehr

II. Nötigung ( 240 StGB)

II. Nötigung ( 240 StGB) II. Nötigung ( 240 StGB) (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis

Mehr

Treu und Glauben ( 242 BGB) als Garantenstellung im Strafrecht?

Treu und Glauben ( 242 BGB) als Garantenstellung im Strafrecht? Petra Kamberger Treu und Glauben ( 242 BGB) als Garantenstellung im Strafrecht? PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis 1. Kapitel: Problemstellung und Aufbau der Arbeit A)

Mehr

EINFÜHRUNG IN DAS STRAFRECHT

EINFÜHRUNG IN DAS STRAFRECHT EINFÜHRUNG IN DAS STRAFRECHT Übersichtsplan Literaturempfehlung: Rengier, Strafrecht Allgemeiner Teil, 3. Aufl., 2011; Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, 12. Aufl., 2011 (zu den ausgewählten Delikten

Mehr

B. Erpressung ( 253 StGB)

B. Erpressung ( 253 StGB) B. Erpressung ( 253 StGB) (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil Prof. Dr. Urs Kindhäuser Strafrecht Allgemeiner Teil Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 5: Logik des Deliktsaufbaus Vorwort Abkürzungsverzeichnis 1. Teil: Das Strafgesetz 1. Abschnitt: Das Strafrecht

Mehr

IV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB

IV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 7 Straftaten gg die persönl. Freiheit: Nötigung 1 Nötigung gem. 240 Abs. 1 und 2 StGB: Prüfungsaufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel:

Mehr

BayObLG, Urteil vom , NJW 1990, 131 Aids-Fall

BayObLG, Urteil vom , NJW 1990, 131 Aids-Fall BayObLG, Urteil vom 15.9.1989, NJW 1990, 131 Aids-Fall Sachverhalt: Anton hat von seinem Hausarzt erfahren, dass er mit Aids infiziert sei. Der Arzt klärt ihn dabei vollständig über die Folgen der Infizierung,

Mehr

Euthanasie und Suizid

Euthanasie und Suizid Euthanasie und Suizid WAS IST DIE RECHTLICHE SITUATION? PROF. DR. RUTH RISSING-VAN SAAN Euthanasie /(aktive) Sterbehilfe Der Begriff Euthanasie (leichter Tod) bezeichnet allgemein Arten der von anderen

Mehr

I. Grundlagen. Ransiek: Das unechte Unterlassungsdelikt, JuS 2010, Echtes und unechtes Unterlassungsdelikt. Das unechte Unterlassungsdelikt

I. Grundlagen. Ransiek: Das unechte Unterlassungsdelikt, JuS 2010, Echtes und unechtes Unterlassungsdelikt. Das unechte Unterlassungsdelikt Ransiek: Das unechte Unterlassungsdelikt, JuS 2010, 490 Das unechte Unterlassungsdelikt Prof. Dr. Andreas Ransiek, LL. M. (Berkeley), Bielefeld * Die Begehung einer Straftat durch Unterlassen ist eine

Mehr

Prof. Dr. Helmut Frister

Prof. Dr. Helmut Frister Jessica Demmer 7. Semester Strafrechtliche Beurteilung der aktiven Sterbehilfe und Vergleichende Beurteilung des Niederländischen Modells Seminar im Strafrecht Wintersemester 2000/2001 bei Prof. Dr. Helmut

Mehr

BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit

BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit Sachverhalt: Anton befährt nachts gegen drei Uhr eine kaum befahrene, im Wesentlichen

Mehr

10 Täterschaft und Teilnahme

10 Täterschaft und Teilnahme Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 10/1 10 Täterschaft und Teilnahme GROPP, 10; JESCHECK/WEIGEND 61 65; ROXIN AT II 25 ff. JÄGER, 6 ; WESSELS/BEULKE 13; RENGIER, 40-47 ZUR VERTIEFUNG: BAIER, Mittäterschaft,

Mehr

Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Wiss. Ang.. Richard Rummel 01. August 2008 Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Sommersemester 2008 Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (Lehrstuhl Nachfolge Leipold) Lösungsskizze

Mehr

Die Anfängerübung im Strafrecht

Die Anfängerübung im Strafrecht Die Anfängerübung im Strafrecht von "Dr. Dr. h.c. mult. Klaus Tiedemann ' o. Professor an der Universität Freiburg i. Br. 4. Auflage C. H. BECK'SCHE VERLAGSBUCHHANDLUNG MÜNCHEN 1999 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil: Strafrecht AT

Strafrecht Allgemeiner Teil: Strafrecht AT Grundrisse des Rechts Strafrecht Allgemeiner Teil: Strafrecht AT von Prof. Dr. Rudolf Rengier 3., neu bearbeitete Auflage Strafrecht Allgemeiner Teil: Strafrecht AT Rengier schnell und portofrei erhältlich

Mehr

Rechtliche Grundlagen im WRD

Rechtliche Grundlagen im WRD DLRG OG Sehnde e.v. 6. März 2006 Warum rechtliche Grundlagen? Das Rechtssystem in Deutschland Regelt Ansprüche natürlicher oder juristischer Personen untereinander BGB z.b. Schadensersatz Öffentliches

Mehr

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Ein Vorschlag zur Bildung von Tatkomplexen: 1. Tatkomplex: Bis zum Unfall Zu Fall 1 Beleidigung/ üble Nachrede = 185 ff. StGB? Verkehrsdelikte =

Mehr

Mobbing am Arbeitsplatz

Mobbing am Arbeitsplatz Anja Fehr Mobbing am Arbeitsplatz Eine strafrechtliche Analyse des Phänomens Mobbing Nomos Vorwort 7 Abkürzungsverzeichnis 15 1 Einleitung 19 Teill: Was ist Mobbing? - Eine Begriffsklärung 25 2 Fallbeispiele

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Einleitung... 19

Inhaltsverzeichnis. Einleitung... 19 Inhaltsverzeichnis Einleitung... 19 1. Kapitel: Allgemeines zu der Versuchslehre... 23 A. Die geschichtliche Entwicklung der Versuchslehre... 23 I. Das römische Recht... 23 II. Das fränkische Recht...

Mehr

Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Urs Kindhäuser Skript zur Vorlesung Strafrecht BT. 6: Straftaten gegen die Ehre

Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Urs Kindhäuser Skript zur Vorlesung Strafrecht BT. 6: Straftaten gegen die Ehre Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Urs Kindhäuser Skript zur Vorlesung Strafrecht BT 6: Straftaten gegen die Ehre A) Allgemeines 1. Ehrbegriff: normativ-faktischer Ehrbegriff: Geschützt wird einerseits der personale,

Mehr

Lösungshinweise zum Übungsfall Tatkomplex Das Geschehen bis zum und einschließlich des Unfalls

Lösungshinweise zum Übungsfall Tatkomplex Das Geschehen bis zum und einschließlich des Unfalls Lösungshinweise zum Übungsfall 7 1. Tatkomplex Das Geschehen bis zum und einschließlich des Unfalls A. Strafbarkeit des A I. Strafbarkeit gem. 315c I Nr. 1 a), III Nr. 1 StGB 1. Tatbestandsmäßigkeit a)

Mehr

BGH, Urt. v. 22. August 1996, BGHSt 42, 235 Grenzkontrolle

BGH, Urt. v. 22. August 1996, BGHSt 42, 235 Grenzkontrolle BGH, Urt. v. 22. August 1996, BGHSt 42, 235 Grenzkontrolle Sachverhalt: Ole, ein dänischer Staatsangehöriger, der bereits mehrfach in Deutschland und Dänemark wegen Trunkenheitsfahrten verurteilt wurde

Mehr

Unwissenheit schützt vor Haftung nicht? Update zur Verantwortlichkeit für Marken- und UWG-Verstöße

Unwissenheit schützt vor Haftung nicht? Update zur Verantwortlichkeit für Marken- und UWG-Verstöße Unwissenheit schützt vor Haftung nicht? Update zur Verantwortlichkeit für Marken- und UWG-Verstöße Dr. Ulrike Grübler Rechtsanwältin/Partnerin Großer Grasbrook 9 20457 Hamburg Tel: +49 (0) 40 46063 60000

Mehr

Skript zur Vorlesung Strafrecht AT

Skript zur Vorlesung Strafrecht AT Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Urs Kindhäuser 32: Rücktritt vom Versuch I. Allgemeines 1. Überblick: Skript zur Vorlesung Strafrecht AT 24 Abs. 1 StGB nennt die Voraussetzungen, unter denen ein Alleintäter von

Mehr

2. Ergebnis A hat sich durch den Schuss auf X nicht wegen Totschlags nach 212 I StGB strafbar gemacht.

2. Ergebnis A hat sich durch den Schuss auf X nicht wegen Totschlags nach 212 I StGB strafbar gemacht. Lösung Fall 1 Strafbarkeit des A I. 212 I StGB (durch den Schuss) A könnte sich wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben, indem er auf den X schoss. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand

Mehr

Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme

Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme 3. Bundeskoordinatorentag Berlin, den 08.11.2007 Verantwortung Aufgaben begründen Pflichten Zwang zur Pflichterfüllung

Mehr

Tötungs- und Körperverletzungsdelikte

Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Die Tatbestände des 16. und 17. Abschnitts schützen höchstpersönliche Rechtsgüter. Der 16. Abschnitt dient dem Schutz von Leben: Geborenes Leben wird in den 211 ff.

Mehr

Skript zur Vorlesung Strafrecht AT

Skript zur Vorlesung Strafrecht AT Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Urs Kindhäuser 33: Fahrlässigkeit 1. Allgemeines: Skript zur Vorlesung Strafrecht AT Fahrlässiges Verhalten ist nur strafbar, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist (

Mehr

Lösung Fall 7 (Wiederholung)

Lösung Fall 7 (Wiederholung) 1 Lösung Fall 7 (Wiederholung) Strafbarkeit des B: A. B könnte sich wegen einer fahrlässigen Körperverletzung nach 229 StGB 1 strafbar gemacht haben, indem er den D mit seinem Auto anfuhr. I. Tatbestandsmäßigkeit:

Mehr

29/2: Die Teilnahmeform der Beihilfe gem. 27 StGB

29/2: Die Teilnahmeform der Beihilfe gem. 27 StGB 29/2: Die Teilnahmeform der Beihilfe gem. 27 StGB Gem. 27 I StGB wird als Gehilfe bestraft, wer einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Die Beihilfe setzt

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 1

Lösungsvorschlag Fall 1 Lösungsvorschlag Fall 1 Bierzeltrauferei und die Folgen I. Strafbarkeit des A wegen des Kinnhakens 1) Schwere Körperverletzung, 83 Abs 1, 84 Abs 1 OTB: KV/An sich schwere KV: Der Verlust aller 4 Schneidezähne

Mehr

Jura Online - Fall: Knapp daneben ist auch vorbei - Lösung

Jura Online - Fall: Knapp daneben ist auch vorbei - Lösung Jura Online - Fall: Knapp daneben ist auch vorbei - Lösung A. Strafbarkeit des H gem. 211 StGB bezüglich F durch Installation der Autobombe H könnte sich gem. 211 StGB wegen Mordes an F strafbar gemacht

Mehr

1. Teil: Strafbarkeit des P als Täter

1. Teil: Strafbarkeit des P als Täter hier: Lösungsskizze betr. Examensklausur im Strafrecht vom 12.06.2 Examensklausurenkurs im Strafrecht Lösungsskizze zur Examensklausur vom 12.06.2 1. Teil: Strafbarkeit des P als Täter A. Versuchter Mord

Mehr

Mittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB)

Mittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB) Mittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB) I. Voraussetzungen 1. Gemeinsamer Tatentschluss 2. Objektiver Tatbeitrag a) Zeitpunkt nach hm genügt Beitrag im Vorbereitungsstadium, nach aa ist der Beitrag im Stadium

Mehr