Medizin- und Biostrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco. C. Fahrlässige Körperverletzung bzw. Tötung insb. durch Behandlungsfehler

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1 C. Fahrlässige Körperverletzung bzw. Tötung insb. durch Behandlungsfehler

2 I. Einleitende Bemerkungen Begriff des Behandlungsfehlers. Einschlägige Vorschriften: Fahrlässige Körperverletzung ( 229 StGB), fahrlässige Tötung ( 222 StGB): Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

3 Prüfschema Fahrlässigkeitsdelikt 1. Tatbestand (keine Unterteilung objektiv/subjektiv) a) Erfolg b) Kausalität c) objektive Sorgfaltspflichtverletzung d) objektive Zurechnung e) objektive Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs und des Erfolgs 2. Rechtswidrigkeit, insb.: Einwilligung (-) 3. Schuld a) 17, 20, 33, 35 StGB b) individuelle Sorgfaltspflichtverletzung, individuelle Vorhersehbarkeit von Kausalverlauf und Erfolg, Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

4 II. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung 1. Objektive oder subjektive Sorgfaltspflicht? a) Die allgemeine Diskussion h.m.: Orientierungsfunktion allgemein-objektiver Normen. Mm.: ad impossibilia nemo obligatur, subjektiver Maßstab. b) Problemkonstellationen Sonderwissen Sonderfähigkeiten (BGH NJW 1987, 1479) Übernahmefahrlässigkeit Insb. Anfängeroperation. Aufsicht eines Facharztes grds. erforderlich.

5 II. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung 2. Der sog. Facharztstandard nicht auf die formelle Qualifikation als Facharzt, sondern auf die materiellen Fähigkeiten und Kenntnisse kommt es grds. an. Weiterbildungspflicht aller praktizierender Ärzte.

6 II. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung 2. Der sog. Facharztstandard (P) Bereitschaftsdienste: werden häufig von jungen Assistenzärzten wahrgenommen. Der Facharztstandard muss trotzdem rund um die Uhr eingehalten werden können; ein erfahrener Arzt muss deshalb unverzüglich erreichbar sein (Chirurgie: 20 Min; Anästhesiologie u. Geburtshilfe: sofort). Sog. fachübergreifender Bereitschaftsdienst deshalb idr unzulässig.

7 II. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung 3. Individuelle Verantwortung bei Arbeitsteilung a) Horizontale Arbeitsteilung Vertrauensgrundsatz. Gilt solange keine ernsthaften Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Vorarbeiten des Kollegen erkennbar sind. z.b.: Beziehung Arzt und Anästhesist (BGH NJW 1980, 649).

8 3. Individuelle Verantwortung bei Arbeitsteilung b) Vertikale Arbeitsteilung Chefarztprinzip Assistenzarzt darf grds. darauf vertrauen, dass der verantwortliche Entscheidungsträger für den Fall von Komplikationen vorgesorgt hat.

9 b) Vertikale Arbeitsteilung Delegation an nichtärztliches Personal Nicht delegierungsfähig: - medizinische Aufgaben mit gesetzlichem Ärztevorbehalt (z.b. 218a I Nr. 2 StGB; 9 ESchG) - schwierige Fälle, sog. Komplikationsdichte - Anamnese, körperliche Untersuchung, Diagnose, Aufklärung, Auswahl und Dosierung der Medikamente, Operation, Narkose. - sog. Parallelnarkosen (ein Anästhesist leitet und überwacht mehrere Narkosen gleichzeitig) grds. unzulässig, es sei denn, jederzeitiger Blick- und Rufkontakt zwischen dem Anästhesisten und den Delegationsadressaten ist gewährleistet.

10 b) Vertikale Arbeitsteilung Delegation an nichtärztliches Personal Delegierungsfähig: - Laboruntersuchungen, Blutentnahmen, Injektionen und Infusionen (bei intravenösen Injektionen besondere Schulung erforderlich).

11 II. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung 4. Weitere Fragen a) Beschränkung auf grobe Behandlungsfehler? H.A. abl., Ärzteprivileg. b) therapeutische Aufklärung: mangelnde Aufklärung als Behandlungsfehler. Unterlassung der Warnung über Komplikationen, die bei bestimmten Verhaltensweisen eintreten können. c) Organisationsfehler

12 II. Pflichtwidrigkeitszusammenhang Bestrahlungsfall, BGH NJW 1987, 2940 s.a. BGH NStZ 1986, 217; BGH NJW 2000, 2754 (Fälle sog. psychisch vermittelter Kausalität). Klassischer Streit: Vermeidbarkeitstheorie (grdl. BGHSt 11, 1) vs. Risikoerhöhungslehre (etwa Roxin, AT I 11 Rn. 88 ff.). Abstellen auf Lebensverkürzung? Peritonitis-Fall, BGH NStZ 1985, 26: Patient hätte 2 Stunden länger gelebt! Zum Ganzen Greco, ZIS 2011, 674 ff.

13 III. Schutzzweckzusammenhang s. Myokarditis-Fall, BGHSt 21, 59 IV. Objektive Vorhersehbarkeit

14 V. Sonstige Voraussetzungen 1. Rechtswidrigkeit Einwilligung erfasst nur lege artis durchgeführte Eingriffe. 2. Schuld individuelle Sorgfaltspflichtverletzung, individuelle Vorhersehbarkeit von Kausalverlauf und Erfolg, Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens - relevant vor allem bei Übermüdung; Anfängeroperationen

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