Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person

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1 Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Professor Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Fahrlässige Körperverletzung und Tötung

2 Fahrlässiges Begehungsdelikt Allgemeines (1) fahrlässige Deliktsbegehung ist nur bei Fahrlässigkeitstatbestand möglich ( 15) Versuch ist ausgeschlossen strafbare Teilnahme (Anstiftung und Beihilfe) ist nicht möglich; jede fahrlässige Handlung begründet Täterschaft

3 Fahrlässiges Begehungsdelikt Allgemeines (2) Fahrlässigkeitsdelikte sind in verschiedenen Deliktstypen möglich, z.b. Erfolgsdelikte (z.b. 222, 229) schlichte Tätigkeitsdelikte (z.b. 163) Unterlassungsdelikte Gefährdungsdelikte (z.b. 315c III Nr. 2; 316 II) Beachte: Delikte mit Vorsatz-/Fahrlässigkeitskombination (z.b. 315c III Nr. 1)

4 Fahrlässiges Begehungsdelikt Allgemeines (3) Erscheinungsformen der Fahrlässigkeit: Leichtfertigkeit (z.b. 138 III, 178, 251, 261 V u.a.): leichtfertig handelt, wer die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt

5 Fahrlässiges Begehungsdelikt Allgemeines (4) unbewusste / bewusste Fahrlässigkeit (nur für Strafzumessung von Bedeutung): bewusst fahrlässig handelt, wer es für möglich hält, dass er den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, jedoch darauf vertraut, dass er ihn nicht verwirklichen werde; unbewusst fahrlässig handelt, wer den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, ohne dies zu erkennen

6 Fahrlässiges Begehungsdelikt Problemfelder (5) Prüfungsaufbau (abhängig vom Sachproblem Sorgfaltsmaßstab ) Ausscheidungskriterien: erlaubtes Risiko; Vertrauensgrundsatz Sorgfaltsmaßstab (objektiver / subjektiver Maßstab) Bedeutung generalisierter Sorgfaltsregeln Inhalt von Sorgfaltspflichten (Fallgruppen) Pflichtwidrigkeits-, Schutzzweckzusammenhang Rechtfertigungsgründe bei Fahrlässigkeitsdelikten Schuldelemente bei Fahrlässigkeitsdelikten

7 Fahrlässige KV statistische Bedeutung (1) StrVS 2013 (einschl. Jugendl./Heranw.) Deliktsbereich 229 Straßenverkehr 229 sonstige Verurteilte Quelle: Strafverfolgung.html ml;jsessionid=d093ed8ba7ea7950c7b3cd07f94622ee.cae3

8 Fahrlässige KV statistische Bedeutung (2) StrVS 2013 Verurteilte (einschl. Jugendl./Heranw.) alle Delikte alle Körperverletzungs- Delikte fahrlässige Körperverletzung Quelle:

9 Fahrlässige Tötung statistische Bedeutung (1) StrVS 2013 (einschl. Jugendl./Heranw.) Deliktsbereich 222 Straßenverkehr 222 sonstige Verurteilte Quelle: Strafverfolgung.html html;jsessionid=d093ed8ba7ea7950c7b3cd07f94622ee.cae3

10 Fahrlässige Tötung statistische Bedeutung (2) StrVS 2013 Verurteilte (einschl. Jugendl./Heranw.) alle Delikte alle Tötungsdelikte 863 Fahrlässige Tötung 342 Quelle:

11 Fahrlässiges Begehungsdelikt Aufbau (1) I. Tatbestandsmäßigkeit: Handlung, Erfolg, Kausalität und objektive Zurechnung des Erfolges Objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Voraussehbarkeit Pflichtwidrigkeits- und Schutzzweckzusammenhang II. Rechtswidrigkeit Schuldfähigkeit III. Schuld: ggf. besondere Schuldmerkmale (z.b. Rücksichtslosigkeit bei 315c) Unrechtsbewusstsein ( 17)

12 Fahrlässiges Begehungsdelikt Aufbau (2) III. Schuld - Fortsetzung: Vorwerfbarkeit der objektiv pflichtwidrigen Handlung: subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit Nichtvorliegen von Entschuldigungsgründen; Unzumutbarkeit bei besonderen Konfliktlagen

13 Zimmerbrand-Fall (1) A empfing im Wohnzimmer ihrer Wohnung Gäste, die gemeinsam mit ihr zahlreiche Zigaretten rauchten und Alkohol tranken. Ihre Kinder schliefen im Kinderzimmer. Gegen Uhr verließ A mit einem der Gäste die Wohnung und suchte eine Gaststätte auf. Kurze Zeit später verließen zwei weitere Gäste die Wohnung. Gegen Uhr folgte die letzte Besucherin, nachdem sie sich vergewissert hatte, dass beide Kinder in ihrem Bett fest schliefen. Der Sohn war zu diesem Zeitpunkt an Windpocken erkrankt und hatte Fieber.

14 Zimmerbrand-Fall (2) Gegen Uhr kehrte A in die Wohnung zurück, verließ diese kurz darauf wieder und ließ die Kinder unbeaufsichtigt zurück. A unterließ es, hierbei das Wohnzimmer auf feuergefährliche Gegenstände, insbesondere auf heruntergefallene brennende oder glimmende Zigarettenreste zu untersuchen. Auf der Couch im Wohnzimmer hinterließ sie in unordentlichem Zustand ein Feuerzeug, Zeitschriften, ein Kissen und ein Kleidungsstück. Während der Abwesenheit der A entwickelte sich auf der Couch ein Schwelbrand. Es entstanden Brandschäden, sämtliche Zimmer der Wohnung wurden stark verrußt.

15 Zimmerbrand-Fall (3) Als A mit ihren Gästen in die Wohnung zurückkehrte, fand sie die Kinder aufgrund des durch den Schwelbrand freigesetzten Kohlenmonoxyds bewußtlos vor. Beide Kinder verstarben durch Vergiftung bei gleichzeitigem Sauerstoffmangel. Hinsichtlich der Entstehung des Brandes gibt es zwei mögliche Ursachen: Zum einem ist es möglich, dass der fünfjährige Sohn auf der Couch mit einem Feuerzeug gezündelt hat, zum anderen kann der Schwelbrand durch einen glimmenden Zigarettenrest oder durch heruntergefallene Zigarettenglut entstanden sein. (vgl. BGH NStZ 2005, 446)

16 Sattelzug-Fall (1) Herr Friedrich fährt nach einem Frühschoppen erheblich alkoholisiert mit dem Fahrrad auf der Landstraße nach Hause. Dabei wird er vom dem LKW- Fahrer Herrn Schulze mit seinem Sattelschlepper T ohne Einhaltung des vorgeschriebenen Seitenabstandes überholt. Während des Überholvorgangs gerät Herr Friedrich unter die Räder des Sattelzuges und kommt dabei zu Tode. Im Prozess berichtet ein medizinischer Gutachter von der bekannten Tendenz alkoholisierter Radfahrer, bei Überholvorgängen reflexartig in das überholende Fahrzeug hinein zu steuern. Möglicherweise wäre Herr Friedrich infolge seiner Alkoholisierung also auch dann überfahren worden, wenn Herr Schulze einen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hätte.

17 Sattelzug-Fall (2)

18 Sattelzug-Fall (3)

19 Fallgruppen bei Sorgfaltspflicht (1) Gefahrerkennungspflichten Prüfungspflichten bei Übernahme riskanter Tätigkeiten Kontroll- und Überwachungspflichten

20 Schwesternschülerinnen-Fall Schwesternschülerin S soll erstmals an einer Operation teilnehmen. Internist I unterlässt es allerdings, die S vernünftig auf die OP vorzubereiten und ihr zu erklären, welche Tätigkeiten sie auszuüben hat. Bei der OP kommt es zu einer Notfallsituation, S ist nicht in der Lage zu reagieren und den I ausreichend bei der Bewältigung zu unterstützen. Der Patient verstirbt.

21 Fallgruppen bei Sorgfaltspflicht (2) Erkundigungspflichten Besondere Vorsorgepflichten (Berufsausübungsregeln etc.)

22 Blinddarm-Fall Patient P kommt mit typischen Bilddarmentzündungssymptomen ins Krankenhaus. Überdies klagt er über Herzbeschwerden. Der Verdacht der Blinddarmentzündung bestätigt sich. P wird narkotisiert. Kurz danach verstirbt er. Grund: Anästhesist A ist den Herzbeschwerden nicht nachgegangen. Sonst hätte er erkennen können, dass die verabreichte Dosis Narkosemittel tödlich ist.

23 Strahlentherapie-Fall (1) Dr. R hatte sich als gleichberechtigter Partner an einer Praxis mit Dr. K beteiligt. Beide waren Fachärzte für Radiologie und Strahlentherapie, jedoch hatten sie intern eine Arbeitsteilung dahin vorgenommen, dass Dr. K die Strahlentherapie oblag, während Dr. R in diesem Bereich lediglich Urlaubsvertretungen wahrnahm. Es kam auf Grund falscher Berechnungen des Dr. K über längere Zeit zu einer Bestrahlung der Patienten mit doppelter Dosis.

24 Strahlentherapie-Fall (2) Dr. K ging dann in den Urlaub. In dieser Zeit hat Dr. R als Urlaubsvertreter Patienten nach dem von Dr. K aufgestellten Behandlungsplan weiterbehandelt. Er prüfte die Indikation zur Behandlung, die Bestrahlungszeiten übernahm er jedoch ungeprüft. Im Strafverfahren verteidigt sich Dr. R wie folgt: Er habe mangels Fortbildung den aktuellen Stand der Strahlentherapie nicht gekannt und deshalb die Mängel in der Strahlentherapie nicht erkennen können. (vgl. BGH NJW 1998, 1802)

25 Strahlentherapie-Fall (3) Das LG hat zu Recht auf den Stand eines Facharztes abgestellt, der ihn befähigt, die übernommenen Aufgaben lege artis durchzuführen. Hätte sich der Dr. R. wenigstens über die wesentlichen Fortentwicklungen der Strahlentherapie informiert, wäre er auch in der Lage gewesen, die Mangelhaftigkeit der von seinem Kollegen Dr. K ausgeübten Strahlentherapie zu erkennen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch derjenige schuldhaft handeln kann, der eine Tätigkeit vornimmt, obwohl er weiss oder erkennen kann, dass ihm die dafür erforderlichen Kenntnisse fehlen, wobei das Verschulden sowohl in der Übernahme einer die Fähigkeit des Handelnden übersteigenden Tätigkeit liegen kann als auch in ihrer Fortführung. aus: BGH NJW 1998, 1802

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