Skript zum Vortrag Methodik der Fallbearbeitung. Die prüfungstechnische Umsetzung der Straftatlehre. von Prof. Dr. Georg Freund

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1 Prof. Dr. Georg Freund Professur für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie am Fachbereich Rechtswissenschaften der Philipps-Universität Marburg Die Präsidentin der ELSA Marburg e.v. Skript zum Vortrag Methodik der Fallbearbeitung. Die prüfungstechnische Umsetzung der Straftatlehre. von Prof. Dr. Georg Freund

2 Einführung Die strafrechtliche Fallbearbeitung soll durch die Anwendung von Prüfschemata erleichtert werden. Dabei hängt der Prüfungsaufbau auch von den unterschiedlichen Straftatlehren ab. Allerdings dürfen die Unterschiede nicht überschätzt werden. Anerkanntermaßen haben die Sachprobleme Vorrang vor irgendwelchen Schemata. Die Freiheit im Aufbau ist größer als viele meinen. Das Konzept der Personalen Straftatlehre möchte insoweit ein Angebot zur sachgerechten Einordnung von Problemen machen. Der Vortrag von Prof. Dr. Freund soll u.a. dazu dienen, einige Bedenken gegenüber der Anwendung des grundlagenorientierten Gliederungsschemas auszuräumen. Der Vortrag richtet sich insbesondere an Studierende der Anfangssemester. Diese sind oftmals irritiert über Randbemerkungen in Klausuren und Hausarbeiten, die sich auf den Aufbau beziehen. Um Frust vorzubeugen, folgen hier einige aufbautechnische Hilfen. Welche Schemata gibt es? Zunächst ist zu beachten, dass ein Aufbauschema nur ein Hilfsmittel ist, um strafrechtliche Fälle zu lösen. An erster Stelle steht die Erfassung der sachlichen Probleme. Wenn sie erkannt sind, gibt es meist mehrere Möglichkeiten des aufbautechnischen Vorgehens. Es gibt selten nur eine mögliche Prüfungsreihenfolge. Wer sachlich richtig prüft, dem kann aufbautechnisch niemand etwas vorwerfen! Das in den meisten Fallbüchern verwendete Aufbauschemata ist das u.a. bei Wessels/Beulke (Rn 812 ff.) an der Zurechnungslehre ausgerichtete System. Im Folgenden wird dieses Konzept neben das der Personalen Straftatlehre gestellt, um die Gemeinsamkeiten und etwaige Unterschiede zu erläutern. Verwendete Literatur: Freund, Georg, Strafrecht Allgemeiner Teil,, Berlin 1998; Wessels, Johannes/Beulke, Werner, Strafrecht Allgemeiner Teil, Heidelberg Hinweise aller Marburger Strafrechtslehrer zur Fallbearbeitung und eine Formatvorlage für Strafrechtshausarbeiten, sowie eine Musterhausarbeit sind im Netz unter zu finden. erstellt von: stud. iur. Sabine Reczkowski Seite 2 von 8

3 Vollendete Erfolgsdelikte - Das Vorsatzdelikt durch Begehen - I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Unrechtstatbestand 1. Tatbestandsmäßiges Verhalten und Erfolgssachverhalt a) Handlung (gewillkürte Körperbewegung) b) Erfolg c) Kausalität zwischen Handlung und Erfolg d) Objektive Zurechnung des Erfolgs Realisierung eines durch die Handlung geschaffenen missbilligten Risikos 2. Subjektiver Unrechtstatbestand (= Vorsatz und sonstige spezielle subjektive Merkmale) Vorsatz= Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung Vorliegen eines Tatbestandsirrtums Subjektive Zurechnung (Vorsatzzurechnung) des Erfolgs (Realisierung der spezifischen Gefährlichkeit des Vorsatzdelikts) Weitere spezielle subjektive Merkmale II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Persönliche Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe VI. Strafantrag und andere Strafverfolgungsvoraussetzungen Es folgen ein paar Formulierungsbeispiele: a) Tatbestandsmäßiges Verhalten Tatbestandsspezifische Schaffung eines rechtlich missbilligten Risikos bei gegebener Sonderverantwortlichkeit. Abzustellen ist auf die Sachlage, die sich dem Täter darbietet. b) Tatbestandsmäßige Verhaltensfolge Realisierung des durch die Handlung geschaffenen missbilligten Risikos. Ein schadensträchtiger Verlauf hat sich ereignet, der hätte durch richtiges Verhalten vermieden werden können und sollen. 2. Vorsatz und sonstige spezielle subjektive Merkmale a) Vorsätzlichkeit des tatbestandsmäßigen Verhaltens (Vorsatz= Kennen der Merkmale, aufgrund deren das Verhalten tatbestandsmäßig-missbilligt ist, und dennoch handeln.) b) Fehlende Nichterfassung des Unrechtsgehalts des Verhaltens mit Blick auf die irrige Annahme von rechtfertigenden Umständen (hier ist der sog. Etbi zu diskutieren) c) Vorsätzliche Vollendungstat (Realisierung der spezifischen Gefährlichkeit des Vorsatzdelikts.) d) Weitere spezielle subjektive Merkmale II. Fehlen von Rechtfertigungsgründen III. Fehlen von Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründen IV. Sonstige Sanktionserfordernisse Fehlender Rücktritt Sog. objektive Strafbarkeitsbedingungen Fehlende Verjährung Strafantrag erstellt von: stud. iur. Sabine Reczkowski Seite 3 von 8

4 SACHVERHALT: Der bekannte Lokalsportler Brocki Matschiano (M) wartet schon lange auf eine Gelegenheit, um seiner heimlichen Angebeteten Molly Zaster (Z) zu imponieren. Er überlegt und beschließt daher, den auch an Molly interessierten Heavy Hust (H) in einen Streit zu verwickeln und diesen dann ordentlich zu vermöbeln. Nach einem Boxkampf findet in dem angesagten Lokal Knock out- come in eine Feier statt. M weiß, dass Z und H auch da sein werden. Beide befinden sich bei Ms Ankunft schon recht vergnügt und angetrunken auf der Tanzfläche. M tänzelt in ihre Richtung. Dann schubst er H mit seinem Ellbogen in die Rippen. H gibt sich keine Blöße und baut sich gleich vor M auf, um sich zu beschweren. M nutzt den günstigen Augenblick und schlägt den H mit seiner Faust ins Gesicht. Dieser fällt daraufhin unglücklich auf die auf dem Boden abgestellte Trophäe des gerade gekürten Gewinners K. Litschko und bricht sich dabei das Genick. H ist sofort tot. Gefragt ist nach der Strafbarkeit des M. I. M kann sich wegen Totschlags gemäß 212 I strafbar gemacht haben, indem er den H mit der Faust ins Gesicht schlug. 1. Dann muss der objektive Unrechtstatbestand des 1. Dann muss sich M tatbestandsmäßig i.s. eines 212 I erfüllt sein. Tötungsdelikts verhalten haben und der tatbestandsmäßige Erfolg des 212 I muss zurechenbar eingetreten sein. a) Es muss eine Handlung vorliegen. Handlung ist a) M muss ein Tötungsverhalten i.s.d. 212 das vom Willen getragene, menschliche Verhalten. vorgenommen haben. Ein Tötungsverhalten i.s.d. M hat hier mit dem Faustschlag eine gewillkürte 212 I nimmt vor, wer eine grundsätzlich rechtlich Körperbewegung vorgenommen. Eine Handlung missbilligte Gefahr in Richtung auf das Leben liegt mithin vor. eines Menschen schafft. Hier schlug M den H mit der Faust ins Gesicht. Faustschläge in das Gesicht eines Menschen können je nach Kontext zu lebensgefährlichen Verletzungen zu führen. Sie sind im Hinblick darauf auch grundsätzlich rechtlich zu missbilligen. Mithin hat sich M grundsätzlich tatbestandsmäßig-missbilligt i.s.d. 212 I verhalten. b) Dann muss der Erfolg des 212 I eingetreten b) Dann muss die tatbestandsmäßige sein. Der tatbestandliche Erfolg des 212 I ist der Verhaltensfolge des 212 I eingetreten sein. Die ) ohne Gesetzesangabe sind solche des StGB. erstellt von: stud. iur. Sabine Reczkowski Seite 4 von 8

5 Tod eines Menschen. H ist tot. Der Erfolg des 212 I ist eingetreten. c) Die Handlung des M muss auch kausal für den eingetretenen Tod des H sein. Kausal i.s.d. conditio-sine-qua-non- Formel ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Hätte M den H nicht geschlagen, wäre dieser nicht auf die am Boden abgestellte Trophäe gefallen, hätte sich damit nicht das Genick gebrochen und wäre nicht verstorben. Die Handlung des M war mithin kausal i.s.d. der conditio-sine-qua-non- Formel für den eingetreten Tod des H. d) Der Tod des H muss dem M auch objektiv zugerechnet werden können. Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert. 212 schützt das Leben von Menschen. Faustschläge in das Gesicht von Menschen können je nach Kontext zu lebensgefährlichen Verletzungen führen. Durch den Faustschlag in das Gesicht des H, hat M eine grundsätzlich rechtlich missbilligte Gefahr für dessen Leben geschaffen. Diese Gefahr hat sich auch im Tod des H realisiert. Der Tod des H ist M daher auch objektiv zurechenbar. Der objektive Unrechtstatbestand des 212 I ist folglich erfüllt. 2. Auch der subjektive Unrechtstatbestand muss erfüllt sein. M muss vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. M hätte zwar erkennen und wissen können, dass der Faustschlag in das Gesicht eines anderen Menschen nach den nähren Umständen lebensgefährliche Folgen haben kann. Das bloße Wissen-Können ist jedoch kein Wissen tatbestandsmäßige Verhaltensfolge des 212 I tritt ein, wenn sich ein schadensträchtiger Verlauf in Richtung auf das Leben eines anderen Menschen ereignet hat, der hätte vermieden werden können und sollen. H ist tot. Der Schlag des M war nicht nur kausal für den Tod des H. Der schadensträchtige Verlauf zum Tod des H hin hätte bei richtigem Verhalten auch vermieden werden können und sollen. Daher ist die tatbestandsmäßige Verhaltensfolge des 212 I eingetreten. 2. M muss sein Verhalten auch vorsätzlich vorgenommen und die Verhaltensfolge vorsätzlich herbeigeführt haben. Vorsätzlich ist ein Verhalten dann, wenn der Handelnde die Umstände kennt, welche die Tatbestandsverwirklichung begründen. Hier kannte M die möglichen Auswirkungen seines Handelns für das Leben des H nicht. Er handelte also nicht mit Vorsatz erstellt von: stud. iur. Sabine Reczkowski Seite 5 von 8

6 und genügt deshalb nicht für den Vorsatz. Er handelte mithin ohne Vorsatz Mithin hat M keinen Totschlag i.s.d. 212 I an H begangen. In Frage kommt allerdings eine fahrlässige Tötung. Für diese Prüfung hier zunächst eine Übersicht. Das Fahrlässigkeitsdelikt - durch Begehen - I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Handlung 1. Tatbestandsmäßiges Verhalten spezifisch fahrlässiges, tatbestandsmäßig-missbilligtes Verhalten. Maßgeblich ist die individuelle Verantwortlichkeit. Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit als Minimalbedingung; Vermeiden-Müssen nötig. 2. Erfolg 2. Tatbestandsmäßige Verhaltensfolge 3. Kausalität Ein schadensträchtiger Verlauf muss sich ereignet 4. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung haben, der durch richtiges Verhalten hätte vermieden 5. Objektive Zurechnung werden können und sollen. II. Rechtswidrigkeit II. Fehlen von Rechtfertigungsgründen III. Schuld III. Fehlen von Schuldausschließungs- oder Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung Entschuldigungsgründen IV. Persönliche Strafausschließungs- und V. Sonstige Sanktionserfordernisse Strafaufhebungsgründe Sog. objektive Strafbarkeitsbedingungen V. Strafantrag und andere Fehlende Verjährung Strafverfolgungsvoraussetzungen Strafantrag Hier das Gutachten zum Fall: I. M kann sich wegen fahrlässiger Tötung gemäß 222 strafbar gemacht haben, indem er den H mit der Faust ins Gesicht schlug. 1. Dann muss eine Handlung vorliegen. M hat hier 1. M muss ein fahrlässiges Tötungsverhalten i.s.d. gewollt zum Schlag ausgeholt. Eine Handlung liegt 222 vorgenommen haben. Ein fahrlässiges vor. Tötungsverhalten i.s.d. 222 nimmt vor, wer eine Gefahr in Richtung auf das Leben eines Menschen schafft, die vorhersehbar und vermeidbar war und erstellt von: stud. iur. Sabine Reczkowski Seite 6 von 8

7 2. Der Erfolg des 222 muss eingetreten sein. H ist tot. Der Erfolg ist eingetreten. 3. Der Eintritt des Erfolgs muss durch die Handlung des M verursacht worden sein. Hätte M den H nicht geschlagen, wäre dieser nicht auf die Trophäe gefallen und hätte sich nicht das Genick gebrochen. Die Handlung des M hat den Tod des H daher verursacht. 4. Die fahrlässige Tötung i.s.d. 222 setzt eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung voraus. Dafür muss M die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Ein umsichtiger und besonnener Mensch schlägt anderen Menschen nicht mit der Faust in das Gesicht, um die je nach Kontext mögliche Lebensgefahr zu vermeiden. M hat hier die im Lebensschutzinteresse des H erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und damit objektiv eine Sorgfaltspflicht verletzt. 5. Der Tod des H muss M auch objektiv zurechenbar sein. Objektiv zurechenbar ist der Tod eines Menschen, wenn sich mit ihm ein vom Täter geschaffenes missbilligtes Lebensrisiko realisiert. M hat hier durch den Faustschlag in das Gesicht des H das missbilligte Risiko lebensgefährlicher Verletzungen eröffnet, welches sich in dem Tod des H auch realisiert hat. Mithin ist der Tod des H M auch objektiv zurechenbar. die von Rechts wegen vermieden werden musste. M schlug den H mit der Faust in sein Gesicht. Er hätte dabei erfassen können, dass dieser Schlag auch einen Sturz des H zur Folge haben und dieser sich dadurch tödlich verletzen kann. Für M war diese Gefahrschaffung also vorhersehbar und auch vermeidbar. Diese Gefahrschaffung musste von M auch vermieden werden. Er nahm daher ein fahrlässiges Tötungsverhalten i.s.d. 222 vor. 2. Die tatbestandsmäßige Verhaltensfolge muss eingetreten sein. Der Schlag des M war nicht nur kausal i.s.d. conditio sine qua non-formel für den Tod des H. Mit dem Tod des H hat sich zudem ein schadensträchtiger Verlauf ereignet, der von M hätte vermieden werden können und sollen. Die tatbestandsmäßige Verhaltensfolge ist eingetreten. II. Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. M handelte damit rechtswidrig. erstellt von: stud. iur. Sabine Reczkowski Seite 7 von 8

8 III. M muss schuldhaft gehandelt und eine subjektive Sorgfaltspflichtverletzung begangen haben. M muss es persönlich möglich gewesen sein, die Folgen seiner Tat vorherzusehen und auch zu vermeiden. Dies war hier der Fall. Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe liegen nicht vor. M handelte schuldhaft im Sinne einer fahrlässigen Tötung. III. M muss die fahrlässige Tötung an H auch hinreichend schuldhaft begangen haben. Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe liegen nicht vor. M hat die fahrlässige Tötung an H daher hinreichend schuldhaft begangen. Mithin hat sich M wegen einer fahrlässigen Tötung gem. 222 an H strafbar gemacht. Hier noch eine Übersicht zu den vollendeten begehungsgleichen ( unechten ) Unterlassungsdelikten. Vollendete begehungsgleiche Unterlassungsdelikte I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Unrechtstatbestand 1. Tatbestandsmäßiges Verhalten und Erfolgssachverhalt a) Erfolg a) Tatbestandsmäßiges Verhalten b) Nichtvornahme der objektiv erforderlichen Tatbestandsspezifisch missbilligte Nichtabwendung von ( gebotenen ) Handlung Möglichkeiten eines schadensträchtigen Verlaufs bei gegebener Sonderverantwortlichkeit c) Kausalität b) Tatbestandsmäßige Verhaltensfolge d) Garantenverantwortlichkeit Ein schadensträchtiger Verlauf hat sich ereignet, der e) Objektive Zurechenbarkeit des Erfolgs unter hätte vermieden werden können und sollen Einschluss des Pflichtwidrigkeits- und Schutzzweckzusammenhangs Tatbestandsspezifisch missbilligte Nichtabwendung von Möglichkeiten eines schadensträchtigen Verlaufs bei gegebener Sonderverantwortlichkeit) Ein schadensträchtiger Verlauf hat sich ereignet, der hätte vermieden werden können und sollen. Die weiteren Prüfungspunkte entsprechen denen des vollendeten vorsätzlichen Begehungsdelikts. (S.o.) erstellt von: stud. iur. Sabine Reczkowski Seite 8 von 8

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