BGH, Urteil vom 19. Juli 1973, BGHSt 25, 218 Normalfahrer

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1 BGH, Urteil vom 19. Juli 1973, BGHSt 25, 218 Normalfahrer Sachverhalt: Anton fährt ordnungsgemäß mit seinem PKW nachts auf einer Landstraße. Vor ihm fährt der Mofafahrer Manfred in betrunkenem Zustand, was Anton jedoch nicht bemerkt. Kurz bevor Anton den Manfred mit angepasster Geschwindigkeit und mit ausreichendem Seitenabstand überholen möchte, schert dieser unvermittelt um ca. zwei Meter nach links aus, sodass Anton es trotz sofortig eingeleitetem Bremsmanöver nicht vermeiden kann, dass er von hinten auf Manfred auffährt und diesen zu Fall bringt. Anton steigt aus, erkennt, dass Manfred schwer verletzt ist und sofortiger Hilfe bedarf. Dennoch unternimmt Anton nichts und fährt nach Hause. Manfred wird von einem nachfolgenden PKW erfasst und tödlich verletzt. Er hätte noch gerettet werden können, wenn Anton umgehend den Unfallort abgesperrt und ärztliche Hilfe herbeigeholt hätte. Hat sich Anton strafbar gemacht? Thema: Garantenstellung aus Ingerenz Materialien: Arbeitsblatt AT 25, Arbeitsblatt Examinatorium 28

2 Lösungsübersicht: A. Strafbarkeit Antons wegen fahrlässiger Tötung gemäß 222 StGB I. Tatbestand 1. Handeln Antons: Autofahren (+) 2. Erfolg: Manfreds Tod (+) 3. Kausalität (+) 4. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung: Anton fuhr ordnungsgemäß ( ) II. Ergebnis B. Strafbarkeit Antons wegen Totschlags durch Unterlassen gemäß 212 I, 13 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Unterlassen: Liegenlassen Manfreds (+) b) Erfolg: Manfreds Tod (+) c) Quasi-Kausalität (+) d) Garantenstellung: Nach h.m. keine Ingerenz bei lediglich gefährdendem, aber nicht pflichtwidrigem Vorverhalten ( ) 2. Zwischenergebnis II. Ergebnis C. Strafbarkeit Antons wegen Aussetzung gemäß 221 StGB ( ) 221 I Nr. 1 StGB scheitert an mangelndem Vorsatz. Für 221 I Nr. 2 StGB fehlte entsprechende Garantenstellung. D. Strafbarkeit Antons wegen unterlassener Hilfeleistung gemäß 323c StGB (+) E. Strafbarkeit Antons wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort gemäß 142 I StGB (+)

3 Lösungsvorschlag: A. Strafbarkeit Antons wegen fahrlässiger Tötung gemäß 222 StGB Anton könnte sich wegen einer fahrlässigen Tötung gemäß 222 StGB strafbar gemacht haben, indem er mit seinem PKW auf Manfred auffuhr und ihn zu Fall brachte, woraufhin dieser verstarb. I. Tatbestand 1. Handeln Antons In dem Fahren mit dem PKW, in dessen Rahmen auch der Auffahrunfall erfolgte, ist unproblematisch ein relevantes Handeln Antons zu sehen. 2. Erfolg Mit Manfreds Tod ist auch der tatbestandsmäßige Erfolg des 222 StGB eingetreten 3. Kausalität Gerade das Fahren mit dem PKW und das damit verbundene Auffahren führte hier zu der schweren Verletzung und letztlich auch zu Manfreds Tod, denn das Fahren war vorliegend nicht hinwegzudenken, ohne dass der spätere Tod Manfreds durch Überfahren entfiele. 4. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung Regelmäßig erfordert eine Strafbarkeit wegen fahrlässigen Verhaltens eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung. Unter einer objektiven Sorgfaltspflichtverletzung versteht man die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Ein abschließender Katalog an Sorgfaltspflichten existiert jedoch nicht. Daher sind Art und Maß der erforderlichen Sorgfalt aus den Anforderungen, die bei einer Betrachtung der Gefahrenlage ex ante an einen besonnenen und gewissenhaften Men-

4 schen in der konkreten Lage und der sozialen Situation des Handelnden zu stellen sind, zu ermitteln. Für den vorliegenden Fall ergibt sich demnach, dass eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung Antons gerade nicht vorlag, denn dieser fuhr absolut vorschriftsmäßig. 5. Zwischenergebnis Fahrlässiges Handeln Antons lag nicht vor, denn dieser fuhr ordnungsgemäß mit seinem PKW. II. Ergebnis Mangels Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht hat sich Anton nicht wegen einer fahrlässigen Tötung Manfreds gemäß 222 StGB strafbar gemacht. B. Strafbarkeit Antons wegen Totschlags durch Unterlassen gemäß 212 I, 13 I StGB Anton könnte sich wegen eines Totschlags durch Unterlassen gemäß 212 I, 13 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den schwer verletzten Manfred auf der Straße liegen ließ und dieser später von einem anderen PKW tödlich erfasst wurde. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Unterlassen Ein Unterlassen Antons lag hier unzweifelhaft vor. Zwar erfolgte zunächst ein aktives Tun in Form des Auffahrens mit dem PKW auf Manfreds Mofa. Jedoch erfolgte das Liegenlassen Manfreds danach, und zwar zu einem Zeitpunkt, als das aktive Tun, nämlich das Auffahren, bereits abgeschlossen bzw. beendet war. Aufgrund dieser deutlichen Zäsur, treten aktives Tun und Unterlassen hier nicht in Konkurrenz zu einander, was zur Folge hat, dass das Unterlassen von Maßnahmen zur Rettung Manfreds gesondert zu beurteilen ist.

5 b) Erfolg Der Erfolg des 212 I StGB, nämlich der Tod eines anderen Menschen, lag hier vor, denn Manfred verstarb, nachdem er schwer verletzt auf der Straße liegend von einem anderen PKW tödlich erfasst wurde. c) Quasi-Kausalität Ein Unterlassen ist kausal, wenn die rechtlich gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg entfiele. Regelmäßig reicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass das Unterlassen den Erfolg bedingt hat. Hätte sich Anton nach dem Unfall dem Manfred zumindest in Form von Erste- Hilfe-Maßnahmen angenommen, ihn von der Straße geholt und in Sicherheit gebracht, wäre es nicht dazu gekommen, dass Manfred von einem später vorbeikommenden PKW tödlich erfasst wurde. d) Garantenstellung Weiterhin müsste Anton gegenüber Manfred eine Garantenstellung, also eine besondere Pflicht zum Handeln gemäß 13 I StGB, inne gehabt haben. Hier könnte eine Garantenstellung Antons aus Ingerenz bestanden haben. Eine solche entsteht regelmäßig für denjenigen, der durch ein objektiv pflichtwidriges Verhalten die Gefahr eines Schadens für bestimmte Rechtsgüter geschaffen hat. Im vorliegenden Fall wurde jedoch schon festgestellt, dass Anton vollkommen vorschriftsmäßig mit seinem PKW fuhr, sich also gerade nicht pflichtwidrig verhielt. Insofern erscheint es fraglich, ob für Anton tatsächlich eine Garantenstellung aus Ingerenz bestand. Jedoch gibt es auch eine Ansicht, die bereits die Existenz der Ingerenz als eigenständige Gruppe der Garantenpflichten ablehnt. Nach dieser Ansicht könne selbst ein pflichtwidriges Vorverhalten keine Garantenstellung begründen, da die Anerkennung einer derart weitgehenden Fallgruppe der Garantenstellung die Garantiefunktion des Tatbestandes sprenge. Wer sich pflichtwidrig verhalte, mache sich regelmäßig schon wegen dieses pflichtwidrigen Verhaltens strafbar, sodass es einer zusätzlichen Unterlassungsstrafbarkeit nicht mehr bedürfe.

6 Demnach würde eine Unterlassensstrafbarkeit Antons unabhängig davon, ob er sich pflichtwidrig oder pflichtgemäß hinsichtlich des Fahrens mit dem PKW verhielt im vorliegenden Fall schon daran scheitern, dass grundsätzlich eine Garantenstellung aus Ingerenz nicht in Betracht käme. Diese Ansicht hat jedoch das Entstehen großer Strafbarkeitslücken zur Konsequenz, so dass einer grundsätzlichen Ablehnung der Garantenstellung aus Ingerenz nicht zuzustimmen ist. Bei Anerkennung der Ingerenz als Fallgruppe der Garantenstellungen, ist wiederum deren Reichweite umstritten. Relevant wird dies insbesondere dann, wenn dem Vorverhalten wie hier dem Autofahren zwar eine gewisse Gefährlichkeit inne wohnte, selbiges aber nicht pflichtwidrig bzw. auf Grund besonderer Regelungen dennoch zulässig war. Als weitere Fallgruppe ist hier an die Konstellation zu denken, in denen das Vorverhalten, z.b. wegen Notwehr, 32 StGB, gerechtfertigt war. Nach der Verursachungstheorie setzt eine Garantenstellung aus Ingerenz lediglich die Verursachung einer Gefahr voraus. Pflichtwidriges Vorverhalten sei hingegen nicht notwendig, denn es wäre widersprüchlich, einerseits dem in Notwehr Handelnden Beschränkungen durch das Erfordernis der Gebotenheit aufzuerlegen, andererseits ihm freizustellen, nach dem Angriff Schutzmaßnahmen zu ergreifen oder nicht. Auch sei davon auszugehen, dass sich subjektiv jeder für Gefahren verantwortlich fühle, die durch ihn hervorgerufen werden, unabhängig davon, ob dieses Verhalten pflichtwidrig war oder nicht. Nach Abschluss eines Angriffs dürfe der Angreifer zudem nicht vogelfrei werden. Hiernach hätte sich Anton im vorliegenden Fall wegen Totschlags durch Unterlassen strafbar gemacht. Regelmäßig sei nämlich jede Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug objektiv gefahrschaffend, auch wenn sich der Fahrer vorschriftsgemäß verhalte, da hierdurch immer das potentielle Risiko eines Unfalls begründet werde. Erlaubt die Rechtsordnung unter bestimmten Umständen ein gefährliches Verhalten, müsse dem Betreffenden zugemutet werden können, Rettungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn sich die erlaubte

7 Gefahr realisiert. Daher wäre nach dieser Theorie eine Garantenstellung Antons aus Ingerenz bereits aufgrund seines gefahrschaffenden Vorverhaltens anzunehmen. Auch die eingeschränkte Verursachungstheorie fordert für eine Garantenstellung aus Ingerenz lediglich die Verursachung einer Gefahr, nicht aber ein pflichtwidriges Vorverhalten. Anders als nach der reinen Verursachungstheorie soll jedoch ein Handeln in Notwehr die Garantenstellung nicht begründen können, da in diesem Fall das Opfer die Gefahr regelmäßig selbst verursacht hat. Auch nach dieser Ansicht hat für Anton eine Garantenstellung aus Ingerenz vorgelegen, da dieser hinsichtlich des gefahrschaffenden Autofahrens nicht in Notwehr handelte. Entgegen den vorangehend dargestellten Ansichten fordert die Pflichtwidrigkeitstheorie für das Entstehen einer Garantenstellung aus Ingerenz, dass das vorangegangene gefährliche Tun im Hinblick auf die hervorgerufene Gefahr auch pflichtwidrig war. Denn nur bei wirklicher Pflichtwidrigkeit könne von einer Verantwortlichkeit des Unterlassenden für den jeweiligen Gefahrenzustand gesprochen werden. Nach dieser Ansicht bestand für Anton keine Garantenstellung aus Ingerenz. Zwar stellte das Fahren mit dem PKW ein grundsätzlich gefährliches Handeln dar, jedoch ist dies durch die Vorschriften der StVO und des StVG gesetzlich normiert. Da Anton vollkommen vorschriftsmäßig fuhr, verhielt er sich nicht pflichtwidrig, so dass im Ergebnis die Voraussetzungen für eine Garantenstellung aus Ingerenz nicht vorlagen. Da die dargestellten Theorien zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, ist der Streit zu entscheiden. Hierbei ist die Verursachungstheorie sowohl in der reinen als auch in der eingeschränkten Variante abzulehnen. Konsequenz dieser Ansicht ist nämlich, dass die Garantenstellung fast uferlos ausgedehnt wird. Auch erscheint es unangemessen, eine Garantenstellung mit besonderer Handlungspflicht bereits allein aufgrund einer wertfreien Kausalität, nämlich der unter Umständen sogar erlaubten Verursachung einer gefährlichen Situation entstehen zu lassen. Regelmäßig kann dies allein nicht ausreichen, um die Verantwortung eines Menschen zu begründen. Schließlich ist es auch widersprüchlich, dass derjenige, der in Notwehr oder Nothilfe handelt, gerade deswegen mit einer Garantenpflicht belastet wird. Daher ist der

8 Pflichtwidrigkeitstheorie zu folgen. 2. Zwischenergebnis Mangels pflichtwidrigen Vorverhaltens unterlag Anton hier nicht einer Garantenstellung aus Ingerenz, so dass der objektive Tatbestand eines Totschlags durch Unterlassen gemäß 212 I, 13 I StGB nicht vorliegt. II. Ergebnis Anton hat sich nicht wegen einer Tötung Manfreds durch Unterlassen gemäß 212 I, 13 I StGB strafbar gemacht, indem er nach dem Auffahrunfall nicht erste Hilfe leistete und Manfred von der Straße weg in Sicherheit brachte. C. Strafbarkeit Antons wegen Aussetzung gemäß 221 StGB Möglicherweise hat sich Anton aber wegen einer Aussetzung gemäß 221 I StGB strafbar gemacht, indem er zunächst auf Manfred auffuhr und ihm anschließend nicht half oder ihn zumindest an einen sicheren Ort verbrachte. Zunächst hat Anton durch den Auffahrunfall die schweren Verletzungen Manfreds kausal mit verursacht. Aufgrund dieser Verletzungen war es Manfred nicht möglich, sich selbst von der Straße in Sicherheit vor weiteren Fahrzeugen zu bringen. Mithin befand er sich in einer hilflosen Lage i.s.v. 221 I Nr. 1 StGB. Eine diesbezügliche Strafbarkeit Antons scheitert jedoch daran, dass selbiger zu dem hier relevanten Zeitpunkt des Auffahrunfalls nicht den Vorsatz hatte, Manfred in eine hilflose Lage zu versetzen. Insofern könnte jedoch 221 I Nr. 2 StGB vorliegen, indem Anton es unterließ, Manfred nach dem Unfall erste Hilfe zu leisten. Nachdem Anton sich vom Unfallort entfernte, hat er Manfred sowohl objektiv als auch subjektiv in einer hilflosen Lage im Stich gelassen. Zu beachten ist jedoch, dass 221 I Nr. 2 StGB ein echtes Unterlassungsdelikt ist und nur für denjenigen eine Strafbarkeit begründet, der die hilflose Person in seiner Obhut hatte oder ihr anderweitig zum Beistand verpflichtet war. An ein derartiges Obhutsverhältnis bzw. eine derartige Beistandspflicht sind praktisch die gleichen Anforderungen wie an eine Garantenstellung nach 13 I StGB zu stellen. Wie vorstehend bereits festgestellt, unterlag Anton hier je-

9 doch gerade nicht einer Garantenstellung aus Ingerenz, so dass auch die Annahme eines Obhutsverhältnis bzw. einer Beistandspflicht i.s.v. 221 I Nr. 2 StGB nicht erfolgen kann. Jedes andere Ergebnis wäre insofern wertungswidersprüchlich. Folglich lag 221 I Nr. 2 StGB schon objektiv tatbestandlich nicht vor. Im Ergebnis hat sich Anton daher nicht wegen einer Aussetzung gemäß 221 I StGB strafbar gemacht. D. Strafbarkeit Antons wegen unterlassener Hilfeleistung, 323c StGB In Betracht kommt weiterhin eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung gemäß 323c StGB, da Anton es unterließ, Manfred nach dem Unfall zu helfen bzw. ihn in Sicherheit zu bringen. Unstreitig war der Unfall ein Unglücksfall i.s.v. 323c StGB. Weiterhin unterließ Anton es vorsätzlich, Manfred Hilfe zu leisten. Weder nahm er selbst direkte Rettungsmaßnahmen in Form von erster Hilfe vor, noch rief er einen Krankenwagen oder brachte Manfred selbst in ein Krankenhaus. Diese objektiv möglichen Maßnahmen waren Anton unter den gegebenen Umständen auch unzweifelhaft zumutbar. Im Ergebnis hat Anton sich daher wegen einer unterlassenen Hilfeleistung gemäß 323c StGB strafbar gemacht, indem er nach dem Unfall den Tatort verließ, ohne dem schwer verletzten Manfred in irgendeiner Weise geholfen zu haben. E. Strafbarkeit Antons wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß 142 I StGB Schließlich hat sich Anton durch das Verlassen des Unfallorts auch gemäß 142 I Nr. 1 und Nr. 2 StGB strafbar gemacht. Anton war am Unfall beteiligt i.s.v. 142 V StGB. Objektiv erfüllte das sofortige Entfernen Antons beide Tatbestände des 142 I StGB. Hierbei handelte Anton auch vorsätzlich. 323c StGB und 142 StGB stehen in Idealkonkurrenz, 52 StGB.

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