BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005, BGH NStZ-RR 2005, 180 Schmuck. Thema: 263 StGB, Vermögensschaden; Eingehungs- und Erfüllungsbetrug
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1 BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005, BGH NStZ-RR 2005, 180 Schmuck Sachverhalt: Anton kauft beim Juwelier Dagobert diverse Schmuckstücke zum Gesamtpreis von Euro, obwohl er pleite ist und auch nicht vorhat, die Ware zu bezahlen. Vereinbarungsgemäß soll der Schmuck am 10. April 2010 von Anton abgeholt und bezahlt werden. Dagobert nimmt ein verzinsliches Darlehen in Höhe von Euro auf, um seinerseits die Ware bei einem Großhändler bestellen zu können. Anton kommt indes seiner Zusage, die Ware abzuholen und zu bezahlen nicht nach. Vielmehr fragt er bei Dagobert nach, ob dieser ihm die Ware vorstrecken könne, das Geld würde er ihm eine Woche später bezahlen. Dagobert lehnt dies jedoch ab und erwirkt gegen Anton sogar ein gerichtliches Urteil, welches diesen zur Abnahme der Ware Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises verurteilt. Dieses Urteil kann jedoch nicht vollstreckt werden, da Anton immer noch kein Geld hat. Thema: 263 StGB, Vermögensschaden; Eingehungs- und Erfüllungsbetrug
2 Lösungsübersicht: A. Strafbarkeit wegen Betrugs gemäß 263 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Täuschung (+) b) Irrtum (+) c) Vermögensverfügung (+) aa) Abschluss des Vertrages mit Anton bb) Abschluss des Darlehensvertrages cc) Zahlung des Prozesskostenvorschusses d) Problem: Vermögensschaden Eingehungsbetrug aa) Vertragsschluss ( )... da nur Leistung Zug um Zug geschuldet bb) Aufnahme des Darlehens (+)... wg. der Zinszahlungen cc) Prozesskostenvorschuss (+) 2. Subjektiver Tatbestand a) Tatbestandsvorsatz (+) b) Bereicherungsabsicht (+) c) Stoffgleichheit ( )... zwischen Schaden (Zinsen, Prozesskosten) und angestrebter Bereicherung (Schmuck) keine Identität B. Strafbarkeit wegen eines versuchten Betrugs gemäß 263 I, II, 22, 23 I StGB I. Vorprüfung (+) II. Tatentschluss 1. Objektive Tatbestandsmerkmale (+) 2. Bereicherungsabsicht (+) 3. Stoffgleichheit (+)... da es hier nun um den entgangenen Kaufpreis als Schaden geht 4. Rechtswidrigkeit der Bereicherung (+) III. Unmittelbares Ansetzen (+) IV. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
3 Lösungsvorschlag: A. Strafbarkeit Antons wegen eines Betrugs gemäß 263 I StGB Indem Anton bei Dagobert diverse Schmuckstücke zum Gesamtpreis von Euro kaufte, könnte er sich wegen eines Betrugs gegenüber und zum Nachteil des Dagobert gemäß 263 I StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestand Anton müsste sich tatbestandsmäßig verhalten haben. 1. Objektiver Tatbestand Zunächst ist die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu prüfen. a) Täuschung Anton müsste Dagobert über Tatsachen getäuscht haben. Er schloss mit ihm einen Kaufvertrag über Schmuckstücke ab, obwohl er wusste, dass er kein Geld besaß und auch nicht beabsichtigte, Dagobert zu bezahlen. Auf diese Weise hat Anton seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit nur vorgetäuscht und somit bewusst irreführend auf das Vorstellungsbild Dagoberts eingewirkt, diesen also getäuscht. b) Irrtum Aufgrund von Antons Täuschung müsste Dagobert einem Irrtum unterlegen sein. Er glaubte aufgrund des Verhaltens Antons an dessen Zahlungsfähigkeit und -willigkeit, womit ein Widerspruch zwischen seiner Vorstellung und der Wirklichkeit entstand. Er irrte sich mithin. c) Vermögensverfügung Darüber hinaus müsste der Irrtum zu einer Vermögensverfügung geführt haben. Darunter ist jedes (rechtliche oder tatsächliche) Handeln,
4 Dulden oder Unterlassen zu verstehen, welches sich tatsächlich auf das eigene oder auf fremdes Vermögen auswirkt. Ein solches Verhalten ist bei Dagobert im Abschluss des Kaufvertrages mit Anton, in der Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung sowie in der Zahlung des Prozesskostenvorschusses im Rahmen des Verfahrens gegen Anton zu sehen. d) Vermögensschaden Weiterhin ist das Vorliegen eines Vermögensschadens zu prüfen. Eine Vermögensverfügung muss unmittelbar zu einem Vermögensschaden führen. Zu dessen Ermittlung sind bei gegenseitigen Verträgen Leistung und Gegenleistung zu vergleichen. Erwirbt das Opfer infolge einer Täuschung eine Sache, die ihren Preis wert ist, scheidet ein Betrug regelmäßig aus. Denn 263 StGB schützt das Vermögen und nicht die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit. In diesem Zusammenhang ist gerade im Rahmen des Abschlusses von gegenseitigen Verträgen die Trennung von Eingehungs- und Erfüllungsbetrug entscheidend. Beim Eingehungsbetrug ist der Vermögensschaden ausnahmsweise bereits im Abschluss eines Vertrages selbst zu sehen. Diese Fallgruppe ist dann einschlägig, wenn sich bei einem Vergleich der gegenseitigen Ansprüche ein wirtschaftliches Minus auf der Seite des Betrugsopfers ergibt. Unter einem Erfüllungsbetrug hingegen versteht man, dass der Getäuschte durch die Erfüllung der jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen einen Vermögensschaden erleidet, die Täuschung aber bereits im Rahmen des Verpflichtungsgeschäfts erfolgt und in der Erfüllungsphase lediglich fortwirkt. Im vorliegenden Fall kommen nun auf den ersten Blick mehrere Schäden Dagoberts in Betracht. Zunächst könnte man auf den Vertragsschluss abstellen. Hierin könnte ein Eingehungsbetrug gesehen werden. Doch scheidet dies hier schon deshalb aus, weil der Schmuck sein Geld wert war und der Juwelier zur Lieferung des von dem Beschuldigten bestellten Schmucks nur Zug um Zug gegen Bezahlung verpflichtet war. In solchen Fällen liegt in dem Vertragsschluss regelmä-
5 ßig noch keine schadensgleiche Vermögensgefährdung, die einem Vermögensschaden gleichzustellen wäre. Ein Vermögensschaden ist Dagobert aber durch die Aufnahme des Darlehens entstanden, da er entsprechende Zinsen zu zahlen hat. Kann Anton auch die Prozesskosten auf Grund seiner grundsätzlichen Zahlungsunfähigkeit nicht bezahlen, so ist auch diesbezüglich bei Dagobert ein solcher Schaden anzunehmen. Jedenfalls ist der von diesem zu leistende Prozesskostenvorschuss ein Schadensposten. Mithin ist auch ein kausaler Vermögensschaden bei Dagobert entstanden. e) Zwischenergebnis Der objektive Tatbestand liegt somit vor. 2. Subjektiver Tatbestand Auch den subjektiven Tatbestand des Betrugs müsste Anton erfüllt haben. Dies setzt Tatbestandsvorsatz sowie eine Absicht der rechtswidrigen und stoffgleichen Bereicherung voraus. a) Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale Zunächst müsste Anton mit Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale gehandelt haben. Hier ist fraglich, ob Anton hinsichtlich des entstandenen Vermögensschadens einen entsprechenden Vorsatz hatte, da er die entstandenen Folgen Darlehen und Prozesskosten möglicherweise gar nicht bedacht hat. Doch liegt ein entsprechendes Vorgehen Dagoberts bei solch teuren Schmuckstücken sehr nahe und kann von einem durchschnittlichen Käufer durchaus vorhergesehen werden. Insofern ist von mindestens bedingtem Vorsatz Antons hinsichtlich des Vermögensschadens auszugehen.
6 b) Stoffgleiche Bereicherungsabsicht Darüber hinaus müsste Anton aber auch in der Absicht gehandelt haben sich oder einen Dritten stoffgleich im Vergleich mit dem bei Dagobert eingetretenen Schaden zu bereichern. Zwar kam es Anton gerade darauf an, sich selbst in den Besitz der Schmuckstücke zu bringen. Er handelte insofern mit Bereicherungsabsicht. Doch muss der angestrebte Vorteil die genaue Kehrseite des bei Dagobert eingetretenen Schadens sein. Diese Stoffgleichheit ist hier nicht gegeben. Anton wollte den Besitz der Schmuckstücke erlangen, während der bei Dagobert entstandene Schaden in Form der Zinsen und des Prozesskostenvorschusses besteht. c) Zwischenergebnis Der subjektive Tatbestand ist daher nicht erfüllt. II. Ergebnis Anton hat sich mithin keines vollendeten Betrugs gegenüber und zum Nachteil Dagoberts gemäß 263 I StGB strafbar gemacht. B. Strafbarkeit Antons wegen eines versuchten Betrugs im Hinblick auf den Schmuck gemäß 263 I, II, 22, 23 I StGB Indem Anton den Dagobert um Vorleistung bat und ihm versprach, den Kaufpreis in einer Woche zu zahlen, könnte er sich wegen eines versuchten Betrugs gegenüber und zum Nachteil Dagoberts gemäß 263 I, II, 22, 23 I StGB strafbar gemacht haben. I. Vorprüfung Die Tat wurde nicht vollendet. Der Versuch des Betrugs ist gemäß 263 II StGB strafbar.
7 II. Tatentschluss 1. Objektive Tatbestandsmerkmale Anton müsste zunächst mit Tatenschluss hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale gehandelt haben. Er müsste demnach entschlossen gewesen sein, sich durch die Täuschung und des daraus resultierenden Irrtums Dagoberts ohne Bezahlung in den Besitz der Schmuckstücke zu versetzen. Indem Anton den Dagobert darum bat, ihm den Schmuck vor[zu]strecken und er beteuerte, dass er eine Woche später auch wirklich bezahlen wolle, wollte er genau dies erreichen. Anton hatte daher Tatentschluss bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs. 2. Stoffgleiche Bereicherungsabsicht Darüber hinaus hätte Anton mit stoffgleicher Bereicherungsabsicht handeln müssen. Anton wollte sich die Schmuckstücke in sein Vermögen einverleiben ohne den Gegenwert für diese bei Dagobert zu entrichten. Indem Dagobert bat, mit der Übergabe der Schmuckstücke in Vorleistung zu treten, wollte er sich zudem auch stoffgleich bereichern, da der erlangte Besitz an dem Schmuck die Kehrseite des gewollten Vermögensschadens bei Dagobert der entgangene Kaufpreis dargestellt hätte. 3. Rechtswidrigkeit der Bereicherung Diese Bereicherung sollte darüber hinaus auch rechtswidrig sein, da er keinen Anspruch auf die Schmuckstücke hatte. III. Unmittelbares Ansetzen Zu diesem Betrug hat Anton auch die Schwelle zum Jetzt-geht s-los überschritten, da er den Dagobert bereits getäuscht und somit ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht hatte.
8 IV. Rechtswidrigkeit und Schuld Anton handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. V. Ergebnis Anton hat sich mithin wegen eines versuchten Betrugs gemäß 263 I, II, 22, 23 I StGB strafbar gemacht.
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