Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)

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1 Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke

2 A. Strafbarkeit M gem. 263 I I. Täuschung der Anleger (+) II. Fall 12: Anlage im Schneeballsystem Irrtum? Fester Glaube an sicherer und hochrentierliche Anlage? III. Vermögensverfügung infolge Täuschung (+) IV. Vermögensschaden? (Lösung des BGH) 1. Feststellung des maßgeblichen Berechnungszeitpunkts Vermögenswert unmittelbar vor Vermögenswert unmittelbar nach Vermögensverfügung 2

3 A. Strafbarkeit M gem. 263 I 2. Schadensfeststellung erfolgt nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten Vermögenseinbuße (+) mit dem Eingehen eines Risikogeschäfts mit einer nicht mehr vertragsimmanenten Verlustgefahr 3. Nicht werthaltigen Anspruch als endgültiger Vermögensschaden und nicht lediglich als schadensgleiche konkrete Vermögensgefährdung 4. Bewertung Keine klaren Kriterien, ab wann schädigende Vermögensgefährdung angenommen werden kann und wie diese festzustellen ist. V. Vorsatz? (+), da endgültige Realisierung des Ausfallrisikos nicht vom Vorsatz umfasst sein muss. 3

4 A. Strafbarkeit M gem. 263 I VI. Besonders schwerer Fall gem. 263 III 2 Nr. 1 Alt. 1 (+) VII. Besonders schwerer Fall gem. 263 III 2 Nr. 2 Alt. 1? Vermögensverlust großen Ausmaßes? Bislang h.m. Lediglich schadensgleiche konkrete Vermögensgefährdung nicht ausreichend bzw. erst ab Euro! A.A. (jetzt wohl auch Rspr.) Bei schädigender Vermögensgefährdung liegt hinreichender Schaden vor (Grenzen Euro) VIII. Besonders schwerer Fall gem. 263 III 2 Nr. 2 Alt. 2 (+) IX. Ergebnis: 263 I, III 2 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2 Alt. 1, 2 (+) 4

5 Fall 13: Lebensversicherung als Geldquelle A. Strafbarkeit des N gem. 263 I, III Nr. 2 StGB gegenüber der L-AG I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschung und Irrtum - Innere Tatsachen: Manipulationsabsicht - konkludente Täuschung: - Minimum an Redlichkeit (+) - Nicht-Manipulation als Essentialia miterklärt (+) - nur bei Vertrag mit personalem Gepräge (+) - Irrtum bei Versicherungsangestellten: Sachgedankliches Mitbewusstsein (+) 5

6 I. Objektiver Tatbestand 2. Vermögensverfügung und Vermögensschaden A. Strafbarkeit des N gem. 263 I, III Nr. 2 StGB gegenüber der L-AG - Vermögensverfügung: Vertragsschluss durch Versicherung - Vermögensschaden: - Gegenleistung für Versicherungsschutz sind Beitragszahlungen - P: Beiträge ausreichend bei Manipulationsabsicht? e.a. hier nicht allgemeines Lebensrisiko für Versicherungsfall sondern sicherer Eintritt des Falles Keine Kompensation hiernach: Schaden (+) II. Ergebnis: 263 I, III Nr. 2 StGB (-) h.m. Möglichkeit eines Schadenseintritts reicht nicht aus. Schaden muss grds. bezifferbar und wirtschaftlich nachvollziehbar sein. Hier (-), Risiko zukünftigen Verlustes kann nicht tragfähig eingeschätzt werden. 6

7 I. Vorprüfung (+) II. Tatbestand 1. Tatentschluss B. Strafbarkeit des N gem. 263 I, II, 22, 23 I, 25 II, 263 III Nr. 2 StGB Vorsatz auf Täuschung der Versicherung über Versicherungsfall durch M - Zurechnung gem. 25 II? Abschluss des Vertrages und Vortäuschen des Todes funktional wesentlich für Tatausführung Vorsatz auf Irrtum, Vermögensverfügung und Schaden (+) Absicht rechtswidriger Bereicherung (+) 7

8 B. Strafbarkeit des N gem. 263 I, II, 22, 23 I, 25 II, 263 III Nr. 2 StGB III. unmittelbares Ansetzen Hier: wesentliche Zwischenakte erforderlich (Vortäuschung des Todes, Erklärung gegenüber der Versicherung) (-) IV. Ergebnis: 263 I, II, 22, 23 I, 25 II, 263 III Nr. 2 StGB (-) C. Strafbarkeit des M (-) 8

9 I. Täuschung (+) II. Fall 14: Falsche Selbstauskunft beim Hauskredit A. Strafbarkeit N gem. 267 I Var. 3 (+) B. Strafbarkeit N gem. 263 I, III 2 Nr. 1 Alt. 1 Vermögensverfügung? (+), Verfügung des Mitarbeiters ist der Bank zurechenbar III. Vermögensschaden? 1. Kompensation durch äquivalenten Rückzahlungs- und Zinsanspruchs? 2. Kompensation durch Grundschuld? Ansatz mit Verkehrswert? Verkaufswert? IV. Besonders schwerer Fall gem. 263 III 2 Nr. 1 Alt. 1 somit (-) V. Ergebnis: 263 I (+) 9

10 IV. Besonders schwerer Fall gem. 263 III 2 Nr. 1 Alt. 1 Berechnung: Restschuld , aber Mehrwert des Grundstück ggü Verkaufswert Euro Schaden somit III 2 Nr. 1 Alt. 1 (+) V. Ergebnis: 263 I (+) C. Strafbarkeit N gem. 265b I Nr. 1 b) I. Unternehmenskredit (-) II. Ergebnis: 265b I Nr. 1 b) (-) 10

11 A. Strafbarkeit P gem. 263 I gegenüber und zu Lasten des A I. Täuschung (+) II. Irrtum (+) Fall 15: Ungewollte Melkmaschinen III. Vermögensverfügung (+) IV. Vermögensschaden? Kompensation durch Eigentumserlangung? 1. Grundsätze der Kompensation Wert der Leistung des Opfers ~ Wert der Gegenleistung des Täters Kein Schaden 11

12 A. Strafbarkeit P gem. 263 I 2. Schadensbegründung durch individuellen Schadenseinschlag Eng begrenzter Kreis von Ausnahmen! Fallgruppe 1: Fallgruppe 2: Fallgruppe 3: Erwerber kann Leistung nicht (in vollem Umfang) zum vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden Nötigung zu vermögensschädigenden Folgemaßnahmen Unfähigkeit Verbindlichkeiten zu erfüllen oder zur angemessenen Wirtschafts- / Lebensführung (+) (+) (wohl +) 12

13 A. Strafbarkeit P gem. 263 I V. Absicht rechtwidriger und stoffgleicher Bereicherung? 1. Selbstbereicherung (-), insoweit keine Stoffgleichheit, da diese erst durch Provision erfolgen soll 2. Drittbereicherung zugunsten der L (+) VI. Ergebnis: 263 I zu Lasten des A (+) B. Strafbarkeit P gem. 263 I ggü. Q und zu Lasten der L (+), da in Wahrheit kein wirksamer Vertrag als Voraussetzung der Provisionszahlung vorlag. 13

14 I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschung und Irrtum (+) 2. Vermögensverfügung (+), durch Zahlung der 500 Euro 3. Vermögensschaden Fall 16: Der gute alte Felgentrick Strafbarkeit des M gem. 263 I StGB durch Verkauf falscher Felgen P: Gegenleistung: Bezugnahme auf wirklich gelieferte 900 Euro- Felgen oder auf versprochene 2000 Euro-Felgen? e.a.: wirklicher Wert der Gegenleistung ist relevant. Wert der gelieferten Felgen 900 Euro Schaden grundsätzlich (-) a.a.: Anspruch auf höherwertige Ware wird nicht erfüllt. Hier: 2000 Euro-Felgen, aber 900 Euro-Felgen übergeben Schaden in Höhe von Euro. 14

15 Strafbarkeit des M gem. 263 I StGB durch Verkauf falscher Felgen Stellungnahme: Erster Ansicht (+), wirtschaftlich hat Anspruch auf Erfüllung mit höherwertiger Ware keinen Wert, wenn bereits bei Vertragsschluss getäuscht wurde und Täuschender nicht erfüllungsbereit ist. Allein die Dispositionsfreiheit ist aber nicht geschützt. P: Fehlende Zulassung der Felgen Subjektiver Schadenseinschlag anerkannt unter besonderen Voraussetzungen - Hier: Wenn Sache nicht zu vertraglichen Zwecken eingesetzt werden kann, sind Folgekosten zu beachten. Kosten von 400 Euro für Zulassung 15

16 Strafbarkeit des M gem. 263 I StGB durch Verkauf falscher Felgen I. Objektiver Tatbestand 3. Vermögensschaden Teilergebnis: 400 Euro Folgekosten Euro Leistung an M = 900 Euro Gesamtkosten. Wert der Felgen entspricht Kosten der N. Vermögensschaden (-) II. Ergebnis: Strafbarkeit des M gem. 263 I StGB (-) 16

17 Strafbarkeit Q gem. 263 I Fall 17: Betteln für warme Mahlzeit I. Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung (+) II. Vermögensschaden des B? Behandlung des Bettelbetrugs Ältere Rspr.: Unkenntnis der ver- mögensmindernder Wir- kung nicht erforderlich Schaden (+), da kein wirtschaftliches Äquivalent Teilweise: Nur unbewusste Selbstschädigungen von 263 erfasst. Schaden (-) H.M.: Grds. unbewusste Selbstschädigung.Bei einseitigen Leistungsverhältnissen aber Zweckverfehlung ausreichend Schaden (+) 17

18 A. Strafbarkeit Q gem. 263 I III. Ergebnis: 263 I (+) 18

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