Lösungen 8. Stunde Vermögensdelikte, 266 StGB

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1 Lösungen 8. Stunde Vermögensdelikte, 266 StGB Lösung 8a. Fall: o.t. I. Strafbarkeit nach 266 I StGB a) 1. Alt Missbrauchstatbestand aa) Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis über fremdes Vermögen - zu verstehen isd Zivilrechts, dh dem K muß die Befugnis eingeräumt worden sein, einen anderen (= das Opfer der Untreue) schuldrechtlich zu verpflichten oder über dessen Vermögenswerte zu verfügen (übertragen, aufheben) hier: K ist eine Position eingeräumt, die seinen rechtsgeschäftlichen Dispositionen Außenwirkung verleiht, dh die Rechtsfolgen treten in der juristischen Person des V ein. - Rechtsmacht muß auf Gesetz, behördlichem Auftrag oder Rechtsgeschäft beruhen, also eingeräumt worden sein, hier, entweder aufgrund der Satzung oder eines Rechtsgeschäftes bb) Missbrauch der Befugnis Kennzeichnend: Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts im Außenverhältnis, im Innenverhältnis nicht erlaubt (oder: intern pflichtwidriges Handeln, extern wirksames Handeln oder: Handeln im Rahmen des rechtlichen Könnens unter Überschreitung des rechtlichen Dürfens) hier (Vorfrage): haben die Rechtsgeschäfte (Ablösevertrag, Einstellungsvertrag) überhaupt zivilrechtliche Wirksamkeit entfaltet, dh bestand insoweit überhaupt Vertretungsmacht? mangels Vertretungsbefugnis hinsichtlich der sportlichen Seite keine wirksamen Verträge zustandegekommen. b) 2. Alt. Treubruchtatbestand aa) Vermögensbetreuungspflicht des K - ergibt sich aus seiner Stellung als Kassenwart unter Berücksichtigung seiner Aufgaben; beide Voraussetzungen einer fremdnützigen Vermögensbetreuungspflicht liegen vor: sie ist hier Hauptpflicht und durch Selbständigkeit gekennzeichnet; zur Rechtsgrundlage der Pflicht, s.o. 1

2 bb) Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht = handeln (auch tatsächlicher Art) im Widerspruch zur Treuepflicht; Verletzung muß unter Ausnutzung der besonderen Zugriffsmöglichkeiten erfolgen. hier: Auftreten als Vertreter ohne Vertretungsmacht wurde erleichtert durch seine Stellung als Kassenwart cc) Vermögensschaden Vorgehensweise wie bei 253, 263, dh Feststellung eines Vermögensverlustes durch Gesamtsaldierung, also einem Vergleich der Vermögenslagen vor und nach der Pflichtverletzung und unter Einbeziehung ev. Kompensationen; hier ist noch nicht gezahlt worden. - eine Belastung mit Verbindlichkeit (Eingehungsschaden) scheidet wegen zunächst schwebender, dann mangels Genehmigung endgültiger Unwirksamkeit der Verträge aus ( 177 BGB) - Belastung mit einem wirtschaftlichen Risiko (Prozeßverlust) = schadensgleich? hängt von Beweislastverteilung ab: für anspruchsbegründende Tatsachen des Zustandekommens des Vertragsabschlusses sind F und FBL beweispflichtig; hier wegen Satzung kein Prozeßrisiko für V, somit ie kein Schaden. 2. Ergebnis II. Strafbarkeit des K nach 263 StGB (wegen zulasten des F und des FBL) a) Täuschungshandlung, über seine Vertretungsmacht b) Irrtumserregung c) Vermögensverfügung Abschluß der jeweiligen Verträge; dadurch Verpflichtung zur Leistung von Arbeitskraft und Freigabe des F (-), da nicht die Gefahr einer Inanspruchnahme durch V droht sondern vielmehr V die Leistungen gar nicht in Anspruch nehmen will; ferner (-) unter Gesichtspunkt 2

3 eines ev entgangenen hohen Gewinns, da diese Gewinnaussichten vor der Vermögensverfügung noch nicht im Vermögen des FBL bzw. des F sich befanden; Betrug schützt nur das vorhandene Vermögen, nicht die Vermögensmehrung. Zwischenergebnis: hinsichtlich des Kaufs bzw. des Vertragsabschlusses mit F hat sich K nicht strafbar gemacht. 2. Ergebnis III. Gesamtergebnis Lösung 8b. Fall: o.t. I. Strafbarkeit des K nach 266 I StGB a) Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis über fremdes Vermögen b) Missbrauch dieser Befugnis wenn Handeln im Rahmen des rechtlichen Könnens unter Überschreitung des rechtlichen Dürfens vorliegt hier: Außenverhältnis ist wirksam, da K noch im Rahmen seiner Vertretungsmacht gehandelt hat; jedoch Überschreitung im Innenverhältnis, da entgegen der Weisung der Mitgliederversammlung gehandelt. c) Vermögensbetreuungspflicht (nach hm auch beim Mißbrauchstatbestand zu prüfen!) liegt vor, s.o. Verlust des Geldes contra Eigentum und Besitz am Rollrasen; aber: Zinsbelastung als Schaden 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz 3

4 3. Rechtswidrigkeit 4. Schuld Lösung 8c. Fall: o.t. I. Strafbarkeit des K nach 263 (wegen zulasten des Autohändlers) a) Täuschungshandlung über Zahlungsfähigkeit des Vereins b) Irrtumserregung c) Vermögensverfügung Abschluß des Vertrages, damit Belastung mit einer Verbindlichkeit (Lieferung des Busses) da Zahlungsanspruch gegen V wertlos? (-), denn es ist noch nichts geleistet worden und eine Verpflichtung zur Leistung bestand nur Zug um Zug also noch keine vermögensgleiche Gefährdung (Schaden jedoch dann, wenn man davon ausgeht, dass A den Bus irgendwann einmal unter Wert verkaufen müßte, dieser Schaden schon als Folge des unredlichen Verhaltens des K bei Vertragsschluß angelegt wäre und K auch insoweit vorsätzlich handelte. Dann aber fehlt es an der Stoffgleichheit zw. eingetretenem Schaden und die für V drittnützig erstrebte Bereicherung (Besitz am Bus): der Wertverlust bewirkt keine Bereicherung aus Seiten des V) II. Strafbarkeit des K nach 266 I StGB 4

5 a) Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis über fremdes Vermögen b) Missbrauch dieser Befugnis c) Vermögensbetreuungspflicht Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung und Abnahme des Busses, dafür jedoch Anspruch auf Lieferung des Busses Zug um Zug ; jedoch zu erwartender Zinsverlust als schadensgleiche Gefährdung 2. Subjektiver Tatbestand Schädigungsvorsatz des K 3. Rechtswidrigkeit 4. Schuld 5

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