Fall 4a) Einsatz von Arbeitskraft zu sitten-/verbotswidrigen Zwecken
|
|
- Jonas Krüger
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Fall 4 Vermögensbegriff (4 Fallgruppen bei Rengier BT I 13 Rn 129ff. ansehen!) Fall 4a) Einsatz von Arbeitskraft zu sitten-/verbotswidrigen Zwecken Strafbarkeit des B 303, 123, 52 Strafbarkeit des A I. 303, 26; 123, 26; 52 II Täuschungshandlung (+) durch Versprechen einer Belohnung, die er nicht zahlen will 2. Irrtumserregung (+) 3. Vermögensverfügung: B hat dem A seine Arbeitskraft (= Vermögensbestandteil) zur Verfügung gestellt, damit erfolgte Ausgliederung aus seinem Vermögen. (Frage, ob bei B wegen der Verbotswidrigkeit BGB - des Geschäfts, das auf eine Straftat gerichtet war, tatsächlich eine Vermögensminderung eingetreten ist, kann an dieser Stelle Vermögensverfügung - oder auch erst beim Schaden - so die hm - geprüft werden) <das Fällen des Baumes, dh der Einsatz der Arbeitskraft führt auch dazu, dass sich B einem Schadensersatzanspruch des Eigentümers ausgesetzt sieht, welcher sein Vermögen mindert. Aus diesem Schaden will sich T aber nicht bereichern (also fehlende sog. Stoffgleichheit, dernach die Bereicherung sich gewissermaßen als die Kehrseite des Schadens darstellen muss), sondern seine Bereicherungsabsicht ist darauf gerichtet, für die geleistete Arbeit nicht zahlen zu wollen> 4. Vermögensschaden Eine Kompensation hat mangels Bezahlung - nicht stattgefunden. Aber Frage: ist die zu sittenwidrigen oder verbotenen Zwecken geleistete Arbeitskraft überhaupt Vermögensbestandteil? dh ist sie strafrechtlich geschützt? welche Positionen gehören demnach zum Vermögen? - wirtschaftlicher Vermögensbegriff: alle geldwerten Güter, dh zum Vermögen gehören dingliche Rechte wie zb Eigentum, ferner Forderungen, Besitz, Arbeitskraft, Expektanzen sofern sie sich vor der Vermögensverfügung als gesicherter Bestandteil im Vermögen befanden - Pfandrechte usw, und zwar unabhängig davon, ob sie der Person rechtlich zustehen oder anerkannt sind, sofern ihnen jedenfalls wirtschaftlicher Wert zugesprochen werden kann - juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff: geht von wirtschaftlichem Vermögensbegriff aus, erfasst jedoch nur solche Positionen, die unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen. Hier: - nach juristisch-ökonomischem Vermögensbegriff sind Arbeitsleistungen zu verbotenen Zwecken nicht Vermögensbestandteil (arg. Strafrecht darf sich nicht in Widerspruch zum Zivilrecht begeben), dann liegt kein Schaden vor (Prüfung zu Ende) - nach wirtschaftlichem Vermögensbegriff kommt es nur auf den wirtschaftlichen Wert der geleisteten Arbeit an (arg. kein Freibrief, sich solche Vermögenswerte zu erschleichen, die zu verbotenen Zwecken geleistet werden); da Belohnung nicht gezahlt wurde, und Anspruch gegen zahlungsunwilligen Vertragspartner nichts wert ist, ist die erfolgte Vermögensminderung nicht kompensiert, dann weitere Prüfung: 5. Vs 6. Bereicherungsabsicht, RW der BA, und entspr. Vs 7. RW/Schuld
2 Fall 4b) deliktischer Besitz als Vermögensbestandteil? Strafbarkeit des B I. 263 gegenüber und zulasten des A (-) 1. Täuschungshandlung (+) über Rückgabebereitschaft 2. Irrtumserregung (-), A glaubt dem B nicht II. 263, 22, keine Vollendung der Tat; Strafbarkeit des Versuchs gem. 263 II 2. Tatentschluss = Vs bzgl: - Täuschungshandlung - Irrtumserregung - Vermögensverfügung = Herausgabe des Wagens, damit Verlust des Besitzes - Vermögensschaden, da Wagen gestohlen und somit deliktischer Besitz ist? (1) nach wirtschaftlichem Vermögensbegriff gehört deliktischer Besitz zum Vermögen (2) nach juristisch-ökonomischem VB ebenso (so jedenfalls deren Hauptvertreter,) da auch die widerrechtliche Besitzlage von jedermann außer dem Berechtigten - zu respektieren sei, arg. 858, 859 BGB ( 858 BGB: verbotene Eigenmacht gegenüber jedem Besitzer außer dem rechtmäßigen - möglich; 859 BGB: Selbsthilferecht eines jeden Besitzers); die Besitzschutzregeln des BGB dienen zwar primär der Wahrung des Rechtsfriedens, indem verhindert werden soll, dass sich Außenstehende des unrechtmäßigen Besitzes bemächtigen, sie sind aber gleichwohl kein vermögenswertes Nichts, sondern verleihen dem unrechtmäßigen Besitzer eine stärkere (Rechts)Position als Außenstehendem und haben deshalb einen Vermögenswert. ie also: auch das Abschwindeln des widerrechtlich erlangten Besitzes ist Betrug (zuletzt BGH NStZ 2008,627) (3) nach MM innerhalb der juristisch-ökonomischen Vermögenslehre dient die Vorschrift des 858 BGB nur der Wahrung des Rechtsfriedens und macht den deliktischen Besitz nicht zum Vermögensbestandteil (zb Küper, Definitionen, BT S. 366) Nach hm (1) und (2) liegt mangels Willen zur Kompensation Vorsatz bzgl. eines Schaden vor (+) - Bereicherungsabsicht (gehört als subj. TBM zum Tatentschluss) - Vorsatz bzgl der RW der BA (+), mangels Anspruchs des B auf den Wagen 3. unmittelbares Ansetzen (+), durch Täuschung 4./5. RW und Schuld < 263, 22, 23 gegenüber dem A und zulasten des Eigentümers S (-): Vs btgl. 1. TH 2. Irrtumserregung gegen über A 3. Vermögensverfügung des A: Herausgabe des Wagens des S/ Verlust des Wagens 4. Vermögensschaden bei S? allenfalls als Vertiefung seines schon vorhandenen Schadens - liegt nicht vor, denn es fehlt an dem beim Dreiecksbetrug erforderlichen Näheverhältnis von A zum Vermögen des S vor der Herausgabe an B (weder rechtlich befugt noch nach Lagertheorie, welche stets eine Art Obhut in Bezug auf den Gegenstand verlangt) muss nicht geprüft werden>
3 Fall 5 Schadensprobleme gutgläubiger Erwerb persönlicher Schadenseinschlag - Bereicherungsabsicht Fall 5 (a) vgl. Rengier BT I 13 Rn 16, 162 Strafbarkeit der B Täuschungshandlung (+), Vorspiegeln eines Sonderangebotes Merke: Zwar wird normalerweise bei Anbieten einer Ware nicht erklärt, der Preis sei angemessen oder üblich, da insoweit Gestaltungsfreiheit (freie Marktwirtschaft) besteht, etwas anderes gilt aber dann, wenn der Peis wie hier ( Sonderangebot ) mit besonderen wahrheitswidrigen Behauptungen belegt (vgl. zb auch BGH NStZ 2010, 88f: Verkauf eines Krebsmittels für 15x600 pro Ampulle unter der wahrheitswidrigen Behauptung, dieses Mittel müsse aus Moskau eingeführt werden und sei nirgendwo preiswerter zu erhalten, obwohl es bei sog. internationalen Apotheken für 42 pro Ampulle zu bekommen war. In diesem (Krebsmittel-) BGH-Fall war dann ie auch Vermögensschaden zu bejahen, da die gelieferten Ampullen, den Verlust nicht kompensierten. Hier also wie im Fall oben: Täuschungshandlung (+) 2. Irrtumserregung (+) 3. Vermögensverfügung = jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, welches eine Vermögensminderung nach sich zieht, hier (+), Zahlung des Kaufpreises führt zur zum Verlust des Geldes; VM (+) 4. Vermögensschaden (-), da Vermögensminderung durch Übereignung der Waren kompensiert wird 263 schützt nur das vorhandene Vermögen vor Verlust, nicht jedoch die Dispositionsfreiheit, hier also nicht die unterbliebene Mehrung des Vermögens Fall 5 b) Schaden bei gutgläubigem Erwerb Strafbarkeit des T I. 263 gegenüber O zulasten des O (Verlust des Geldes) 1. TH: in der fehlerhaften Angabe, es handele sich um sein Rad. (allgemein wird beim Verkauf einer Sache regelmäßig konkludent erklärt, man sei zum Verkauf befugt bzw. es handele sich um seine eigene Sache) 2. Diese Täuschung führte auf Seiten des O zu einem Irrtum. 3. Infolge des Irrtums müsste O über sein Vermögen verfügt haben. Eine Vermögensverfügung liegt vor bei einem Handeln, Dulden oder Unterlassen, welches unmittelbar zu einer Vermögensverfügung führt. Hier schloss O mit T einen Kaufvertrag ab und zahlte das Geld für das Rad. Dadurch wurde sein Vermögen unmittelbar gemindert, denn das Geld befand sich nicht mehr in seinem Vermögen. 4. Fraglich ist aber, ob O einen Vermögensschaden erlitten hat. Gegen die Annahme eines Vermögensschadens spricht hier, dass O an dem Rad gutgläubig das Eigentum erworben hat (vgl. 932, 935 I BGB: Gutgläubigkeit des Erwerbers und kein Abhandenkommen der Sache, wenn dem Täter die Sache zuvor mit Willen des Eigentümers überlassen worden ist). Schaden aus anderen Erwägungen?
4 a) Die in diesem Zusammenhang früher vertretene Makeltheorie ist nicht mehr vertretbar, da es für einen Vermögensschaden nur auf den wirtschaftlichen Wert ankommt und ein Rekurrieren auf einen sittlichen Makel damit nicht vereinbar ist. b) Ein Vermögensschaden kann nur dann vorliegen, wenn auf ein tatsächlich vorhandenes Prozessrisiko abgestellt wird. Ein solches Prozessrisiko ist freilich nicht schon bei einer allgemeinen Prozess(führungs)gefahr anzunehmen, sondern erst dann, wenn die Gefahr des Prozessverlustes (für O) besteht. Nur dann können Kosten entstehen. Dabei spielt die sog. Beweislastverteilung eine Rolle, dh im Falle der Geltendmachung eines Herausgabeanspruches müsste X eine Bösgläubigkeit des Erwerbers O beweisen (um sich auf 985 BGB stützen zu können). Eine solche Beweisführung ist zwar bei einem (echten) gutgläubigen Erwerb niemals möglich; eine Vermögensgefährdung soll jedoch schon dann anzunehmen sein, wenn der Erwerber (O) sich einem wenigstens nicht aussichtslosen Angriff auf seine Rechtsposition ausgesetzt sieht. Hier (wie zumeist) Angriff auf Rechtsposition des O aussichtslos. c) neuerdings soll auch der Gesichtspunkt des merkantilen Minderwertes eine Rolle spielen (vgl. Rengier I Rn 207), welcher aber zumindest die Vorstellung (Vorsatz) des Täters voraussetzen würde, dass die Eigentumserwerbsumstände einen Verkauf der gutgläubig erworbenen Sache erschweren könnten. II. 263 Betrug gegenüber O zulasten des X, der sein Eigentum am Rad verliert (= Dreiecksbetrug, vgl. Rengier 13 Rn 114f) 1. Täuschungshandlung gegenüber dem O, wie oben 2. Irrtumserregung bei O (+) 3. Vermögensverfügung des O: jedes (1) Handeln, Dulden oder Unterlassen, (2) welches zu einer Vermögensminderung des X (!) führt. (2) Vermögensminderung des X ist der Rechtsverlust Eigentumsverlust am Rad (1) Dieser Eigentumsverlust beruhte auf einem Handeln des O nämlich dem gutgläubigen Eigentumserwerb Rechtserwerb - (durch Abschluss des Kaufvertrages und dem Erwerb der nicht abhanden gekommenen Sache) 4. Vermögensschaden: Kompensation hat nicht stattgefunden; jedoch ist für einen Betrug im Rahmen einer Dreierkonstellation erforderlich, dass der Verfügende (O) in einem Näheverhältnis zu dem geschädigten Vermögen (des X) stand (um dem Selbstschädigungscharakter des Betruges Genüge zu tun, muss die Vermögensverfügung des O dem geschädigten X als eigene zugerechnet werden können). Weder war O rechtlich befugt über das Vermögen des X zu verfügen noch stand er im Lager des X (keine soziale Beziehung irgendwelcher Art zu X vor der von ihm getätigten Vermögensverfügung). <aa nur eine sehr kleine MM, die das Näheverhältnis bejaht wegen der vom Gesetz gegebenen Möglichkeit, kraft guten Glaubens in Rechtspositionen anderer einzugreifen eher fernliegend>. Erg.: 263 (-) III. 246I, II Durch Verkauf des Rades an den O hat T aber eine Unterschlagung gem. 246 begangen. 1. fremde bewegliches Sache (+) 2. Zueignung = Manifestation des Zueignungswillens a) Zueignungswille = Aneignungswille ( Einverleibungswille, da er die Sache verkaufen will) + Enteignungswille (gerichtet auf dauernde Enteignung)
5 b) Manifestation des Zueignungswillens = Abstellen auf ein äußeres Verhalten des Täters, aus dem ein objektiver mit der obj. Sachlage vertrauter Dritter den Schluss auf den Zueignungswillen ziehen kann (hier: Auftreten als Verkäufer, Behauptung, es sei sein Rad) 3. Auftreten als Verkäufer ist Selbstzueignung 4. Rw der Zueignung (+), da T keinen Anspruch auf das Rad hat. 5. Anvertrautsein (II) der Sache liegt vor, da X dem T das Rad geliehen hat, dieser es also wieder zurückgeben mußte 6. Vs 7/8. RW und Schuld (+)
B hat dem A seine Arbeitskraft (= Vermögensbestandteil) zur Verfügung gestellt, damit erfolgte Ausgliederung aus seinem Vermögen.
Lösung 6a. Fall: o.t. I. Strafbarkeit des B 303, 123, 52 StGB II. Strafbarkeit des A 303, 26; 123, 26; 52 III. Strafbarkeit des A (nach 263 I StGB) B hat dem A seine Arbeitskraft (= Vermögensbestandteil)
MehrLösung 6a. Fall: o.t.
Lösung 6a. Fall: o.t. I. Strafbarkeit des B 1. B könnte sich durch Betreten des Grundstücks des N nach 123 StGB strafbar gemacht haben Indem er ohne den Willen und gegen den mutmaßlichen Willen des N das
MehrÜbung im Strafrecht für Fortgeschrittene SS Lösungsskizze
Lösungsskizze Strafbarkeit der B A. Das Geschehen am Getränkeregal I. Hausfriedensbruch, 123 I Alt. 1 StGB Eindringen (-) Supermarkt: generelle Zutrittserlaubnis II. Diebstahl bzgl. Magenbitter, 242 I
MehrProf. Dr. Michael Jasch. OLG München :
Prof. Dr. Michael Jasch 1 Problem W gem. 263 I StGB I. TB a) Täuschung b) Irrtum (über Spendenhöhe des Nachbarn) c) Vermögensverfügung d) Vermögensschaden?? - Maßgeblich: Individueller Zweck des Spenders
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall
Dr. Stephan Madaus 5. November 2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen
MehrBGH, Urteil vom 25. November 1951, BGHSt 2, 364 Drehbank
BGH, Urteil vom 25. November 1951, BGHSt 2, 364 Drehbank Sachverhalt: Toni, der bei einem Schreiner beschäftigt ist, hat eine Drehbank aus dem Betrieb weggeschafft und zu Anton verbracht. Dieser verwahrt
MehrLösungen 8. Stunde Vermögensdelikte, 266 StGB
Lösungen 8. Stunde Vermögensdelikte, 266 StGB Lösung 8a. Fall: o.t. I. Strafbarkeit nach 266 I StGB a) 1. Alt Missbrauchstatbestand aa) Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis über fremdes Vermögen - zu
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 7. Stunde: Betrug Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter
MehrStrafrecht IV. Betrug, 3. Teil. Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht IV Betrug, 3. Teil Prof. Dr. D. Klesczewski 1 Aufbau: Betrug I. Tatbestand A. Obj. Tb. 1. Täuschung 2. Irrtum 3. Verfügung 2 Betrug Täuschung = Einwirkung auf fremde Vorstellung zur Irreführung
MehrLösungshinweise zur Hausarbeit
Die folgenden Hinweise verstehen sich nicht als Musterlösung in dem Sinne, dass sie die allein und vollständig richtige Lösung abbilden würden. Maßgeblich für die Bewertung sind saubere juristische Arbeitstechnik,
MehrBeispielfälle zu 266 StGB
Beispielfälle zu 266 StGB I. Prokurist Paul schließt gegen die ausdrückliche Weisung seines Prinzipals 1 einen Kaufvertrag mit X ab. Da X die speziell für ihn gefertigte Maschine mangels Liquidität nicht
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Vermögen
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht BT Sommersemester 2015 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Ingo Albert Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Lösungshinweise zu den
MehrStrafrecht IV. Betrug, Teil 2. Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht IV Betrug, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski 1 Organisatorisches Material https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de Zum Nachlesen Klesczewski, Strafrecht, Besonderer Teil, 9 Rn. 54-87 MüKoStGB/Hefendehl,
MehrBGH, Beschluss vom 9. Februar 2005, BGH NStZ-RR 2005, 180 Schmuck. Thema: 263 StGB, Vermögensschaden; Eingehungs- und Erfüllungsbetrug
BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005, BGH NStZ-RR 2005, 180 Schmuck Sachverhalt: Anton kauft beim Juwelier Dagobert diverse Schmuckstücke zum Gesamtpreis von 22.000 Euro, obwohl er pleite ist und auch nicht
MehrAngebot und Verkauf der Kunstlederschuhe
Angebot und Verkauf der Kunstlederschuhe Strafbarkeit des G A. 263 I, III 2 Nr. 1 Var. 1 StGB: Betrug im besonders schweren Fall zu Lasten des X und zu Gunsten der S-GmbH I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschung
MehrFall I. - Vermögensverfügung: Zahlung des Kaufpreises - Vermögensschaden: fehlender Eigentumserwerb: 935 BGB. Fall II. Käufer O
Fall I. A veräußert unter Vorlage eines gefälschten Kraftfahrzeugscheins und -briefs einen von ihm gestohlenen Pkw an den gutgläubigen O und erhält als Kaufpreis 10.000 Euro. 263 ggü/zulasten O: (+) (
MehrA. Tatkomplex 1: Das Täuschungsmanöver gegenüber der Mutter - Strafbarkeit des A
A. Tatkomplex 1: Das Täuschungsmanöver gegenüber der Mutter - Strafbarkeit des A 1. 263 I, II, 22, 23 I StGB a) Vorprüfung b) Tatentschluss aa) Vorsatz bezüglich der Täuschung der M bb) Vorsatz bezüglich
MehrSchmerzensgeld gem. 11 S. 2 StVG
Schmerzensgeld gem. 11 S. 2 StVG Der Wortlaut des Gesetzes: Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils
MehrLösung. Tatkomplex 1: Geschehen vor der Wohnung der A
Strafbarkeit der C Lösung Tatkomplex 1: Geschehen vor der Wohnung der A A. 263 StGB durch Erlangung der Kreditkarte I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschung (+) 2. Irrtum des Getäuschten (+) 3. Vermögensverfügung
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 7. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema des Betrugs, 263 Abs. 1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Täuschung b)
MehrFall 15 Die Schokoladenweihnachtsmänner
Fall 15 Die Schokoladenweihnachtsmänner Teil a) I. Anspruch des L gegen U auf Herausgabe des Kakaopulvers gem. 985 BGB 1. L müsste Eigentümer des Kakaopulvers sein. Ursprünglich war L Eigentümer. Durch
MehrInhaltsverzeichnis. Diebstahl und Unterschlagung
Inhaltsverzeichnis Einführung in die Handhabung des Buches... 13 Einführung in die Fallbearbeitungstechnik... 15 Alle Fälle auf einmal... 31 - Diebstahl und Unterschlagung... 31 - Raub und räuberischer
MehrVermögensdelikte Übersicht, Teil 1
Vermögensdelikte Übersicht, Teil 1 253 (Erpressung) 255 (Räuberische Erpressung) 239a + 239b (er. Menschenraub, Geiselnahme) 263 (Betrug) 263a (Computerbetrug) 264 (Subventionsbetrug) 264a (Kapitanlagebetrug)
Mehr3 Überblick über die von der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes vertretenen Vermögens- und Schadensbegriffe 8
IX Inhaltsverzeichnis: 1 Einleitung 1 2 Meinungsstand zum Begriff Vermögen" in 263 StGB 4 2.1 Sog. juristischer Vermögensbegriff 4 2.2 Sog. wirtschaftlicher Vermögensbegriff 5 2.3 Sog. juristisch-ökonomischer
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Vermögen ( 263)
Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Vermögen ( 263) Lösung zu Fall 1 A. Strafbarkeit des T nach 263 Abs. 1 StGB Täuschung über Tatsachen aa) Anknüpfungspunkt: wortlose Entgegennahme des Geldes
MehrWiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)
Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke A. Strafbarkeit M gem. 263 I I. Täuschung der Anleger (+) II. Fall 12: Anlage im Schneeballsystem Irrtum? Fester Glaube an sicherer und
MehrThema: Lehre vom persönlichen Schadenseinschlag
BGH, Beschluss vom 16. August 1961, BGHSt 16, 321 Melkmaschine Sachverhalt: Anton arbeitet als Vertreter für Melkmaschinen. Als Entgelt erhält er eine Provision für erfolgreiche Vertragsabschlüsse. In
MehrProf. Dr. Michael Jasch
Prof. Dr. Michael Jasch 1 Die A fragte ihre wohlhabende Bekannte B, ob sie eine ihrer 5 Filmkameras benutzen dürfe. Als die B dies ablehnte, begab sich die A verärgert zu dem Haus der B. Diese hatte ihr
MehrA. Betrug ( 263 StGB)
A. Betrug ( 263 StGB) 263 Betrug. (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde: Abgrenzung Betrug/Diebstahl; räuberischer Diebstahl Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet:
MehrLösungshinweise zum Betrug (2)
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2007 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Wiss. Ang. Rico Maatz rico.maatz@jura.uni-freiburg.de /
MehrSachverhalt Fall 10. Lösungsskizze Fall 10. AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 FALL 10
AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 FALL 10 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte
MehrA. Tatkomplex 1 Stehlen der Skianzüge. I. 242, (+) I Nr. 2 = Diebstahl besonders gesicherter Sachen (+)
Strafrecht BT Einführung Anschlussstraftaten Lösung 11. Fall: Bitte nicht stören! Strafbarkeit des F A. Tatkomplex 1 Stehlen der Skianzüge I. 242, 243 1. 242 (+) 2. 243 I Nr. 2 = Diebstahl besonders gesicherter
MehrLösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben
Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher
MehrBGH, Beschluss vom 18. Februar 1999, BGHSt 45, 1 Stasi
BGH, Beschluss vom 18. Februar 1999, BGHSt 45, 1 Stasi Sachverhalt: Anton war von 1978 bis 1982 beim Ministerium für Staatssicherheit (MfS-Stasi) als Kraftfahrer und anschließend bei der Deutschen Volkspolizei
MehrLösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B
Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Angebotserklärung mit allen essentialia negotii (+) Problem aber:
MehrProf. Dr. Frank Schuster
Lehrstuhl für Internationales Strafrecht schuster@jura.uni-wuerzburg.de Unterschlagung 246 StGB Rechtsgut ist (hier: unstreitig) ausschließlich das Eigentum Unterschied zu 242: Angriff auf das fremde Eigentum
MehrLösungsskizze der Übungsklausur im Grundkurs Bürgerliches Recht III WS 2012/13
Lösungsskizze: Grundfall: A. S gegen H auf Herausgabe des Häckslers aus 985 1 Mangels Eigentums der S ( ) B. S gegen H auf Wiedereinräumung des Besitzes aus 861 1. S war unmittelbare Besitzerin 2. Verlust
MehrLösungen 7. Stunde Vermögensdelikte, 253 StGB
Lösungen 7. Stunde Vermögensdelikte, 253 StGB Lösung 7a. Fall: o.t. Strafbarkeit des L I. 263 Abs. 1 StGB 1. Täuschungshandlung (Vorspiegeln einer Erpressung) 2. Irrtumserregung (+) 3. Vermögensverfügung:
MehrJuristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger
Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 3 (Besitz und Besitzschutz) E ist Eigentümer eines Gemäldes, das in seinem Haus hängt. Vor fünf
MehrArbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018
Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.
MehrProf. Dr. Gerhard Dannecker
Übung für Fortgeschrittene im Strafrecht 5. Besprechungsfall Prof. Dr. Gerhard Dannecker Prof. Dr. Gerhard Dannecker, Institut für deutsches, europäisches und internationales Strafrecht und Strafprozessrecht
MehrÜbungsklausur. Strafbarkeit der Beteiligten?
Übungsklausur T und N sind Nachbarn. Als N verreisen will, bittet er T, auf sein Haus aufzupassen und gelegentlich nach dem Rechten zu sehen. T ist einverstanden und N überlässt ihm die Schlüssel. T ist
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösungsskizze zu Fall 14 Frage 1.) Anspruch des F gegen A auf Herausgabe des Medicus Obersatz: F könnte gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des Medicus gem. 985 BGB haben. Voraussetzungen
MehrI. Herausgabeanspruch
Konkurrenzen I. Herausgabeanspruch Nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses gelten Ansprüche auf Herausgabe des Besitzes aus Vertrag und aus 985 nebeneinander Vorteile für den Eigentümer bei 985 Eigentümer
MehrXI. Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs
XI. Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs 1. Voraussetzungen: Kaufmannseigenschaft des Verfügenden zum Betrieb des Handelsgeschäfts gehörendes Geschäft, 343, 344 HGB Veräußerung einer beweglichen Sache
MehrÜbung für Fortgeschrittene im Strafrecht
Übung für Fortgeschrittene im Strafrecht Prof. Dr. Mark A. Zöller SS 2017 14 Statistik Notenverteilung 12 10 8 6 4 2 0 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 7 12 7 8 9 10 5 6 1 1 2 1 Durchschnittspunktzahl:
MehrLösung Fall 4. Strafrecht III- Lösungen. A. Strafbarkeit des A
Lösung Fall 4 A. Strafbarkeit des A 1. Strafbarkeit des A gemäß 249 I, 250 I Nr. 1 b StGB Dadurch, dass A den M überfallen und die Münzen an sich gebracht hat, könnte er einen schweren Raub gemäß 249 I,
MehrGeschütztes Rechtsgut: Eigentum
Prof. Dr. Michael Jasch 1 Diebstahl = Wegnahme in Zueignungsabsicht Geschütztes Rechtsgut: Eigentum Grundtatbestand 242 243 (schwere Fälle) nennt Regelbeispiele nur Strafzumessungsregel! 244 (qualifizierter
MehrStrafrecht IV Vermögensdelikte. Straftaten gegen das Vermögen als Ganzes; Betrug Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht IV Vermögensdelikte Straftaten gegen das Vermögen als Ganzes; Betrug Prof. Dr. D. Klesczewski Material: https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/start/ Strafrecht IV BT II Hinweise Zum Nachlesen:
MehrÜbung im Strafrecht für Fortgeschrittene. Wintersemester 2017/2018. Besprechung der 2. Klausur. Prof. Dr. Gerhard Dannecker
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Wintersemester 2017/2018 Besprechung der 2. Klausur Prof. Dr. Gerhard Dannecker I. Strafbarkeit des A gem. 266 I Alt. 1 StGB zu Lasten der AB GmbH durch Abschluss
MehrAbwandlung: Wie, wenn V den Palandt nicht von E geliehen hatte, sondern ihn bei seinem letzten Besuch einfach mitgenommen hat?
Fall 1: B möchte für die erste Zivilrechtshausarbeit günstig einen "Palandt" erstehen und willigt daher gleich ein, als V ihm ein Exemplar der Vorauflage von 2005 für 75 anbietet. Das Geschäft wird sofort
MehrÜbung im Strafrecht für Fortgeschrittene. 2. Besprechungsfall
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene 2. Besprechungsfall 1. Tatkomplex: Die Wegnahme des Autos I. Räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer, 316a I StGB a) Angriff (+) b) Gegenstand des Angriffs aa)
Mehr3. Vermögensverfügung
3. Vermögensverfügung Verfügung = jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten..., das unmittelbar eine Vermögensminderung im wirtschaftlichen Sinne bei dem Getäuschten selbst oder einer dritten
MehrStrafrecht IV Vermögensdelikte. Hehlerei Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht IV Vermögensdelikte Hehlerei Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski Verschaffen Das Sichverschaffen Übernahme der eigenen Verfügungsgewalt über die aus der Vortat erlangten Sache Daran fehlt es bei
Mehr7 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) I. Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer 985, 986 BGB
7 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) I. Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer 985, 986 BGB 985 BGB: Herausgabeanspruch Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe
MehrFall 7: Hobelmaschine
Examinatorium Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Wintersemester 2018/2019 Fall 7: Hobelmaschine Richard Rachlitz www.examinatorium.jura.uni-muenchen.de Gutgläubiger Erwerb: Maßgebliche materiellrechtliche
MehrJura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung
Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung A. Anspruch B gegen R auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB B könnte gegen R einen Anspruch auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB haben. I. Besitz des
MehrKapitel I: Besitzschutz Fall 1: Possessorische Besitzschutzansprüche (1)
SachenR I Kapitel I: Besitzschutz 1 Kapitel I: Besitzschutz Fall 1: Possessorische Besitzschutzansprüche (1) Sachverhalt: M hat von V für seinen Pkw eine Garage gemietet. D stellt seinen Pkw so vor der
MehrProfessor Dr. Gerhard Dannecker Wintersemester 2014/2015 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene. Lösungsskizze
Tatkomplex 1: Der Vorfall im Park Strafbarkeit des X Lösungsskizze A) 253, 255 I, 250 I Nr. 1 b StGB bzgl. der Handtasche I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel: Drohung für Leib und
MehrFall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB I. Eigentum des Anspruchstellers K 1. Ursprünglich
MehrLösung. bb. Bruch des Gewahrsams Lastwagen wird der Zugriffsmöglichkeit des Fahrers und der Galerie E entzogen. Gewahrsamsbruch damit (+)
1 Lösung Erster Teil. Vor der Kneipe A. 242 Abs. 1. Diebstahl an dem Lastwagen 1. Objektiver Tatbestand: a. Fremde bewegliche Sache: (+) b. Wegnahme: Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams. aa.
MehrÜbung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Fall 11: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen
MehrFall 8. Ausgangsfall. Hier wurde der unmittelbare Besitz am Gerät von A auf B vollständig übertragen.
Fall 8 Ausgangsfall I. Anspruch des A gegen B auf Herausgabe des CD-Players gemäß 346 I BGB Hierfür müsste dem A ein vertragliches ( Rücktritt vorbehalten, vgl. 346 I BGB) oder gesetzliches (insbesondere
MehrVon dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln:
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 10: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen
MehrJuristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger
Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 6: Der Herausgabeanspruch des Eigentümers ( 985 BGB) und das Eigentümer- Besitzer-Verhältnis
Mehr7. Besprechungsfall. Was ist Venus zu raten?
7. Besprechungsfall Walter Venus verkauft seinen Pkw an den Autohändler Kaspar Kern, der den Kaufpreis nicht sofort bezahlt, sondern umgehende Überweisung verspricht. Venus übergibt Kern das Fahrzeug,
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 8 Der Bauernhof
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel Fall 8 Der Bauernhof Bauer
MehrGewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).
Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver
MehrVermögensdelikte Übersicht, Teil 1
Vermögensdelikte Übersicht, Teil 1 253 (Erpressung) 255 (Räuberische Erpressung) 239a + 239b (er. Menschenraub, Geiselnahme) 263 (Betrug) 263a (Computerbetrug) 264 (Subventionsbetrug) 264a (Kapitanlagebetrug)
MehrDeliktsaufbau 242 I StGB. 1. Tatbestand. TB obj: ! fremde, bewegliche Sache. ! Wegnahme. TB subj:
Deliktsaufbau 242 I StGB 1. Tatbestand TB obj:! fremde, bewegliche Sache! Wegnahme TB subj:! Vorsatz bez. Wegnahme der fremden beweglichen Sache! Sich- oder Drittzueignungsabsicht TB obj:! Rechtswidrigkeit
MehrDas Prinzip der Schadensberechnung und die Vollendung des Betruges bei zweiseitigen Vertragsverhältnissen
Kyongok Ahn Das Prinzip der Schadensberechnung und die Vollendung des Betruges bei zweiseitigen Vertragsverhältnissen PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Einleitung und
MehrBGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus. Thema: 242 StGB; Rechtswidrigkeit der Zueignung
BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus Sachverhalt: Harald betreibt eine Kneipe. Auf Grund diverser Zechgelagen schuldet ihm der Gast Gustav noch insgesamt 20 Euro. Als Harald eines Tages
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 9 Der Bauernhof
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann Fall 9 Der Bauernhof Bauer
MehrDer unwillige Verkäufer
Der unwillige Verkäufer I. Anspruch E gegen K aus 985 BGB Vor. des Anspruchs aus 985 BGB: 1. Schuldner ist Besitzer der Sache 2. Gläubiger ist Eigentümer der Sache 3. kein Recht zum Besitz seitens Schuldners
Mehr263 a (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,
2.2.4 1 263 a (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs
MehrFall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?
Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.
MehrVersuch und Rücktritt alleine und zu zweit
Versuch und Rücktritt alleine und zu zweit Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Aufbau des Versuchs Vorprüfung Strafbarkeit des Versuchs gem. 23 I, 12 Keine Vollendung des objektiven Tatbestands Tatentschluss
MehrWürzburger Woche an der April BGB
Würzburger Woche an der Bahçeşehir Üniversitesi 26. 30. April 2010 Sachenrecht 854-1296 BGB Überblick Grundlagen Besitz und Besitzschutz Eigentum und Eigentumserwerb bei beweglichen Sachen Eigentum an
MehrKlausurbesprechung. Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Prof. Dr. Gerhard Dannecker Sommersemester Klausur
17.07.2017 Klausurbesprechung Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Prof. Dr. Gerhard Dannecker Sommersemester 2017 2. Klausur 1 1. Teil: In der Garage: A. Diebstahl in mittelbarer Täterschaft an dem
MehrProf. Dr. Frank Schuster
Lehrstuhl für Internationales Strafrecht L-intstraf@jura.uni-wuerzburg.de Geschütztes Rechtsgut ist das Vermögen. Hehlerei besteht in der Aufrechterhaltung einer durch eine Vortat geschaffenen rechtswidrigen
MehrEigentum - Erwerb durch Rechtsgeschäft
Eigentum - Erwerb durch Rechtsgeschäft Fall 7 W ist Eigentümer einer Wasserpistolensammlung. Er vermietet die Sammlung an den Fotografen B, der an einer Bildreportage über Wasserpistolen arbeitet. Nun
MehrLösungsskizze zu Fall 4
Lösungsskizze zu Fall 4 Ausgangsfall: A) Wer ist Eigentümer des Fernsehers? historische Prüfung! I. Ursprünglich E = Eigentümer II. Verlust des Eigentums an K gemäß 929 S. 1 BGB? a) Einigung? E und K müssten
MehrÜBERSICHT FALL 14 à Strafbarkeit des Doc Schneider
ÜBERSICHT FALL 14 à Strafbarkeit des Doc Schneider TK 1: Der Einkauf mit der EC-Karte I. Scheckkartenmissbrauch, 266b I (P) kann die heutige Electronic-Cashcard unter den Wortlaut des 266b subsumiert werden?
MehrÜbung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488)
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Die A-GmbH handelt mit gebrauchten Fahrzeugen. Im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit
MehrÜbereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB
Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB A) Erwerb vom Berechtigten I. Grundtatbestand: Übereignung gem. 929 S. 1 BGB durch Einigu ng und Übergabe Voraussetzungen: 1. Einigung über Eigentumsübergang an
Mehr10: Betrug. f) Korrektur des wirtschaftlichen Vermögensbegriffs über den individuellen Schadenseinschlag
f) Korrektur des wirtschaftlichen Vermögensbegriffs über den individuellen Schadenseinschlag Melkmaschinenfall (BGHSt 16, 321) benennt 3 Fallgruppen, bei denen ausn. trotz obj. ausgeglichenen Geschäfts
MehrLösungsskizze: Das Ruderboot. Frage 1:
Lösungsskizze: Das Ruderboot Frage 1: Hinweis: allgemeine Fallfrage; daher ist in 2-Personen-Verhältnisse aufzugliedern und dann getrennt zu prüfen (Wer? Von wem? Was? Woraus?) A. Ansprüche I gegen K auf
MehrFallbesprechung zum Sachenrecht
Fallbesprechung zum Sachenrecht Übung Vertragsrecht, Vertragsgestaltung und gesetzliche Schuldverhältnisse Vorab: Prüfung des Eigentumsübergangs 1. Ursprünglicher Eigentümer 2. Übergang des Eigentums von
MehrA. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V
Lösungsskizze Klausur ZI SS 2012 Frage 1 A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag gem. 433 zwei übereinstimmende
MehrJura Online - Fall: Das Sonderangebot - Lösung
Jura Online - Fall: Das Sonderangebot - Lösung A. Strafbarkeit des K gem. 242 I StGB durch Verbringen der technischen Artikel in den Karton K könnte sich gem. 242 I StGB wegen Diebstahls strafbar gemacht
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 5 Sommersemester 2014
A. Strafbarkeit des A I. 263a I Var. 2 StGB zum Nachteil der E (+) a. Verwendung unrichtiger Daten (+) b. Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsprogramms (+) Datenverarbeitungsvorgang Computerverfügung
MehrVerfügung über bewegliche Sache durch Nichtberechtigten: Grundlagen
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Verfügung über bewegliche Sache durch Nichtberechtigten: Grundlagen I. Zweck der Ermöglichung des Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten
Mehr