Fall 4a) Einsatz von Arbeitskraft zu sitten-/verbotswidrigen Zwecken

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1 Fall 4 Vermögensbegriff (4 Fallgruppen bei Rengier BT I 13 Rn 129ff. ansehen!) Fall 4a) Einsatz von Arbeitskraft zu sitten-/verbotswidrigen Zwecken Strafbarkeit des B 303, 123, 52 Strafbarkeit des A I. 303, 26; 123, 26; 52 II Täuschungshandlung (+) durch Versprechen einer Belohnung, die er nicht zahlen will 2. Irrtumserregung (+) 3. Vermögensverfügung: B hat dem A seine Arbeitskraft (= Vermögensbestandteil) zur Verfügung gestellt, damit erfolgte Ausgliederung aus seinem Vermögen. (Frage, ob bei B wegen der Verbotswidrigkeit BGB - des Geschäfts, das auf eine Straftat gerichtet war, tatsächlich eine Vermögensminderung eingetreten ist, kann an dieser Stelle Vermögensverfügung - oder auch erst beim Schaden - so die hm - geprüft werden) <das Fällen des Baumes, dh der Einsatz der Arbeitskraft führt auch dazu, dass sich B einem Schadensersatzanspruch des Eigentümers ausgesetzt sieht, welcher sein Vermögen mindert. Aus diesem Schaden will sich T aber nicht bereichern (also fehlende sog. Stoffgleichheit, dernach die Bereicherung sich gewissermaßen als die Kehrseite des Schadens darstellen muss), sondern seine Bereicherungsabsicht ist darauf gerichtet, für die geleistete Arbeit nicht zahlen zu wollen> 4. Vermögensschaden Eine Kompensation hat mangels Bezahlung - nicht stattgefunden. Aber Frage: ist die zu sittenwidrigen oder verbotenen Zwecken geleistete Arbeitskraft überhaupt Vermögensbestandteil? dh ist sie strafrechtlich geschützt? welche Positionen gehören demnach zum Vermögen? - wirtschaftlicher Vermögensbegriff: alle geldwerten Güter, dh zum Vermögen gehören dingliche Rechte wie zb Eigentum, ferner Forderungen, Besitz, Arbeitskraft, Expektanzen sofern sie sich vor der Vermögensverfügung als gesicherter Bestandteil im Vermögen befanden - Pfandrechte usw, und zwar unabhängig davon, ob sie der Person rechtlich zustehen oder anerkannt sind, sofern ihnen jedenfalls wirtschaftlicher Wert zugesprochen werden kann - juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff: geht von wirtschaftlichem Vermögensbegriff aus, erfasst jedoch nur solche Positionen, die unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen. Hier: - nach juristisch-ökonomischem Vermögensbegriff sind Arbeitsleistungen zu verbotenen Zwecken nicht Vermögensbestandteil (arg. Strafrecht darf sich nicht in Widerspruch zum Zivilrecht begeben), dann liegt kein Schaden vor (Prüfung zu Ende) - nach wirtschaftlichem Vermögensbegriff kommt es nur auf den wirtschaftlichen Wert der geleisteten Arbeit an (arg. kein Freibrief, sich solche Vermögenswerte zu erschleichen, die zu verbotenen Zwecken geleistet werden); da Belohnung nicht gezahlt wurde, und Anspruch gegen zahlungsunwilligen Vertragspartner nichts wert ist, ist die erfolgte Vermögensminderung nicht kompensiert, dann weitere Prüfung: 5. Vs 6. Bereicherungsabsicht, RW der BA, und entspr. Vs 7. RW/Schuld

2 Fall 4b) deliktischer Besitz als Vermögensbestandteil? Strafbarkeit des B I. 263 gegenüber und zulasten des A (-) 1. Täuschungshandlung (+) über Rückgabebereitschaft 2. Irrtumserregung (-), A glaubt dem B nicht II. 263, 22, keine Vollendung der Tat; Strafbarkeit des Versuchs gem. 263 II 2. Tatentschluss = Vs bzgl: - Täuschungshandlung - Irrtumserregung - Vermögensverfügung = Herausgabe des Wagens, damit Verlust des Besitzes - Vermögensschaden, da Wagen gestohlen und somit deliktischer Besitz ist? (1) nach wirtschaftlichem Vermögensbegriff gehört deliktischer Besitz zum Vermögen (2) nach juristisch-ökonomischem VB ebenso (so jedenfalls deren Hauptvertreter,) da auch die widerrechtliche Besitzlage von jedermann außer dem Berechtigten - zu respektieren sei, arg. 858, 859 BGB ( 858 BGB: verbotene Eigenmacht gegenüber jedem Besitzer außer dem rechtmäßigen - möglich; 859 BGB: Selbsthilferecht eines jeden Besitzers); die Besitzschutzregeln des BGB dienen zwar primär der Wahrung des Rechtsfriedens, indem verhindert werden soll, dass sich Außenstehende des unrechtmäßigen Besitzes bemächtigen, sie sind aber gleichwohl kein vermögenswertes Nichts, sondern verleihen dem unrechtmäßigen Besitzer eine stärkere (Rechts)Position als Außenstehendem und haben deshalb einen Vermögenswert. ie also: auch das Abschwindeln des widerrechtlich erlangten Besitzes ist Betrug (zuletzt BGH NStZ 2008,627) (3) nach MM innerhalb der juristisch-ökonomischen Vermögenslehre dient die Vorschrift des 858 BGB nur der Wahrung des Rechtsfriedens und macht den deliktischen Besitz nicht zum Vermögensbestandteil (zb Küper, Definitionen, BT S. 366) Nach hm (1) und (2) liegt mangels Willen zur Kompensation Vorsatz bzgl. eines Schaden vor (+) - Bereicherungsabsicht (gehört als subj. TBM zum Tatentschluss) - Vorsatz bzgl der RW der BA (+), mangels Anspruchs des B auf den Wagen 3. unmittelbares Ansetzen (+), durch Täuschung 4./5. RW und Schuld < 263, 22, 23 gegenüber dem A und zulasten des Eigentümers S (-): Vs btgl. 1. TH 2. Irrtumserregung gegen über A 3. Vermögensverfügung des A: Herausgabe des Wagens des S/ Verlust des Wagens 4. Vermögensschaden bei S? allenfalls als Vertiefung seines schon vorhandenen Schadens - liegt nicht vor, denn es fehlt an dem beim Dreiecksbetrug erforderlichen Näheverhältnis von A zum Vermögen des S vor der Herausgabe an B (weder rechtlich befugt noch nach Lagertheorie, welche stets eine Art Obhut in Bezug auf den Gegenstand verlangt) muss nicht geprüft werden>

3 Fall 5 Schadensprobleme gutgläubiger Erwerb persönlicher Schadenseinschlag - Bereicherungsabsicht Fall 5 (a) vgl. Rengier BT I 13 Rn 16, 162 Strafbarkeit der B Täuschungshandlung (+), Vorspiegeln eines Sonderangebotes Merke: Zwar wird normalerweise bei Anbieten einer Ware nicht erklärt, der Preis sei angemessen oder üblich, da insoweit Gestaltungsfreiheit (freie Marktwirtschaft) besteht, etwas anderes gilt aber dann, wenn der Peis wie hier ( Sonderangebot ) mit besonderen wahrheitswidrigen Behauptungen belegt (vgl. zb auch BGH NStZ 2010, 88f: Verkauf eines Krebsmittels für 15x600 pro Ampulle unter der wahrheitswidrigen Behauptung, dieses Mittel müsse aus Moskau eingeführt werden und sei nirgendwo preiswerter zu erhalten, obwohl es bei sog. internationalen Apotheken für 42 pro Ampulle zu bekommen war. In diesem (Krebsmittel-) BGH-Fall war dann ie auch Vermögensschaden zu bejahen, da die gelieferten Ampullen, den Verlust nicht kompensierten. Hier also wie im Fall oben: Täuschungshandlung (+) 2. Irrtumserregung (+) 3. Vermögensverfügung = jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, welches eine Vermögensminderung nach sich zieht, hier (+), Zahlung des Kaufpreises führt zur zum Verlust des Geldes; VM (+) 4. Vermögensschaden (-), da Vermögensminderung durch Übereignung der Waren kompensiert wird 263 schützt nur das vorhandene Vermögen vor Verlust, nicht jedoch die Dispositionsfreiheit, hier also nicht die unterbliebene Mehrung des Vermögens Fall 5 b) Schaden bei gutgläubigem Erwerb Strafbarkeit des T I. 263 gegenüber O zulasten des O (Verlust des Geldes) 1. TH: in der fehlerhaften Angabe, es handele sich um sein Rad. (allgemein wird beim Verkauf einer Sache regelmäßig konkludent erklärt, man sei zum Verkauf befugt bzw. es handele sich um seine eigene Sache) 2. Diese Täuschung führte auf Seiten des O zu einem Irrtum. 3. Infolge des Irrtums müsste O über sein Vermögen verfügt haben. Eine Vermögensverfügung liegt vor bei einem Handeln, Dulden oder Unterlassen, welches unmittelbar zu einer Vermögensverfügung führt. Hier schloss O mit T einen Kaufvertrag ab und zahlte das Geld für das Rad. Dadurch wurde sein Vermögen unmittelbar gemindert, denn das Geld befand sich nicht mehr in seinem Vermögen. 4. Fraglich ist aber, ob O einen Vermögensschaden erlitten hat. Gegen die Annahme eines Vermögensschadens spricht hier, dass O an dem Rad gutgläubig das Eigentum erworben hat (vgl. 932, 935 I BGB: Gutgläubigkeit des Erwerbers und kein Abhandenkommen der Sache, wenn dem Täter die Sache zuvor mit Willen des Eigentümers überlassen worden ist). Schaden aus anderen Erwägungen?

4 a) Die in diesem Zusammenhang früher vertretene Makeltheorie ist nicht mehr vertretbar, da es für einen Vermögensschaden nur auf den wirtschaftlichen Wert ankommt und ein Rekurrieren auf einen sittlichen Makel damit nicht vereinbar ist. b) Ein Vermögensschaden kann nur dann vorliegen, wenn auf ein tatsächlich vorhandenes Prozessrisiko abgestellt wird. Ein solches Prozessrisiko ist freilich nicht schon bei einer allgemeinen Prozess(führungs)gefahr anzunehmen, sondern erst dann, wenn die Gefahr des Prozessverlustes (für O) besteht. Nur dann können Kosten entstehen. Dabei spielt die sog. Beweislastverteilung eine Rolle, dh im Falle der Geltendmachung eines Herausgabeanspruches müsste X eine Bösgläubigkeit des Erwerbers O beweisen (um sich auf 985 BGB stützen zu können). Eine solche Beweisführung ist zwar bei einem (echten) gutgläubigen Erwerb niemals möglich; eine Vermögensgefährdung soll jedoch schon dann anzunehmen sein, wenn der Erwerber (O) sich einem wenigstens nicht aussichtslosen Angriff auf seine Rechtsposition ausgesetzt sieht. Hier (wie zumeist) Angriff auf Rechtsposition des O aussichtslos. c) neuerdings soll auch der Gesichtspunkt des merkantilen Minderwertes eine Rolle spielen (vgl. Rengier I Rn 207), welcher aber zumindest die Vorstellung (Vorsatz) des Täters voraussetzen würde, dass die Eigentumserwerbsumstände einen Verkauf der gutgläubig erworbenen Sache erschweren könnten. II. 263 Betrug gegenüber O zulasten des X, der sein Eigentum am Rad verliert (= Dreiecksbetrug, vgl. Rengier 13 Rn 114f) 1. Täuschungshandlung gegenüber dem O, wie oben 2. Irrtumserregung bei O (+) 3. Vermögensverfügung des O: jedes (1) Handeln, Dulden oder Unterlassen, (2) welches zu einer Vermögensminderung des X (!) führt. (2) Vermögensminderung des X ist der Rechtsverlust Eigentumsverlust am Rad (1) Dieser Eigentumsverlust beruhte auf einem Handeln des O nämlich dem gutgläubigen Eigentumserwerb Rechtserwerb - (durch Abschluss des Kaufvertrages und dem Erwerb der nicht abhanden gekommenen Sache) 4. Vermögensschaden: Kompensation hat nicht stattgefunden; jedoch ist für einen Betrug im Rahmen einer Dreierkonstellation erforderlich, dass der Verfügende (O) in einem Näheverhältnis zu dem geschädigten Vermögen (des X) stand (um dem Selbstschädigungscharakter des Betruges Genüge zu tun, muss die Vermögensverfügung des O dem geschädigten X als eigene zugerechnet werden können). Weder war O rechtlich befugt über das Vermögen des X zu verfügen noch stand er im Lager des X (keine soziale Beziehung irgendwelcher Art zu X vor der von ihm getätigten Vermögensverfügung). <aa nur eine sehr kleine MM, die das Näheverhältnis bejaht wegen der vom Gesetz gegebenen Möglichkeit, kraft guten Glaubens in Rechtspositionen anderer einzugreifen eher fernliegend>. Erg.: 263 (-) III. 246I, II Durch Verkauf des Rades an den O hat T aber eine Unterschlagung gem. 246 begangen. 1. fremde bewegliches Sache (+) 2. Zueignung = Manifestation des Zueignungswillens a) Zueignungswille = Aneignungswille ( Einverleibungswille, da er die Sache verkaufen will) + Enteignungswille (gerichtet auf dauernde Enteignung)

5 b) Manifestation des Zueignungswillens = Abstellen auf ein äußeres Verhalten des Täters, aus dem ein objektiver mit der obj. Sachlage vertrauter Dritter den Schluss auf den Zueignungswillen ziehen kann (hier: Auftreten als Verkäufer, Behauptung, es sei sein Rad) 3. Auftreten als Verkäufer ist Selbstzueignung 4. Rw der Zueignung (+), da T keinen Anspruch auf das Rad hat. 5. Anvertrautsein (II) der Sache liegt vor, da X dem T das Rad geliehen hat, dieser es also wieder zurückgeben mußte 6. Vs 7/8. RW und Schuld (+)

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