Fall I. - Vermögensverfügung: Zahlung des Kaufpreises - Vermögensschaden: fehlender Eigentumserwerb: 935 BGB. Fall II. Käufer O

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1 Fall I. A veräußert unter Vorlage eines gefälschten Kraftfahrzeugscheins und -briefs einen von ihm gestohlenen Pkw an den gutgläubigen O und erhält als Kaufpreis Euro. 263 ggü/zulasten O: (+) ( abgewickelter Eingehungsbetrug 1 ) - Vermögensverfügung: Zahlung des Kaufpreises - Vermögensschaden: fehlender Eigentumserwerb: 935 BGB Fall II. Wie I., aber: A war Mieter des Fahrzeugs. Eigentümer + Vermieter V Mieter A Käufer O 1 Zugleich auch unechter Erfüllungsbetrug; im Unterschied zu Fall VI. ist im Fall I. die Schadensbegründung unproblematisch, da sowohl der Leistungsanspruch des O als auch dessen Erfüllung im Verhältnis zum Gegenanspruch des A bzw. dessen Erfüllung wegen der fehlenden Eigentumsverschaffung minderwertig waren. In derart einfach gelagerten Fällen spricht nichts dagegen, die Konstellation einheitlich, und zwar aus dem Blickwinkel der Erfüllung, zu prüfen (vgl. Rengier I, 13 Rn. 91a).Eine Trennung zwischen Eingehungs- und Erfüllungsbetrug wäre aber gleichfalls vertretbar (wenngleich zeitaufwändiger) auf jeden Fall liegt ie nur ein Betrug vor: vollendet mit der Eingehung der Verbindlichkeit, beendet mit deren Erfüllung (so die hm., vgl. BGHR 263 StGB Konkurrenzen 9: Richtig ist freilich, daß der Hochtaunuskreis bereits durch den Vertrag selbst einen Vermögensnachteil erlitt, weil die eingegangene Zahlungsverpflichtung den»schmiergeld«-anteil mitumfaßte (Eingehungsbetrug). Die Erfüllung dieser Verpflichtung, also die Zahlung der zweckwidrig überhöhten Vergütung, vertiefte jedoch diesen Nachteil und führte den der vermögensnachteiligen Verpflichtung entsprechenden Schaden endgültig herbei. Bei solcher Sachlage ist der Eingehungsbetrug bloßes Durchgangsstadium zur Erfüllungsphase; die für den Vertragsabschluß ursächliche Täuschung bildet mit dem durch den Vertrag eintretenden Vermögensnachteil und der endgültigen Entstehung des diesem Nachteil entsprechenden Erfüllungsschadens eine Betrugstat. ; weitere konkurrenzrechtliche Konstruktionsmöglichkeiten: Erfüllungsbetrug als mitbestrafte Nachtat bzw. umgekehrt Eingehungsbetrug als mitbestrafte Vortat). 1

2 (neuer Eigentümer) 1) 263 ggü O zulasten O: (-) - Vermögensschaden (-), da -Eigentumserwerb: 929, 932 BGB - "Makel": (-) 2 2) 263 ggü O zulasten V: (-) - Vermögensschaden bei V: Eigentumsverlust - Vermögensverfügung des O: Gutglaubenserwerb (s.o.) aber: O vor der Tat nicht im Lager des V also mangels Zurechnungseinheit kein Dreiecksbetrug 3 3) 246 I, II: (+) weiteres Beispiel zum Gutglaubenserwerb Verkäufer V hat einen Kaufpreisanspruch gegenüber Käufer K. Er tritt diesen an Neugläubiger G ab. Anschließend fordert V den nichtsahnenden K erfolgreich zur Zahlung des Kaufpreises an V als vorgeblichen Noch-Gläubiger auf. Verkäufer V > Käufer K 433 II BGB 398 BGB Neugläubiger G 2 Ursprünglich: Sittlicher Makel; heute: schadensgleiche konkrete Vermögensgefährdung nur gegeben bei (1) ausnahmsweise (V muss die fehlende Gutgläubigkeit des O beweisen) vorliegendem hohen Prozessrisiko, (2) faktischem Herausgabe zwang oder (3) wirtschaftlicher Wertlosigkeit infolge Unveräußerlichkeit; s.a. Wessels/Hillenkamp Rn. 574 f. 3 Zur Stoffgleichkeit (als Merkmal der Bereicherungsabsicht): vgl. u. das Beispiel der Forderungsabtretung! 2

3 Strafbarkeit des V: 1) 263 ggü K zulasten K: (-) - Vermögensverfügung: (+) Zahlung des Kaufpreises - Vermögensschaden: (-) Kompensation durch Freiwerden von Kaufpreisverbindlichkeit 407 I BGB 4 2) 263 ggü K zulasten G: (+) - Vermögensverfügung: (+) Zahlung des Kaufpreises Dreiecksbetrug! Zurechnungseinheit K/G? infolge Abtretung bereits Schuldverhältnis K/G 5 - Bereicherungsabsicht: (+) - "Stoffgleichheit"? - (+)! 6 durch eine Verfügung (= Kaufpreiszahlung): - Forderungsverlust bei G - Bereicherung bei V Fall III. Wie oben I., aber: Kurz nach Abschluss des Kaufvertrages wird das Fahrzeug bei A aufgespürt, so dass es nicht mehr zur Abwicklung des Vertrages kommt. 263 ggü/zulasten O: (+) (Eingehungsbetrug 7 ) BGB: (1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt. 5 Hierin liegt ein entscheidungserheblicher Unterscheid zum Ausgangsfall II., vgl. Rengier, BT I 13 Rn. 51 mwn. 6 Hierzu s. Rengier, BT I 13 Rn

4 - Vermögensverfügung: Eingehen der Kaufpreisverbindlichkeit - Vermögensschaden: s.o. I.: schadensgleiche Vermögensgefährdung 8 weitere Abwandlung: Nach Abschluss des Kaufvertrages (am Donnerstag) gibt A freiwillig seinen Veräußerungsplan auf und sagt die Vertragsabwicklung (für Freitag geplant) ab. 263 ggü/zulasten O: (+) (Eingehungsbetrug); wie oben zu III. 9 Fall IV. A verkauft O seinen Pkw zum Preis von Euro, wobei er ihm bewusst der Wahrheit zuwider vorspiegelt, das Fahrzeug sei unfallfrei. B freut sich über dieses "Schnäpppchen", da der marktgängige Preis eines derartigen Gebrauchtwagens bei Euro liegt. Noch vor Zahlung des Kaufpreises und Übereignung des Pkw erfährt O vom Unfall und verzichtet auf den Erwerb. Der Marktpreis für ein derartiges Fahrzeug auch mit entsprechendem Unfallschaden liegt bei Euro. 263 ggü/zulasten O: (-) (Eingehungsbetrug) - Vermögensverfügung: Eingehen der Kaufpreisverbindlichkeit - Vermögensschaden: (-) gleichwertiger Gegenanspruch (Dispositionsfreiheit / "Schnäppchen" gesicherte Exspektanz 10 ) 7 Hierzu Rengier, BT I, 13 Rn. 83 ff. 8 Kein werthaltiger Anspruch aus 433 I BGB. 9 Kein Rücktritt (nach 24 I 1, 1. Fall) möglich, da bei Eingehungsbetrug bereits ein vollendetes Delikt vorliegt! 4

5 Fall V. Wie oben Fall IV., aber: A erfährt erst nach Abschluss des Kaufvertrages vom Unfall. Bei der Abwicklung des Vertrages (O zahlt dem A die vereinbarten ) sichert er dem O aber auf dessen Fragen erneut ausdrücklich die Unfallfreiheit zu. 1) 263 ggü/zulasten O durch Abschluss des Vertrages: (-) noch keine Täuschung 2) 263 ggü/zulasten O bei Erfüllung des Vertrages: (+) - Täuschung (+) - Vermögensverfügung: - Zahlung des Kaufpreises - Vermögensschaden: - Pkw als Äquivalent mehr wert als der Kaufpreis (!), aber: - O erhält weniger als ihm schuldrechtlich zustand 11 (bzw. Zahlung des vollen - statt des geminderten 12 - Kaufpreises "höherwertiger" Erfüllungsanspruch ab Vertragsschluss bereits Vermögensbestandteil bei O Fall VI. Wie oben IV., aber: O erfährt nichts vom Unfall, zahlt den Kaufpreis und wird Eigentümer des Fahrzeugs. 10 Zu Erwerbsaussichten als (ausnahmsweisem) Vermögensbestandteil s. Rengier, BT I, 13 Rn. 54a. 11 Vgl. Rengier, BT I, 13 Rn III BGB: 1 Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. 5

6 1) 263 ggü/zulasten O: (-) (unechter Erfüllungsbetrug) - Vermögensverfügung: Eingehen der Kaufpreisverbindlichkeit + Zahlung des Kaufpreises (Kausal- und Erfüllungsgeschäft als wirtschaftliche Einheit 13 ) - Vermögensschaden: (-) [hm] infolge Wertvergleichs von Leistung (Kaufpreiszahlung) und Gegenleistung (Pkw- Übereignung) zwar [MM]: O hatte - wie beim echten Erfüllungsbetrug - Anspruch auf unfallfreien Pkw jedoch: Dieser Anspruch wurde erst durch das "betrügerische" Rechtsgeschäft begründet: A war von Anfang an nicht erfüllungsbereit VII. O bringt den Wagen (Marktwert ) zu einer Kleinreparatur in die Werkstatt des W, wobei er von Anfang an vorhat, die anstehende Rechnung nicht zu begleichen; die zu erwartende Rechnung beläuft sich auf 100. Strafbarkeit des O: 263 ggü/zulasten W: (-) - (konkludente9 Täuschung über Zahlungsbereitschaft - entsprechender Irrtum bei U - vermögensschädigende Verfügung des U: (-) - V-Verfügung: Abschluss des Werkvertrages - V-Schädigung: schadensgleiche Gefährdung (Eingehungsbetrug)?: (-) 13 Vgl. Rengier, BT I, 13 Rn. 74a mwn. 6

7 - zwar: Negativ-Saldo in Bezug auf gegenseitige Ansprüche / U = vorleistungspflichtig - aber: hinreichende Sicherung des U durch Werkunternehmerpfandrecht ( 647 BGB 14 ) 15 VIII. A verkauft dem begeisterten Krimileser und Fensterputzer K ein Abonnement der NStZ, da er ihm vorgaukeln konnte, es handele sich hierbei um ein Journal mit spannend zu lesenden Kriminalfällen. Nach vor Lieferung des ersten Heftes wird K durch einen Besuch der Homepage des Beck-Verlages sein Irrtum klar. Auf seinen Protest hin storniert der Verlag das Abonnement anstandslos. 263 ggü/zulasten K zug. Verlag: (+) - Täuschung und Irrtum: über Inhalt der NStZ - vermögensschädigende Verfügung des K: - V-Verfügung: Abschluss des Abonnements - V-Schädigung: schadensgleiche Gefährdung (Eingehungsbetrug)?: (+) Negativ-Saldo in Bezug auf gegenseitige Ansprüche subjektiver Schadenseinschlag: NStZ für K völlig unbrauchbar 16 Stornierungsbereitschaft des Verlages: unerheblich (K trägt Risiko, vom Vertrag loszukommen) BGB: Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind. 15 S.a. Rengier, BT I, 13 Rn. 92, Melkmaschinen-Fall -Problematik: zum individuellen Schadenseinschlag vgl. Rengier, BT I, 13 Rn. 76 ff. 7

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