Prof. Dr. Ignacio Czeguhn Sommersemester Lösungsskizze Fall 4: Murat in Nöten

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1 Sachverhalt Murat (M), der eine Möbelspedition betreibt, lässt seine Autos regelmäßig bei der Autowerkstatt Schinkel (S) in Berlin-Wedding warten. Die Rechnungen von S sind immer jeweils 14 Tage nach Abholung des reparierten Fahrzeugs zu bezahlen. Am 19. Dezember 2014 übergab M dem S seinen Lieferwagen Mercedes-Benz Vito 110 CDI, um Wartungsarbeiten daran vorzunehmen. Als ihn ein Angestellter des M am 2. Januar 2015 abholen wollte, verweigerte S die Herausgabe. Es sei nämlich noch eine Rechnung aus einer vorherigen Reparatur in Höhe von Euro offen. Diese müsse erst beglichen werden. M ist aber der Auffassung, dass S den Wagen nicht einfach so behalten könne wegen einer noch offenen Rechnung aus einem ganz anderen Auftrag, der ein anderes Fahrzeug betroffen habe. Außerdem hat eine Überprüfung in seiner Buchhaltung (zutreffend) ergeben, dass die noch offene Forderung mit Ablauf des 31. Dezember 2014 verjährt sei. Damit sei er nicht mehr zur Zahlung verpflichtet. S ist weiterhin zur Herausgabe des Lieferwagens nur gegen Zahlung auch der Euro bereit. Immerhin sei die Forderung noch nicht verjährt gewesen, als M dem S den Auftrag erteilt hat. Kann M von S Herausgabe des Wagens verlangen? Die Vorschrift des 369 I HGB ist bei der Bearbeitung nicht zu berücksichtigen. Lösung 1. Teil: Vertraglicher Herausgabeanspruch aus Werkvertrag Hinweis: Die Prüfung hat stets mit vertraglichen Ansprüchen zu beginnen. M könnte gegen S einen Anspruch auf Herausgabe des Wagens nach 631 I BGB haben. A. Vertragsschluss Zwischen M und S ist (unproblematisch) ein Werkvertrag geschlossen worden. Fraglich ist jedoch, ob 631 I BGB den Werkunternehmer dazu verpflichtet, das Leistungssubstrat zurückzugeben. Dies ist nicht ausdrücklich im Gesetzestext geregelt. 1

2 Allerdings ist das Leistungssubstrat in diesem Fall im herzustellenden Werk aufgegangen. Gemäß 633 I BGB ist der Unternehmer dazu verpflichtet, das Werk dem Besteller zu verschaffen. Damit besteht eine Rückgabepflicht des Werkunternehmers aus 631 I. B. Erlöschen des Anspruchs Der Anspruch ist nicht, etwa durch Erfüllung, erloschen. C. Einreden I. S könnte aber eine Einrede aus 320 BGB wegen der noch nicht erfüllten Werklohnforderungen haben. 1. Wirksamer gegenseitiger Vertrag, hier Werkvertrag (+) 2. Synallagmatisches Verhältnis, d.h. Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen den beiderseitigen Ansprüchen Ein Synallagma besteht nur bei Hauptleistungspflicht. Eine entsprechende Verknüpfung kommt bei Nebenleistungs- oder reinen Schutzpflichten nicht in Betracht (Looschelders AT, Rn. 350). Die Pflicht des Unternehmers zur Rückgabe des Leistungssubstrats ist nach h.m. Teil der synallagmatischen Werkherstellungspflicht. Somit steht sie ebenso im Synallagma wie die Werkherstellungspflicht selbst. (Die Rückgabe des Leistungssubstrats kann hier nicht unabhängig von der Ablieferung des Werks erfolgen, so dass die Rückgabepflicht des Unternehmers nicht, wie bei 546 I und in der Lit. teilweise auch zum Werkvertrag vertreten, eine reine Abwicklungspflicht und damit Nebenleistungspflicht ist; folgt man dieser Meinung, käme nicht 320, sondern nur 273 in Betracht.) Allerdings stammt die geltend gemachte Werklohnforderung des S aus einem früheren Reparaturvertrag und nicht aus dem gleichen gegenseitigen Vertrag wie die Herausgabepflicht. Damit ist sie nicht zu dieser synallagmatisch. 2

3 Die Prüfung ist jedoch mit der Werklohnforderung aus dem letzten Reparaturvertrag vom 19. Dezember 2014 fortzusetzen. (kann leicht übersehen werden) 3. Fällige Gegenforderung Der Anspruch des S auf seinen Werklohn ist aber noch nicht fällig, falls S bezüglich der Rückgabe vorleistungspflichtig sein sollte. Der Werkunternehmer ist gemäß 641 I BGB in Bezug auf die Herstellung des Werkes vorleistungspflichtig. Die Ablieferung muss nur Zug um Zug gegen Zahlung des Werklohns erfolgen. 641 I steht der Anwendung des 320 hier nicht entgegen. Die Parteien haben aber vereinbart, dass das Werk erst 14 Tage nach Abholung zu bezahlen ist. Es besteht also eine vertraglich vereinbarte Vorleistungspflicht des S. 320 scheitert an der Fälligkeit der Gegenforderung. 4. Ergebnis: 320 ist nicht anwendbar. II. S könnte aber aufgrund der Forderung aus dem früheren Reparaturauftrag die Einrede des Zurückbehaltungsrechts nach 273 I haben. 1. Anwendbarkeit des 273 I a) 320 ist hinsichtlich synallagmatischer Leistungen lex specialis. Die Anwendbarkeit des 320 ist jedoch (oben) verneint worden. b) 1000 steht der Anwendbarkeit des 273 I nicht entgegen. (Verwendungsansprüche aus 994 ff. bestehen im vorliegenden Fall nicht; das Anwendungsgebiet ist überdies ein ganz anderes, denn Verwendungsansprüche nach 994 ff. sind in der Regel noch nicht i.s.v. 273 fällig). c) Auch das besondere Zurückbehaltungsrecht nach 273 II schließt die Anwendbarkeit des 273 I nicht aus. 2. Gegenseitigkeit von Forderungen 3

4 M ist Gläubiger des gegen S gerichteten Herausgabeanspruchs und gleichzeitig Schuldner der Werklohnforderung des S. 3. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung a) Die Gegenforderung muss bestehen, d.h. entstanden und nicht wieder erloschen sein. ( 273 I ist daher nicht bei künftigen und aufschiebend bedingten Ansprüchen anwendbar.) Die Werklohnforderung des S ist hier aus 631 I BGB entstanden und nicht wieder erloschen. b) Die Gegenforderung müsste auch fällig sein. Der Zahlungsanspruch aus der vorherigen Reparatur ist zwei Wochen nach Abholung des reparierten Fahrzeugs fällig geworden. c) Die Gegenforderung müsste auch durchsetzbar, d.h. einredefrei sein. Zum aktuellen Zeitpunkt steht dem Anspruch des S gegen M auf Euro Reparaturkosten aus 631 I die Einrede der Verjährung, 214 I, entgegen. Allerdings war der Anspruch auf die Reparaturkosten noch nicht verjährt, als M dem S den neuen Wartungsauftrag erteilt hat. Gemäß 215 kann das Zurückbehaltungsrecht auch auf einen verjährten Anspruch gestützt werden, wenn die Ansprüche sich zu dem Zeitpunkt noch unverjährt gegenüber gestanden haben, als die Leistung erstmals verweigert werden konnte. Der Anspruch auf den Werklohn für die vorherige Reparatur bestand immer noch, als M und S den Wartungsauftrag für den Lieferwagen des M abgeschlossen haben. Damit findet hier 215 Anwendung. Die Gegenforderung ist fällig und durchsetzbar. 4. Konnexität der Ansprüche Die Ansprüche müssen nach dem Wortlaut des Gesetzes aus demselben rechtlichen Verhältnis ( 273 I) stammen. Allerdings lässt es die Rechtsprechung bereits genügen, wenn die Ansprüche aus einem einheitlichen Lebensverhältnis stammen, etwa in Form einer 4

5 dauernden Geschäftsverbindung (vgl. BGH, NJW 1970, 2019 (2021)). (potentielle Fehlerquelle bei der Klausurbearbeitung) Konnexität bei Ansprüchen aus einer ständigen Geschäftsverbindung ist zumindest dann gegeben, wenn die verschiedenen Verträge wegen des zeitlichen oder sachlichen Zusammenhangs als Einheit erscheinen. M lässt seine Autos regelmäßig bei S warten. Obwohl die Forderung aus einem anderen Auftrag stammt, welcher ein anderes Fahrzeug betraf und bereits vor einiger Zeit durchgeführt wurde, ist die Konnexität hier gegeben (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1978, 703). 5. Kein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts Weder liegt hier ein gesetzlicher Ausschluss vor, noch sind vertragliche Ausschlüsse, ein Ausschluss kraft Natur des Schuldverhältnisses oder ein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts nach 242 ersichtlich. 6. Geltendmachung der Einrede 7. Ergebnis S hat sich ausdrücklich auf das Zurückbehaltungsrecht berufen. Dem S steht ein Zurückbehaltungsrecht nach 273 I, eine sog. aufschiebende Einrede, zu. III. Eine Anwendung von 273 II neben 273 I scheitert daran, dass keine Verwendungen auf den herauszugebenden Gegenstand getätigt wurden. Der Anspruch des M auf Herausgabe des Wagens aus dem Werkvertrag besteht zwar, ist aber einredebehaftet. Er besteht nur Zug um Zug gegen Zahlung der Euro. 2. Teil: Herausgabeanspruch aus 985 BGB M könnte weiterhin einen Anspruch gegen S auf Herausgabe des Lieferwagens nach 985 haben. A. Anwendbarkeit des 985 5

6 Umstritten ist, ob 985 hinter vertraglichen Rückgabeansprüchen zurücktritt (Subsidiarität der Vindikation). (Problem dürfte bei Studenten im Grundstudium, die ja noch nicht an der Vorlesung Sachenrecht teilgenommen haben, nicht bekannt sein. Daher sollte es nicht vorausgesetzt werden, aber wenn es angesprochen wird, sollte es belohnt werden.) Dies wird von manchen Autoren (etwa Raiser, JZ 61, 529 (531)) vertreten. Hat der Eigentümer nämlich die Sache aufgrund eines zum Besitz berechtigenden Schuldverhältnisses an einen anderen übergeben, sei das Eigentum so eingeschränkt, dass der dingliche Herausgabeanspruch hinter dem schuldrechtlichen zurücktreten müsse. Allerdings geht die herrschende Meinung davon aus, dass 985 neben allen vertraglichen und gesetzlichen Herausgabeansprüchen besteht (echte Anspruchskonkurrenz). Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut des 986 (BGH, NJW 1961, 499). Folgt man der herrschenden Meinung, so ist 985 anwendbar. (Ansonsten wäre ein Hilfsgutachten erforderlich.) B. Eigentum des M am Lieferwagen (+) C. Besitz des S (+) D. Kein Recht zum Besitz, 986 I. S war für die Dauer der Reparatur dem M gegenüber zum Besitz berechtigt, was sich aus dem Werkvertrag ergibt. Dieses Besitzrecht entfällt allerdings, wenn M die Herausgabe des fertig gestellten Werks verlangt. II. Fraglich ist, ob ein Werkunternehmerpfandrecht des S nach 647 besteht. Ein solches Pfandrecht bezieht sich allerdings nur auf Forderungen aus dem gegebenen Werkvertrag (BGH, NJW 1982, 2140 (2141)). Die ältere Forderung in Höhe von Euro wird damit nicht erfasst. Die Forderung aus dem neuen Wartungsauftrag wird aber erst 14 Tage nach Abholung fällig. Somit besteht auch kein Werkunternehmerpfandrecht des S. III. Es könnte allerdings ein Recht zum Besitz aufgrund eines Zurückbehaltungsrechts vorliegen. 1. Ein Zurückbehaltungsrecht aus 1000 scheitert daran, dass hier kein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis vorliegt. 6

7 2. Das Zurückbehaltungsrecht aus 273 I ist auch auf den dinglichen Anspruch aus 985 anwendbar (BGH, NJW 2002, 1050 (1052); vgl. Wortlaut rechtliches Verhältnis ; jedoch str., ob als Recht zum Besitz oder als Einrede) und die Voraussetzungen dessen sind erfüllt. IV. Ergebnis: S hat ein Recht zum Besitz nach 986, welches sich aus 273 I ergibt. Der Anspruch des M auf Herausgabe aus 985 besteht ebenfalls nur Zug um Zug gegen Zahlung der Euro. 3. Teil: Herausgabeanspruch aus 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB Ein Anspruch aus 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB kann angeprüft werden. Allerdings kommt dieser nicht in Betracht, da neben einem vertraglichen Erfüllungsanspruch, und sei er auch einredebehaftet, kein Bereicherungsanspruch bestehen kann, vgl. jurispk/martinek, 812 BGB Rn Eine Anwendung des Bereicherungsrechts würde die Wertungen, die bei den vertraglichen Ansprüchen berücksichtigt werden, inakzeptabel untergraben. 7

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