Schmerzensgeld gem. 11 S. 2 StVG

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1 Schmerzensgeld gem. 11 S. 2 StVG Der Wortlaut des Gesetzes: Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. Sprachlich verknappt: Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz des Vermögensschadens. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. Der Wortlaut richtig gelesen damit: Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch 1. Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist und 2. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. Zur Erklärung: Wenn man den Wortlaut des 11 S. 2 StVG betrachtet könnte man den Eindruck bekommen, es würde generell (damit losgelöst von der sonst gem. 253 II BGB bestehenden Beschränkung) Schmerzensgeld geleistet werden müsste. Dem ist aber, wie diese Analyse des Wortlauts belegt, gerade nicht so. Juni 2013

2 Das Werkunternehmerpfandrecht Fall [BGHZ 34, 122]: 1 K kauft bei V ein Fahrzeug unter Eigentumsvorbehalt. K wird verpflichtet, dass Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und erforderliche Reparaturen selbst durchzuführen. K lässt das Fahrzeug bei A reparieren. V tritt vom Kaufvertrag zurück und verlangt von A Herausgabe des Fahrzeuges. Zu Recht? I. Anspruch aus Werkvertrag (Herausgabe als Nebenpflicht) kein Vertrag zwischen V und A, da K diesen im eigenen Namen geschlossen hat und eine Verpflichtungsermächtigung ( 185 analog) abzulehnen ist. II Anwendbarkeit? P: Lehre vom Vorrang des Vertragsverhältnisses abzulehnen, da Umgehung des Kein Recht zum Besitz a. gem. 986 I 1 Alt. 2 (-), da inzwischen Rücktritt erklärt und Vertrag somit erloschen 1 = Fall 11 SachenR

3 Seite 2 b. Pfandrecht, 647 i. analog 185 I? (-), da der Eigentümer gerade keine Belastung will ii. Gutgläubiger Erwerb, 1207? (-), vgl ( entstandenes Pfandrecht ) iii. Gutgläubiger Erwerb, 1257 analog, ? Arg.: (1) Besitzverschaffungsmacht anders als bei sonstigen vorhanden gesetzlichen Pfandrechten (z.b. 562) hier gerade vorhanden. (2) Bei Besitzpfandrechten sollte generell ein gutgläubiger Erwerb möglich sein, was auch die Vorschriften 583 und 233 belegen. (3) Aufnahme des 647 sollte den Werkunternehmer schützen, indem eine von einigen Unternehmen praktizierte Vereinbarung ins Gesetz aufgenommen wurde. Jetzt wird er dadurch benachteiligt. Arg. contra: (1) 366 III HGB (2) Die Besitzverschaffungsmacht ist bei einem Auto gerade kein Anknüpfungspunkt für das Eigentum. Vielmehr müsste man sich dazu stets den Kfz Brief vorlegen lassen. 4. Zurückbehaltungsrecht, 1000 P: kein EBV zum Zeitpunkt der Vornahme der Verwendungen BGH: Abstellen auf Zeitpunkt des Herausgabeverlangens? Arg.: (1) Der nicht mehr berechtigte Besitzer würde schlechter stehen als der von Anfang an berechtigte Besitzer. (2) Der Zeitpunkt der Vornahme der Verwendung ist mitunter reiner Zufall. Arg contra: Er steht nicht schlechter, sondern anders. P: Wer ist überhaupt Verwender Fall 11 Sachenrecht sowie Medicus, Rn oder: 1207 analog

4 Seite 3 Verständnisfragen: 1. Wie ist es eigentlich beim Einbringungspfandrecht (z.b. 562)? 2. Was wäre dem Unternehmer zu raten? Medicus 21, Bürgerliches Recht, Rn. 587 ff.; Vieweg/Werner 4, Sachenrecht, 10 Rn. 32 ff.

5 Erweiterter Anwendungsbereich der 987 ff. Kraft Verweis 292 (819 I), 818 IV III , II ZPO; 1227 BGB 11 I 2 AnfG; 819 I, 818 IV, 292 Kraft Analogie,da jeweils in einer ähnlichen Position: Verhältnis Bucheigentümer wahrer Eigentümer Vormerkungsberechtigter Erwerber 1098 I, 888 Inhaber dingliches Vorkaufrecht Eigentümer

6 Probleme des guten Glauben i.s.v. 990 P1: Maßstab der Kenntnis P2: Bösgläubigkeit des Besitzdieners P3: Bösgläubigkeit bei Minderjährigkeit P4: Bösgläubigkeit von juristischen Personen P5: Änderung des Besitzwillens in Eigenbesitz P6: nachträgliche Gutgläubigkeit

7 Ansprüche auf Herausgabe von einzelnen Sachen Miete: 546 Leihe: 604 Vertragliche (sog. Rückgewähransprüche) Vertragsbeendigung Verwahrung: 965 Auftrag: 667 Nebenpflicht aus anderen Verträgen Vertragsähnlich Rücktritt, 346 I Rückabwicklung Widerruf, 357 I, 346 I culpa in contrahendo: 280 I, 311 II, 241 II i.v.m. 249 I GoA: 681 S. 2, 667 Eigentum, 985 Besitzentziehung, 861 Dinglich Ansprüche w. früheren Besitzes, 1007 I, II 823 ff. i.v.m. 249 I Rechtsgrundlos Erlangtes, 812 I Deliktisch Bereicherungsrechtlich Unentgeltliche Erlangung, 816 I 2 Erlangung eines Bereicherungsgegenstandes, 822 Hinweis: Die Auflistung ist freilich nicht abschließend für alle Herausgabeansprüche, sondern soll insoweit nur der gedanklichen Systematisierung dienen.

8 Struktur und Problemfälle 986 BGB Eigenes Besitzrecht, I 1 Var. 1 Rechte Anspr. Sonstige Abgeleitetes Besitzrecht, I 1 Var II Pfandrecht, 1204 ff.; 647 Nießbrauch, 1030 P: AnwR 434 I I 1 P: Erlangung durch verbotene Eigenmacht Tatsächliche Gestattung P: 1000 P: 241a Besitzrecht des Mittelbaren Besitzers (siehe links) + BMV Übereignung nach 931 P: Übereig-nung nach 930 P: Verjährung

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