Besprechungsfälle zur Vermögensverfügung

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1 Besprechungsfälle zur Vermögensverfügung I. Dem A ist der (uns von den Selbstübungsfällen zu 242 StGB {ggf.} bekannte) Hamster seines Nachbarn N zugelaufen. A ist noch unentschlossen, ob sich seine Familie einerseits einen weiteren Mitesser leisten sollte und ob er auf diese einfache Art das Weihnachtsgeschenk für seine Ehefrau bereits erhalten hat. Da klingelt N an der Haustür und fragt den A, ob ihm sein Hamster zugelaufen sei. A verneint, woraufhin N enttäuscht das Weite (und den Hamster woanders) sucht. 263 StGB ggü/zulasten N: (-); zw. - Täuschung / Irrtum: (+) - Vermögensverfügung des N: (+) Nichtgeltendmachen seines Herausgabeanspruches (aus 985 BGB) fehlendes Vfg.-Bewusstsein 1 : unerheblich - Vermögensschaden bei N: wirtschaftliche Entwertung des Herausgabeanspruches Vorsatz + Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern: wohl eher(-) Besitz als (zumindest vorübergehend) günstigere Gestaltung der Vermögenslage 4 ; aber: m. E insoweit keine Absicht is zielgerichteten Wollens StGB: (-) keine Zueignung: Enteignungsvorsatz? / keine Aneignungsabsicht 6 1 Die Frage des Verfügungsbewusstseins stellt sich hingegen bei der Angrenzung von Diebstahl und Betrug Einverständnis des Gewahrsamsinhabers mit Gewahrsamsverlust an der konkreten Sache? wenn ja: Wegnahme (-) / Vermögensverfügung isv 263 (+); wenn nein: Wegnahme (+) / Vermögensverfügung isv 263 (-); vgl. Eisele, BT II, RN 51f. 2 Einen Anspruch, dessen Existenz man nicht kennt, kann man nicht an Dritte entgeltlich abtreten also Vermögensbestand bei wirtschaftlicher Bertachtung gemindert. 3 Keine Kompensation durch Ersparnis (vermögensbeeinträchtigender) Aufwendungen (Hamsterfutter etc.), da diese Rechnungsposten dem N nicht unmittelbar durch seine Verfügung (Nichtgeltendmachen seines Anspruches aus 985 BGB), sondern erst im Anschluss hieran (und überdies nicht aus dem Vermögen des N) zuflossen. 4 Da die (erstrebte) finanzielle Besserstellung das Spiegelbild der Vermögenseinbuße beim Opfer darstellt, sind Belastungen des A durch (erst zukünftige) Kosten für Futtermittel etc. nicht anzurechnen. 5 Nach der (verfehlten) Entscheidung von BGHStE 16, 1 genügt insoweit aber für die Bereicherungsabsicht das sicheres Folgewissen einer Vermögensmehrung, die dem Täter nicht unerwünscht ist (hier wohl [+]). 6 Sofern bejaht: 246 (+), da im Ableugnen des Hamster-Besitzes auch hinreichende Manifestation; aber: 246 ggf. formell subsidiär (s. 246 I ae!) zu

2 II. A täuscht den Ladenangestellten L der X-GmbH über seine Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft. Daraufhin schließt L für die X-GmbH einen Kaufvertrag mit A über ein Plasma-Fernsehgerät ab, wobei ein Eigentumsvorbehalt bis zur letzten Rate vereinbart wird. A schleppt strahlend das Gerät von dannen, zahlt dann aber keine einzige Rate. 263 StGB ggü L/zulasten X-GmbH: (+) - Täuschung: (+) - Irrtum bei L: (+) - vermögensschädigende Verfügung des L: (+) - Verfügung: Abschluss des Vertrages sowie Besitzübertragung - Vermögensschaden: (+) bei X-GmbH 7 : Besitzverlust ohne Kompensation durch Kaufpreisforderung 8 - (da Dreiecksbetrug 9 ): Zurechnung der V-Vfg. des L auf X-GmbH 10 : (+): L sogar zur rechtlich befugt: ausdrückliche Vollmacht oder 56 HGB 11 (und damit erst recht im Lager der X-GmbH) - Vorsatz + Absicht, sich selbst rechtswidrig zu bereichern: (+) 242 StGB: (-) fremde Sache (+), da Eigentumsvorbehalt vereinbart (also keine Übereignung vor Zahlung der letzten Kaufpreisrate, s. 455 I BGB) 7 Selbst wenn - hierzu steht aber nichts im Sachverhalt, so dass es in einer Klausur auch nicht anzusprechen wäre - der L wegen dieses Geschäfts mit Regressansprüchen der X-GmbH belastet würde, läge kein Betrug ggü/zulasten L vor: A erstrebt als Bereicherung den Besitz am TV-Gerät an; diese erstrebte Bereicherung entspricht dem Besitzverlust bei der X-GmbH; hingegen wäre ein Regress-Schaden bei L nicht stoffgleich (zu diesem Kriterium der Bereicherungsabsicht vgl. Rengier, BT I, 13 Rn 106 ff., sowie auch noch später in der Vorlesung). 8 Vgl. BGHStE 16, 280, 281: Der durch sein betrügerisches Verhalten verursachte Schaden der Verkäuferin bestand darin, daß sie für die Überlassung des Besitzes und für die durch die Benutzung der Möbel verursachte Wertminderung nur eine Forderung gegen einen Schuldner erwarb, der gegen ihre Erwartungen kreditunwürdig war. 9 Beim Betrug müssen zwar (getäuschter) Irrender und Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein StGB setzt also voraus, dass Verfügender und Geschädigter eine Zurechnungseinheit bilden HGB - Angestellte in Laden oder Warenlager: Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen. 2

3 aber: keine Wegnahme, da Einverständnis 12 des L in Gewahrsamübertragung 246 StGB: (-) bloße Nutzung des Geräts hinreichende Manifestation eines (ggf. vorhandenen) Zueignungswillens III. Rechtsanwalt R ist vom GmbH-Geschäftsführer G damit beauftragt worden, eine Kaufpreisforderung der GmbH gegen den durchaus solventen Käufer K, die zu verjähren droht, geltend zu machen. R setzt K eine kurze, letzte Frist zur Zahlung und kündigt bei Nichtzahlung Klage an. K kann aber bei R durch Vorlage gefälschter Unterlagen eine Fehlvorstellung über das Datum des Vertragsschlusses erwecken, woraufhin R von einer Verjährung der Forderung der GmbH ausgeht und nichts mehr unternimmt, um nicht überflüssige Gerichtskosten zu verursachen. Die Forderung verjährt nunmehr tatsächlich 263 ggü R/zulasten GmbH: (+) - Täuschung / Irrtum: (+) - vermögensschädigende Verfügung des R: (+) - Verfügung: Verjährenlassen der Forderung ( fehlendes Vfg.- Bewusstsein 13 : unerheblich) - Vermögensschaden: (+) bei GmbH durch Verjährung 14 der (werthaltigen!) Kaufpreisforderung - (da Dreiecksbetrug): Zurechnung der V-Vfg. des R auf X-GmbH: (+): R rechtlich befugt / im Lager - Vorsatz + Absicht, sich selbst rechtswidrig zu bereichern: (+) 267 I Fall: (+) 12 Hierin liegt die Vermögensverfügung isv 263 StGB. 13 R wusste zwar, dass er nicht gegen K vorgeht; ihm war aber unbekannt, dass er es unterließ, eine noch bestehende Forderung geltend zu machen. 14 S. 214 BGB - Wirkung der Verjährung: (1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. 3

4 IV. Bachelorstudent A sucht die Wohnung der ihm bekannten Studentin O auf, die sich gerade, wie A wusste, in einer Vorlesung zum Sachenrecht befindet, und bittet die Mutter M der O, ihm deren Wessels/Hillenkamp auszuhändigen. Wahrheitswidrig gibt er hierbei vor, O habe ihn gebeten, ihr das Lehrbuch in die Fakultät zur Hilfestellung in einer angeblichen Testklausur zu bringen. A hat vor, den Wessels/Hillenkamp nach den Semesterabschlussklausuren der O wieder zurückzugeben, da bis dahin ohnehin die Neuauflage erscheinen soll. Zwar schöpft die M Verdacht; sie gibt das Buch aber auf eindringliches Zureden des A dann doch an ihn heraus, da sie dem Klausurglück ihrer Tochter nicht im Wege stehen will. 263 ggü M/zulasten O: (-) oder (+) - Täuschung (+) über Auftrag der O - Irrtum (+) - trotz Zweifel der M - - vermögensschädigende Verfügung der M: (+) - Verfügung: Besitzübertragung - Vermögensschaden: (+) Besitzverlust bei O - (da Dreiecksbetrug): Zurechnung der V-Vfg. der M auf O Zurechnungseinheit M/O? 15 Abgrenzung von 242, 25 I, 2. F. / 263: (a) [am engsten] Befugnistheorie: 16 Verfügung wird nur dann zugerechnet, wenn Dritter rechtlich zu dieser Verfügung befugt war 17 - genauer: er sich (auch) subjektiv (!) im Rahmen in dem Rahmen hält, der ihm grundsätzlich (!) objektiv eingeräumt ist 18 : (-) M gesetzliche Vertreterin; keine Bevollmächtigung (auch nicht als Duldungsvollmacht) (b) [weiter 19 ] Lagertheorie 20 : Verfügender muss - bereits vor seiner Verfügung - ( normativ ) im Lager des Geschädigten stehen (gewisse Obhutsfunktion) Hierzu: Rengier BT I 13 /44 ff., Krey/Hellmann, Rn. 413 ff., W/Hillenkamp, Rn. 639 ff., Eisele, BT II, Rn. 538 ff.; s.a. Küper, BT, Definitionen und Erläuterungen, Vermögensverfügung (beim Dreiecksbetrug). 16 Argument: Rechtssicherheit durch Anknüpfen an sonstiges Recht (insb. Zivilrecht) 17 Z.B. Bevollmächtigter, aber auch Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Richter; ferner auch Duldungs- oder Anscheinsvollmacht denkbar. 18 Damit aber Aufgabe der von dieser Theorie reklamierten objektiven Zurechnungsgrundlage. 19 Also die Zurechnung nach (a) einschließend! 4

5 : (+) familienrechtliche Verbundenheit + familiäre Gemeinschaft (c) [noch weiter] faktische Nähetheorie 22 (BGHSt 18, 221: Sammelgaragenfall): Zurechnung (+), sofern vor der Tat bereits in gewisser Nähe zum Verfügungsobjekt (zb bei untergeordnetem Mitgewahrsam) : (+) wie (b); i.ü. M = Mitgewahrsaminhaberin (?) - Vermögensschaden: (+) zeitweiliger (!) Besitzverlust 23 (= Gebrauchsverlust/Ersatzbeschaffung notwendig) 242, 25 I 2. F. StGB: (-) oder (+) - Wegnahme 24 : (+) sofern kein Einverständnis in Gewahrsamsübertragung: - bei M: (+) - bei O: (-) sofern O sich Herausgabe als eigene V-Vfg. zurechnen lassen muss: 25 kein Gewahrsamsbruch 26 [ sofern Wegnahme infolge Gewahrsamsbruchs bejaht: - Zueignungsabsicht: (+) sofern A die Notwendigkeit einer Ersatzbeschaffung in Kauf nahm ] 20 Argument: Kompatibilität mit faktisch-wirtschaftlich ausgerichtetem Vermögens- und Vermögensverfügungsbegriffen; ferner: anders als Befugnistheorie auch bei Dreieckserpressung verwendbar. 21 Also weniger als rechtliche Befugnis und mehr als nur faktische Einwirkungsmöglichkeit. 22 Aber: Rein tatsächliche Nähe schon deshalb kein sinnvolles Abgrenzungskriterium, weil auch bei mbr. Täterschaft vorausgesetzt wird, dass das gutgläubige Werkzeug zur Einwirkung auf fremdes Vermögen imstande ist; ferner: bloße faktische Nähe begründet noch keine rechtliche Zurechnung (also Zurechnungseinheit). 23 Hierzu: Rengier, BT I, 13 Rn 96 mwn. 24 M als gutgläubiges Werkzeug. 25 So nach der Lagertheorie sowie der Theorie des faktischen Näheverhältnisses (s.o. zu 263 StGB). 26 Exklusivität zwischen Diebstahl (Fremdschädigung) und Betrug (Selbstschädigung) bei Beschaffung ein und derselben Sache (hierzu Krey/Hellmann, Rn. 388 ff.). 5

6 V. Die A verkauft den Krey - BT I, den ihr der friedlich im Hörsaal (hoffentlich erst nach Beendigung der Vorlesung Strafrecht - Vertiefung ) dösender Mitkommilitone M ausgeliehen hatte, als angeblich ihr gehörendes Exemplar unter Marktpreis an den gutgläubigen K, der nach Bezahlung an A vergnügt und eifrig lesend davonstolpert ggü/zulasten K: (-) - Täuschung / Irrtum bei K: (+) Verfügungsbefugnis der A - vermögensschädigende Verfügung des K: (-) - Verfügung: Kaufpreiszahlung - Vermögensschaden: (-) Verlust des Kaufpreises wird ausgeglichen 29 durch Eigentumserwerb 30 am Buch 263 ggü K/zulasten M [!]: (-) - Täuschung / Irrtum bei K: (+) Verfügungsbefugnis des A - vermögensschädigende Verfügung des A: (-) - Verfügung: (gutl.) Eigentumserwerb des K 27 Zu diesem Beispiel vgl. Rengier, BT I, 13, Fall 4! 29 Eine wirtschaftliche Unausgewogenheit läge (nicht im Makel des gutgläubig erworbenen Eigentums, sondern) in Form einer Vermögensgefährdung allenfalls dann vor, wenn M sich der Gefahr eines nicht von vornherein aussichtslosen Angriffs auf seine Rechtsposition ausgesetzt sähe (hierzu s. Rengier, BT I, 13 Rn 90 f.); m.e. genügt hierfür - in Anbetracht der Beweislastverteilung: O müsste die Bösgläubigkeit des M beweisen - allein ein Ankauf unter Marktwert noch nicht. 30 Nach 929, 932 BGB ( 932 BGB - Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten: (1) 1 Durch eine nach 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. 2 In dem Falle des 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte. (2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Kein Fall von 935 BGB mangels Abhandenkommens ( 935 BGB - Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen: (1) 1 Der Erwerb des Eigentums auf Grund der 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen war. 6

7 - Vermögensschaden: (+) Eigentumsverlust bei M infolge gutgläubigen Erwerbs seitens K - (da Dreiecksbetrug): Zurechnung der V-Vfg. des K auf M: (-): R von M rechtlich befugt / im Lager des M stehend: bloßer Rechtsschein genügt nicht [ ferner: Selbst-Bereicherungsabsicht: (-) stoffgleich 31 ] 246 I, II: (+) - Buch als fremde bewegliche Sache - Zueignung durch Verkauf an K - anvertraut (+), da Leihverhältnis 31 Die von A erstrebte Bereicherung sollte aus dem Vermögen des K stammen (Kaufpreis); der Vermögensnachteil bei M (Eigentumsverlust) entsprach diesem Vorteil nicht spiegelbildlich. 7

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