Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

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1 Vorüberlegung 1. Schritt: Wer will was von wem - L möchte von X den Kaufpreis. 2. Schritt: Woraus => Auffinden der AGL - Vertragliche Ansprüche => 433 II - Sonstige AGL (-) Falllösung 1. Teil: Die Bananen für 10 A) L gegen X auf Kaufpreiszahlung gem. 433 II BGB L könnte gegen X einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. 433 II BGB haben. I. Anspruch entstanden 1. Kaufvertrag a. Angebot - Auslage im Schaufenster / im Laden (-) - Hineinlegen der Waren in den Wagen => dies stellt nach allgemeiner Ansicht in einem Selbstbedienungsladen noch kein Angebot dar - Vorlegen der Produkte an der Kasse Grds. als Angebot zu werten Hat hier aber nicht X, sondern S getan => Zurechnung an X gem. 164 I 1 nur, wenn S die X wirksam vertreten hat o Eigene WE (Abgrenzung zur Botenschaft) Wenn Geschäftsunfähig => widerlegbare Vermutung der Botenschaft Hier beschränkt Geschäftsfähig => Vertretung möglich Entscheidungsspielraum aus Sicht der L => Eigene WE (+) o In fremden Namen (+) ausdrücklich / aus den Umständen o Mit Vertretungsmacht (+) o S hat X wirksam vertreten => sein Angebot wird der X zugerechnet b. Annahme durch L - L war nicht zugegen, sondern nur die V - WE der V wird dem L zugerechnet, wenn L den V wirksam vertreten hat ( 164 I 1 ) Seite 1 von

2 Eigene WE der V o (P) eigentlich wird der V durch L genau vorgeschrieben, was sie darf und was nicht => typische Eigenart bei Verkäufern o Verkäufer haben eigentlich keinen eigenen Entscheidungsspielraum => gebundene Marschroute o Aber: Verkäufer tritt nach außen regelmäßig so auf, als hätte er Entscheidungsspielraum (man kann selten sagen, wer Verkäufer und wer Inhaber des Ladens ist) o Merke: Verkäufer = Vertreter mit gebundener Marschroute = Vertreter In fremden Namen o Ausdrücklich (-) o Konkludent (+) => unternehmensbezogenes Geschäft o Andere sehen im unternehmensbezogenen Geschäft eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip mit Vertretungsmacht (+) Annahme der V wird dem L zugerechnet c. Entsprechen von Angebot und Annahme (+) d. (P) Vertragsschluss ohne Kaufpreiszahlung - grundsätzlich (+) => Abstraktionsprinzip / KPZ = dingliches Rechtsgeschäft - aber: meist Vertragsschluss unter der Bedingung der Kaufpreiszahlung Bedingung (-) Vertrag (-) - Hier: Auslegung: V und L kennen S und X; X kommt regelmäßig => wohl keine Bedingung 2. Ergebnis => der Anspruch auf Zahlung aus dem Kaufvertrag ist entstanden II. Anspruch untergegangen 1. Erfüllung gem. 362 (-) 2. Anfechtung des zwischen X und L geschlossenen KV gem. 142 I BGB a. Anwendbarkeit der Anfechtungsregeln + Zulässigkeit - WE (+) - Zulässig (+) Nicht vorher bestätigt II (Anfechtung der Tatsache, dass ein Vertreter im eigenen Namen aufgetreten ist, dies aber nicht wollte) (-) b. Voraussetzungen der Anfechtung Seite 2 von

3 - Vorüberlegung: Besonderheit wenn ein Vertreter eingeschaltet war => gem. 166 I kommt es auf die Irrtümer des Vertreters an => zu fragen ist also, ob S sich geirrt hat Irrtum (+) => S glaubte, sehr günstige Bananen zu kaufen - Anfechtungserklärung 143 (+) - Anfechtungsgrund 123 I o Abgabe einer WE durch S (+) o Durch arglistige Täuschung hervorgerufen Täuschung = Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums Hier: in S wird der Irrtum hervorgerufen, dass die Bananen sehr günstig sind Täuschung (+) Arglistig => wenn der Täuschende einen Vertragsschluss aufgrund der Täuschung zumindest für möglich hält => (+) Merke zu 166 I: Ausschluss nach 123 II o Dritter die Täuschung verübt Dritter: Nicht Vertragspartner (+) und Nicht im Lager des Vertragsgegners stehend (dessen Vertreter; Verrichtungsgebhilfe; Vertrauensperson) (+) o Keine Kenntnis / Kennenmüssen der Täuschung seitens des L Er selbst (-) Die V (+) Gem. 166 I kommt es auf die Kenntnis des Vertreters an Kenntnis (+) o Ausschluss der Anfechtung (-) Ist in ein Geschäft ein Vertreter eingeschaltet, so kommt es bzgl. der Irrtümern und bzgl. der Kenntnis auf den Vertreter, nicht den Vertretenen an! Merke: Im Rahmen der Anfechtungsgründe 123 immer zuerst prüfen (die RF sind weitreichender) Wenn bejaht, kann meines Erachtens die Prüfung weiterer Anfechtungsgründe unterbleiben => 123 I ist der Stärkste - Ergebnis: Anfechtung (+) => Anspruch geht unter Seite 3 von

4 III. Ergebnis => L kann von X keine Kaufpreiszahlung verlangen 2. Teil: Die Schokolade 5 A) L gegen X auf Kaufpreiszahlung gem. 433 II BGB L könnte gegen X einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. 433 II BGB haben. I. Anspruch entstanden 1. Kaufvertrag a. Angebot - Auslage im Schaufenster / im Laden (-) - Hineinlegen der Waren in den Wagen (-) - Vorlegen der Produkte an der Kasse Grds. als Angebot zu werten Hat hier aber nicht X, sondern S getan => Zurechnung an X gem. 164 I 1 nur, wenn S die X wirksam vertreten hat o Eigene WE (Abgrenzung zur Botenschaft) (+) o In fremden Namen (+) ausdrücklich / aus den Umständen o Mit Vertretungsmacht Rechtsgeschäftliche (-) Rechtsschein 170 ff. BGB (-) Duldungsvollmacht (-) => von X nicht geduldet Anscheinsvollmacht 1. S tritt als Vertreter auf; ohne VM (+) 2. X hätte dies Kennenmüssen => wohl (+); Hat dies schon des Öfteren getan (a.a. möglich) 3. L ist schutzwürdig (+) 4. Vertretungsmacht (+) b. Annahme durch L (+) s.o. o S hat X wirksam vertreten => sein Angebot wird der X zugerechnet c. Entsprechen von Angebot und Annahme (+) d. (P) Vertragsschluss ohne Kaufpreiszahlung (+) 2. Ergebnis => der Anspruch auf Zahlung aus dem Kaufvertrag ist entstanden Seite 4 von

5 II. Anspruch untergegangen 1. Erfüllung gem. 362 (-) Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 2. Anfechtung des zwischen X und L geschlossenen KV gem. 142 I BGB a. Anwendbarkeit der Anfechtungsregeln + Zulässigkeit - WE (+) - Zulässig (+) Nicht vorher bestätigt II (Anfechtung der Tatsache, dass ein Vertreter im eigenen Namen aufgetreten ist, dies aber nicht wollte) (-) b. Voraussetzungen der Anfechtung - Vorüberlegung: Besonderheit wenn ein Vertreter eingeschaltet war => gem. 166 I kommt es auf die Irrtümer des Vertreters an => zu fragen ist also, ob S sich geirrt hat Irrtum (+) => S glaubte, sehr günstige Bananen zu kaufen - Anfechtungserklärung 143 (+) - Anfechtungsgrund seitens des S (-) 3. Anfechtung der von X ggü. S erteilten Vertretungsmacht (-) => nach h.m. ist die Rechtsscheinsvollmacht nicht anfechtbar => man kann nicht fahrlässiges Verhalten anfechten => a.a. vertretbar (Anscheinsvollmacht kann nicht stärker binden, als eine normale Vollmacht => es wird noch weniger zu ihrem Entstehen beigetragen, als bei den rechtsgeschäftlichen Vollmacht) Seite 5 von

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