Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

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1 Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 3: Grundsätze Stellvertretung und Rechtsscheinsvollmacht (Fall 14), Prokura (Fall 12)

2 Vertretungsmacht (Fall 14) Rechtsanwalt R sieht im Antiquariat des A einen Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Er hält das Buch für eine wertvolle Erstausgabe aus dem Jahr 1900, die einen Marktpreis von 1.000,00 hat. Tatsächlich handelt es sich um einen späteren Nachdruck. Da R kein Geld bei sich hat, bittet er am folgenden Tag seine Sekretärin S, nach Büroschluss das auf ihrem Heimweg liegende Geschäft des A aufzusuchen und dort das Buch zu dem ausgewiesenen Preis von 150,00 für ihn zu erwerben. Telefonisch kündigt er die S bei A an. 2

3 Vertretungsmacht (Fall 14) Im Laufe des Bürotages geraten R und S allerdings derart heftig aneinander, dass beide das Arbeitsverhältnis fristlos für beendet erklären. R untersagt der S, für ihn bei A das Buch zu kaufen. Um dem R eine Lektion zu erteilen, fährt S dennoch zu A, kauft in dessen Namen dort das Buch und bittet A, dieses mit Rechnung an R zu übersenden. Vor dem Kauf hatte A die S darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei dem Buch nur um einen Nachdruck handelt. 3

4 Vertretungsmacht (Fall 14) Als R die Rechnung und das Buch erhält, verweigert er die Zahlung, weil S nicht für ihn habe handeln dürfen und er versehentlich davon ausgegangen war, dass es sich um einen Originaldruck handelt. Kann A von R Zahlung von 150,00 verlangen? 4

5 Vertragsverhältnis zw. A und R? Voraussetzungen für Zahlungsanspruch: Liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor? Wiederholung Anspruch aus Vertrag: I. Vertrag geschlossen? II. Vertrag wirksam? III. Vertrag durchsetzbar? 5

6 Vertragsverhältnis zw. A und R? I. Vertrag geschlossen? Voraussetzung: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme, 145 ff. BGB): 1. Willenserklärung des A: Liegt vor. 2. Willenserklärung des R? Frage, ob die Willenserklärung der S dem R als eigene Willenserklärung zurechenbar ist. 6

7 Vertragsverhältnis durch Vertretung? Willenserklärung der S könnte im Rahmen einer Vertretung gem. 164 BGB zurechenbar sein, Voraussetzungen: 1. Eigene Willenserklärung (kein Bote) 2. Handeln im Namen des Vertretenen 3. Handeln mit Vollmacht des Vertretenen 7

8 Vertragsverhältnis durch Vertretung? 1. Voraussetzung: Eigene Willenserklärung (kein Bote) Eigene Willenserklärung der S gegeben, da z.b. Verkaufsmodalitäten verhandelt. 8

9 Vertragsverhältnis durch Vertretung? 2. Voraussetzung: Handeln im Namen des Vertretenen Die S hat ausdrücklich im Namen des R gehandelt. Auch diese Voraussetzung liegt vor. 9

10 Vertragsverhältnis durch Vertretung? 3. Voraussetzung: Handeln mit Vollmacht des Vertretenen? Problem: Die Vollmacht wurde gem. 167 I, 168 BGB gegenüber S widerrufen... 10

11 Vertragsverhältnis durch Vertretung? Die Vollmacht wurde jedoch nicht gegenüber dem A widerrufen ( 170 BGB). A musste auch aus anderen Gründen nicht vom Erlöschen ausgehen ( 173 BGB). Für ihn schien die Vollmacht noch vorzuliegen. Daher: S handelte mit Rechtsscheinsvollmacht. 11

12 Vertragsverhältnis durch Vertretung? Durch d. Vorliegen d. Rechtsscheinsvollmacht sind die 3 Voraussetzungen der Vertretung erfüllt. Damit ist die Willenserklärung der S dem R gem. 164 BGB als eigene zuzurechnen. Damit liegen Angebot und Annahme vor. Damit wurde ein Kaufvertrag geschlossen. 12

13 Vertragsverhältnis durch Vertretung? Die Überschreitung der Befugnisse der S im Innenverhältnis haben keinen Einfluss auf den Kaufvertrag zwischen R und A, führen aber zu Schadensersatzansprüchen des R gegen S. 13

14 Vertrag anfechtbar? Zwischenergebnis: I. Vertrag geschlossen? Ja. II. Vertrag wirksam? (z.b. nichtig, anfechtbar ) Der Kaufvertrag zwischen R und A könnte gem. 119 II BGB wegen Irrtums anfechtbar sein. Fraglich, wer im Irrtum war und worüber 14

15 Vertrag anfechtbar? Der R dachte irrtümlich, dass es sich um einen Originaldruck handeln würde. Bei Irrtümern im Rahmen von Stellvertretungen kommt es allerdings auf den Irrtum des/der Vertreter/in an. Die S (Vertreterin) wusste jedoch, dass es sich nicht um einen Originaldruck handelte. In der Person des/der Vertreter/in liegt also kein Irrtum vor. 15

16 Vertrag anfechtbar? Der Vertrag ist daher aufgrund eines Irrtums nicht anfechtbar. Der Vertrag ist wirksam (Gründe für mangelnde Durchsetzbarkeit sind nicht ersichtlich). (End-)Ergebnis: A hat einen Zahlungsanspruch aus Kaufvertrag gegen R. 16

17 Abwandlung zu Fall 14 Wie wäre die Rechtslage, wenn A von einer anderen, ihm bekannten Büroangestellten des R von dem Streit zwischen R und S und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorher erfahren hätte? 17

18 Abwandlung zu Fall 14 Voraussetzungen eines Kaufvertrags? (Prüfungsschritte der S identisch) 18

19 Vertragsverhältnis durch Rechtsscheinsvollmacht? Problem: Handeln mit Vollmacht d. Vertretenen? Die Vollmacht wurde von R. ggü. S widerrufen. Die Vollmacht wurde aber nicht gegenüber dem A widerrufen ( 170 BGB). A musste jedoch aus anderen Gründen vom Erlöschen der Vollmacht ausgehen ( 173 BGB) denn er hörte von der fristlosen Kündigung der S. 19

20 Vertragsverhältnis durch Rechtsscheinsvollmacht? Mit der fristlosen Kündigung der S fällt gem. 168 BGB das Grundverhältnis für die Vollmacht (Arbeitsvertrag) weg und damit auch die Vollmacht selbst. Davon musste auch der A ausgehen. Daher liegen die Voraussetzungen für die Rechtsscheinsvollmacht gem. 173 BGB nicht vor. 20

21 Vertragsverhältnis durch Rechtsscheinsvollmacht? Damit fehlt die Willenserklärung des R. Damit liegt kein Kaufvertrag zw. A und R vor. Es besteht kein Zahlungsanspruch des A gg. R. 21

22 Rechtsfolgen für die S Die Überschreitung der Befugnisse der S im Innenverhältnis machen sie zur Vertreterin ohne Vertretungsmacht. Gem. 177 I BGB kann der Vertretene (R) den ohne Vertretungsmacht zw. S und A geschlossenen Vertrag genehmigen und somit wirksam werden lassen. R verweigert die Genehmigung aber. Daher: Kein wirksamer Vertrag geschlossen! 22

23 Rechtsfolgen für die S Der Vertragspartner (A) hat grundsätzlich gem. 179 I BGB einen Schadensersatzanspruch gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht, (hier gegen die S). 23

24 Rechtsfolgen für die S Der Schadensersatzanspruch ist jedoch gemäß 179 III BGB ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner die fehlende Vertretungsmacht kannte. So liegt es hier. Daher hat der A keinen Anspruch auf Schadens ersatz gegen die S. 24

25 Prokura (Fall 12) Fall 12: U ist Inhaber eines großen Bauunternehmens. Seinem Angestellten P erteilt er Prokura. In dem aus diesem Anlass abgeänderten Anstellungsvertrag ist vorgesehen, dass P für die Einstellung von Mitarbeitern und für den Abschluss von Geschäften mit einem Volumen von über ,00 die vorherige Zustimmung des U benötigt. Weil er sich über U geärgert hat, schließt P dennoch einige Geschäfte im Namen des U ab. 25

26 Prokura (Fall 12) Mit seinem ehemaligen Schulfreund S schließt er einen auf drei Monate befristeten Arbeitsvertrag, da S zwischen Beendigung seiner juristischen Ausbildung und dem Arbeitsantritt in einer renommierten Anwaltskanzlei noch eine kurzfristige Beschäftigung sucht. Kann S von U Zahlung des vereinbarten Gehaltes verlangen? Änderte sich hieran etwas, wenn dem S der Passus aus dem Anstellungsvertrag des P bekannt war, weil er ihn gerade erst für den P juristisch geprüft hatte? 26

27 Prokura (Fall 12) Bei der Hausbank des U nimmt P für sich ein Darlehen in Höhe von ,00 auf. Da die Bank Sicherheiten verlangt, verbürgt sich P namens des U für die Darlehensrückzahlung. Obwohl der Sachbearbeiter im wöchentlichen Kontakt mit U steht und dieser von einer derartigen Bürgschaft nie etwas erwähnt hatte, unterlässt er eine Rücksprache mit U. Kann die Bank, als P das Darlehen nicht zurückzahlt, von U Zahlung verlangen? Könnte P, dem sein Schulfreund noch 5.000,00 schuldet, im Namen des U mit sich selbst einen Bürgschaftsvertrag wegen dieser Verbindlichkeit schließen? 27

28 Frage 1 Der Anstellungsvertrag A. Frage 1: Kann S Zahlung der vereinbarten Vergütung verlangen? 28

29 Frage 1 Der Anstellungsvertrag Anspruchsgrundlage: Dienstvertrag ( 611 ff. BGB) Wiederholung Anspruch aus Vertrag: I. Vertrag geschlossen? II. Vertrag wirksam? III. Vertrag durchsetzbar? 29

30 Frage 1 Der Anstellungsvertrag Anspruchsgrundlage: Dienstvertrag ( 611 ff. BGB) Frage hier: I. Vertrag zw. U und S geschlossen? Dienstvertrag nicht direkt zw. U und S geschlossen, aber zw. P und S. Folge? 30

31 Frage 1 Der Anstellungsvertrag Anspruchsgrundlage: Dienstvertrag ( 611 ff. BGB) I. Vertrag zw. U und S geschlossen, wenn der U durch P vertreten wurde! Voraussetzung für Vertretung: 31

32 Frage 1 Der Anstellungsvertrag Voraussetzung für Vertretung ( 164 ff.): 1. Eigene Willenserklärung des Vertreters 2...abgegeben im Namen des Vertretenen 3...mit Vertretungsmacht. 32

33 Frage 1 Der Anstellungsvertrag Voraussetzung für Vertretung ( 164 ff.): 1. Eigene Willenserklärung des Vertreters: Hier gegeben, da selbstständige Erklärung des P. 2. Erklärung im Namen des Vertretenen gegeben, da P ausdrücklich für U handelte. 3. Erklärung mit Vertretungsmacht gegeben? 33

34 Frage 1 Der Anstellungsvertrag Vertretungsmacht gegeben? P hatte von U Prokura gem. 48 I HGB bekommen. Prokura ermächtigt gem. 49 I HGB zu allen Rechtsgeschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Der Abschluss von Arbeitsverträgen gehört zu den Rechtsgeschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. 34

35 Frage 1 Der Anstellungsvertrag Vertretungsmacht gegeben? Fraglich, wie sich das Verbot des U auswirkt, keine Arbeitsverträge ohne Genehmigung abzuschließen Das Verbot des U ist eine Beschränkung im Innenverhältnis. Im Außenverhältnis ist diese Beschränkung jedoch irrelevant ( 50 I HGB). 35

36 Frage 1 Der Anstellungsvertrag Vertretungsmacht des P daher gegeben! Arbeitsvertrag des S ist mit U (durch P) geschlossen worden. Anspruch auf Entgeltzahlung besteht. 36

37 Frage 2 Anstellungsvertrag (Abwandlung S kennt Beschränkung) B. Frage 2: Kann S Zahlung der vereinbarten Vergütung verlangen? Wiederholung Anspruch aus Vertrag: I. Vertrag geschlossen? II. Vertrag wirksam? III. Vertrag durchsetzbar? 37

38 Frage 2 Anstellungsvertrag (Abwandlung S kennt Beschränkung) I. Vertrag geschlossen? Liegt vor, wie oben geprüft. II. Vertrag wirksam? Fraglich, ob Vertrag wirksam, da S wusste, dass P seine Kompetenzen im Innenverhältnis zum Nachteil des U überschreitet. 38

39 Frage 2 Anstellungsvertrag (Abwandlung S kennt Beschränkung) II. Vertrag wirksam? Vertrag könnte gem. 138 BGB nichtig sein, wg. Verstoß gegen die guten Sitten. Verstoß gegen die guten Sitten liegt nach ständiger Rspr. vor, wenn der Vertreter und der Dritte im Rahmen des kollusiven Zusammenwirkens die Vertretungsmacht zu Lasten des Vertretenen missbrauchen. 39

40 Frage 2 Anstellungsvertrag (Abwandlung S kennt Beschränkung) II. Vertrag wirksam? S und P haben die Vertretungsmacht hier zu Lasten des U missbraucht, da beide wussten, dass P den Vertrag nach internen Weisungen nicht abschließen durfte. Daher liegt ein Verstoß gegen die guten Sitten vor. Der Arbeitsvertrag ist gem. 138 BGB nichtig, also: Vertrag ist nicht wirksam! 40

41 Frage 2 Anstellungsvertrag (Abwandlung S kennt Beschränkung) (Hinweis: Das (End-)Ergebnis nicht vergessen!): Es besteht kein Anspruch des S auf Zahlung des Entgelts. 41

42 Frage 3 (Bürgschaft für privates Darlehen des P) C. Frage 3: Kann die Bank den U auf Rückzahlung des an P ausgezahlten Darlehens in Anspruch nehmen? 42

43 Frage 3 (Bürgschaft für privates Darlehen des P) Wiederholung Anspruch aus Vertrag: I. Vertrag geschlossen? II. Vertrag wirksam? III. Vertrag durchsetzbar? Hier Frage, ob wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen ist. Also: I. Vertrag geschlossen? 43

44 Frage 3 (Bürgschaft für privates Darlehen des P) Darlehensvertrag wurde zwischen P und der Bank geschlossen. Bürgschaftsvertrag (zur Absicherung) des Darlehens wurde von U vertreten durch den P - mit der Bank geschlossen. Liegen die Voraussetzung für wirksame Vertretung vor? 44

45 Lösung Frage 3 (Bürgschaft für privates Darlehen des P) Voraussetzung für Vertretung ( 164 ff.): 1. Eigene Willenserklärung des Vertreters 2...abgegeben im Namen des Vertretenen 3...mit Vertretungsmacht. Eigene Willenserklärung des Vertreters (P), abgegeben im Namen des Vertretenen (U), liegen vor. Fraglich ist, ob Vertretungsmacht für eine Bürgschaft gegeben ist. 45

46 Lösung Frage 3 (Bürgschaft für privates Darlehen des P) P hatte Prokura gem. 48 I HGB bekommen. Prokura ermächtigt gem. 49 I HGB zu allen Rechtsgeschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Der Abschluss von Bürgschaftsverträgen gehört zu den Rechtsgeschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. P hatte somit Vertretungsmacht für den Abschluss eine Bürgschaft. 46

47 Lösung Frage 3 (Bürgschaft für privates Darlehen des P) II. Vertrag wirksam? Vertrag könnte gem. 138 BGB nichtig sein, wg. Verstoß gegen die guten Sitten. Das würde nach der stdg. Rechtsprechung aber voraussetzen, dass von beiden Seiten bewusst zum Schaden des Vertretenen gehandelt wird ( kollusives Zusammenwirken ). Das ist hier nicht gegeben, denn der Bankangestellte war zwar unachtsam, handelte aber nicht bewusst zum Schaden des U. 47

48 Lösung Frage 3 (Bürgschaft für privates Darlehen des P) II. Vertrag wirksam? Jedoch kann nach der Rechtsprechung gem. 242 BGB auch d. (offensichtliche) Missbrauch der Vertretungsmacht zur Unwirksamkeit des Vertrages führen, wenn der Vertreter seine Vertretungsmacht bewusst überschreitet und d. Vertragpartner dies aufgrund d. verdächtigen Umstände hätte bemerken müssen. 48

49 Lösung Frage 3 (Bürgschaft für privates Darlehen des P) II. Vertrag wirksam? Hier hätte der Bankangestellte bemerken müssen, dass der P ein privates Darlehen mit Geschäftsmitteln absichert. Da der Bankangestellte zudem ständig mit U in Kontakt steht, wäre zumindest eine Mitteilung von U zu erwarten gewesen. Dem Bankangestellte hätten sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vertrages also aufdrängen müssen. 49

50 Frage 3 (Bürgschaft für privates Darlehen des P) II. Vertrag wirksam? Damit liegt ein Fall des sog. (offensichtlichen) Missbrauchs der Vertretungsmacht vor, so dass sich die Bank gem. 242 BGB nicht auf ihre formell bestehende Vertretungsmacht berufen kann. Der Bürgschaftsvertrag ist unwirksam, die Bank kann keine Zahlung aus dem Vertrag verlangen. 50

51 Frage 4 (Bürgschaft für Schulfreund von P) D. Frage 4: Kann der Prokurist P den U zu einer Bürgschaft für seine Ansprüche als Privatperson P verpflichten? I. Vertrag geschlossen? Vertrag zw. U und P geschlossen, wenn der U durch P vertreten wurde. 51

52 Frage 4 (Bürgschaft für Schulfreund von P) Voraussetzung der Vertretung ( 164 ff.): 1. Eigene Willenserklärung des Vertreters 2...abgegeben im Namen des Vertretenen 3...mit Vertretungsmacht. Hier: 1. und 2. gegeben, aber: mit Vertretungsmacht? Nein gem. 181 BGB umfasst die Vertretungs macht grds. keine Insichgeschäfte. Mangels wirksamer Vertretung kein Vertragsschluss. Daher kein Anspruch aus d. Vertrag. 52

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