Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT XIV
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- Barbara Meyer
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1 Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT XIV Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum:
2 Anton würde gerne für seine Verlobung einen schönen und wertvollen Ring für seine Freundin kaufen. Da er wegen seiner mangelnden Schmuckkenntnisse sich nicht traut, den Ring selber zu erwerben, fragt er seinen Freund Ferdinand, ob dieser nicht jemanden wüsste, der sich gut mit Schmuck auskennt und den Ring für ihn besorgen könne. Ferdinand, der einen heimlichen Groll gegen Anton hegt, weil er ihm die Freundin ausgespannt hat, empfiehlt ihm, Viktor zu kontaktieren. Dieser sei schon lange im Schmuckgeschäft tätig und sehr versiert in diesen Angelegenheiten. Diese Aussage ist aber in jeder Hinsicht gelogen. Ferdinand verschweigt Anton, der selber noch nie etwas von Viktor gehört hatte, dass Viktor sich nur gerne als der große Schmuckkenner ausgibt, in Wirklichkeit aber von diesem Geschäft keine Ahnung hat. So sendet Anton am an die von Ferdinand angegebene Adresse des Viktor einen Brief mit der Bitte, Viktor solle ihm einen silbernen Verlobungsring zu einem Preis von maximal 250,- besorgen. Außerdem verschickt er am gleichen Tag auch eine kurze Erklärung an den ihm bekannten Juwelier Dreist, dass Viktor wohl demnächst vorbeikommen werde, um für ihn einen Verlobungsring zu kaufen. Aufgrund eines merkwürdigen Zufalls kommt der Brief an Viktor erst am bei diesem an. 2
3 Indessen hatte Anton am von dem Jurastudenten Jonas erfahren, dass Viktor sich in dem Geschäft nicht sonderlich gut auskenne. Anton schrieb eilig eine entsprechende Erklärung an Viktor, in der er die Bevollmächtigung rückgängig machte. Diese warf er noch am Abend desselben Tages bei Viktor in den Briefkasten. Am Morgen des nach Lektüre des Briefes vom freut sich Viktor über seinen neuen Auftrag. Den zweiten Brief des Anton wirft er ungelesen in die Ecke. Am entschließt er sich, seinen Auftrag wahrzunehmen und geht zu dem neu zugezogenen Juwelier Caesar. Dort ersteht er namens und im Auftrag des Anton einen Ring aus Silber für 250,-. Doch Viktor reicht das noch nicht und er will einen weiteren Ring besorgen. So sucht er den Juwelier Dreist auf. Er bittet um eine Auswahl an Ringen, da er, wie er erklärt, auf Rechnung des Anton einen Ring kaufen solle. Dreist erkennt Viktors Unerfahrenheit auf dem Gebiet und bietet ihm einen billig versilberten Ring mit Glasstein (Gesamtwert 25,- ) für lächerliche 225,- an. Dies sei ein Schnäppchen. Freudestrahlend schlägt Viktor ein. 3
4 Nachdem Anton von Viktor nichts weiter hört, glaubt er, alles sei noch mal gutgegangen. Als Viktor aber am die Ringe bei Anton abliefert, ist dieser alles andere als begeistert. Als die Juweliere dann von Anton das Geld sehen wollen, weigert er sich zu bezahlen. Anton weist Dreist darauf hin, dass er Viktor eine Mitteilung geschickt habe, dass er die Vollmacht nicht länger gelten lasse. Jedenfalls würde er den Vertrag und die Vertretung des Viktor anfechten. Immerhin sei er von Ferdinand reingelegt worden. Schließlich verfüge Viktor über keine besonderen Schmuckkenntnisse. Und zweitens sei der Vertrag eh nichtig, denn Dreist habe Viktor ja offensichtlich betrogen. Gegenüber Caesar erklärt Anton ebenfalls, dass die Vollmacht unwirksam sei, da er sie zurückgenommen habe. Verzweifelt bittet Anton Jonas, er solle ihm aus dieser Misere helfen. Bearbeitervermerk: Können Caesar und Dreist jeweils von Anton den Kaufpreis für ihren Ring verlangen? 4
5 I. Anspruch C gegen A auf Zahlung von 250,- gem. 433 II BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag (C-A) Zwei übereinstimmende WE A hat selbst keine WE abgegeben Wirksame Stellvertretung durch V gem. 164 I 1 BGB a) Eigene WE des V (+) b) Im fremden Namen; hier im Namen des A (+) 5
6 c) Mit Vertretungsmacht? Bevollmächtigung durch A aa) Bevollmächtigung durch Schreiben vom (+) Innenvollmacht, 167 I Alt.1 BGB bb) Zugang am vormittags, 130 I 1 BGB cc) Widerruf gem. 130 I 2 BGB? Zugang ebenfalls am 22.1, 130 I 1 BGB gleichzeitig, daher wirksamer Widerruf Keine Bevollmächtigung durch A Vertrag schwebend unwirksam gem. 177 I BGB Genehmigung gem. 177 I BGB (-) 2. Ergebnis Kein Anspruch des C gegen A aus 433 II BGB 6
7 II. Anspruch D gegen A auf Zahlung von 225,- gem. 433 II BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag (D-A) Zwei übereinstimmende WE A hat selbst keine WE abgegeben Wirksame Stellvertretung durch V gem. 164 I 1 BGB a) Eigene WE des V (+) b) Im fremden Namen; hier im Namen des A (+) 7
8 c) Mit Vertretungsmacht? aa) Keine wirksame Bevollmächtigung gem. 167 I Alt.1 BGB (s.o.) bb) Vertretungsmacht aufgrund Kundgabe aus 171 I Alt.1, II BGB? (gesetzlicher Rechtsscheintatbestand) (1) Mitteilung an D (+) (2) Widerruf nach 171 II BGB in derselben Weise wie Kundgabe Hier: (-) (3) Gutgläubigkeit des D, 173 BGB V hat Vertretungsmacht nach 171 I Alt. 1 BGB d) Innerhalb der Vertretungsmacht, 164 I 1 BGB? Telos des 171 I BGB: Inhalt der besonderen Mitteilung gilt V handelt innerhalb der Vertretungsmacht e) Zwischenergebnis Wirksame Vertretung des A durch V 8
9 2. Besondere Mitteilung ex tunc nichtig gem. 142 I BGB? a) Anfechtbares Rechtsgeschäft? aa) Str. bei Bevollmächtigung, aber h.l. (+), da auch Rechtsgeschäft und Wortlaut des 142 I BGB bb) Hier Anfechtung der Mitteilung Lit.: Nicht anfechtbar Mitteilung ist reine Wissenserklärung, keine WE Kein RG i.s. des 142 I BGB 171 ff. begründen Rechtsschein, der mangels WE nicht anfechtbar ist a.a.: 171, 172 BGB wollen verhindern, dass Dritter schlechter steht. Dritter soll aber nicht besser stehen als bei echter Außenvollmacht. Richtigerweise ist besondere Mitteilung gem. 142 I BGB analog anfechtbar. 9
10 b) Anfechtungsgrund aa) Arglistige Täuschung gem. 123 I BGB (1) Täuschung (2) Arglistig (3) Kausalität (4) Aber wer übt Täuschung aus? F Fraglich ob, D sich die Täuschung des F zurechnen lassen muss Ja, wenn F Dritter i.s. des 123 II 1 BGB und D die Täuschung kannte oder kennen musste Wer ist Dritter? Rspr.: Jeder Nicht-Dritter ist, wer mit dem Erklärungsempfänger besonders verbunden ist und dessen Verhalten ihm deswegen zugerechnet werden kann. a.a.: Täuschender darf kein Vertreter oder Verhandlungsgehilfe des Erklärungsempfängers sein. F nach beiden Ansichten Dritter. Aber D kannte die Täuschung nicht. Keine Anfechtung nach 123 BGB möglich. 10
11 bb) Verkehrswesentliche Eigenschaft, 119 II BGB? (1) Einer Person (+) (2) Eigenschaft (Schmuckkenntnis) (+) (3) Verkehrswesentlich? Bei Schmuckkauf (+) (4) Irrtum (+) (5) Kausalität des Irrtums (Widerruf!) (+) 119 II BGB (+) c) Anfechtungserklärung, 143 I BGB (+) 11
12 d) Anfechtungsgegner? aa) Grds. bei Vollmacht 143 III 1 BGB: Empfänger der Vollmacht, also V bb) Aber auch gegenüber Vertragspartner = D? Vergleichbare Situation wie bei Außenvollmacht Wortlaut des 143 III 1 BGB erlaubt auch Anfechtung gegenüber Vertragspartner Vertragspartner ist der andere nämlich Erklärungsempfänger Anfechtung gegenüber D ausreichend e) Anfechtungsfrist, 121 I 1 BGB? Unverzüglich? Hier (-) Anfechtung der besonderen Mitteilung unwirksam Wirksame Vertretung 12
13 3. Vertrag nichtig gem. 138 II BGB? (Wucher) a) Objektiv: auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei 900% (+) b) Subjektiv: Ausnutzung einer Schwäche - Unerfahrenheit (= grundsätzlicher Mangel an Lebens- und Geschäftserfahrung) (-) - Ausnutzung eines Mangels an Urteilsvermögen (+) Vertrag gem. 138 II BGB nichtig 13
14 4. Vertrag ex tunc nichtig gem. 142 I BGB? a) Anfechtbares Rechtsgeschäft? Vertrag ja schon nach 138 II BGB nichtig str. Aber: nach wohl noch h.l. ist auch das nichtige RG anfechtbar, um Unsicherheiten zu vermeiden b) Anfechtungsgrund aa) Täuschung nach 123 I Alt.1 BGB? (1) Täuschung (+) (2) Arglistig (+) bb) Problem: A wurde nicht getäuscht, sondern V. Hier: Person des Vertreters bei Willensmängeln entscheidend, 166 I Alt.1 BGB 123 I Alt.1 BGB (+) 14
15 c) Anfechtungserklärung, 143 I BGB Auslegung ( Vertrag eh nichtig ) (+) d) Anfechtungsgegner, 143 II, I BGB (+) e) Anfechtungsfrist, 124 I, II 1 BGB (+) Anfechtung wirksam Vertrag ex tunc nichtig 5. Ergebnis D hat keinen Anspruch gegen A aus 433 II BGB 15
16 III. Anspruch C gegen V auf Zahlung von 250,- gem. 433 II BGB i.v.m. 179 I Alt Abschluss eines Vertrages (+) s.o. V hat als Vertreter mit C einen Vertrag abgeschlossen 2. Handeln ohne Vertretungsmacht (+) s.o. 3. Keine Genehmigung durch A (+) 16
17 4. Kenntnis des V von fehlender Vertretungsmacht (-), grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht IV. Anspruch D gegen V Keine Ansprüche ersichtlich 17
18 Tipps für die Klausurbearbeitung Paragraphen immer genau zitieren Vorgehen (schriftlich) Gliederung erstellen Prüfungsreihenfolge festlegen Probleme markieren Vorgehen (gedanklich) Wer will was von wem woraus? Bearbeitervermerk! Ermittle Anspruchsgegner und Anspruchsziele 18
19 Prüfungsreihenfolge einhalten: 1. vertragliche Ansprüche 2. vertragsähnliche Ansprüche 3. dingliche Ansprüche 4. deliktische Ansprüche 5. bereicherungsrechtliche Ansprüche Prüfungsreihenfolge im Rahmen eines Anspruchs einhalten: I. Anspruch entstanden 1. Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der AGL 2. Keine Wirksamkeitshindernisse (rechtshindernde Einwendungen: Anspruch entsteht erst gar nicht) Geschäftsunfähigkeit 104ff. BGB; Wucher 138 II BGB; Sittenwidrigkeit 138 I BGB; Formmangel 125 BGB; gesetzliches Verbot 134 BGB 19
20 II. Anspruch erloschen Erlöschensgründe (rechtsvernichtende Einwendungen: Anspruch ist entstanden, aber entfällt nachträglich wieder) Anfechtung 119 ff. BGB, 142 I BGB; Erfüllung 362 ff. BGB; Unmöglichkeit 275, 326 I BGB III. Anspruch durchsetzbar Hemmungsgründe (rechtshemmende Einreden: Anspruch ist entstanden und besteht, kann aber trotzdem nicht durchgesetzt werden) Verjährung 214 ff. BGB; Nichterfüllter Vertrag 320 BGB unproblematische Tatbestandsmerkmale kurz prüfen Problematisches (mindestens zwei verschiedene Lösungen denkbar) ausführlich erörtern 20
21 An die wichtigsten Anspruchsgrundlagen denken 433 BGB 631 BGB 611 BGB 985 BGB 823 BGB 812 BGB 21
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