Vermögensdelikte Übersicht, Teil 1

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1 Vermögensdelikte Übersicht, Teil (Erpressung) 255 (Räuberische Erpressung) 239a + 239b (er. Menschenraub, Geiselnahme) 263 (Betrug) 263a (Computerbetrug) 264 (Subventionsbetrug) 264a (Kapitanlagebetrug) 265 (Versicherungsmissbrauch) 265a (Erschleichen von Leistungen) 266 (Untreue) 266a (Veruntreuung von Arbeitsentgelt) 266b (Scheck- und Kreditkartenmissbrauch)

2 Vermögensdelikte Übersicht, Teil (Begünstigung) 259 (Hehlerei) 261 (Geldwäsche) 291 (Wucher) (unerlaubte Glücksspiele) 283 ff. Insolvenzdelikte 288 ff. Zwangsvollstreckung

3 Erpressung TB Obj Nötigungshandlung (Gewalt / Drohung) Dadurch: Tun / Duldung / Unterlassung Dadurch: Vermögensnachteil Subj Vorsatz Absicht der rw Bereicherung Rw Allgemeine RFG Verwerflichkeit (vgl. 240) Schuld Ggf: Regelbsp gem Abs. 4

4 Erpressung Gewalt: unwiderstehliche oder willensbeugende Gewalt; Gewalt gegen Personen 255. Drohung mit empf Übel: vgl Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt, dem das Opfer nicht in besonnener Selbstbehauptung standzuhalten hat. Nötigung: nach hm reicht jedes Tun, Dulden oder Unterlassen aus. Es muss sich zwar nicht um eine Vermögensverfügung handeln, aber zu einem Vermögensschaden führen.

5 Erpressung Vermögen: Summe aller geldwerten Güter nach Abzug der Verbindlichkeiten Vermögensnachteil: Nachteilige Differenz zwischen dem Vermögenssaldo vor und nach dem Nötigungserfolg. Bsp: vorübergehender Entzug eines Kfz; Hingabe Schuldschein; Beeinträchtigung PfandR; Bezahlung für Rückgabe gestohlener Sache.

6 Dreieckserpressung Genötigter und Geschädigter müssen nicht identisch sein. Der Genötigte muss aber in einem Näheverhältnis zum Geschädigten stehen, d.h. in dessen Interesse eine Schutzfunktion wahrnehmen. Nach der Rspr wird keine Vermögensverfügung, sondern nur ein Schaden verlangt. Abgrenzung von 249 nach dem äußeren Erscheinungsbild. Keine Dreieckserpressung, wenn Genötigter dem Geschädigtenvermögen gleichgültig gegenübersteht.

7 253 Abs. 2: Verwerflichkeit Prüfung nach den allgemeinen Rechtfertigungsgründen Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation, vgl. 240 Verwerflich kann insbesondere auch die Drohung mit einem an sich erlaubten Übel, z.b. die Drohung mit Veröffentlichung kompromittierender Tatsachen, selbst wenn die Veröffentlichung (ohne Verlangen nach einer Zahlung) an sich zulässig wäre.

8

9 263 TB Obj Täuschung über Tatsachen Dadurch: Irrtum Dadurch: Vermögensverfügung Dadurch: Vermögensschaden Subj Vorsatz Absicht der rw Bereicherung Stoffgleichheit zw Schaden und Vorteil RW Schuld Ggf. Regelbsp (Abs. 3) (Ggf. Abs. 5 = Qualifikation)

10 Betrug Täuschung = Ausdrückliche oder schlüssige Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines Menschen Tatsachen = dem Beweis zugängliche Sachverhalte Irrtum = Abweichende Vorstellung des Menschen von der Wirklichkeit Vermögensverfügung = Alle Verhaltensweisen (Tun oder Unterlassen), die unmittelbar zu einer Vermögensminderung führen. Der Irrtum muss hierfür mind mitursächlich sein

11 Betrug - Vermögensschaden Vermögensschaden = Summe aller geldwerten Güter nach Abzug der Verbindlichkeiten. Es ist eine Saldierung vorzunehmen der Vermögensmassen vor und nach der Verfügung, woraus sich eine nachteilige Abweichung ergibt. Nach hm wird auch die schadensgleiche Vermögensgefährdung dem Schaden gleichgestellt, etwa das Opfer seine Position rechtlich noch nicht eingebüßt hat, aber der Täter seinen Vorteil realisieren kann. Bsp: Barscheck übergeben, aber noch nicht eingelöst; Eigentum an Gegenstand gutgläubig verschafft, aber es besteht Risiko eines Rechtsstreits über Eigt.; ec-karte und PIN herausgegeben.

12 Betrug: Vermögensschaden - Sonderfälle Individueller Schadenseinschlag Schaden liegt vor, wenn es aufgrund subj Besonderheiten keine Verwendung für die (obj werthaltige) Gegenleistung gibt, Fehlinvestition. Bsp: Melkmaschine für 40 Kühe an Besitzer von 10 Kühen verkauft. Spenden- und Bettelbetrug: Problem bewusste Selbstschädigung. Nach Zweckverfehlungslehre ist aber zu prüfen, ob der Zweck erreicht. Bsp: Geld zur Zahlung einer Geldbuße geschenkt tatsächlich keine Buße gezahlt. Schaden +

13 Betrug: Vermögensschaden - Eingehungsbetrug Eingehungsbetrug: Eingehung eines ungünstigen Vertrages; bilanzrechtlicher Vergleich der beiderseits versprochenen Leistungen. Widerrufsmöglichkeit, Einreden, Nichtigkeit des Vertrages sind zu berücksichtigen. Bloßer Gefährdungsschaden führt zu Vorverlagerung der Vollendung und überdehnt den Wortlaut (BVerfG 2 BvR 2500/09; 2 BvR 1857/10). Bsp: Kreditvertrag mit über Bonität täuschendem Kunden, der sonst nur zu höherem Zins geschlossen wäre (BGH 2 StR 422/12).

14 Betrug: Vermögensschaden - Erfüllungsbetrug Vergleich von Anspruch und erbrachter Leistung. Echter Erfüllungsbetrug: Das Opfer wird bei Leistungsaustausch getäuscht und erbringt mehr als geschuldet bzw. akzeptiert weniger als vom Täter geschuldet Bsp: Täuschungsbedingte Abnahme von mangelhafter Bauleistung Unechter E.: Schon bei Vertragsschluss wird die Minderwertigkeit der Leistung verschleiert. Dann wird Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft einheitlich betrachtet und nur bei obj Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung liegt Schaden vor, nicht dagegen bei ausbleibender (versprochener) Vermögensmehrung. Bsp: Zahlung bei nichtiger Abofalle

15 263: Bereicherungsabsicht Der erstrebte Vorteil muss obj und subj rw sein, d.h. kein Rechtsanspruch darauf bestehen. Täter muss mit dem Ziel handeln sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Bereicherung ist Hauptziel oder notwendiges Zwischenziel der Tatbestandsverwirklichung. Nicht ausreichend, wenn es nur unerwünschte Folge eines anderen angestrebten Zwecks ist.

16 263: Bereicherungsabsicht Ungeschriebenes TBM Stoffgleichheit = Der erstrebte Vermögensvorteil muss dem eingetretenen Nachteil (spiegelbildlich) entsprechen. Dabei darf der Täter sich nicht bloß aufgrund eines Zwischenschritts aus einem anderen Vermögen einen Vorteil versprechen. Schlagwort: Vorteil und Nachteil sind Kehrseite ein und derselben Medaille. Bsp: Versicherungsvermittler V erhält Provision für täuschungsbedingt abgeschlossenen Vertrag von Versicherung. 1. Schaden beim Kunden führt nicht unmittelbar zum Vorteil bei V. Aber: V strebt Drittbereicherung der Versicherung an, deren Vorteil dem Nachteil beim Kunden entspricht. 2. Weiterer 263 ggü der Versicherung wg Auszahlung Provision für anfechtbaren Vertrag.

Vermögensdelikte Übersicht, Teil 1

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