Vermögensdelikte Übersicht, Teil 1
|
|
- Kristina Böhm
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vermögensdelikte Übersicht, Teil (Erpressung) 255 (Räuberische Erpressung) 239a + 239b (er. Menschenraub, Geiselnahme) 263 (Betrug) 263a (Computerbetrug) 264 (Subventionsbetrug) 264a (Kapitanlagebetrug) 265 (Versicherungsmissbrauch) 265a (Erschleichen von Leistungen) 266 (Untreue) 266a (Veruntreuung von Arbeitsentgelt) 266b (Scheck- und Kreditkartenmissbrauch)
2 Vermögensdelikte Übersicht, Teil (Begünstigung) 259 (Hehlerei) 261 (Geldwäsche) 291 (Wucher) (unerlaubte Glücksspiele) 283 ff. Insolvenzdelikte 288 ff. Zwangsvollstreckung
3 Erpressung TB Obj Nötigungshandlung (Gewalt / Drohung) Dadurch: Tun / Duldung / Unterlassung Dadurch: Vermögensnachteil Subj Vorsatz Absicht der rw Bereicherung Rw Allgemeine RFG Verwerflichkeit (vgl. 240) Schuld Ggf: Regelbsp gem Abs. 4
4 Erpressung Gewalt: unwiderstehliche oder willensbeugende Gewalt; Gewalt gegen Personen 255. Drohung mit empf Übel: vgl Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt, dem das Opfer nicht in besonnener Selbstbehauptung standzuhalten hat. Nötigung: nach hm reicht jedes Tun, Dulden oder Unterlassen aus. Es muss sich zwar nicht um eine Vermögensverfügung handeln, aber zu einem Vermögensschaden führen.
5 Erpressung Vermögen: Summe aller geldwerten Güter nach Abzug der Verbindlichkeiten Vermögensnachteil: Nachteilige Differenz zwischen dem Vermögenssaldo vor und nach dem Nötigungserfolg. Bsp: vorübergehender Entzug eines Kfz; Hingabe Schuldschein; Beeinträchtigung PfandR; Bezahlung für Rückgabe gestohlener Sache.
6 Dreieckserpressung Genötigter und Geschädigter müssen nicht identisch sein. Der Genötigte muss aber in einem Näheverhältnis zum Geschädigten stehen, d.h. in dessen Interesse eine Schutzfunktion wahrnehmen. Nach der Rspr wird keine Vermögensverfügung, sondern nur ein Schaden verlangt. Abgrenzung von 249 nach dem äußeren Erscheinungsbild. Keine Dreieckserpressung, wenn Genötigter dem Geschädigtenvermögen gleichgültig gegenübersteht.
7 253 Abs. 2: Verwerflichkeit Prüfung nach den allgemeinen Rechtfertigungsgründen Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation, vgl. 240 Verwerflich kann insbesondere auch die Drohung mit einem an sich erlaubten Übel, z.b. die Drohung mit Veröffentlichung kompromittierender Tatsachen, selbst wenn die Veröffentlichung (ohne Verlangen nach einer Zahlung) an sich zulässig wäre.
8
9 263 TB Obj Täuschung über Tatsachen Dadurch: Irrtum Dadurch: Vermögensverfügung Dadurch: Vermögensschaden Subj Vorsatz Absicht der rw Bereicherung Stoffgleichheit zw Schaden und Vorteil RW Schuld Ggf. Regelbsp (Abs. 3) (Ggf. Abs. 5 = Qualifikation)
10 Betrug Täuschung = Ausdrückliche oder schlüssige Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines Menschen Tatsachen = dem Beweis zugängliche Sachverhalte Irrtum = Abweichende Vorstellung des Menschen von der Wirklichkeit Vermögensverfügung = Alle Verhaltensweisen (Tun oder Unterlassen), die unmittelbar zu einer Vermögensminderung führen. Der Irrtum muss hierfür mind mitursächlich sein
11 Betrug - Vermögensschaden Vermögensschaden = Summe aller geldwerten Güter nach Abzug der Verbindlichkeiten. Es ist eine Saldierung vorzunehmen der Vermögensmassen vor und nach der Verfügung, woraus sich eine nachteilige Abweichung ergibt. Nach hm wird auch die schadensgleiche Vermögensgefährdung dem Schaden gleichgestellt, etwa das Opfer seine Position rechtlich noch nicht eingebüßt hat, aber der Täter seinen Vorteil realisieren kann. Bsp: Barscheck übergeben, aber noch nicht eingelöst; Eigentum an Gegenstand gutgläubig verschafft, aber es besteht Risiko eines Rechtsstreits über Eigt.; ec-karte und PIN herausgegeben.
12 Betrug: Vermögensschaden - Sonderfälle Individueller Schadenseinschlag Schaden liegt vor, wenn es aufgrund subj Besonderheiten keine Verwendung für die (obj werthaltige) Gegenleistung gibt, Fehlinvestition. Bsp: Melkmaschine für 40 Kühe an Besitzer von 10 Kühen verkauft. Spenden- und Bettelbetrug: Problem bewusste Selbstschädigung. Nach Zweckverfehlungslehre ist aber zu prüfen, ob der Zweck erreicht. Bsp: Geld zur Zahlung einer Geldbuße geschenkt tatsächlich keine Buße gezahlt. Schaden +
13 Betrug: Vermögensschaden - Eingehungsbetrug Eingehungsbetrug: Eingehung eines ungünstigen Vertrages; bilanzrechtlicher Vergleich der beiderseits versprochenen Leistungen. Widerrufsmöglichkeit, Einreden, Nichtigkeit des Vertrages sind zu berücksichtigen. Bloßer Gefährdungsschaden führt zu Vorverlagerung der Vollendung und überdehnt den Wortlaut (BVerfG 2 BvR 2500/09; 2 BvR 1857/10). Bsp: Kreditvertrag mit über Bonität täuschendem Kunden, der sonst nur zu höherem Zins geschlossen wäre (BGH 2 StR 422/12).
14 Betrug: Vermögensschaden - Erfüllungsbetrug Vergleich von Anspruch und erbrachter Leistung. Echter Erfüllungsbetrug: Das Opfer wird bei Leistungsaustausch getäuscht und erbringt mehr als geschuldet bzw. akzeptiert weniger als vom Täter geschuldet Bsp: Täuschungsbedingte Abnahme von mangelhafter Bauleistung Unechter E.: Schon bei Vertragsschluss wird die Minderwertigkeit der Leistung verschleiert. Dann wird Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft einheitlich betrachtet und nur bei obj Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung liegt Schaden vor, nicht dagegen bei ausbleibender (versprochener) Vermögensmehrung. Bsp: Zahlung bei nichtiger Abofalle
15 263: Bereicherungsabsicht Der erstrebte Vorteil muss obj und subj rw sein, d.h. kein Rechtsanspruch darauf bestehen. Täter muss mit dem Ziel handeln sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Bereicherung ist Hauptziel oder notwendiges Zwischenziel der Tatbestandsverwirklichung. Nicht ausreichend, wenn es nur unerwünschte Folge eines anderen angestrebten Zwecks ist.
16 263: Bereicherungsabsicht Ungeschriebenes TBM Stoffgleichheit = Der erstrebte Vermögensvorteil muss dem eingetretenen Nachteil (spiegelbildlich) entsprechen. Dabei darf der Täter sich nicht bloß aufgrund eines Zwischenschritts aus einem anderen Vermögen einen Vorteil versprechen. Schlagwort: Vorteil und Nachteil sind Kehrseite ein und derselben Medaille. Bsp: Versicherungsvermittler V erhält Provision für täuschungsbedingt abgeschlossenen Vertrag von Versicherung. 1. Schaden beim Kunden führt nicht unmittelbar zum Vorteil bei V. Aber: V strebt Drittbereicherung der Versicherung an, deren Vorteil dem Nachteil beim Kunden entspricht. 2. Weiterer 263 ggü der Versicherung wg Auszahlung Provision für anfechtbaren Vertrag.
Vermögensdelikte Übersicht, Teil 1
Vermögensdelikte Übersicht, Teil 1 253 (Erpressung) 255 (Räuberische Erpressung) 239a + 239b (er. Menschenraub, Geiselnahme) 263 (Betrug) 263a (Computerbetrug) 264 (Subventionsbetrug) 264a (Kapitanlagebetrug)
MehrB hat dem A seine Arbeitskraft (= Vermögensbestandteil) zur Verfügung gestellt, damit erfolgte Ausgliederung aus seinem Vermögen.
Lösung 6a. Fall: o.t. I. Strafbarkeit des B 303, 123, 52 StGB II. Strafbarkeit des A 303, 26; 123, 26; 52 III. Strafbarkeit des A (nach 263 I StGB) B hat dem A seine Arbeitskraft (= Vermögensbestandteil)
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 7. Stunde: Betrug Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter
MehrRäuberische Erpressung, 253, 255 Abs.1 StGB
Räuberische Erpressung, 253, 255 Abs.1 StGB a) (qualifizierte) Nötigungsmittel Gewalt (gegen eine Person) = Vermittlung körperlich wirkenden Zwanges, zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands
MehrThema: Lehre vom persönlichen Schadenseinschlag
BGH, Beschluss vom 16. August 1961, BGHSt 16, 321 Melkmaschine Sachverhalt: Anton arbeitet als Vertreter für Melkmaschinen. Als Entgelt erhält er eine Provision für erfolgreiche Vertragsabschlüsse. In
MehrBGH, Beschluss vom 18. Februar 1999, BGHSt 45, 1 Stasi
BGH, Beschluss vom 18. Februar 1999, BGHSt 45, 1 Stasi Sachverhalt: Anton war von 1978 bis 1982 beim Ministerium für Staatssicherheit (MfS-Stasi) als Kraftfahrer und anschließend bei der Deutschen Volkspolizei
MehrLösung 6a. Fall: o.t.
Lösung 6a. Fall: o.t. I. Strafbarkeit des B 1. B könnte sich durch Betreten des Grundstücks des N nach 123 StGB strafbar gemacht haben Indem er ohne den Willen und gegen den mutmaßlichen Willen des N das
MehrStraftaten gg die persönliche Freiheit
Nicht vertieft werden: 232 f. Menschenhandel 234 Menschenraub 234a Verschleppung 235 Entziehung Minderjähriger 236 Kinderhandel 241 Bedrohung 241a Politische Verdächtigung Straftaten gg die persönliche
MehrBGH, Beschluss vom 9. Februar 2005, BGH NStZ-RR 2005, 180 Schmuck. Thema: 263 StGB, Vermögensschaden; Eingehungs- und Erfüllungsbetrug
BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005, BGH NStZ-RR 2005, 180 Schmuck Sachverhalt: Anton kauft beim Juwelier Dagobert diverse Schmuckstücke zum Gesamtpreis von 22.000 Euro, obwohl er pleite ist und auch nicht
MehrInhaltsverzeichnis. Diebstahl und Unterschlagung
Inhaltsverzeichnis Einführung in die Handhabung des Buches... 13 Einführung in die Fallbearbeitungstechnik... 15 Alle Fälle auf einmal... 31 - Diebstahl und Unterschlagung... 31 - Raub und räuberischer
MehrWiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)
Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke A. Strafbarkeit M gem. 263 I I. Täuschung der Anleger (+) II. Fall 12: Anlage im Schneeballsystem Irrtum? Fester Glaube an sicherer und
MehrInhaltsverzeichnis. Einleitung Diebstahl, a, 247, 248a StGB... 2
Inhaltsverzeichnis Einleitung... 1 Diebstahl, 242 244a, 247, 248a StGB... 2 1. Teil Das Grunddelikt, 242, 247, 248a StGB... 2 A. Einleitung... 2 B. Prüfungsschema: Diebstahl... 2 C. Grundfall: Bargeld
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 10. Stunde: 253, 255; 263a; 259 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter
MehrAG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016
AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.
MehrEinleitung 1. Diebstahl, a, 247,248a StGB 2
Einleitung 1 Diebstahl, 242-244a, 247,248a StGB 2 1. Teil Das Grunddelikt, 242,247, 248a StGB 2 A. Einleitung 2 B. Prüfungsschema: Diebstahl 2 C. Grundfall: Bargeld lacht" 3 D. Systematik und Vertiefung
MehrAngebot und Verkauf der Kunstlederschuhe
Angebot und Verkauf der Kunstlederschuhe Strafbarkeit des G A. 263 I, III 2 Nr. 1 Var. 1 StGB: Betrug im besonders schweren Fall zu Lasten des X und zu Gunsten der S-GmbH I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschung
MehrVermögensdelikte Fortsetzung PD Dr. P. Rackow WS 2008 / 2009
Vermögensdelikte Fortsetzung PD Dr. P. Rackow WS 2008 / 2009 Objektiver Tatbestand Täuschung (durch die Täuschung verursachter) Irrtum (durch den Irrtum verursachte) Vermögensverfügung (durch die Vermögensverfügung
MehrRäuberische Erpressung. Raub. 249 StGB. 253, 255 StGB
Raub 249 StGB Räuberische Erpressung 253, 255 StGB BGH: Raub ist ein spezieller Fall der räuberischen Erpressung, weshalb zwangsläufig beim Raub eine räuberische Erpressung mitverwirklicht ist. Eine Wegnahme
Mehr10: Betrug. f) Korrektur des wirtschaftlichen Vermögensbegriffs über den individuellen Schadenseinschlag
f) Korrektur des wirtschaftlichen Vermögensbegriffs über den individuellen Schadenseinschlag Melkmaschinenfall (BGHSt 16, 321) benennt 3 Fallgruppen, bei denen ausn. trotz obj. ausgeglichenen Geschäfts
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 7. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema des Betrugs, 263 Abs. 1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Täuschung b)
MehrIV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB
StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 7 Straftaten gg die persönl. Freiheit: Nötigung 1 Nötigung gem. 240 Abs. 1 und 2 StGB: Prüfungsaufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel:
MehrStraftaten gg die persönliche Freiheit
Nicht vertieft werden: 232 f. Menschenhandel 234 Menschenraub 234a Verschleppung 235 Entziehung Minderjähriger 236 Kinderhandel 241 Bedrohung 241a Politische Verdächtigung Straftaten gg die persönliche
MehrProf. Dr. Frank Schuster
Prof. Dr. Frank Schuster Lehrstuhl für Internationales Strafrecht schuster@jura.uni-wuerzburg.de Vermögensschaden VI. Schadensgleiche Vermögensgefährdung Risiko einer bestimmten Entwicklung wiegt so schwer,
MehrErpresserischer Menschenraub ( 239a StGB)
Erpresserischer Menschenraub ( 239a StGB) Aufbauschema Abs. 1 Var. 1 I. Objektiver Tatbestand Entführen oder Sichbemächtigen eines Menschen II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz -> Objektiver Tatbestand
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 10. Stunde: Freiheitsberaubung, Geiselnahme und Nötigung Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Freiheitsberaubung, 239 StGB 239 Freiheitsberaubung
MehrStrafrecht IV Vermögensdelikte. Straftaten gegen das Vermögen als Ganzes; Betrug Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht IV Vermögensdelikte Straftaten gegen das Vermögen als Ganzes; Betrug Prof. Dr. D. Klesczewski Material: https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/start/ Strafrecht IV BT II Hinweise Zum Nachlesen:
MehrProfessor Dr. Gerhard Dannecker Wintersemester 2014/2015 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene. Lösungsskizze
Tatkomplex 1: Der Vorfall im Park Strafbarkeit des X Lösungsskizze A) 253, 255 I, 250 I Nr. 1 b StGB bzgl. der Handtasche I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel: Drohung für Leib und
MehrStrafrecht Besonderer Teil Band 2: Vermögensdelikte
Studienbücher Rechtswissenschaft Strafrecht Besonderer Teil Band 2: Vermögensdelikte Bearbeitet von Prof. Dr. Volker Krey, Prof. Dr. Uwe Hellmann, Prof. Dr. Manfred Heinrich 17., überarbeitete Auflage
MehrLösungen 8. Stunde Vermögensdelikte, 266 StGB
Lösungen 8. Stunde Vermögensdelikte, 266 StGB Lösung 8a. Fall: o.t. I. Strafbarkeit nach 266 I StGB a) 1. Alt Missbrauchstatbestand aa) Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis über fremdes Vermögen - zu
MehrKarteikarten 1 bis 29
Karteikarten 1 bis 29 Lektion 1: Der Diebstahl, 242 StGB Lektion 4: Die Unterschlagung, 246 StGB Aufbau.................... 1 Aufbau..................... 16 Definitionen Obj. Vor............. 2 Definitionen..................
MehrÜbersicht: Straftaten gegen das Vermögen (1)
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2014 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht L.Koch http://www.strafecht-online.org Übersicht: Straftaten
MehrStrafrecht IV. Betrugs- u. untreueähnliche Delikte. Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht IV Betrugs- u. untreueähnliche Delikte Prof. Dr. D. Klesczewski 1 Hinweise Zum Nachlesen: -Strafrecht, Besonderer Teil, Teil 2, S. 114 ff. -Zu Fall 1: BGH, NStZ 2012, 322 2 Computerbetrug, 263a
MehrRaub systematischer Überblick
Raub systematischer Überblick Grundtatbestand: 249 verknüpft aus Diebstahl und qualifizierter Nötigung zum Schutz von Eigentum / Gewahrsam und Willensfreiheit Qualifikation: 250 Erfolgsqualifikation: 251
MehrLösungshinweise Raub und Erpressung
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2007 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Wiss. Ang. Rico Maatz rico.maatz@jura.uni-freiburg.de /
MehrProf. Dr. Michael Jasch
Prof. Dr. Michael Jasch 1 Die A fragte ihre wohlhabende Bekannte B, ob sie eine ihrer 5 Filmkameras benutzen dürfe. Als die B dies ablehnte, begab sich die A verärgert zu dem Haus der B. Diese hatte ihr
MehrKonversatorium zum Grundkurs Strafrecht III
Grundkurs Strafrecht III Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster
MehrVermögen, nicht die Freiheit der Willensentschließung (kein Schutz der Dispositionsfreiheit Melkmaschinenfall, aber individueller Schadenseinschlag)
Betrug I. Geschütztes Rechtsgut Vermögen, nicht die Freiheit der Willensentschließung (kein Schutz der Dispositionsfreiheit Melkmaschinenfall, aber individueller Schadenseinschlag) Charakteristisch ist
MehrBGH, Urteil vom 25. November 1951, BGHSt 2, 364 Drehbank
BGH, Urteil vom 25. November 1951, BGHSt 2, 364 Drehbank Sachverhalt: Toni, der bei einem Schreiner beschäftigt ist, hat eine Drehbank aus dem Betrieb weggeschafft und zu Anton verbracht. Dieser verwahrt
MehrComputerbetrug 263a. Schuld. Obj. Subj
Computerbetrug 263a TB Obj Tathandlung: Unrichtige Programmgestaltung / Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten / sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf Subj Dadurch: Beeinflussung des
MehrLösungshinweise zur Hausarbeit
Die folgenden Hinweise verstehen sich nicht als Musterlösung in dem Sinne, dass sie die allein und vollständig richtige Lösung abbilden würden. Maßgeblich für die Bewertung sind saubere juristische Arbeitstechnik,
MehrBetrug. I. Geschütztes Rechtsgut
Betrug I. Geschütztes Rechtsgut Vermögen, nicht die Freiheit der Willensentschließung (kein Schutz der Dispositionsfreiheit Melkmaschinenfall, aber individueller Schadenseinschlag) Charakteristisch ist
MehrLösungshinweise zum Betrug
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2007 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Wiss. Ang. Rico Maatz rico.maatz@jura.uni-freiburg.de /
MehrÜBERSICHT FALL 14 à Strafbarkeit des Doc Schneider
ÜBERSICHT FALL 14 à Strafbarkeit des Doc Schneider TK 1: Der Einkauf mit der EC-Karte I. Scheckkartenmissbrauch, 266b I (P) kann die heutige Electronic-Cashcard unter den Wortlaut des 266b subsumiert werden?
MehrBGH, Beschluss vom 21. Februar 2002, NStZ 2002, 481 Geldeintreibung. Thema: 253 StGB Rechtswidrigkeit der Bereicherung
BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002, NStZ 2002, 481 Geldeintreibung Sachverhalt: Die Prostituierte Amanda spiegelt ihrem Freund Bernhard wahrheitswidrig vor, ihr Freier Friedhelm schulde ihr noch einen
MehrVorlesung Strafrecht BT (SoSe 2012) KK 350
d) Die Abgrenzung zwischen 249 und 253, 255 nach der Verfügungslehre im Detail Die Rspr grenzt 249 und 253, 255 nach dem äußeren Erscheinungsbild ab, also danach, ob phänotypisch eine Wegnahme oder eine
MehrAbgrenzung Raub räuberische Erpressung
Abgrenzung Raub räuberische Erpressung Ein Webinar rund um die klassischen Klausurfragen Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Kein Freund und Helfer A, am Steuer seines Fahrzeuges sitzend und B auf dem Beifahrersitz
MehrStrafrecht Besonderer Teil I
Strafrecht Besonderer Teil I Vermögensdelikte Dr. Fritjof Haft em. o. Professor an der Universität Tübingen und Dr. Dr. Eric Hilgendorf o. Professor an der Universität Würzburg 9. Auflage ш Verlag С H.
MehrBGH, Urteil vom 18. Mai 1976, BGHSt 26, 346 Kunstgegenstände
BGH, Urteil vom 18. Mai 1976, BGHSt 26, 346 Kunstgegenstände Sachverhalt: Anton entwendet einige Kunstgegenstände, darunter eine teure Plastik, aus Emils Wohnung, in welche er eingebrochen ist. Auf Grund
MehrB. Erpressung ( 253 StGB)
B. Erpressung ( 253 StGB) (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des
MehrA. Betrug ( 263 StGB)
A. Betrug ( 263 StGB) 263 Betrug. (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung
MehrFall 4a) Einsatz von Arbeitskraft zu sitten-/verbotswidrigen Zwecken
Fall 4 Vermögensbegriff (4 Fallgruppen bei Rengier BT I 13 Rn 129ff. ansehen!) Fall 4a) Einsatz von Arbeitskraft zu sitten-/verbotswidrigen Zwecken Strafbarkeit des B 303, 123, 52 Strafbarkeit des A I.
MehrJura Online - Fall: Das Sonderangebot - Lösung
Jura Online - Fall: Das Sonderangebot - Lösung A. Strafbarkeit des K gem. 242 I StGB durch Verbringen der technischen Artikel in den Karton K könnte sich gem. 242 I StGB wegen Diebstahls strafbar gemacht
Mehr34: Erpressung ( 253, 255)
I. Allgemeines 34: Erpressung ( 253, 255) Geschützte Rechtsgüter sind die Willensbetätigungsfreiheit und das Vermögen. 253 ist das Grunddelikt, dessen Nötigungsmittel denen des 240 entsprechen. Demgegenüber
MehrProf. Dr. Frank Schuster
Prof. Dr. Frank Schuster Lehrstuhl für Internationales Strafrecht schuster@jura.uni-wuerzburg.de Vermögensverfügung im Dreipersonenverhältnis Abgrenzung: Dreiecksbetrug / Diebstahl in mittelbarer Täterschaft?
MehrZur strafrechtlichen Beurteilung von Dialern, welche nicht auf die Kostenpflichtigkeit und dessen Höhe hinweisen
www.geburtig.info Anmerkung: Aus den so genannten Mehrwertdienste- Nummern mit der Vorwahl 0190 sind seit 2003 die 0900-er Nummern geworden. Zur strafrechtlichen Beurteilung von Dialern, welche nicht auf
MehrFall I. - Vermögensverfügung: Zahlung des Kaufpreises - Vermögensschaden: fehlender Eigentumserwerb: 935 BGB. Fall II. Käufer O
Fall I. A veräußert unter Vorlage eines gefälschten Kraftfahrzeugscheins und -briefs einen von ihm gestohlenen Pkw an den gutgläubigen O und erhält als Kaufpreis 10.000 Euro. 263 ggü/zulasten O: (+) (
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Vermögen
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht BT Sommersemester 2015 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Ingo Albert Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Lösungshinweise zu den
MehrLösungen 7. Stunde Vermögensdelikte, 253 StGB
Lösungen 7. Stunde Vermögensdelikte, 253 StGB Lösung 7a. Fall: o.t. Strafbarkeit des L I. 263 Abs. 1 StGB 1. Täuschungshandlung (Vorspiegeln einer Erpressung) 2. Irrtumserregung (+) 3. Vermögensverfügung:
MehrÜbung im Strafrecht für Fortgeschrittene SS Lösungsskizze
Lösungsskizze Strafbarkeit der B A. Das Geschehen am Getränkeregal I. Hausfriedensbruch, 123 I Alt. 1 StGB Eindringen (-) Supermarkt: generelle Zutrittserlaubnis II. Diebstahl bzgl. Magenbitter, 242 I
MehrÜbung für Fortgeschrittene im Strafrecht
Übung für Fortgeschrittene im Strafrecht Prof. Dr. Mark A. Zöller SS 2017 14 Statistik Notenverteilung 12 10 8 6 4 2 0 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 7 12 7 8 9 10 5 6 1 1 2 1 Durchschnittspunktzahl:
Mehr2. Strafrechtsklausur ( ) Hinweise zur Lösung. A. Aufbau des Gutachtens
Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Sommersemester 2016 Probeexamen 2. Strafrechtsklausur ( 2.8.2016 ) Hinweise zur Lösung Der BGHSt 35, 86 nachgebildete Fall enthält überwiegend Probleme aus
MehrAG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016
AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.
MehrKonversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV
Grundkurs Strafrecht III IV Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster
MehrNötigung 240. Prof. Dr. Michael Jasch
8.2.1.7 Nötigung 240 Prof. Dr. Michael Jasch 1 Täter(-in) Nötigungsmittel: Gewalt Drohung mit empfindlichen Übel Verwerflichkeit (Abs. 2) Nötigungserfolg: Handlung, Duldung, Unterlassung 2 Def. I. TB 1.
MehrSpringer-Lehrbuch. Weitere Bände in dieser Reihe
Springer-Lehrbuch Weitere Bände in dieser Reihe http://www.springer.com/series/1183 Wolfgang Mitsch Strafrecht, Besonderer Teil 2 Vermögensdelikte 3. Auflage Wolfgang Mitsch Juristische Fakultät Universität
Mehrund besondere Zielrichtung
Garantenstellung und Garantenpflicht bei Betrug durch Unterlassen von Mitarbeitern eines Unternehmens: Tatsächliche Übernahme von Schutz und Überwachungspflichten auf der Grundlage eines Dienstvertrages
MehrI. Grundfragen des 253 StGB
I. Grundfragen des 253 StGB 1. Schutzgut: Freiheit der Willensbetätigung bzw. Willensentschließung und Vermögen 2. Deliktscharakter: Erfolgsdelikt mit überschießender Innentendenz 3. Offener Tatbestand
MehrProf. Dr. Frank Schuster
Prof. Dr. Frank Schuster Lehrstuhl für Internationales Strafrecht schuster@jura.uni-wuerzburg.de 253, 255 Eine räuberische Erpressung liegt vor, wenn die Erpressung: durch Gewalt gegen eine Person oder
MehrStrafrecht Besonderer Teil I
Grundrisse des Rechts Strafrecht Besonderer Teil I Vermögensdelikte von Prof. Dr. Rudolf Rengier 11., neu bearbeitete Auflage Strafrecht Besonderer Teil I Rengier schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de
MehrHfPol VS Modul 5. Lösungsskizze Examensklausur 31. Jg. (ST, SP, EingriffsR) Selbstbedienungsmarkt
HfPol VS Modul 5 Lösungsskizze Examensklausur 31. Jg. (ST, SP, EingriffsR) Selbstbedienungsmarkt Allgemeine Hinweise Aufgabenstellung: ST, SP Beginn mit ST: Hinweise = Keine Konkurrenzen, nur A prüfen
MehrVermögensdelikte 20.11.2012
Vermögensdelikte 20.11.2012 Betrug 263 A hat mit seiner Freundin F in deren Wohnung gelebt. F hat ihr Auto in einer überwachten Sammelgarage geparkt und einen Zweitschlüssel beim Wachmann W deponiert.
MehrEhrschutzdelikte 185 ff StGB
Ehrschutzdelikte 185 ff StGB Der Auffangtatbestand ist 185. 186 und 187 beziehen sich nur auf Tatsachenäußerungen ggü Dritten. 187 ist Qualifikation zu 186. 185 erfaßt neben Tatsachen auch Werturteile
MehrI. Körperverletzung, 223 (niederschlagen) bzw. Freiheitsberaubung, 239 (einsperren)
Fall 2 Ausgangsfall Strafbarkeit des T I. Körperverletzung, 223 (niederschlagen) bzw. Freiheitsberaubung, 239 (einsperren) II. 249 1. fremde bewegliche Sache (+) 2. Wegnahme (+), Def.! Bruch fremden und
MehrSachverhalt Fall 10. Lösungsskizze Fall 10. AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 FALL 10
AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 FALL 10 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte
MehrStrafrecht Besonderer Teil I
Prüfe dein Wissen: PdW Strafrecht Besonderer Teil I Vermögensdelikte Bearbeitet von Prof. Dr. Hans Kudlich 4. Auflage 2016. Buch. XIII, 223 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 68060 1 Format (B x L): 16,0 x 24,0
Mehr267: Urkundenfälschung
267: Urkundenfälschung Rechtsgut des 23. Abschnitts: Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden, technischen Aufzeichnungen bzw. Daten als Beweismittel 267 soll die Echtheit und Unverfälschtheit,
MehrLösungshinweise zum Betrug (2)
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2007 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Wiss. Ang. Rico Maatz rico.maatz@jura.uni-freiburg.de /
MehrÜbersicht zu den Straftaten gegen das Vermögen (2)
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2014 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht L.Koch http://www.strafecht-online.org Übersicht zu den
Mehr3 Außerstrafrechtliche Bewertung der Kostenfallen" im Internet 25
I n haltsverzeichnis 1 Einführung 1 A Gegenstand der Arbeit 1 B Gang der Untersuchung 2 2 Allgemeines zu den sog. Kostenfallen" im Internet 5 A Erläuterungen zu den sog. Kostenfallen" 5 I Etymologie von
MehrLösung. Frage Alternative : X hat das Gemälde selbst aus dem Haus des A entwendet
Lösung Frage 1 Würde das zuständige Gericht auf der Grundlage des aktuellen Erkenntnisstandes den X verurteilen und wenn ja aus welchen Strafvorschriften? Sofern das Gericht hinsichtlich der verdachtbefangenen
Mehr3. Vermögensverfügung
3. Vermögensverfügung Verfügung = jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten..., das unmittelbar eine Vermögensminderung im wirtschaftlichen Sinne bei dem Getäuschten selbst oder einer dritten
Mehrd) Unmittelbarkeitszusammenhang: keine weiteren (deliktischen) Zwischenschritte erforderlich
263 - Betrug = erfolgskupiertes Delikt., d.h. schon mit Eintritt d. Vermögensschadens vollendet I. 263 ggü. Täuschungsadressat zum Nachteil d. Geschädigten durch Tathandlung 1) Täuschungshandlung über
MehrJuristisches Repetitorium hemmer
Juristisches Repetitorium Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn Köln - Göttingen - Tübingen
MehrTäuschung und Drohung, 123
Täuschung und Drohung, 123 Arglistige Täuschung Schutz der Entschließungsfreiheit Täuschung des anderen Teils erforderlich Muss zu einem Irrtum geführt haben Nur dann ist Entschließungsfreiheit beeinträchtigt
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 12. Stunde: Abgrenzung 249/253, 255 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter
MehrLösungsskizze zum Probeexamen vom 08.04.2015 Besprechung am 24.04.2015
PD Dr. Ulrike Schittenhelm Lösungsskizze zum Probeexamen vom 08.04.2015 Besprechung am 24.04.2015 A. Das Darlehen I. Strafbarkeit des C - 267 I 1. Alt., III Nr. 2 Obj. Tb: Herstellen einer unechten Urkunde
MehrUniversität Heidelberg SoSe Betrug
I. Geschütztes Rechtsgut Betrug Vermögen, nicht die Freiheit der Willensentschließung (kein Schutz der Dispositionsfreiheit Melkmaschinenfall, aber individueller Schadenseinschlag) Charakteristisch ist
MehrFall 7 Kartenspiele. 1. Tatkomplex: Die ec-karte. A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte I. Tatbestand
Fall 7 Kartenspiele 1. Tatkomplex: Die ec-karte A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte 1. Objektiver Tatbestand fremde bewegliche Sache (+), die ec-karte des O Wegnahme (+), durch
MehrExamensklausurenkurs Klausur v
Examensklausurenkurs Klausur v. 17.1.2018 PD Dr. Till Zimmermann WS 2017/18 Statistik Punkte Anzahl in Prozent 0 0-0,00% 0,00% 1 4 6,06% 2 10 15,15% 3 9 23 13,64% 34,85% 4 10 15,15% 5 11 16,67% 6 6 27
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Vermögen (2)
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2014 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht L.Koch http://www.strafecht-online.org Lösungshinweise
MehrA. 267 I Alt. 1 StGB durch Erstellen des Zertifikats am Bildschirm
Lösung Fall 1 1. Tatkomplex: Das Zertifikat Strafbarkeit des B A. 267 I Alt. 1 StGB durch Erstellen des Zertifikats am Bildschirm a) Urkunde (+) aa) Verkörperung (-) bloßes Vorhandensein am Bildschirm
MehrJura Online - Fall: Rechtsfachwirtin - Lösung
Jura Online - Fall: Rechtsfachwirtin - Lösung 1. Tatkomplex: Das Zusammentreffen mit K A. Strafbarkeit des H gem. 249 I StGB durch die Schläge des K und das Nehmen des Geldes H könnte sich gem. 249 I StGB
MehrVerkäuferanfechtung Ausgeschlossen, wenn VK sich dadurch der Gewährleistungspflicht entziehen würde.
BGB AT_Anfechtung (2.Teil) 1 (P) 119 Abs. 2 BGB vs. Gewährleistungsrecht 119 Abs. 2 BGB vs. 434 ff. BGB Verkäuferanfechtung Ausgeschlossen, wenn VK sich dadurch der Gewährleistungspflicht entziehen würde.
MehrUniversität Heidelberg Lösung 2. Klausur Sommersemester 2015
A. Strafbarkeit des G Lösungsskizze I. Betrug im besonders schweren Fall zu Lasten des Schuhmarkt- Ketteninhabers, zu Gunsten der S-GmbH gem. 263 I, III 2 Nr. 1 1. Alt. StGB 1. Täuschung (+) Mit dem Angebotsschreiben,
MehrWiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)
Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke Aufbauschema Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer ( 316a) I. Objektiver Tatbestand 1. Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlussfreiheit
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema Erpressung, 253 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Nötigungsmittel: Gewalt
MehrBetrug ( 263 StGB) Lösungshinweise Fall 12 (nach BGHSt. 53, 199 mit Anm. Brüning ZJS 2009, 300 und Bespr. Bosch JA 2009, 548)
Betrug ( 263 StGB) Lösungshinweise Fall 12 (nach BGHSt. 53, 199 mit Anm. Brüning ZJS 2009, 300 und Bespr. Bosch JA 2009, 548) Strafbarkeit des M gem. 263 I I. Täuschung der Anleger? M spiegelte vor, die
Mehr