BGH, Urteil vom 18. Mai 1976, BGHSt 26, 346 Kunstgegenstände

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1 BGH, Urteil vom 18. Mai 1976, BGHSt 26, 346 Kunstgegenstände Sachverhalt: Anton entwendet einige Kunstgegenstände, darunter eine teure Plastik, aus Emils Wohnung, in welche er eingebrochen ist. Auf Grund eines späteren Entschlusses sendet er an Emil ein Schreiben, in welchem er ihm anbietet, die Plastik gegen Zahlung von zurückzugeben. Sollte Emil auf dieses Angebot jedoch nicht eingehen, so würde er das Kunstwerk nie mehr wiedersehen. Tatsächlich hat die Plastik einen weitaus höheren Wert. Emil ist einverstanden, befolgt Antons Anweisungen, hinterlegt an einem vorbezeichneten Ort einen Koffer mit dem Geld und erhält dafür tatsächlich die Plastik zurück. Anton holt das Geld später unbehelligt ab. Wie hat Anton sich strafbar gemacht? Abwandlung nach BGH StV 1998, 661: Die Hinterlegung des Geldes und die anschließende Abholung durch Anton wurde während der gesamten Zeitdauer von der Polizei observiert und überwacht. Als Anton den Koffer mit dem Geld an sich nimmt und in sein Auto einsteigt, wird er von der Polizei festgenommen. Thema: Vermögensnachteil Anmerkungen: Gössel, JR 1977, 32; Trunk, JuS 1985, 944

2 Lösungsübersicht: A. Strafbarkeit Antons wegen Diebstahls, 242 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Fremde bewegliche Sachen (+) b) Wegnahme (+) 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale (+) b) Zueignungsabsicht (+) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) B. Strafbarkeit Antons wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls, 242 I, 244 I Nr. 3 StGB (+) C. Strafbarkeit Antons wegen Erpressung, 253 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Einsatz eines Nötigungsmittels (+) - Problem: Drohung mit einem Unterlassen? Ja, da Anton zur Rückübertragung verpflichtet war. b) Nötigungserfolg (+) c) Kausalzusammenhang zwischen Nötigungshandlung und Nötigungserfolg (+) d) Vermögensnachteil (+) - Problem: Nach BGH (+): da wirtschaftlicher Wert des Gesamtvermögens gegenüber dem Zustand vor der Vermögensverfügung gemindert ist (Emil hatte Rückübertragungsanspruch). 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale (+) b) Bereicherungsabsicht (+) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) D. Gesamtergebnis Abwandlung: Wird Anton während der gesamten Zeitdauer von der Polizei observiert und die Geldübergabe überwacht, liegt zu keinem Zeitpunkt eine hinreichende Gefährdung von Emils Vermögen vor. Daher nur versuchte Erpressung, 253 I, III, 22, 23 I StGB.

3 Lösungsvorschlag: A. Strafbarkeit Antons wegen Diebstahls, 242 I StGB Indem Anton Kunstgegenstände aus Emils Wohnung entfernte, könnte er sich wegen eines Diebstahls gemäß 242 I StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestand In objektiver Hinsicht setzt der Diebstahl die Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache voraus. Die Kunstgegenstände unter diesen auch die Plastik standen vollständig in Emils Eigentum und waren somit für Anton fremd. Durch die Entfernung der Sachen aus der Wohnung hat Anton auch den an diesen bestehenden Gewahrsam E- mils gebrochen und eigenen begründet. Dabei handelte Anton in subjektiver Hinsicht wissentlich und willentlich, d.h. vorsätzlich sowie in der Absicht, sich die Sachen rechtswidrig zuzueignen. Dass Anton die Plastik später doch wieder an Emil zurückgeben wollte, ändert nichts daran, dass er im Zeitpunkt der Wegnahme zumindest bedingten Enteignungsvorsatz und damit die erforderliche Zueignungsabsicht aufwies, denn eine mögliche Rückgabe an Emil stand unter dem Vorbehalt, dass dieser ein entsprechendes Lösegeld zahlen würde. II. Rechtswidrigkeit und Schuld Gründe, die Antons Verhalten rechtfertigen oder entschuldigen könnten, sind nicht ersichtlich. Anton handelte mithin also auch rechtswidrig und schuldhaft. Der Tatbestand des Diebstahls wurde damit vollständig verwirklicht. III. Ergebnis Anton hat sich wegen eines Diebstahls gemäß 242 I StGB strafbar gemacht.

4 B. Strafbarkeit Antons wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls, 242 I, 244 I Nr. 3 StGB Indem Anton zur Ausführung der Wegnahme in Emils Wohnung eingebrochen ist, könnte er zudem die Diebstahlsqualifikation des 244 I Nr. 3 StGB verwirklicht haben. Ein Wohnungseinbruchsdiebstahl nach 242 I, 244 I Nr. 3 StGB liegt vor, wenn eine dem Zutritt entgegenstehende Umschließung gewaltsam, nicht notwendigerweise substanzverletzend, geöffnet wird. Dies war hier der Fall. Auch bezüglich der gewaltsamen Verschaffung des Zutritts zu Emils Wohnung handelte Anton vorsätzlich, rechtwidrig und schuldhaft, sodass er im Ergebnis nicht nur aus dem Grunddelikt des einfachen Diebstahls, 242 I StGB, sondern auch aus dem Qualifikationstatbestand des 244 I Nr. 3 StGB zu bestrafen ist. Wurden neben dem Wohnungseinbruchsdiebstahl auch noch ein Hausfriedensbruch, 123 I StGB, und/oder eine Sachbeschädigung (z.b. an der Wohnungstür oder am Türschloss), 303 I StGB, verwirklicht, so treten diese Delikte im Wege der Konsumtion hinter dem Wohnungseinbruchsdiebstahl zurück. C. Strafbarkeit Antons wegen einer Erpressung, 253 I StGB Weiterhin könnte Anton sich wegen einer Erpressung gemäß 253 I StGB strafbar gemacht haben, indem er Emil die Plastik nur nach Zahlung eines Lösegeldes von zurückgab. I. Tatbestand Der objektive Tatbestand müsste sowohl in objektiver, als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt worden sein. 1. Objektiver Tatbestand In objektiver Hinsicht müsste Anton den Emil mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt und dadurch Emils Vermögen einen Nach-

5 teil zugefügt haben. a) Einsatz eines Nötigungsmittels Für eine Gewaltanwendung Antons ist hier nichts ersichtlich. Jedoch könnte das Nötigungsmittel des Drohens mit einem empfindlichen Übel in Betracht kommen. Unter dem Begriff der Drohung ist dabei das ausdrückliche oder konkludente Inaussichtstellen eines künftigen Übels zu verstehen, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Vorliegend stellt Anton dem Emil in Aussicht, dass er die Plastik nie mehr wiedersehen werde, worauf er als Dieb der Plastik auch Einfluss hat. Ein empfindliches Übel ist jede über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehende Einbuße an Werten oder die Zufügung von Nachteilen, sofern der drohende Verlust oder der zu befürchtende Nachteil geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen. Eine eigene wertvolle Plastik, welche regelmäßig einen bedeutenden Vermögensgegenstand darstellt, zu verlieren, stellt jedenfalls ein solches empfindliches Übel dar. Problematisch sind jedoch die Fälle, bei denen die Zufügung des Übels durch ein Unterlassen erfolgen soll. Ob das Drohen mit einem Unterlassen genauso wie das Drohen mit einem aktiven Tun zu behandeln ist oder ob hier zusätzliche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, ist umstritten. Die sog. Verwerflichkeitstheorie stellt an das Drohen mit einem Unterlassen keine weiteren Anforderungen, weil man nicht strafwürdige Fälle regelmäßig im Rahmen der Feststellung der Rechtswidrigkeit beim Verwerflichkeitsmerkmal (vgl. 253 II StGB bzw. 240 II StGB) ausscheiden lassen könne. Demgegenüber fordert die insofern strengste sog. allgemeine Pflichttheorie, dass der Drohende im Sinne einer Garantenstellung rechtlich verpflichtet ist, die entsprechende Handlung vorzunehmen. Eine Streitentscheidung kann hier indes unterbleiben, weil Anton aufgrund des vorherigen Diebstahls jedenfalls rechtlich zur Rückgabe der Plastik verpflichtet ist. Ein tatbestandsmäßiges Drohen mit einem empfindlichen Übel ist folglich nach beiden Ansichten gegeben. b) Nötigungserfolg

6 Durch die Drohung wurde Emil zu einem aktiven Tun, nämlich der Lösegeldzahlung veranlasst. Dies stellt eine Vermögensverfügung dar, zu der Emil gezwungen war, da es für ihn keine andere Möglichkeit gab, wieder in den Besitz der wertvollen Plastik zu kommen. Ein entsprechender Nötigungserfolg wurde somit erreicht. c) Kausalzusammenhang zwischen Nötigungshandlung und Nötigungserfolg Die Drohung mit dem Unterlassen der Rückgabe seitens Anton war auch kausal für die Zahlung des Lösegeldes durch Emil. d) Vermögensnachteil Schließlich müsste Emil auch einen Vermögensnachteil erlitten haben. Ein Vermögensnachteil liegt dann vor, wenn bei einem Vergleich zwischen dem Vermögensstand vor und nach der abgenötigten Handlung hier also der Lösegeldzahlung eine nachteilige Vermögensdifferenz eingetreten ist, ohne dass diese Einbuße durch ein Äquivalent wirtschaftlich voll ausgeglichen wird. Hier könnte zunächst eingewendet werden, dass Emils Zahlung von durch den Erhalt einer Plastik von viel höherem Wert wirtschaftlich mehr als ausgeglichen wurde. Diese Betrachtungsweise griffe jedoch zu kurz. Entscheidend zu berücksichtigen ist vielmehr, dass Anton zur unentgeltlichen Rückgabe der gestohlenen Kunstgegenstände also auch der Plastik verpflichtet war. Daher erbrachte Anton mit der Rückgabe der Plastik keine Gegenleistung, die ihm wertmäßig gutgeschrieben werden könnte, sondern er glich lediglich den bereits angerichteten Vermögensschaden wieder aus, worauf Emil auch einen Anspruch hatte. Durch die Forderung und das Erlangen des Lösegeldes fügte er Emil damit einen weiteren Schaden in Höhe von zu, denn dessen Vermögen verringerte sich um diesen Betrag, ohne dass dem ein entsprechender Wertausgleich gegenüberstand. Der objektive Tatbestand einer Erpressung liegt damit vor. 2. Subjektiver Tatbestand Anton handelte wissentlich und willentlich, d.h. vorsätzlich. Dadurch,

7 dass Anton eine weitere Bereicherung durch die Zahlung des Lösegeldes erreichen wollte, wies er zudem die Absicht stoffgleicher Eigenbereicherung auf. Auch dass diese Bereicherung wegen Emils Anspruch auf unentgeltliche Rückgabe rechtswidrig war, wusste Anton. II. Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtfertigungsgründe für Antons Verhalten liegen nicht vor. Nach der gemäß 253 II StGB erforderlichen Zweck-Mittel-Relation muss die Nötigung als verwerflich anzusehen sein, d.h. mindestens die Nötigungshandlung oder der Nötigungserfolg müssten als sittlich missbilligenswert und sozial unerträglich gelten. Hier ist zunächst der angestrebte Zweck ungerechtfertigte Bereicherung in Höhe von rechtlich missbilligenswert. Selbiges gilt auch für das dazu eingesetzte Mittel Drohen mit dem endgültigen Verlust der Plastik da Anton zur unentgeltlichen Rückgabe verpflichtet war. Im Übrigen sind auch keine weiteren entlastenden Umstände ersichtlich, sodass Antons Verhalten insgesamt als verwerflich und damit rechtswidrig anzusehen ist. Weiterhin unterliegt auch Antons Schuld keinen Bedenken. IV. Ergebnis Anton hat sich wegen einer Erpressung gemäß 253 I StGB strafbar gemacht. D. Gesamtergebnis Anton hat sich zunächst wegen eines Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß 242 I, 244 I Nr. 3 StGB strafbar gemacht, indem er in Emils Wohnung einbrach und aus dieser verschiedene Kunstgegenstände entwendete. Weiterhin hat Anton sich wegen einer Erpressung gemäß 253 I StGB strafbar gemacht, indem er von Emil für die Rückgabe der von ihm zuvor entwendeten Plastik forderte und bekam. Die dadurch ebenfalls mitverwirklichte Nötigung, 240 I StGB, tritt hinter der Erpressung im Wege der Subsidiarität zurück. Die Erpressung steht zum Wohnungseinbruchsdiebstahl in Tatmehrheit, 53 StGB. Abwandlung:

8 In der Abwandlung ist das Vorliegen eines Vermögensnachteils im Rahmen der Erpressung, 253 I StGB, fraglich. Zwar kann, wie beim Betrug, auch bei der Erpressung bereits eine Gefährdung des Vermögens einen Vermögensnachteil darstellen. Eine hinreichende Gefährdung liegt jedoch dann nicht vor, wenn ein Schaden ausgeschlossen werden kann. Wird ein vom Erpressungsopfer hinterlegter Geldkoffer die gesamte Zeit von der Polizei bewacht, liegt keine hinreichende Gefährdung vor. Insofern hat sich Anton in der Abwandlung mangels Herbeiführung eines Vermögensnachteils nicht wegen einer vollendeten Erpressung strafbar gemacht. Da jedoch auch der Versuch der Erpressung gemäß 253 II StGB strafbar ist und Anton Vorsatz hinsichtlich der Herbeiführung eines Vermögensnachteils hatte, kann er insoweit ergeben sich keine weiteren Unterschiede zu obigen Prüfung wegen versuchter Erpressung gemäß 253 I, 22, 23 I StGB bestraft werden.

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