BGH, Urteil vom 18. Mai 1976, BGHSt 26, 346 Kunstgegenstände
|
|
- Stephan Raske
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 BGH, Urteil vom 18. Mai 1976, BGHSt 26, 346 Kunstgegenstände Sachverhalt: Anton entwendet einige Kunstgegenstände, darunter eine teure Plastik, aus Emils Wohnung, in welche er eingebrochen ist. Auf Grund eines späteren Entschlusses sendet er an Emil ein Schreiben, in welchem er ihm anbietet, die Plastik gegen Zahlung von zurückzugeben. Sollte Emil auf dieses Angebot jedoch nicht eingehen, so würde er das Kunstwerk nie mehr wiedersehen. Tatsächlich hat die Plastik einen weitaus höheren Wert. Emil ist einverstanden, befolgt Antons Anweisungen, hinterlegt an einem vorbezeichneten Ort einen Koffer mit dem Geld und erhält dafür tatsächlich die Plastik zurück. Anton holt das Geld später unbehelligt ab. Wie hat Anton sich strafbar gemacht? Abwandlung nach BGH StV 1998, 661: Die Hinterlegung des Geldes und die anschließende Abholung durch Anton wurde während der gesamten Zeitdauer von der Polizei observiert und überwacht. Als Anton den Koffer mit dem Geld an sich nimmt und in sein Auto einsteigt, wird er von der Polizei festgenommen. Thema: Vermögensnachteil Anmerkungen: Gössel, JR 1977, 32; Trunk, JuS 1985, 944
2 Lösungsübersicht: A. Strafbarkeit Antons wegen Diebstahls, 242 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Fremde bewegliche Sachen (+) b) Wegnahme (+) 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale (+) b) Zueignungsabsicht (+) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) B. Strafbarkeit Antons wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls, 242 I, 244 I Nr. 3 StGB (+) C. Strafbarkeit Antons wegen Erpressung, 253 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Einsatz eines Nötigungsmittels (+) - Problem: Drohung mit einem Unterlassen? Ja, da Anton zur Rückübertragung verpflichtet war. b) Nötigungserfolg (+) c) Kausalzusammenhang zwischen Nötigungshandlung und Nötigungserfolg (+) d) Vermögensnachteil (+) - Problem: Nach BGH (+): da wirtschaftlicher Wert des Gesamtvermögens gegenüber dem Zustand vor der Vermögensverfügung gemindert ist (Emil hatte Rückübertragungsanspruch). 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale (+) b) Bereicherungsabsicht (+) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) D. Gesamtergebnis Abwandlung: Wird Anton während der gesamten Zeitdauer von der Polizei observiert und die Geldübergabe überwacht, liegt zu keinem Zeitpunkt eine hinreichende Gefährdung von Emils Vermögen vor. Daher nur versuchte Erpressung, 253 I, III, 22, 23 I StGB.
3 Lösungsvorschlag: A. Strafbarkeit Antons wegen Diebstahls, 242 I StGB Indem Anton Kunstgegenstände aus Emils Wohnung entfernte, könnte er sich wegen eines Diebstahls gemäß 242 I StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestand In objektiver Hinsicht setzt der Diebstahl die Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache voraus. Die Kunstgegenstände unter diesen auch die Plastik standen vollständig in Emils Eigentum und waren somit für Anton fremd. Durch die Entfernung der Sachen aus der Wohnung hat Anton auch den an diesen bestehenden Gewahrsam E- mils gebrochen und eigenen begründet. Dabei handelte Anton in subjektiver Hinsicht wissentlich und willentlich, d.h. vorsätzlich sowie in der Absicht, sich die Sachen rechtswidrig zuzueignen. Dass Anton die Plastik später doch wieder an Emil zurückgeben wollte, ändert nichts daran, dass er im Zeitpunkt der Wegnahme zumindest bedingten Enteignungsvorsatz und damit die erforderliche Zueignungsabsicht aufwies, denn eine mögliche Rückgabe an Emil stand unter dem Vorbehalt, dass dieser ein entsprechendes Lösegeld zahlen würde. II. Rechtswidrigkeit und Schuld Gründe, die Antons Verhalten rechtfertigen oder entschuldigen könnten, sind nicht ersichtlich. Anton handelte mithin also auch rechtswidrig und schuldhaft. Der Tatbestand des Diebstahls wurde damit vollständig verwirklicht. III. Ergebnis Anton hat sich wegen eines Diebstahls gemäß 242 I StGB strafbar gemacht.
4 B. Strafbarkeit Antons wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls, 242 I, 244 I Nr. 3 StGB Indem Anton zur Ausführung der Wegnahme in Emils Wohnung eingebrochen ist, könnte er zudem die Diebstahlsqualifikation des 244 I Nr. 3 StGB verwirklicht haben. Ein Wohnungseinbruchsdiebstahl nach 242 I, 244 I Nr. 3 StGB liegt vor, wenn eine dem Zutritt entgegenstehende Umschließung gewaltsam, nicht notwendigerweise substanzverletzend, geöffnet wird. Dies war hier der Fall. Auch bezüglich der gewaltsamen Verschaffung des Zutritts zu Emils Wohnung handelte Anton vorsätzlich, rechtwidrig und schuldhaft, sodass er im Ergebnis nicht nur aus dem Grunddelikt des einfachen Diebstahls, 242 I StGB, sondern auch aus dem Qualifikationstatbestand des 244 I Nr. 3 StGB zu bestrafen ist. Wurden neben dem Wohnungseinbruchsdiebstahl auch noch ein Hausfriedensbruch, 123 I StGB, und/oder eine Sachbeschädigung (z.b. an der Wohnungstür oder am Türschloss), 303 I StGB, verwirklicht, so treten diese Delikte im Wege der Konsumtion hinter dem Wohnungseinbruchsdiebstahl zurück. C. Strafbarkeit Antons wegen einer Erpressung, 253 I StGB Weiterhin könnte Anton sich wegen einer Erpressung gemäß 253 I StGB strafbar gemacht haben, indem er Emil die Plastik nur nach Zahlung eines Lösegeldes von zurückgab. I. Tatbestand Der objektive Tatbestand müsste sowohl in objektiver, als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt worden sein. 1. Objektiver Tatbestand In objektiver Hinsicht müsste Anton den Emil mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt und dadurch Emils Vermögen einen Nach-
5 teil zugefügt haben. a) Einsatz eines Nötigungsmittels Für eine Gewaltanwendung Antons ist hier nichts ersichtlich. Jedoch könnte das Nötigungsmittel des Drohens mit einem empfindlichen Übel in Betracht kommen. Unter dem Begriff der Drohung ist dabei das ausdrückliche oder konkludente Inaussichtstellen eines künftigen Übels zu verstehen, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Vorliegend stellt Anton dem Emil in Aussicht, dass er die Plastik nie mehr wiedersehen werde, worauf er als Dieb der Plastik auch Einfluss hat. Ein empfindliches Übel ist jede über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehende Einbuße an Werten oder die Zufügung von Nachteilen, sofern der drohende Verlust oder der zu befürchtende Nachteil geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen. Eine eigene wertvolle Plastik, welche regelmäßig einen bedeutenden Vermögensgegenstand darstellt, zu verlieren, stellt jedenfalls ein solches empfindliches Übel dar. Problematisch sind jedoch die Fälle, bei denen die Zufügung des Übels durch ein Unterlassen erfolgen soll. Ob das Drohen mit einem Unterlassen genauso wie das Drohen mit einem aktiven Tun zu behandeln ist oder ob hier zusätzliche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, ist umstritten. Die sog. Verwerflichkeitstheorie stellt an das Drohen mit einem Unterlassen keine weiteren Anforderungen, weil man nicht strafwürdige Fälle regelmäßig im Rahmen der Feststellung der Rechtswidrigkeit beim Verwerflichkeitsmerkmal (vgl. 253 II StGB bzw. 240 II StGB) ausscheiden lassen könne. Demgegenüber fordert die insofern strengste sog. allgemeine Pflichttheorie, dass der Drohende im Sinne einer Garantenstellung rechtlich verpflichtet ist, die entsprechende Handlung vorzunehmen. Eine Streitentscheidung kann hier indes unterbleiben, weil Anton aufgrund des vorherigen Diebstahls jedenfalls rechtlich zur Rückgabe der Plastik verpflichtet ist. Ein tatbestandsmäßiges Drohen mit einem empfindlichen Übel ist folglich nach beiden Ansichten gegeben. b) Nötigungserfolg
6 Durch die Drohung wurde Emil zu einem aktiven Tun, nämlich der Lösegeldzahlung veranlasst. Dies stellt eine Vermögensverfügung dar, zu der Emil gezwungen war, da es für ihn keine andere Möglichkeit gab, wieder in den Besitz der wertvollen Plastik zu kommen. Ein entsprechender Nötigungserfolg wurde somit erreicht. c) Kausalzusammenhang zwischen Nötigungshandlung und Nötigungserfolg Die Drohung mit dem Unterlassen der Rückgabe seitens Anton war auch kausal für die Zahlung des Lösegeldes durch Emil. d) Vermögensnachteil Schließlich müsste Emil auch einen Vermögensnachteil erlitten haben. Ein Vermögensnachteil liegt dann vor, wenn bei einem Vergleich zwischen dem Vermögensstand vor und nach der abgenötigten Handlung hier also der Lösegeldzahlung eine nachteilige Vermögensdifferenz eingetreten ist, ohne dass diese Einbuße durch ein Äquivalent wirtschaftlich voll ausgeglichen wird. Hier könnte zunächst eingewendet werden, dass Emils Zahlung von durch den Erhalt einer Plastik von viel höherem Wert wirtschaftlich mehr als ausgeglichen wurde. Diese Betrachtungsweise griffe jedoch zu kurz. Entscheidend zu berücksichtigen ist vielmehr, dass Anton zur unentgeltlichen Rückgabe der gestohlenen Kunstgegenstände also auch der Plastik verpflichtet war. Daher erbrachte Anton mit der Rückgabe der Plastik keine Gegenleistung, die ihm wertmäßig gutgeschrieben werden könnte, sondern er glich lediglich den bereits angerichteten Vermögensschaden wieder aus, worauf Emil auch einen Anspruch hatte. Durch die Forderung und das Erlangen des Lösegeldes fügte er Emil damit einen weiteren Schaden in Höhe von zu, denn dessen Vermögen verringerte sich um diesen Betrag, ohne dass dem ein entsprechender Wertausgleich gegenüberstand. Der objektive Tatbestand einer Erpressung liegt damit vor. 2. Subjektiver Tatbestand Anton handelte wissentlich und willentlich, d.h. vorsätzlich. Dadurch,
7 dass Anton eine weitere Bereicherung durch die Zahlung des Lösegeldes erreichen wollte, wies er zudem die Absicht stoffgleicher Eigenbereicherung auf. Auch dass diese Bereicherung wegen Emils Anspruch auf unentgeltliche Rückgabe rechtswidrig war, wusste Anton. II. Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtfertigungsgründe für Antons Verhalten liegen nicht vor. Nach der gemäß 253 II StGB erforderlichen Zweck-Mittel-Relation muss die Nötigung als verwerflich anzusehen sein, d.h. mindestens die Nötigungshandlung oder der Nötigungserfolg müssten als sittlich missbilligenswert und sozial unerträglich gelten. Hier ist zunächst der angestrebte Zweck ungerechtfertigte Bereicherung in Höhe von rechtlich missbilligenswert. Selbiges gilt auch für das dazu eingesetzte Mittel Drohen mit dem endgültigen Verlust der Plastik da Anton zur unentgeltlichen Rückgabe verpflichtet war. Im Übrigen sind auch keine weiteren entlastenden Umstände ersichtlich, sodass Antons Verhalten insgesamt als verwerflich und damit rechtswidrig anzusehen ist. Weiterhin unterliegt auch Antons Schuld keinen Bedenken. IV. Ergebnis Anton hat sich wegen einer Erpressung gemäß 253 I StGB strafbar gemacht. D. Gesamtergebnis Anton hat sich zunächst wegen eines Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß 242 I, 244 I Nr. 3 StGB strafbar gemacht, indem er in Emils Wohnung einbrach und aus dieser verschiedene Kunstgegenstände entwendete. Weiterhin hat Anton sich wegen einer Erpressung gemäß 253 I StGB strafbar gemacht, indem er von Emil für die Rückgabe der von ihm zuvor entwendeten Plastik forderte und bekam. Die dadurch ebenfalls mitverwirklichte Nötigung, 240 I StGB, tritt hinter der Erpressung im Wege der Subsidiarität zurück. Die Erpressung steht zum Wohnungseinbruchsdiebstahl in Tatmehrheit, 53 StGB. Abwandlung:
8 In der Abwandlung ist das Vorliegen eines Vermögensnachteils im Rahmen der Erpressung, 253 I StGB, fraglich. Zwar kann, wie beim Betrug, auch bei der Erpressung bereits eine Gefährdung des Vermögens einen Vermögensnachteil darstellen. Eine hinreichende Gefährdung liegt jedoch dann nicht vor, wenn ein Schaden ausgeschlossen werden kann. Wird ein vom Erpressungsopfer hinterlegter Geldkoffer die gesamte Zeit von der Polizei bewacht, liegt keine hinreichende Gefährdung vor. Insofern hat sich Anton in der Abwandlung mangels Herbeiführung eines Vermögensnachteils nicht wegen einer vollendeten Erpressung strafbar gemacht. Da jedoch auch der Versuch der Erpressung gemäß 253 II StGB strafbar ist und Anton Vorsatz hinsichtlich der Herbeiführung eines Vermögensnachteils hatte, kann er insoweit ergeben sich keine weiteren Unterschiede zu obigen Prüfung wegen versuchter Erpressung gemäß 253 I, 22, 23 I StGB bestraft werden.
AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016
AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.
MehrBGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus. Thema: 242 StGB; Rechtswidrigkeit der Zueignung
BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus Sachverhalt: Harald betreibt eine Kneipe. Auf Grund diverser Zechgelagen schuldet ihm der Gast Gustav noch insgesamt 20 Euro. Als Harald eines Tages
MehrBGH, Beschluss vom 21. Februar 2002, NStZ 2002, 481 Geldeintreibung. Thema: 253 StGB Rechtswidrigkeit der Bereicherung
BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002, NStZ 2002, 481 Geldeintreibung Sachverhalt: Die Prostituierte Amanda spiegelt ihrem Freund Bernhard wahrheitswidrig vor, ihr Freier Friedhelm schulde ihr noch einen
MehrBGH, Beschluss vom 9. Februar 2005, BGH NStZ-RR 2005, 180 Schmuck. Thema: 263 StGB, Vermögensschaden; Eingehungs- und Erfüllungsbetrug
BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005, BGH NStZ-RR 2005, 180 Schmuck Sachverhalt: Anton kauft beim Juwelier Dagobert diverse Schmuckstücke zum Gesamtpreis von 22.000 Euro, obwohl er pleite ist und auch nicht
MehrGewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).
Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver
MehrIV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB
StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 7 Straftaten gg die persönl. Freiheit: Nötigung 1 Nötigung gem. 240 Abs. 1 und 2 StGB: Prüfungsaufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel:
MehrBGH, Beschluss vom 18. März 1952, BGHSt 2, 194 Anwaltsnötigung. Materialien: Arbeitsblatt AT 26; Arbeitsblatt Examinatorium AT 27
BGH, Beschluss vom 18. März 1952, BGHSt 2, 194 Anwaltsnötigung Sachverhalt: Rechtsanwalt Rolf hat die Verteidigung Bertas in einer Strafsache übernommen, ohne zuvor ein bestimmtes Honorar mit ihr zu vereinbaren.
MehrThema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität
BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität Sachverhalt: Otto ersticht seinen Bekannten Gustav im Laufe eines Streites, um diesen schnellstmöglich zu beenden. Nachdem Gustav tot zusammengebrochen
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 10. Stunde: Freiheitsberaubung, Geiselnahme und Nötigung Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Freiheitsberaubung, 239 StGB 239 Freiheitsberaubung
MehrKlausurenkurs im Strafrecht Lösungshinweise zur Klausur vom Diana Thörnich Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Mark A.
Klausurenkurs im Strafrecht Lösungshinweise zur Klausur vom 6.4.2016 Diana Thörnich Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Mark A. Zöller 1 Statistik Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Anzahl 0 0 2 9
MehrBGH, Beschluss vom 18. Februar 1999, BGHSt 45, 1 Stasi
BGH, Beschluss vom 18. Februar 1999, BGHSt 45, 1 Stasi Sachverhalt: Anton war von 1978 bis 1982 beim Ministerium für Staatssicherheit (MfS-Stasi) als Kraftfahrer und anschließend bei der Deutschen Volkspolizei
MehrLösung. Tatkomplex 1: Geschehen vor der Wohnung der A
Strafbarkeit der C Lösung Tatkomplex 1: Geschehen vor der Wohnung der A A. 263 StGB durch Erlangung der Kreditkarte I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschung (+) 2. Irrtum des Getäuschten (+) 3. Vermögensverfügung
MehrRäuberische Erpressung, 253, 255 Abs.1 StGB
Räuberische Erpressung, 253, 255 Abs.1 StGB a) (qualifizierte) Nötigungsmittel Gewalt (gegen eine Person) = Vermittlung körperlich wirkenden Zwanges, zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands
MehrLösung. Frage Alternative : X hat das Gemälde selbst aus dem Haus des A entwendet
Lösung Frage 1 Würde das zuständige Gericht auf der Grundlage des aktuellen Erkenntnisstandes den X verurteilen und wenn ja aus welchen Strafvorschriften? Sofern das Gericht hinsichtlich der verdachtbefangenen
Mehr34: Erpressung ( 253, 255)
I. Allgemeines 34: Erpressung ( 253, 255) Geschützte Rechtsgüter sind die Willensbetätigungsfreiheit und das Vermögen. 253 ist das Grunddelikt, dessen Nötigungsmittel denen des 240 entsprechen. Demgegenüber
MehrLÖSUNG. Strafbarkeit des A. A. 249 I StGB. I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand. a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+)
LÖSUNG Strafbarkeit des A A. 249 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+) Def: Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen
MehrBGH, Urteil vom 25. November 1951, BGHSt 2, 364 Drehbank
BGH, Urteil vom 25. November 1951, BGHSt 2, 364 Drehbank Sachverhalt: Toni, der bei einem Schreiner beschäftigt ist, hat eine Drehbank aus dem Betrieb weggeschafft und zu Anton verbracht. Dieser verwahrt
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 8 Wintersemester 2014/15
1. Tatkomplex: Der Angriff auf V Strafbarkeit des A I. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315b I Nr. 3 StGB 1. Objektiver Tatbestand a. Tathandlung ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe (+)
MehrLösungshinweise Raub und Erpressung
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2007 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Wiss. Ang. Rico Maatz rico.maatz@jura.uni-freiburg.de /
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 10. Stunde: 253, 255; 263a; 259 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter
MehrBGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge
BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge Sachverhalt: Bruno verursacht auf dem Heimweg fahrlässig einen Unfall mit einem anderen PKW. Um den straf- und zivilrechtlichen Folgen zu
MehrThema: Lehre vom persönlichen Schadenseinschlag
BGH, Beschluss vom 16. August 1961, BGHSt 16, 321 Melkmaschine Sachverhalt: Anton arbeitet als Vertreter für Melkmaschinen. Als Entgelt erhält er eine Provision für erfolgreiche Vertragsabschlüsse. In
MehrRäuberische Erpressung. Raub. 249 StGB. 253, 255 StGB
Raub 249 StGB Räuberische Erpressung 253, 255 StGB BGH: Raub ist ein spezieller Fall der räuberischen Erpressung, weshalb zwangsläufig beim Raub eine räuberische Erpressung mitverwirklicht ist. Eine Wegnahme
MehrProfessor Dr. Gerhard Dannecker Wintersemester 2014/2015 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene. Lösungsskizze
Tatkomplex 1: Der Vorfall im Park Strafbarkeit des X Lösungsskizze A) 253, 255 I, 250 I Nr. 1 b StGB bzgl. der Handtasche I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel: Drohung für Leib und
MehrKonversatorium zum Grundkurs Strafrecht III
Grundkurs Strafrecht III Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster
MehrStrafrecht BT Lösungsskizze
Strafrecht BT Lösungsskizze 4. Fall: Finanzkrise. So nicht. I. Strafbarkeit T (nach 249 Abs. 1 StGB durch Entreißen des Geldes aus Ks Händen) Hinweis 1: Achten Sie schon in der Überschrift auf die genaue
MehrWintersemester 2016 / 2017 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Klausur Nr. 2 / Begegnung im Park. Hinweise zur Lösung
Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2016 / 2017 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Klausur Nr. 2 / 4.11. 2016 Begegnung im Park Hinweise zur Lösung Frage 1 Gliederung
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 7. Stunde: Betrug Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter
MehrÜbung im Strafrecht für Fortgeschrittene. 2. Besprechungsfall
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene 2. Besprechungsfall 1. Tatkomplex: Die Wegnahme des Autos I. Räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer, 316a I StGB a) Angriff (+) b) Gegenstand des Angriffs aa)
MehrBGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin Sachverhalt: Anton spritzt Bruno, welcher sich in einem schlechten körperlichen Zustand befindet, auf dessen ausdrückliche Bitte Heroin. Bruno weist,
MehrThematik: Unmittelbares Ansetzen beim Unterlassungsdelikt. Materialien: Arbeitsblatt Examinatorium AT Nr. 2
Badespaß (kein BGH-Fall) Sachverhalt: Vater Viktor bemerkt, dass sein 6-jähriger Sohn Karl, der Nichtschwimmer ist, beim Baden im See zu weit vom Ufer abgekommen ist, um Hilfe schreit und zu ertrinken
MehrBGH, Urteil vom 25. März 1952, BGHSt 2, 246 Exbraut
BGH, Urteil vom 25. März 1952, BGHSt 2, 246 Exbraut Sachverhalt: Anton will nach der Trennung in die Wohnung seiner Exbraut Klara eindringen, dort ihren Schrank aufbrechen und ihre Wertsachen entnehmen.
MehrJura Online - Fall: Das Sonderangebot - Lösung
Jura Online - Fall: Das Sonderangebot - Lösung A. Strafbarkeit des K gem. 242 I StGB durch Verbringen der technischen Artikel in den Karton K könnte sich gem. 242 I StGB wegen Diebstahls strafbar gemacht
MehrKarteikarten 1 bis 29
Karteikarten 1 bis 29 Lektion 1: Der Diebstahl, 242 StGB Lektion 4: Die Unterschlagung, 246 StGB Aufbau.................... 1 Aufbau..................... 16 Definitionen Obj. Vor............. 2 Definitionen..................
MehrÜbungen im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05. Tipps zum Besprechungsfall 5
PD Dr. Degener Übungen im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05 Tipps zum Besprechungsfall 5 Folgender Text beschränkt sich auf die Wiedergabe der Lösungswege. Im Übrigen sei, namentlich zur Systematik
MehrThema: 316a StGB; Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
BGH, Urteil vom 21. August 2002, BGH NStZ 2003, 35 Berlinfahrt Sachverhalt: Anton ist pleite und möchte von Frankfurt nach Berlin fahren. Er besteigt ein Taxi und lässt sich zuerst an einen bestimmten
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 4 Sommersemester 2014
1. Tatkomplex: Das Geschehen im Museum A. Strafbarkeit von B und C I. 252, 250 I Nr. 1c, Nr. 2, II Nr. 1 Alt. 2, 25 II StGB hinsichtlich der Bilder von von Menzel und Corinth 1. Objektiver Tatbestand Wegnahme
MehrÜbungsklausur. Strafbarkeit der Beteiligten?
Übungsklausur T und N sind Nachbarn. Als N verreisen will, bittet er T, auf sein Haus aufzupassen und gelegentlich nach dem Rechten zu sehen. T ist einverstanden und N überlässt ihm die Schlüssel. T ist
MehrStrafrecht BT Einführung Vermögensdelikte
Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte 3. Fall Lösung: Überraschung am Wochenende Strafbarkeit von A und B I. Strafbarkeit A und B (nach 123 Abs. 1, 25 I StGB durch Betreten des Wochenendhauses des
MehrAufgabe 1: Wie ist das Verhalten von B und M strafrechtlich zu beurteilen?
Zwischenprüfungsklausur: Lösungsskizze Aufgabe 1: Wie ist das Verhalten von B und M strafrechtlich zu beurteilen? A. Strafbarkeit des B I. 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB durch Mitnahme des Pkw`s
Mehr- Raub als zweiaktiges Delikt -
Prof. Dr. Michael Jasch 1 Täter Qualif. Nötigung Diebstahl Zueignung einer Sache Nötigungsmittel: Gewalt gegen Person Drohung: Gefahr für Leib oder Leben Zueignungsabsicht - Raub als zweiaktiges Delikt
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 10. Stunde: 253, 255; 263a; 259 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter
MehrVermögensdelikte Übersicht, Teil 1
Vermögensdelikte Übersicht, Teil 1 253 (Erpressung) 255 (Räuberische Erpressung) 239a + 239b (er. Menschenraub, Geiselnahme) 263 (Betrug) 263a (Computerbetrug) 264 (Subventionsbetrug) 264a (Kapitanlagebetrug)
MehrInhaltsverzeichnis. Einleitung Diebstahl, a, 247, 248a StGB... 2
Inhaltsverzeichnis Einleitung... 1 Diebstahl, 242 244a, 247, 248a StGB... 2 1. Teil Das Grunddelikt, 242, 247, 248a StGB... 2 A. Einleitung... 2 B. Prüfungsschema: Diebstahl... 2 C. Grundfall: Bargeld
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Vermögen
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht BT Sommersemester 2015 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Ingo Albert Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Lösungshinweise zu den
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde: Abgrenzung Betrug/Diebstahl; räuberischer Diebstahl Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet:
MehrÜbung im Strafrecht für Fortgeschrittene SS Lösungsskizze
Lösungsskizze Strafbarkeit der B A. Das Geschehen am Getränkeregal I. Hausfriedensbruch, 123 I Alt. 1 StGB Eindringen (-) Supermarkt: generelle Zutrittserlaubnis II. Diebstahl bzgl. Magenbitter, 242 I
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 5 Sommersemester 2014
A. Strafbarkeit des A I. 263a I Var. 2 StGB zum Nachteil der E (+) a. Verwendung unrichtiger Daten (+) b. Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsprogramms (+) Datenverarbeitungsvorgang Computerverfügung
MehrBGH, Urteil vom 18. April 1996, BGHSt 42, 135 Wertgutachten (Sachverhalt etwas abgewandelt)
BGH, Urteil vom 18. April 1996, BGHSt 42, 135 Wertgutachten (Sachverhalt etwas abgewandelt) Sachverhalt: Friedrich ist als vereidigter Sachverständiger für geschliffene Edelsteine, Diamanten und Perlen
Mehr22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch
22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch Jede Vorsatztat durchläuft mehrere Stadien der Verwirklichung des Täterwillens, die sich unterscheiden lassen. In der chronologischen
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 3. Stunde: Diebstahl, 242 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 12. Stunde: Abgrenzung 249/253, 255 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter
MehrBGH, Beschluss v. 16. Dezember 1987, BGHSt 35, 152 EC- Karte; BGH, Urteil v. 22. November 1991, BGHSt 38, 120 EC- Karte
BGH, Beschluss v. 16. Dezember 1987, BGHSt 35, 152 EC- Karte; BGH, Urteil v. 22. November 1991, BGHSt 38, 120 EC- Karte Sachverhalt: Angelika entwendet von ihrem Bruder Bernhard dessen durch einen Magnetstreifen
MehrEinleitung 1. Diebstahl, a, 247,248a StGB 2
Einleitung 1 Diebstahl, 242-244a, 247,248a StGB 2 1. Teil Das Grunddelikt, 242,247, 248a StGB 2 A. Einleitung 2 B. Prüfungsschema: Diebstahl 2 C. Grundfall: Bargeld lacht" 3 D. Systematik und Vertiefung
MehrGrundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB)
Teil 10: Raub usw. A. Raub A. Raub ( 249 StGB) (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen
MehrVielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern.
Leseprobe Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern. Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie einen Auszug Ihres gewünschten JVP-Exemplars als Leseprobe. Sie können die komplette
MehrVermögensdelikte Übersicht, Teil 1
Vermögensdelikte Übersicht, Teil 1 253 (Erpressung) 255 (Räuberische Erpressung) 239a + 239b (er. Menschenraub, Geiselnahme) 263 (Betrug) 263a (Computerbetrug) 264 (Subventionsbetrug) 264a (Kapitanlagebetrug)
MehrBGH, Urteil vom 18. Juni 1957, BGHSt 10, 291 Piepslaute
BGH, Urteil vom 18. Juni 1957, BGHSt 10, 291 Piepslaute Sachverhalt: Berta wird im Oktober 2006 von ihrem Freund Anton schwanger. Jedoch wollen weder Berta noch Anton das Kind bekommen, sodass sich Berta
MehrAngebot und Verkauf der Kunstlederschuhe
Angebot und Verkauf der Kunstlederschuhe Strafbarkeit des G A. 263 I, III 2 Nr. 1 Var. 1 StGB: Betrug im besonders schweren Fall zu Lasten des X und zu Gunsten der S-GmbH I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschung
MehrÜbung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3
Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3 Dr. Katrin Gierhake LL.M. Dr. Bettina Noltenius Strafbarkeit von A und B? Strafbarkeit des A: - 249 I, 250 II Nr. 1, 3a, b - 223 I, 224 I Nr.
MehrLösungsskizze Fall 5
Lösungsskizze Fall 5 A. Strafbarkeit des J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand J müsste B körperlich misshandelt oder an der Gesundheit
MehrBGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit
Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit Sachverhalt: Anton befährt nachts gegen drei Uhr eine kaum befahrene, im Wesentlichen
MehrCrashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19
Universität zu Köln Fachschaft Jura Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19 Fall 2 Schulhof Sachverhalt: A schlägt den körperlich stark unterlegenen B auf dem Schulhof. Nach mehreren Schlägen, die
MehrEmpfehlungen zum Aufbau der Fallbearbeitung beim Thema Abgrenzung Raub ( 249) räuberische Erpressung ( 253, 255) anhand fünf typischer Konstellationen
Empfehlungen zum Aufbau der Fallbearbeitung beim Thema Abgrenzung Raub ( 249) räuberische Erpressung ( 253, 255) anhand fünf typischer Konstellationen Bei diesen Empfehlungen wird vorausgesetzt, dass Ihnen
MehrAG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016
AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.
MehrÜbersicht: Straftaten gegen das Vermögen (1)
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2014 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht L.Koch http://www.strafecht-online.org Übersicht: Straftaten
MehrNötigung 240. Prof. Dr. Michael Jasch
8.2.1.7 Nötigung 240 Prof. Dr. Michael Jasch 1 Täter(-in) Nötigungsmittel: Gewalt Drohung mit empfindlichen Übel Verwerflichkeit (Abs. 2) Nötigungserfolg: Handlung, Duldung, Unterlassung 2 Def. I. TB 1.
Mehr1. Tatkomplex: Die Diamanten
Prof. Dr. Henning Radtke Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Sommersemester 2008 1. Besprechungsfall Lösungsskizze 1. Tatkomplex: Die Diamanten A. Strafbarkeit des C und D gemäß 263 I, 25 II StGB,
MehrGeschütztes Rechtsgut: Eigentum
Prof. Dr. Michael Jasch 1 Diebstahl = Wegnahme in Zueignungsabsicht Geschütztes Rechtsgut: Eigentum Grundtatbestand 242 243 (schwere Fälle) nennt Regelbeispiele nur Strafzumessungsregel! 244 (qualifizierter
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)
Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösung zu Fall 8 (Erbonkel-Fall, nach Samson I S. 191 ff.) A. Strafbarkeit des G I. Mord gem. 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 StGB a. obj. Tatbestand aa. Tötung
MehrSachverhalt Fall 10. Lösungsskizze Fall 10. AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 FALL 10
AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 FALL 10 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte
MehrErpresserischer Menschenraub ( 239a StGB)
Erpresserischer Menschenraub ( 239a StGB) Aufbauschema Abs. 1 Var. 1 I. Objektiver Tatbestand Entführen oder Sichbemächtigen eines Menschen II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz -> Objektiver Tatbestand
MehrBGH, Beschluss vom 6. Mai 1964, BGHSt 19, 305 Fahrerwechsel
BGH, Beschluss vom 6. Mai 1964, BGHSt 19, 305 Fahrerwechsel Sachverhalt: Obwohl Anton vor einigen Monaten die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit am Steuer entzogen worden war, benutzt er seinen Wagen weiterhin.
MehrBGH, Urteil vom 15. Oktober 2003, BGHSt 48, 365 Gartenhaus
BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003, BGHSt 48, 365 Gartenhaus Sachverhalt: Der obdachlose Anton ist in Gustavs Gartenhaus eingedrungen und hat dort übernachtet. Als Gustav am nächsten Morgen das Haus aufsucht
Mehr24: Raub ( 249 StGB)
I. Einführung 24: Raub ( 249 StGB) Der Raub ist ein aus einer qualifizierten Nötigung und einem Diebstahl zusammengesetztes selbstständiges Delikt. Es ist also keine Qualifikation des Diebstahls- oder
MehrFall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand
Fall 4 I. Strafbarkeit des K K könnte sich durch das Ohrfeigen wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand aa)
MehrLösung 6a. Fall: o.t.
Lösung 6a. Fall: o.t. I. Strafbarkeit des B 1. B könnte sich durch Betreten des Grundstücks des N nach 123 StGB strafbar gemacht haben Indem er ohne den Willen und gegen den mutmaßlichen Willen des N das
MehrInhalt. Strafrecht BT 1 Vermögensdelikte -
Inhalt Strafrecht BT 1 Vermögensdelikte - Lektion 1: Der Diebstahl, 242 7 A. Einordnung 7 B. Objektiver Tatbestand 7 Übersicht: Die Wegnahme 20 C. Subjektiver Tatbestand 21 Übersicht: Die Zueignungsabsicht
MehrAG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016
AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 175/13 BESCHLUSS vom 6. August 2013 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des
Mehr3. In einem minder schweren Fall wird der Täter mit Geldstrafe, mit Freiheitsbeschränkungsstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
Art. 278 1. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderem in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich zuzueignen, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2. Ebenso wird
MehrLösungshinweise zur Hausarbeit
Die folgenden Hinweise verstehen sich nicht als Musterlösung in dem Sinne, dass sie die allein und vollständig richtige Lösung abbilden würden. Maßgeblich für die Bewertung sind saubere juristische Arbeitstechnik,
MehrJura Online - Fall: Rechtsfachwirtin - Lösung
Jura Online - Fall: Rechtsfachwirtin - Lösung 1. Tatkomplex: Das Zusammentreffen mit K A. Strafbarkeit des H gem. 249 I StGB durch die Schläge des K und das Nehmen des Geldes H könnte sich gem. 249 I StGB
MehrLösung Fall 4. Strafrecht III- Lösungen. A. Strafbarkeit des A
Lösung Fall 4 A. Strafbarkeit des A 1. Strafbarkeit des A gemäß 249 I, 250 I Nr. 1 b StGB Dadurch, dass A den M überfallen und die Münzen an sich gebracht hat, könnte er einen schweren Raub gemäß 249 I,
MehrInhaltsverzeichnis. Diebstahl und Unterschlagung
Inhaltsverzeichnis Einführung in die Handhabung des Buches... 13 Einführung in die Fallbearbeitungstechnik... 15 Alle Fälle auf einmal... 31 - Diebstahl und Unterschlagung... 31 - Raub und räuberischer
MehrGliederung. I. Strafbarkeit des B, C und D nach 242 I, 243 I Nr. 2, Nr. 3, 25 II StGB
Gliederung I. Tatkomplex: Ausflug nach Mannheim I. Strafbarkeit des B, C und D nach 242 I, 243 I Nr. 2, Nr. 3, 25 II StGB 1. Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts (Muss an dieser Stelle von den Bearbeitern
Mehrc) Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz
SP7: Strafrechtspraxis II Materielles Strafrecht 13.10.2015 1 242 StGB Prüfungsaufbau: Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache b) Tathandlung: Wegnahme 2. Subjektiver
MehrLösung Fall 4: Beutezüge. Definitionen und Prüfungsschemata
Lösung Fall 4: Beutezüge Definitionen und Prüfungsschemata I. 249 StGB (Raub) Tatobjekt: fremde bewegliche Sache (siehe 242 StGB; vgl. Fall 1) Tathandlung: Wegnahme (siehe 242 StGB; vgl. Fall 1) Tatmittel:
MehrLösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs. 1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
MehrI. Grundfragen des 253 StGB
I. Grundfragen des 253 StGB 1. Schutzgut: Freiheit der Willensbetätigung bzw. Willensentschließung und Vermögen 2. Deliktscharakter: Erfolgsdelikt mit überschießender Innentendenz 3. Offener Tatbestand
MehrC könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben.
Fall 5 I. Strafbarkeit des C C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand C müsste den Tod einer anderen Person kausal
MehrEinführung in das Strafrecht
Der subjektive Tatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a. b. Subjektive Unrechtselemente II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Vorsatz ist die Grundlage für die subjektive
MehrLösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
MehrJura Intensiv. Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht Die Karteikarten Strafrecht AT folgen im Wesentlichen der Ziffernfolge der zugehörigen Paragraphen. Zur besseren Orientierung folgt unten eine kleine Übersicht zur Abfolge der Karteikarten.
MehrDurch das Halten des metallischen Gegenstandes an den Hals und das Ansichnehmen von 30 und eines Mobiltelefons. Prof. Dr.
Prof. Dr. Henning Radtke Vertiefung Strafrechtsdogmatik Sommersemester 2008 Lösungsskizze Fall 6 Vorbem.: Nach den Sachverhaltsvorgaben sind ersichtlich sämtliche einschlägigen Delikte mittäterschaftlich
MehrI. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB
Lösung Klausur Nr. 1497 Strafrecht Teil I: Strafbarkeit der Beteiligten A. Strafbarkeit des P I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB 1. Vorprüfung a. Nichtvollendung der Tat b.
MehrFall 55. Lösungsskizze Fall Strafbarkeit des T gemäß 263 I zum Nachteil der Sparkasse?
Wieder einmal ist T in Geldnot. Er nimmt die EC-Karte seiner Freundin F an sich. An einer Sparkasse steckt T die Karte in den Geldautomaten, gibt die ihm bekannte PIN ein und lässt sich 100 im Form von
Mehr