BGH, Beschluss vom 18. Februar 1999, BGHSt 45, 1 Stasi

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1 BGH, Beschluss vom 18. Februar 1999, BGHSt 45, 1 Stasi Sachverhalt: Anton war von 1978 bis 1982 beim Ministerium für Staatssicherheit (MfS-Stasi) als Kraftfahrer und anschließend bei der Deutschen Volkspolizei beschäftigt. Hier hatte er sich als inoffizieller Mitarbeiter gegenüber der Stasi verpflichtet und auch jahrelang Berichte (Personeneinschätzungen etc.) erstellt wird er Angestellter im Berliner Polizeidienst. Anlässlich der Prüfung seiner Weiterbeschäftigung erklärt er in einem Formular wahrheitswidrig, er sei während seiner früheren Dienstzeit vom MfS nicht für Spitzeldienste angeworben worden. Dadurch erreicht er, dass die Personalauswahlkommission seine persönliche Eignung für eine Weiterbeschäftigung bejaht und er dadurch ins Beamtenverhältnis übernommen wird. Mehrere Jahre ist er als Polizeibeamter tätig, bis seine Stasi-Tätigkeit auffliegt. Thema: Betrug, insb. Vermögensschaden Anstellungsbetrug durch Verschweigen von Stasi-Tätigkeit?

2 Lösungsübersicht: Strafbarkeit Antons wegen Betrugs gemäß 263 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Täuschung (+) b) Irrtum (+) c) Vermögensverfügung (+) Vertragsabschluss/Gehalt d) Problem: Vermögensschaden Durch Abschluss eines gegenseitigen Vertrages? BGH: Eingehungsbetrug Anspruch auf die Leistung des Täuschenden (= die von dem Angeklagten zu erbringende Amtsführung) bleibt hinter dem Wert der Verpflichtung zur Gegenleistung des Getäuschten (= das Gehaltes) zurück, wenn bei der Erschleichung eines Beamtenverhältnisses die Einstellungsvoraussetzungen nicht vorlagen. Diese liegen nicht vor, wenn die fachliche oder die persönliche Eignung fehlt (insbesondere hinsichtlich der persönlichen Eignung ist dies aber höchst strittig). 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz hinsichtl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale (+) b) Absicht stoffgleicher Eigen- oder Drittbereicherung (+) c) Rechtswidrigkeit der Bereicherung und Vorsatz diesbzgl. (+) II./III. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)

3 Lösungsvorschlag: Strafbarkeit Antons wegen eines Betrugs gemäß 263 I StGB Indem Anton anlässlich der Prüfung seiner Weiterbeschäftigung in einem Formular wahrheitswidrig erklärte, er sei während seiner früheren Dienstzeit vom MfS nicht für Spitzeldienste angeworben worden, könnte er sich wegen eines eigennützigen Betrugs gemäß 263 I StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestand Anton müsste den Tatbestand des Betrugs verwirklicht haben. 1. Objektiver Tatbestand Zunächst müsste Anton über Tatsachen getäuscht haben. a) Täuschung Er füllte ein Formular aus, in dem er wahrheitswidrig behauptete, dass er nie als Spitzel tätig geworden sei. Damit stellte er eine falsche Behauptung auf und täuschte aktiv über Tatsachen. b) Irrtum Durch diese Täuschung unterlagen die Mitglieder der Personalauswahlkommission bzw. der Polizeipräsident auch einem entsprechenden Irrtum. c) Vermögensverfügung Es müsste aufgrund des Irrtums auch eine Vermögensverfügung stattgefunden haben, also ein rechtliches oder tatsächliches Handeln, Dulden oder Unterlassen, welches sich unmittelbar auf das eigene oder auf fremdes Vermögen auswirkt. Die Parteien haben einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Hierein, aber auch in den monatlich gezahlten Bezügen ist eine Vermögensverfügung zu sehen. d) Vermögensschaden

4 Fraglich ist, ob auch ein Vermögensschaden entstanden ist. Darunter versteht man eine Minderung des Vermögens in seinem Gesamtwert, die durch einen Vergleich des Wertes des Vermögens vor und nach der Vermögensverfügung zu ermitteln ist. Bei Verträgen sind dabei die gegenseitig entstandenen Ansprüche und die zu erbringenden Leistungen zu vergleichen, da bei Verträgen zwar durch jede Vermögensverfügung das eigene Vermögen belastet wird, zumeist aber ein eigener Anspruch hinzutritt und so unter dem Strich kein Schaden besteht. Ergibt sich bereits bei einem Vergleich der gegenseitig entstandenen Ansprüche ein wirtschaftliches Minus auf der Seite des Geschädigten, so ist dies ein Fall des Eingehungsbetrugs. Wird der Getäuschte dahingegen erst durch die Erfüllung der jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen an seinem Vermögen geschädigt, liegt ein Erfüllungsbetrug vor. Im vorliegenden Fall ergibt ein Vergleich der bei Vertragsschluss entstandenen Ansprüche, dass es möglich erscheint, dass der Anspruch auf die Leistung des Täuschenden (= die Qualität der von Anton zu erbringenden Amtsführung) hinter dem Wert der Verpflichtung zur Gegenleistung des Getäuschten (= das Gehalt) zurückbleibt. Ist dies der Fall, so ist eine schadensgleiche Vermögensgefährdung gegeben, die einem Vermögensschaden gleichzustellen ist. Es ist dann ein Fall des Eingehungsbetrugs in Form des Anstellungsbetrugs zu bejahen. Doch kommt beim Anstellungsbetrug nicht immer, sondern nur in bestimmten Konstellationen ein solcher Vermögensschaden in Betracht. Beim Erschleichen einer Beamtenstellung ist dies dann der Fall, wenn die Ernennungsvoraussetzungen nicht vorlagen und darüber getäuscht wurde. Denn in diesen Fällen muss gemäß den 12 I Nr. 1 BeamtStG, 12 I Nr. 1 BBG die Ernennung zurückgenommen werden, sodass die Auszahlung der Bezüge im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. Die Ernennungsvoraussetzungen bestehen dabei aus zwei Komponenten, der sachlichen und der persönlichen Eignung. Beides muss zur einwandfreien Amtsführung gegeben sein. Die sachliche Eignung fehlt beispielsweise bei einer nicht absolvierten notwendigen Ausbildung. Die persönliche Eignung ist hingegen dann abzulehnen, wenn die Behörde den Täter auf Grund persönlicher Defizite nicht hätte einstellen dürfen. Als persönli-

5 ches Defizit ist unter anderem auch die persönliche Zuverlässigkeit zu verstehen. Vorliegend ist für Anton genau diese persönliche Zuverlässigkeit abzulehnen. Gerade bei einem Polizeibeamten, der zum Gesetzesvollzug, zu dem auch Zwangsmaßnahmen gehören können, berufen ist, muss die Gewähr gegeben sein, dass seine Amtsführung von sachfremden Gesichtspunkten unbeeinflusst bleibt. Diese Garantie kann im Hinblick auf Anton jedoch nicht gegeben werden. Die persönliche Zuverlässigkeit ist aber ein maßgeblicher objektiver Faktor für die Bemessung des wirtschaftlichen Wertes der versprochenen Leistung des Beamten. Damit lagen die Ernennungsvoraussetzungen nicht vor und es ist ein Fall des Anstellungsbetrugs gegeben. Ein wirtschaftlich messbarer Schaden ist bereits bei einem Vergleich der gegenseitig entstandenen Ansprüche festzustellen. e) Zwischenergebnis Mithin ist der objektive Tatbestand des Betrugs gegeben. 2. Subjektiver Tatbestand Auch der subjektive Tatbestand müsste erfüllt worden sein. a) Tatbestandsvorsatz Anton handelte mit Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. b) Stoffgleiche Bereicherungsabsicht Anton müsste auch in der Absicht gehandelt haben, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Er täuschte die Behörde gerade deshalb, um angestellt zu werden und das Gehalt ausgezahlt zu bekommen. Damit hatte Anton die Absicht einer Eigenbereicherung. Der von ihm angestrebte Vorteil stellt auch die Kehrseite des eingetretenen Nachteils dar und ist somit stoffgleich.

6 c) Rechtswidrigkeit und diesbezüglicher Vorsatz Der von Anton angestrebte Vorteil war rechtswidrig. Auch ein vorsätzliches Verhalten Antons in dieser Hinsicht ist zu bejahen. II. / III. Rechtswidrigkeit und Schuld Anton handelte rechtswidrig und schuldhaft. IV. Ergebnis Anton hat sich wegen eines eigennützigen Betrugs gemäß 263 I StGB strafbar gemacht.

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