BGH, Beschluss vom 21. November 2001, BGHSt 47, 160 EC- Automat

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1 BGH, Beschluss vom 21. November 2001, BGHSt 47, 160 EC- Automat Sachverhalt: Anna verschafft sich einen gefälschten Personalausweis und eröffnet unter Täuschung über ihre Identität bei vier Kreditinstituten jeweils ein Konto, wobei sie beabsichtigt, die Konten insbesondere unter Verwendung der erlangten Kredit- bzw. EC-Karten zu überziehen, ohne die Salden auszugleichen. In der Folgezeit hebt sie mehrfach an Geldautomaten der kontoführenden Bank bzw. anderer Banken Geld ab, wodurch ein Schaden von insgesamt ca entsteht. Wie hat sich Anna durch das Geldabheben strafbar gemacht? Thema: 263a StGB Unbefugte Verwendung von Daten durch berechtigten Inhaber einer EC-Karte?

2 Lösungsübersicht: A. Strafbarkeit wegen Computerbetrugs gemäß 263a I StGB I. Tatbestand 1. Tathandlung a) Unrichtige Gestaltung des Programms ( ) b) Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten ( ) c) Unbefugte Verwendung von Daten aa) Verwendung von Daten (+) bb) Problem: Unbefugt (1) Subjektive Auslegung (+) (2) Computerspezifische Auslegung ( ) (3) Betrugsnahe Auslegung (h.m.) BGH: ( )... kein Täuschungscharakter, da Bonität nicht geprüft wird a.m.: (+)... Bonität wird schlüssig erklärt Str. allerdings nur, wenn der Täter Geld von Automaten der eigenen Bank abhebt. Bei fremden Banken schließt der Garantieanspruch eine Bonitätsprüfung aus B. Strafbarkeit wegen Untreue gemäß 266 StGB ( )... da keine Vermögensbetreuungspflicht C. Strafbarkeit wegen Missbrauchs von Scheck- und Kreditkarten gemäß 266b StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Kreditkarte, hier nur bei echten Kreditkarten (+) b) Problem: Missbrauch aa) Abhebung bei der kontoführenden Bank selbst BGH: ( ) Kein Drei-Partner-System a.m.: (+), aber nur bei echten Kreditkarten bb) Bei anderen nicht kontoführenden Banken BGH (+): Zahlungsanspruch ggü. der kontoführenden Bank wird (bei echten Kreditkarten) ausgelöst a.m.: ( ) Garantiefunktion wird nicht ausgenutzt c) Vermögensschaden des kontoführenden Instituts (+) 2. Subjektiver Tatbestand (+) II./III. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)

3 Lösungsvorschlag: A. Strafbarkeit gemäß 263a I StGB Indem Anna bei den verschiedenen Banken Geld abhob, könnte sie sich wegen eines Computerbetrugs gemäß 263a I StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestand In objektiver Hinsicht setzt ein Computerbetrug voraus, dass das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt wird, dass in irgendeiner Weise unbefugt auf das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs eingewirkt wird. 1. Tathandlung Als Tathandlung kommen vier verschiedene Modalitäten in Betracht: die unrichtige Gestaltung des Programms, die Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, die unbefugte Verwendung von Daten und die sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf. a) Unrichtige Gestaltung des Programms Eine unrichtige Programmgestaltung liegt vor, wenn das Computerprogramm so verändert wird, dass es zu Ergebnissen führt, die der materiellen Rechtslage widersprechen. Vorliegend nimmt Anna jedoch keinen Einfluss auf die den Geldautomaten zugrunde liegenden Programme, weil durch die Eingabe der PIN-Nummern die Programme nicht verändert werden. Insofern hat Anna kein Programm unrichtig gestaltet. b) Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten Auch eine Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten liegt nicht vor, da hierfür Eingabedaten manipuliert werden müssen, so dass bei ansonsten korrektem Verarbeitungsvorgang durch das Programm unrichtige Ergebnisse erzielt werden. Anna benutzte jedoch die korrekten PIN-Nummern.

4 c) Unbefugte Verwendung von Daten Möglicherweise hat Anna jedoch unbefugt (richtige) Daten verwendet. Daten i. S. des 263a StGB sind die dem Kontoinhaber zugeteilte Geheimnummer (PIN) und die im Magnetstreifen gespeicherten Informationen. Diese Daten könnte Anna unbefugt verwendet haben, als sie diese in den Verarbeitungsvorgang des Geldautomaten einführte. Hiervon ist sowohl der Fall erfasst, dass sowohl die Eingabedaten stimmen als auch das Programm ordnungsgemäß arbeitet, die jeweiligen Eingabedaten aber von einer Person verwendet werden, die dazu nicht befugt ist. Was unter dem Merkmal unbefugt zu verstehen ist, ist jedoch umstritten. aa) Subjektive Auslegung Nach der subjektive Auslegung handelt unbefugt, wer Daten entgegen dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verfügungsberechtigten verwendet bzw. wessen Verwendung dem Willen des Betreibers oder dem vertraglich vereinbarten Dürfen widerspricht. Da der mutmaßliche Wille jeder Bank nur diejenigen Fälle des Geldabhebens deckt, in denen der Abhebende vorhat, den abgehobenen Betrag auszugleichen, wäre nach der subjektivierenden Auffassung die Unbefugtheit zu bejahen. Gegen diese Ansicht spricht jedoch entscheidend, dass sie zu einer nahezu uferlosen Weite des Tatbestandes des 263a I Var. 3 StGB führt: Durch vertragliche Ausgestaltung der AGB könnten die Banken jede ihnen nicht genehme Auszahlung als Vertragsbruch und damit als tatbestandsmäßig i.s.d. 263a I Var. 3 StGB qualifizieren. Der Computerbetrug würde in eine reines Vertragsunrecht einbeziehende allgemeine Computeruntreue verwandelt. bb) Computerspezifische Auslegung Daneben wird die sog. computerspezifische Auslegung vertreten, die verlangt, dass sich der der Datenverwendung entgegenstehende Wille des Betreibers im Computerprogramm niedergeschlagen hat und sodann durch eine ordnungswidrige Einwirkung auf den Ablauf des Programms überwunden wird. Hiernach wäre das Tatbestandsmerkmal

5 unbefugt zu verneinen: Anna hat keinen computerspezifischen Vorgang manipuliert, sondern den Geldautomaten selbst funktionsgemäß bedient, wobei sie auch zur Eingabe der PIN berechtigt war. cc) Betrugsnahe Auslegung Die an der Gesetzessystematik orientierte betrugsnahe Auslegung fordert schließlich, dass das Verhalten Täuschungsäquivalenz i.s.d. 263 I StGB aufweist. Dies ist gegeben, wenn die Verwendung der Daten gegenüber einer Person Täuschungscharakter hätte. Die Entscheidung des vorliegenden Falles ist innerhalb dieser Ansicht für Geldabhebungen bei der kartenausgebenden Bank umstritten: Manche bejahen die Täuschungsäquivalenz, da bei einer Geldabhebung stets schlüssig erklärt werde, dass das Konto gedeckt sei oder ein gewährter Kredit zurückgezahlt werde. Dagegen lehnen andere den Täuschungswert in solchen Fällen ab, weil der fiktive Bankangestellte, der durch das Geldabheben getäuscht werde, nicht die Bonität des Kunden sondern nur seine Berechtigung zu prüfen hätte. Zudem wurde mit dem 263a StGB zugleich auch der 266b StGB geschaffen, der ein auf berechtigte Karteninhaber beschränktes Sonderdelikt darstellt. Daher ist die Täuschungsäquivalenz abzulehnen. Dies deckt sich mit dem Ergebnis bei Geldabhebungen bei fremden Banken, wo ein täuschungsäquivalentes Verhalten auch verneint wird, da dort ein fiktiver Bankangestellter stets nur die grundsätzliche Berechtigung prüft. Denn die nicht kartenausgebende Bank erwirbt auf jeden Fall einen garantieähnlichen Ausgleichsanspruch gegenüber der Hausbank. Da die computer- und die betrugsspezifische Auslegung zu demselben Ergebnis kommen, erübrigt sich eine Streitentscheidung. Anna handelte demnach nicht unbefugt. d) Sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf Da es, wie gesehen, an der Unbefugtheit fehlt, scheidet auch diese Handlungsalternative aus, womit Anna den objektiven Tatbestand nicht erfüllt hat.

6 II. Ergebnis Anna hat sich folglich nicht wegen eines Computerbetruges gemäß 263a I StGB strafbar gemacht. B. Strafbarkeit gemäß 266 I StGB In Betracht kommt ferner eine Strafbarkeit Annas wegen Missbrauchsuntreue gemäß 266 I Alt. 1 StGB bezüglich der Geldabhebung bei fremden Banken. Für die Verwirklichung des Missbrauchstatbestands ist zunächst die Frage entscheidend, ob Anna die Befugnis hatte, über fremdes Vermögen zu verfügen. Teilweise wird dabei auf die tatsächliche Möglichkeit abgestellt, eine Verpflichtung der Bank durch Verwendung der Karte und Eingabe der richtigen PIN-Nummer zu begründen. Die Gegenansicht stellt auf die zivilrechtliche Frage ab, ob eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht vorliegt. Dies wäre vorliegend hinsichtlich der Verpflichtung der Bank zur Deckung der Abhebung zu verneinen, weil sich die Garantiepflicht schon aus der bloßen Teilnahme am Geldautomatenverkehr ergibt. Dieser Streit müsste aber nicht entschieden werden, wenn eine Strafbarkeit nach 266 StGB aus anderen Gründen ausscheiden würde. Nach h. M. ist bei 266 StGB auch im Rahmen des Missbrauchstatbestandes eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht zu fordern, um den Missbrauchstatbestand nicht ausufern zu lassen und jede zivilrechtliche Pflichtverletzung strafrechtlich sanktionieren zu müssen. Fraglich ist, ob eine solche Vermögensbetreuungspflicht Annas für die kartenausgebende Bank vorliegt. Eine solche Pflicht darf nicht nur eine untergeordnete sein, vielmehr muss es sich um eine wesentliche Vertragspflicht handeln. Bei einem Bankkunden fehlt es jedoch an dem erforderlichen Maß einer gewissen Eigenverantwortlichkeit, denn er ist in der Regel nur als Bote oder Aktivator des Garantievertrages zwischen den Banken tätig. Eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht ist im Verhältnis Bank/Kunde mithin ausschließlich auf Seiten der Bank zu sehen. Mangels Vermögensbetreuungspflicht hat sich Anna demnach nicht

7 wegen Untreue gemäß 266 I StGB strafbar gemacht. C. Strafbarkeit gemäß 266b I StGB Anna könnte sich durch die Geldabhebungen jedoch wegen Missbrauchs einer Scheck- oder Kreditkarte gemäß 266b I StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Hierfür müsste Anna objektiv zunächst eine Scheck- oder Kreditkarte erhalten haben und die Möglichkeit, dessen Aussteller zur Zahlung zu veranlassen, missbraucht haben. a) Scheck- oder Kreditkarte Anna wurden von den verschiedenen Geldinstituten Kreditkarten überlassen. b) Missbrauch Hierdurch müsste Anna die Möglichkeit eingeräumt worden sein, den Aussteller der Karte zu einer Zahlung zu veranlassen. Dabei ist danach zu differenzieren, ob sie an einem Geldautomaten der kontoführenden Bank Geld abhob oder an Automaten einer Drittbank. aa) Abhebung bei der kontoführenden Bank Bezüglich der Abhebung bei der kontoführenden Bank selbst, wird solch ein Missbrauch verneint, da 266b StGB ein sog. Drei-Partner System voraussetze, in dem der Aussteller der Karte dem Dritten, dessen Leistungen der Inhaber der Karte in Anspruch nimmt, Erfüllung garantiert. 266b StGB wurde für diejenigen Fälle geschaffen, in denen der Täter seine Karte gebraucht, um sich Geld zu verschaffen und dabei die Garantiezusage des Kartenausstellers ausnutzt. Beim Abheben des Geldes bei der kontoführenden Bank wird aber gerade nicht diese Garantiefunktion gegenüber einem Dritten ausgenutzt, so-

8 dass es an dem Merkmal zur Zahlung veranlassen fehlt. bb) Abhebung bei nicht kontoführenden Banken Die Behandlung der Abhebung bei fremden Banken ist umstritten. Teilweise wird argumentiert, dass beim Geldabheben nicht die Garantiefunktion der Kreditkarte ausgenutzt, sondern sie nur als Code-Karte eingesetzt wird. 266b StGB sei nur für Fälle geschaffen, in denen der Täter Waren mit einer Kreditkarte kauft und der Händler das Geld statt von ihm von der Kreditkartenfirma bekommt. Diese Ansicht übersieht jedoch, dass auch beim Geldabheben die Garantiefunktion der Kreditkarte geltend gemacht wird: Dabei wird nämlich ein Zahlungsanspruch der auszahlenden Bank gegenüber der kartenausstellenden Bank begründet. Insofern ist der Fall vergleichbar mit den oben genannten Fällen, bei denen die Zahlung mit der Karte eine Garantiefunktion auslöst. Hinsichtlich des Geldabhebens bei fremden Banken ist das Tatbestandsmerkmal der Möglichkeit, den Aussteller der Karte zu einer Zahlung zu veranlassen, mithin erfüllt. Zu beachten ist allerdings, dass dieses Ergebnis nur für echte Kreditkarten gelten kann. Die daneben in 266b StGB genannten Scheckkarten sind nach der Aufhebung des Scheckkartensystems nicht mwhr existent. Die heute von den Banken ausgegebenen EC-, Maestro- oder sonstigen Bankkarten sind keine Scheckkarten mehr. Diese Möglichkeit müsste Anna missbraucht haben. Zwar liegt ein Missbrauch noch nicht in jeder vertraglich nicht gedeckten Kreditschöpfung vor. Der Missbrauch ergibt sich hier aber aus dem Umfang der Inanspruchnahme des Geldautomaten, obwohl Anna nicht vorhatte, das Konto auszugleichen. c) Vermögensschaden des kontoführenden Instituts Durch die Abhebungen ohne Ausgleich der Kontounterdeckung hat Anna die kontoführenden Banken darüber hinaus auch geschädigt.

9 2. Subjektiver Tatbestand Anna handelte zudem wissentlich und willentlich hinsichtlich aller Merkmale des objektiven Tatbestandes, also vorsätzlich. II. Rechtswidrigkeit und Schuld Sie handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. III. Ergebnis Anna hat sich mithin durch die Geldabhebungen an fremden Banken wegen Missbrauchs von Kreditkarten gemäß 266b I StGB strafbar gemacht.

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