VO STRAFRECHT Besonderer Teil
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- Hajo Kruse
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1 VO STRAFRECHT Besonderer Teil 7. Einheit Wintersemester 2018/19 Susanne Reindl-Krauskopf
2 VII. Vermögensdelikte
3 Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch ( 148a) Betrug an einer Maschine Auch fünf Elemente: Täuschungsgleiche Programmgestaltung od Dateneingabe dadurch Beeinflussen des Ergebnisses einer Datenverarbeitung dadurch Vermögensverschiebung durch Maschine dadurch Vermögensschädigung dadurch unrechtmäßige Bereicherung (im erweiterten Vorsatz verlangt)
4 Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch ( 148a) Problem: auch unbefugte Dateneingabe = Beeinflussen? Qualifikationen Gewerbsmäßiges Handeln Wertqualifikationen Keine Privilegierungen (weder 141 noch 150)
5 Sonderformen betrügerischen Handelns Erschleichung einer Leistung ( 149) Beförderungs- und Zutrittserschleichung 149 Abs 1 Missbrauch von Dienstleistungsautomaten 149 Abs 2 und 3 Kein Missbrauch eines Warenautomaten! Privilegierung bei geringem Entgelt Ermächtigungsdelikt
6 Sonderformen betrügerischen Handelns Submissionsbetrug ( 168b) Teilnahme am Vergabeverfahren beruhend auf rechtswidrigen Absprachen Problem für 146: va Schadensfeststellung daher eigener Tatbestand ohne Tatbestandsmerkmal Vermögensschaden
7 Sonderformen betrügerischen Handelns Versicherungsmissbrauch ( 151) Vorbereitungsdelikt! Typische Vorbereitungshandlungen für Missbräuche Erweiterter Vorsatz auf das Verschaffen der Leistung Subsidiarität gegenüber Betrug Tätige Reue in 151 Abs 2
8 Beispiele 1. B besorgt sich für einen Bankkredit eine Lohnbestätigung als Nachweis seiner Bonität. Er bekommt den Kredit, den er freilich nie zurückzahlen wollte / konnte. a) Die Bestätigung hat er sich selbst im Namen der nicht existenten Firma Y geschrieben. b) Die Bestätigung hat ihm die dafür zuständige X geschrieben. Aus Gefälligkeit gab sie das Gehalt fälschlich mit 3.000,- statt mit Euro an.
9 Beispiele 2. D zündet das Haus seines Freundes F auf dessen Bitten hin an. Er soll 20% der Versicherungssumme dafür bekommen. Noch bevor F die Schadensmeldung an die Versicherung abschicken kann, fliegt der Plan auf. 3. A bestellt sich im Lokal ein Menü und stiehlt sich nach dem Essen ohne Bezahlung davon.
10 Beispiele 4. E, F und G sind Bauunternehmer. Als die Stadt Wien einen Auftrag ausschreibt, sprechen sie sich wie folgt ab: F und G sollen völlig überhöhte Angebote legen, so dass sie sicher keinen Zuschlag bekommen. E soll etwas günstiger anbieten, aber freilich in Wahrheit immer noch überteuert. Sollte E den Zuschlag bekommen, so sollen F und G für ihre Unterstützung je 5% des Gewinns aus dem Auftrag erhalten. Dementsprechend legen sie die Angebote und E erhält den Auftrag. 5. H bezahlt an der Bankomatkassa mit der Karte des X, der sich damit nicht einverstanden erklärt hat.
11 Untreue ( 153) Grunddelikt Abs 1 ivm Abs 2 Befugnis des Täters, über fremdes Vermögen zu verfügen od einen anderen zu verpflichten, eingeräumt Missbrauch dieser Befugnis führt zur Vermögensschädigung Missbrauch = unvertretbarer Verstoß gg Regeln, die das Vermögen des wirtschaftlich Berechtigten schützen
12 Untreue ( 153) Grunddelikt Abs 1 ivm Abs 2 Subj. Tatseite Wissentlichkeit des Missbrauchs Eventualvorsatz auf Vermögensschädigung Wertqualifikationen Abs 3
13 Beispiele 1. Der Bankdirektor vergibt einen Kredit, obwohl er weiß, dass der Kreditnehmer ihn nicht wird zurückzahlen können und dass er bei diesen Bonitätsnachweisen des Kunden keinen Kredit mehr vergeben dürfte. 2. Ein Landesrat vergibt ein Wohnbauförderungsdarlehen, obwohl die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt sind. 3. Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH bezahlt aus dem Gesellschaftsvermögen wissentlich überhöhte Rechnungen an seinen guten Freund F.
14 Betrug StGB Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
15 Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch 148a StGB (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen dadurch am Vermögen schädigt, daß er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Gestaltung des Programms, durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflußt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Wer die Tat gewerbsmäßig begeht oder durch die Tat einen Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer durch die Tat einen Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
16 Erschleichung einer Leistung Abs 1 und 2 StGB (1) Wer die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Anstalt oder den Zutritt zu einer Aufführung, Ausstellung oder einer anderen Veranstaltung oder zu einer Einrichtung durch Täuschung über Tatsachen erschleicht, ohne das festgesetzte Entgelt zu entrichten, ist, wenn das Entgelt nur gering ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Wer sich oder einem anderen die nicht in einer Ware bestehende Leistung eines Automaten verschafft, ohne das Entgelt dafür zu entrichten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
17 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren - 168b StGB (1) Wer bei einem Vergabeverfahren einen Teilnahmeantrag stellt, ein Angebot legt oder Verhandlungen führt, die auf einer rechtswidrigen Absprache beruhen, die darauf abzielt, den Auftraggeber zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (2) [Strafaufhebungsgrund]
18 Versicherungsmißbrauch Abs 1 StGB Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Versicherungsleistung zu verschaffen, 1. eine gegen Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache zerstört, beschädigt oder beiseite schafft oder 2. sich oder einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt oder verletzen oder schädigen läßt, ist, wenn die Tat nicht nach den 146, 147 und 148 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
19 Untreue StGB (1) Wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Seine Befugnis missbraucht, wer in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen. (3) Wer durch die Tat einen Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer einen Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
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