Wirtschafts- und Europastrafrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Wirtschafts- und Europastrafrecht"

Transkript

1 Wirtschafts- und Europastrafrecht Sommersemester 2017 Dr. Martin Stricker

2

3

4

5

6

7 Ausspähen von Daten unbarer Zahlungsmittel 241h (1) Wer Daten eines unbaren Zahlungsmittels mit dem Vorsatz ausspäht, 1. dass er oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde oder 2. sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel ( 241a) zu ermöglichen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Qualifikation bei gewerbsmäßiger Begehung oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung. (3) (Putative) Tätige Reue durch Beseitigung der Gefahr der Verwendung.

8 Auslegungsfragen Daten eines unbaren Zahlungsmittels - Daten im StGB ( 74 Abs 2) - Daten im DSG ( 4 Z 1 DSG) - jede Darstellung einer Information - Einschränkungen? - Einschränkung auf Daten eines unbaren Zahlungsmittels ( 74 Abs 1 Z 10) - Keine Einschränkung auf elektronische Daten oder bestimmte Verwendung bzw Funktion - Sowohl optisch wahrnehmbare als auch optisch nicht wahrnehmbare Daten erfasst - Einschränkung auf Daten, die Bereicherung ermöglichen?

9 Auslegungsfragen Ausspähen - Neue Tathandlung (bisher nur Überschrift 254) - EBRV: Unter ausspähen versteht man alle Handlungen, mit denen sich jemand Kenntnis von den Daten verschafft, sei es durch Nachfrage beim Opfer, durch den Einsatz technischer Hilfsmittel oder aber auch durch das bloße Ansehen und Merken der Kreditkartendaten. - Ausspähen gleich Auskundschaften isv 123? - Ebenso das neue Schrifttum zu 241h

10 Auslegungsfragen Ausspähen - Arbeitsgruppe übereinstimmend gegen Auslegung isv 123: qualifiziertes sich Verschaffen - Problematische Vorverlagerung bei weiter Auslegung? - Charakter eines Vorbereitungsdelikt (Z 2 sogar Vorbereitung der Vorbereitung [ 241a]). - Grundsatz der Straflosigkeit nur bei besonders gefährlichen Handlungen durchbrochen (vgl 241c, 241e, 202a dstgb). - Vergleich mit 51 DSG?

11 Auslegungsfragen Ausspähen - Ansehen und Merken als Ausspähen? - Grundsätzliche Überlegungen - Praktische Überlegungen - Beweisbarkeit? - Tätige Reue? - Versuch?

12 Auslegungsfragen Ausspähen - Täuschungshandlungen (Willensbeeinträchtigung) - Hacking (vgl 118a) - Gewahrsamseingriff (Durchsuchen der Wohnung, Handtasche etc) - Besondere Mittel (Lesegeräte, spezielle Computerprogramme, versteckte Kameras)

13 Auslegungsfragen Versuch ( 15 StGB) - Umstritten bei Vorbereitungsdelikten - HA: formell selbständig strafbare Handlungen - AA: Versuch nur Strafbar, wenn materieller Unwertgehalt den Vorbereitungscharakter überwiegt. - Rechtsgut entscheidend - Hinweise ( 278a; 166) - Wenn Vobereitungscharakter überwiegt, Versuch abzulehnen - 1 Abs 1 DSG? Kein Vorbereitungsdelikt?

14 Auslegungsfragen Gewerbsmäßige Begehung 241h Abs 2? - Gewerbsmäßigkeit nach 70: [ ] wer sie in der Absicht ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen [ ] - Durch Ausspähen idr keine Bereicherung, daher kein Einkommen - Nur möglich, wenn Daten Tauschwert (objektiven wirtschaftlichen Wert) haben - Vorliegen objektiver Merkmale 70 Abs 1 Z 1 (Skimmer) - Problem: Nochmalige Bereicherung für Grundtatbestand notwendig - Bezugspunkt der Verwendung oder der Entlohnung nicht mit 70 vereinbar

15 Auslegungsfragen Mitglied einer kriminellen Vereinigung 241h Abs 2? - 241h nicht bei Definition der kriminelle Vereinigung ( 278 Abs 2) angeführt, 241a ff schon (EBRV 309 BlgNR 22. GP 18). - Zusammenschluss zu 241h nicht strafrechtlich erfasst - Problem auch bei 207a, 215a, 216 und 27 Abs 4 Z 2 SMG bekannt. - Lösungsansätze: - Schutzzwecküberlegungen: Qualifikation erfüllt, wenn Vereinigung auf 241h ausgerichtet - Begehung als Mitglied ein Vereinigung, die auf andere Delikte ausgelegt ist - Gesetzliche Klarstellung erforderlich!

16 Auslegungsfragen Begehung im Familienkreis 166? - 241a ff in den Deliktskatalog von 166 aufgenommen - EBRV: Dies erscheint ungeachtet des von den 241a ff StGB eigentlich geschützten Rechtsgutes lebensnah und sachgerecht. - Grundüberlegung: einheitliche prozessuale Verfolgung - Nachteil : Vermögensschädigung oder Rechtsgutsverletzung - Allgemeinrechtsgut der 241a ff - Kein Vermögensschaden durch Ausspähen, aber fremdes Vermögen als Rechtsgutsaspekt (vgl 278a)? - Vermögensgefährdung genügt (ähnlich Versuch)

17 Wirtschaftsstrafrecht Finanzstrafrecht (FinStrG) Aufbau des FinStrG - Nebenstrafrecht - Eigenständiger Allgemeiner Teil - Kein Rückgriff auf AT des StGB - Wichtigste Unterschiede: 2, 9 - Besonderer Teil: Straftatbestände 33 ff FinStrG - Verfahrensbestimmungen/Zuständigkeit

18 Wirtschaftsstrafrecht Finanzstrafrecht (FinStrG) Weitere Tatbestände - Schmuggel ( 35) - Abgabenhehlerei ( 37) - Abgabenbetrug ( 39) - Zusammentreffen strafbarer Handlungen ( 21 ff) - Selbstanzeige ( 29) - Zuständigkeitsabgrenzungen ( 53 ff )

19 Wirtschaftsstrafrecht Finanzstrafrecht (FinStrG) Besonderheiten - Begehung durch Unterlassen - Keine 2 StGB vergleichbare Regelung - Keine unechten Unterlassungsdelikte - Begehung durch Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht typischerweise durch Unterlassen echte Unterlassungsdelikte - Zulässigkeit der Subsumtionseinstellung bzw -freispruch FinStrG FinStrG - Zulässigkeit der Verfolgung eines Finanzvergehens durch die FinStrBeh bei gleichzeitiger Verfolgung einer strafbaren Handlung nach StGB durch StA und Gericht

Straftaten gegen die Rechtspflege: Schutzrichtung der Tatbestände. Täter. 164 StGB. Rechtspflegeorgan

Straftaten gegen die Rechtspflege: Schutzrichtung der Tatbestände. Täter. 164 StGB. Rechtspflegeorgan StrafR BT 2: Straftaten gg Gemeinschaftswerte 13 Straftaten gg die Rechtspflege: 145d, 164, 258 StGB 1 Straftaten gegen die Rechtspflege: Schutzrichtung der Tatbestände Täter 145 d StGB 153 ff. StGB 164

Mehr

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher

Mehr

Institut Österreichischer iwp Wirtschaftsprüfer. Anlage

Institut Österreichischer iwp Wirtschaftsprüfer. Anlage Anlage Stellungnahme zum Initiativantrag der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker und Dr. Johannes Jarolim sowie Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das

Mehr

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das StGB geändert wird (GZ /2-II.1/2003)

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das StGB geändert wird (GZ /2-II.1/2003) UNIVERSITÄT INNSBRUCK INSTITUT FÜR STRAFRECHT UND SONSTIGE KRIMINALWISSENSCHAFTEN A-6020 Innsbruck, Innrain 52 o. Univ.-Prof. Dr. Klaus Schwaighofer ao. Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier 11.9.2003 Stellungnahme

Mehr

22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch

22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch 22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch Jede Vorsatztat durchläuft mehrere Stadien der Verwirklichung des Täterwillens, die sich unterscheiden lassen. In der chronologischen

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil Strafrecht Allgemeiner Teil Konkurrenzen Prof. Wohlers Vgl. DONATSCH/TAG, S. 392 ff.; WOHLERS, S. 151 ff. 31.08.2010 Seite 1 Schematische Darstellung der Strafbemessung bei mehrfacher Gesetzesverletzung

Mehr

Überblick über das materielle Strafrecht

Überblick über das materielle Strafrecht Überblick über das materielle Strafrecht Ausbildung der Justizwachtmeister Silvia Eger Stand: Januar 2016 Unterscheidung materielles - formelles Recht Materielles Strafrecht Formelles Strafrecht Wann liegt

Mehr

Datendiebe oder Betrüger? Strafrecht vor der Herausforderung von IT-Delikten Prof. Dr. Sabine Gless, Uni Basel

Datendiebe oder Betrüger? Strafrecht vor der Herausforderung von IT-Delikten Prof. Dr. Sabine Gless, Uni Basel Datendiebe oder Betrüger? Strafrecht vor der Herausforderung von IT-Delikten Prof. Dr. Sabine Gless, Uni Basel Digitaler Bankraub? Spiegel online, Meldung 5.9.2012 Unbekannten gelingt es vom Server der

Mehr

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1 Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren

Mehr

FINANZSTRAFGESETZ-NOVELLE 2010

FINANZSTRAFGESETZ-NOVELLE 2010 RA DR. ISABELLA LECHNER FINANZSTRAFGESETZ-NOVELLE 2010 Mit Beschluss des Nationalrates vom 18. November 2010 wurde die Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 (FinStrG-Novelle 2010) beschlossen; die Novelle ist

Mehr

BGH, Urteil vom 25. November 1951, BGHSt 2, 364 Drehbank

BGH, Urteil vom 25. November 1951, BGHSt 2, 364 Drehbank BGH, Urteil vom 25. November 1951, BGHSt 2, 364 Drehbank Sachverhalt: Toni, der bei einem Schreiner beschäftigt ist, hat eine Drehbank aus dem Betrieb weggeschafft und zu Anton verbracht. Dieser verwahrt

Mehr

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 7

Lösungsvorschlag Fall 7 UE SS 2008 1 Lösungsvorschlag Fall 7 I. Hinweis auf Fremdenpolizei STRAFBARKEIT DES B 1) Qualifizierte Nötigung ( 105, 106 Abs 1 Z 3) I TB 1. Obj. TB: Tathandlung: gefährliche Drohung Drohung = Inaussichtstellen

Mehr

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann

Mehr

226, 227 StGB. schwere Tatfolgen. 223 StGB - Grundtatbestand

226, 227 StGB. schwere Tatfolgen. 223 StGB - Grundtatbestand StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 4 Straftaten gg d. körperl. Unversehrtheit: 224 ff., 231 StGB 1 Gründe für die Qualifizierung der 224 StGB 225 StGB 226, 227 StGB 340 StGB gefährliche Begehungsweise

Mehr

3. In einem minder schweren Fall wird der Täter mit Geldstrafe, mit Freiheitsbeschränkungsstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.

3. In einem minder schweren Fall wird der Täter mit Geldstrafe, mit Freiheitsbeschränkungsstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Art. 278 1. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderem in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich zuzueignen, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2. Ebenso wird

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema Erpressung, 253 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Nötigungsmittel: Gewalt

Mehr

Tötungs- und Körperverletzungsdelikte

Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Die Tatbestände des 16. und 17. Abschnitts schützen höchstpersönliche Rechtsgüter. Der 16. Abschnitt dient dem Schutz von Leben: Geborenes Leben wird in den 211 ff.

Mehr

Vorlesungsbegleitende Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht für das 1. Semester (WS 11/12) Wiss. Mit. Jürgen Telke

Vorlesungsbegleitende Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht für das 1. Semester (WS 11/12) Wiss. Mit. Jürgen Telke I. Das Strafrecht 1. Einordnung des Strafrechts Die bestehende Rechtslandschaft gliedert sich einerseits in das Privatrecht, das die Rechtverhältnisse von Privatpersonen untereinander regelt (u.u. kann

Mehr

2. Hat die in 1 bezeichnete Sache einen bedeutenden Wert, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

2. Hat die in 1 bezeichnete Sache einen bedeutenden Wert, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Art. 291-293 Art. 291 1. Wer eine durch eine verbotene Tat erlangte Sache erwirbt, abzusetzen hilft, an sich nimmt oder zu verstecken hilft, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf

Mehr

Die gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung ( 370a AO) - ein Schreckensinstrument des Gesetzgebers?

Die gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung ( 370a AO) - ein Schreckensinstrument des Gesetzgebers? Die gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung ( 370a AO) - ein Schreckensinstrument des Gesetzgebers? Von Susanne Schneider Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis 7. Teil Einleitung 17 A. Entstehungsgeschichte

Mehr

Roland Schmitz. Unrecht und Zeit. Unrechtsquantifizierung durch zeitlich gestreckte Rechtsgutsverletzung. Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden

Roland Schmitz. Unrecht und Zeit. Unrechtsquantifizierung durch zeitlich gestreckte Rechtsgutsverletzung. Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Roland Schmitz Unrecht und Zeit Unrechtsquantifizierung durch zeitlich gestreckte Rechtsgutsverletzung Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Einleitung 13 1. Kapitel: Das Dauerdelikt.

Mehr

B. Erpressung ( 253 StGB)

B. Erpressung ( 253 StGB) B. Erpressung ( 253 StGB) (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des

Mehr

75 ff und 96 ff Vorbemerkungen

75 ff und 96 ff Vorbemerkungen 75 ff und 96 ff Vorbemerkungen 4 5 Leben durch die 96 und 98 im 2. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB geschützt. Der Schutz ist allerdings nicht so umfassend wie jener des geborenen Lebens: Dieser

Mehr

Unbefugtes Verschaffen von Daten/ Betriebsgeheimnissen in Intranet und Internet

Unbefugtes Verschaffen von Daten/ Betriebsgeheimnissen in Intranet und Internet Unbefugtes Verschaffen von Daten/ Betriebsgeheimnissen in Intranet und Internet IT-Anwaltskonferenz 4.0 Berlin, 30. März 2001 Dr. Jürgen-Peter Graf Oberstaatsanwalt beim BGH Email: post@internet-strafrecht.de

Mehr

2. Kapitel: Die Straftatbestände zur Korruptionsbekämpfung de lege lata Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August

2. Kapitel: Die Straftatbestände zur Korruptionsbekämpfung de lege lata Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1 1. Kapitel: Einleitung 10 A. Einführung: Begriff der Korruption 10 B. Eingrenzung des Themengebiets 12 C. Ziel der Arbeit 16 D. Gang der Untersuchung 17 2. Kapitel:

Mehr

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops). Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver

Mehr

Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete

Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete Fallbesprechung zum Grundkurs BGB II, SS 2014, FB 8 Die defekte Hebebühne Gliederung Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete A. Anspruch aus 536 I BGB? - richtige AGL bei Mietminderung (vgl.

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 8

Lösungsvorschlag Fall 8 UE Strafrecht und Strafverfahrensrecht SS 2008 Hinterhofer 1 Lösungsvorschlag Fall 8 1. Schulden und die Folgen I. I. Strafbarkeit des P wegen Unterlassens der Anweisung der Rechtsabteilung Qualifizierte

Mehr

Wirtschaftsstrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco Teil 5. Besonderer Teil. D. 299 StGB, Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr

Wirtschaftsstrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco Teil 5. Besonderer Teil. D. 299 StGB, Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr D. 299 StGB, Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes

Mehr

Prof. Dr. Radtke Strafrecht BT I SoSe Urkundenfälschung, 267 StGB

Prof. Dr. Radtke Strafrecht BT I SoSe Urkundenfälschung, 267 StGB Urkundenfälschung, 267 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: Urkunde Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren

Mehr

Ein schmaler Grat? Häufige Fälle im FinSTRG

Ein schmaler Grat? Häufige Fälle im FinSTRG Ein schmaler Grat? Häufige Fälle im FinSTRG StB Dr. Thomas Röster Donnerstag 05.03.2015 Raiffeisenbank Krems Überblick Strafen im Steuerrecht Überblick Häufige Praxisfälle* Was ist strafbar? Was ist nicht

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS A)

INHALTSVERZEICHNIS A) INHALTSVERZEICHNIS A) Einleitung 13 I. Ausgangssituation 13 II. Aufgabenstellung 16 B) Entstehungsgeschichte des 370a AO 19 I. Einführung des 370a AO durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz 19 II.

Mehr

Überblick über die wesentlichen Änderungen des 2. Gewaltschutzgesetzes BGBl. I 2009/40 (2. GeSchG) in Geltung ab 1.6.2009

Überblick über die wesentlichen Änderungen des 2. Gewaltschutzgesetzes BGBl. I 2009/40 (2. GeSchG) in Geltung ab 1.6.2009 Überblick über die wesentlichen Änderungen des 2. Gewaltschutzgesetzes BGBl. I 2009/40 (2. GeSchG) in Geltung ab 1.6.2009 Hon.Prof. Dr. Udo Jesionek & MMag.a Dina Nachbaur 1. Änderungen im Sicherheitspolizeigesetz

Mehr

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen und Sexualpädagogik in der stationären Erziehungshilfe Fachtag am 26.01.2011 in der Diakonie Michaelshoven Susanne Roepke Juristin, Diakonie RWL Begriffsbestimmungen Um eine mögliche Strafbarkeit zu untersuchen,

Mehr

VIII. Gefährliche Körperverletzung ( 224 I StGB)

VIII. Gefährliche Körperverletzung ( 224 I StGB) VIII. Gefährliche Körperverletzung ( 224 I StGB) (1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, 2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen

Mehr

BOYKOTT UND STRAFRECHT DER WIRTSCHAFTLICHE BOYKOTT UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTI GUNG VON 26 ABS. 1 IN VERBINDUNG MIT 38 ABS. 1 NR.

BOYKOTT UND STRAFRECHT DER WIRTSCHAFTLICHE BOYKOTT UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTI GUNG VON 26 ABS. 1 IN VERBINDUNG MIT 38 ABS. 1 NR. BOYKOTT UND STRAFRECHT DER WIRTSCHAFTLICHE BOYKOTT UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTI GUNG VON 26 ABS. 1 IN VERBINDUNG MIT 38 ABS. 1 NR. 8 GWB Inaugural-Di ssertation zur Erlangung der juristischen Doktorwürde

Mehr

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke 1 Die Diebstahlsqualifikationen ( 244 f. StGB) Aufbauschema 242, 244 StGB I. Tatbestand 1. 242 StGB (obj. und subj.) 2. 244 StGB (Qualifikation)

Mehr

Jura Online - Fall: Gefährliche Pokerrunde - Lösung

Jura Online - Fall: Gefährliche Pokerrunde - Lösung Jura Online - Fall: Gefährliche Pokerrunde - Lösung A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB durch Einstecken der EC-Karte A könnte sich gem. 242 I StGB wegen Diebstahls strafbar gemacht haben, indem er die

Mehr

Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014

Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014 Vertreter Professur für Strafrecht und Strafprozessrecht Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014 Vorbemerkungen zum GK Vorbemerkungen zum Grundkurs 1. Literaturhinweise 2. Lerntechnik Vorbemerkungen

Mehr

Aktuelle finanzstrafrechtliche Aspekte und Risikomanagement. Univ.-Lekt. Mag. Dr. Christian Huber P LL.M. (European Tax Law)

Aktuelle finanzstrafrechtliche Aspekte und Risikomanagement. Univ.-Lekt. Mag. Dr. Christian Huber P LL.M. (European Tax Law) Aktuelle finanzstrafrechtliche Aspekte und Risikomanagement Univ.-Lekt. Mag. Dr. Christian Huber P LL.M. (European Tax Law) Vorbemerkungen Historische Entwicklung Härtere Gangart der Finanz Einleitung

Mehr

IV. Unterlassungsdelikte 1. Produkthaftung 2. Geschäftsherrenhaftung 3. Betriebliche Aufsichtspflichtverletzung, 130 OWiG

IV. Unterlassungsdelikte 1. Produkthaftung 2. Geschäftsherrenhaftung 3. Betriebliche Aufsichtspflichtverletzung, 130 OWiG IV. Unterlassungsdelikte 1. Produkthaftung 2. Geschäftsherrenhaftung 3. Betriebliche Aufsichtspflichtverletzung, 130 OWiG IV. Unterlassungsdelikte 1. Produkthaftung Garantenstellung aus Ingerenz? Lederspray:

Mehr

Umfang der Haftung des Beitragstäters i. S. d. 11 FinStrG

Umfang der Haftung des Beitragstäters i. S. d. 11 FinStrG Seite 1 von 5 SWK 28/2009, S 865 Finanzstrafrecht Umfang der Haftung des Beitragstäters i. S. d. 11 FinStrG Bedenken gegen die Rechtsprechung des OGH VON DR. KARL-WERNER FELLNER * Ausgehend von seiner

Mehr

Der Straftatbestand der Geldwäscherei schebekämpfung aus Sicht der Justiz Staatsanwalt Mag. Volkert Sackmann. 165 StGB)

Der Straftatbestand der Geldwäscherei schebekämpfung aus Sicht der Justiz Staatsanwalt Mag. Volkert Sackmann. 165 StGB) Geldwäsche sche-tagung Der Straftatbestand der Geldwäscherei Geldwäschebek schebekämpfung aus Sicht der Justiz Staatsanwalt Mag. Volkert Sackmann 1 Norm: 165 StGB Deliktskatalog: Verbrechen: eine vorsätzliche

Mehr

Lösungsvorschlag 2. Klausur. Schuldeintreibung

Lösungsvorschlag 2. Klausur. Schuldeintreibung UE Straf- und Strafverfahrensrecht WS 2008/2009 Hinterhofer Lösungsvorschlag 2. Klausur Schuldeintreibung I. Materiellrechtlicher Teil Nichtrückgabe des Geldes Strafbarkeit des X Veruntreuung ( 133 Abs

Mehr

Kriminelle Organisation

Kriminelle Organisation 278a Tipold Tipold Kriminelle Organisation 278a. Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied

Mehr

Das aktuelle Computerstrafrecht

Das aktuelle Computerstrafrecht Das aktuelle Computerstrafrecht Chemnitzer Linux Tag Chemnitz, 04.03.7, Zwickau Prinzipien des Strafrechts Bestimmtheitsgebot Rückwirkungsverbot Analogieverbot Verbot des Gewohnheitsrecht Formalismus des

Mehr

Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Strafsache gegen Hannes K und sieben weitere Angeklagte

Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Strafsache gegen Hannes K und sieben weitere Angeklagte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Strafsache gegen Hannes K und sieben weitere Angeklagte Urteil des Erstgerichts Das Landesgericht für Strafsachen Graz sprach am 17. Februar 2012 Hannes K

Mehr

Deutsches Strafgesetzbuch (StGB); Auszug

Deutsches Strafgesetzbuch (StGB); Auszug Deutsches Strafgesetzbuch (StGB); Auszug 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt,

Mehr

Beweisposition. 274 Abs. 1 Nr. 1. fremde Urkunden

Beweisposition. 274 Abs. 1 Nr. 1. fremde Urkunden StrafR BT 3: straftaten (I.) fälschung gem. 267 StGB 82 Strafrechtlicher Schutz der Urkunde Echtheit Inhaltliche Wahrheit Beweisposition Verwendung 267 271, 348 274 Abs. 1 Nr. 1 281 alle öffentliche fremde

Mehr

UNTERNEHMENSSTRAFRECHT

UNTERNEHMENSSTRAFRECHT UNTERNEHMENSSTRAFRECHT (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz) Einleitung Materielle Grundzüge des Gesetzes Anwendungsfälle Risiko- und Krisenmanagement 15.03.2006 Einleitung Bis zum 01.01.2006 -Strafverfahren

Mehr

253 Abs. 2 tatbestandsergänzende RW-Regelung

253 Abs. 2 tatbestandsergänzende RW-Regelung 88 Tatbild der im Vergleich zum Betrug durch erzwungene Handlung, Duldung oder Unterlassung (Vermögensverfügung, str.) Betrug durch Täuschung erschlichene Vermögensverfügung Vermögensschaden Selbstschädigung

Mehr

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung nach Schwarzgeldbekämpfungsgesetz

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung nach Schwarzgeldbekämpfungsgesetz Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung nach Schwarzgeldbekämpfungsgesetz - Checkliste RA Benedikt Kröger, Sendenhorst www.kroeger-ra.de A. Einführung I. Steuerstraftaten

Mehr

Erfolgsqualifikationen. 226 StGB schwere. Körperverletzung. 227 StGB. Körperverletzung. mit Todesfolge

Erfolgsqualifikationen. 226 StGB schwere. Körperverletzung. 227 StGB. Körperverletzung. mit Todesfolge StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 3 Straftaten gg d. körperl. Unversehrtheit: 223 StGB 1 Systematik der sdelikte Qualifikationen Grundtatbestand Erfolgsqualifikationen selbständige Abwandlungen 223

Mehr

Unternehmen in Handschellen - Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Unternehmen in Handschellen - Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz Unternehmen in Handschellen - Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz Hon.-Prof. Dr. Roman Leitner RA Dr. Wolfgang Moringer, LLM Linz, 7. September 2007 Übersicht (1) > Vorbemerkungen > Verbandsverantwortlichkeit

Mehr

Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität

Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität (in Strafgesetzbuch/Besonderer Teil / Zehnter Abschnitt: 201-220b) Copyright: JUSLINE GmbH Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Oktober

Mehr

IV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB

IV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 7 Straftaten gg die persönl. Freiheit: Nötigung 1 Nötigung gem. 240 Abs. 1 und 2 StGB: Prüfungsaufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel:

Mehr

Medienrecht: zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch

Medienrecht: zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes Medienrecht: zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch Rechtsgrundlage: Analogie zu 1004 I 2 BGB, sog. quasinegatorischer Anspruch

Mehr

Fahrlässigkeit: objektive Pflichtverletzung nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte

Fahrlässigkeit: objektive Pflichtverletzung nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte Strafrecht Fahrlässigkeit: Fahrlässig handelt ein Täter, der eine objektive Pflichtverletzung begeht, sofern er sie nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte und wenn gerade

Mehr

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Ein Vorschlag zur Bildung von Tatkomplexen: 1. Tatkomplex: Bis zum Unfall Zu Fall 1 Beleidigung/ üble Nachrede = 185 ff. StGB? Verkehrsdelikte =

Mehr

Terminplan Stunde

Terminplan Stunde Terminplan 22.10.2013 1. Stunde 1. Teil: Einführung und Überblick 1: Vom Schlagwort zur Definition I. Wirtschaftsstrafrecht als Schlagzeile in den Medien, prominente Fälle II. Exkurs: Strafrechtliche Aufarbeitung

Mehr

Besonders schwere Fälle des Betrugs 263 Abs. 3 StGB Strafzumessungsregelung Regelbeispiele für das Vorliegen eines besonders schweren Falls

Besonders schwere Fälle des Betrugs 263 Abs. 3 StGB Strafzumessungsregelung Regelbeispiele für das Vorliegen eines besonders schweren Falls Betrug ( 263 StGB) Besonders schwere Fälle des Betrugs ( 263 Abs. 3 StGB) 263 Abs. 3 StGB ist eine Strafzumessungsregelung, die sog. Regelbeispiele für das Vorliegen eines besonders schweren Falls normiert.

Mehr

Nachstellung (Stalking) 238 n. F.

Nachstellung (Stalking) 238 n. F. Nachstellung (Stalking) 238 n. F. Einführung Schutzgüter des 238: Entschließungs- und Handlungsfreiheit, körperliche Unversehrtheit und Leben Kreis der geschützten Personen: Adressat der Nachstellungen

Mehr

Thema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität

Thema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität Sachverhalt: Otto ersticht seinen Bekannten Gustav im Laufe eines Streites, um diesen schnellstmöglich zu beenden. Nachdem Gustav tot zusammengebrochen

Mehr

Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene

Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Seite 1 von 5 Prof. Dr. Hellmann Universität Potsdam Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Erster Handlungsabschnitt: Verhalten des T nach dem Bezahlen A. Niederschlagen des W I. 249,

Mehr

BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1993, BGHSt 40, 26 Fahrtenschreiber

BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1993, BGHSt 40, 26 Fahrtenschreiber BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1993, BGHSt 40, 26 Fahrtenschreiber Sachverhalt: Anton ist Inhaber eines Speditionsunternehmens. Er hat einige Lkw-Fahrer angestellt, fährt aber auch ab und zu selbst, wenn

Mehr

40 Probleme aus dem Strafrecht Besonderer Teil

40 Probleme aus dem Strafrecht Besonderer Teil 40 Probleme aus dem Strafrecht Besonderer Teil Bearbeitet von Dr. Dr. h. c. Thomas Hillenkamp Professor an der Universität Heidelberg Neunte, neubearbeitete Auflage LUCHTERHAND Inhalt Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Untreue, 266 StGB. cc) Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten

Untreue, 266 StGB. cc) Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2008 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht J. Allmendinger, Dr. C. Corell, D. Kohlmann, T. Müller,

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung Textgegenüberstellung Artikel I Änderung der Rechtsanwaltsordnung 8b. (1) 8b. (1) (2) (2) (4) Der Rechtsanwalt hat risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Feststellung und Überprüfung der Identität

Mehr

Fall 7 Kartenspiele. 1. Tatkomplex: Die ec-karte. A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte I. Tatbestand

Fall 7 Kartenspiele. 1. Tatkomplex: Die ec-karte. A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte I. Tatbestand Fall 7 Kartenspiele 1. Tatkomplex: Die ec-karte A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte 1. Objektiver Tatbestand fremde bewegliche Sache (+), die ec-karte des O Wegnahme (+), durch

Mehr

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.

Mehr

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte 3. Fall Lösung: Überraschung am Wochenende Strafbarkeit von A und B I. Strafbarkeit A und B (nach 249 Abs. 1, 25 StGB, durch Schlagen, Fesseln und bedrohen des

Mehr

APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012

APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012 APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012 Fall 1 A hat vor einigen Wochen in seinem Stammlokal seine Lederjacke vergessen. Als er eines Tages wieder in das Lokal kommt, sieht

Mehr

Finanzstrafrecht (FinStrG-Novelle 2010, BBKG 2010)

Finanzstrafrecht (FinStrG-Novelle 2010, BBKG 2010) ÖGWT-Club Finanzstrafrecht (FinStrG-Novelle 2010, BBKG 2010) Dr. Johann Koller 12. und 28. April 2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen. Änderungen im Sanktionensystem: Primäre Freiheitsstrafen

Mehr

S y n o p s e. der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel. (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB)

S y n o p s e. der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel. (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB) S y n o p s e der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB) Stand 2. 5. 2004 - 2 - StGB geltende Fassung Entwurf StrÄndG

Mehr

Strafgesetzbuch (StGB) der USR

Strafgesetzbuch (StGB) der USR Strafgesetzbuch (StGB) der USR 1 Verpflichtung gegenüber dem Staat und dem Gesetz (1) Alle Bürgerinnen und Bürger der USR sowie deren Besucher sind zur Einhaltung der Gesetze des Staates USR verpflichtet.

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Das Strafgesetzbuch Allgemeiner Teil des StGB Hier ist Grundsätzliches geregelt, wie z.b.: Geltungsbereich des Gesetzes Gesetzliche Definitionen Schuldformen (Vorsatz und Fahrlässigkeit) und Schuldfähigkeit

Mehr

Übungen Strafrecht allgemeiner Teil

Übungen Strafrecht allgemeiner Teil Übungen Strafrecht allgemeiner Teil Fall 1 Von den Tatnäheren Personen zu den Tatferneren: Mit Frau Müller beginnen. Art. 139 StGB: objektiver Tatbestand: bewegliche Sache (Armband) fremde Sache (die Sache

Mehr

Einführung in das Strafrecht (AT) 11/1

Einführung in das Strafrecht (AT) 11/1 Einführung in das Strafrecht (AT) 11/1 DIE STRAFTAT 11 Unterlassen 1 GROPP AT 11; JESCHECK/WEIGEND 26 II 3, 58 60; ROXIN AT II 31 32; RENGIER AT 48-51; JOECKS VOR 13 UND 13.; KINDHÄUSER AT 35-37. 2 ZUR

Mehr

Lösung Fall 3. Pflichtübung aus Strafrecht und Strafprozessrecht. o. Univ.-Prof. Dr. Frank Höpfel. Wintersemester 2011/12.

Lösung Fall 3. Pflichtübung aus Strafrecht und Strafprozessrecht. o. Univ.-Prof. Dr. Frank Höpfel. Wintersemester 2011/12. Wegnahme der Saliera: o. Univ.-Prof. Dr. Frank Höpfel Pflichtübung aus Strafrecht und Strafprozessrecht Wintersemester 2011/12 Lösung Fall 3 Strafbarkeit des A: Als Kern- und Grunddelikt ist Diebstahl

Mehr

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke 1 Aufbauschema Brandstiftung ( 306 StGB) I. Objektiver Tatbestand 1. Fremde Sachen der Nr. 1-6 2. Inbrandsetzen oder durch Brandlegung

Mehr

Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG

Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG I. Definition Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist ein Vertrag, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert

Mehr

Repetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme

Repetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme Prof. Dr. Bernd Hecker SS 2010 FB V Straf- und Strafprozessrecht Repetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme Wichtiger Hinweis: Der in Ihrem Arbeitspapier dargelegte Sachverhalt in Fall

Mehr

Lösungsskizze zur 3. Klausur

Lösungsskizze zur 3. Klausur Lösungsskizze zur 3. Klausur 1. Wie hat sich M am Unfalltag strafbar gemacht? Erster Tatkomplex: Fahrt bis zum Unfall (1) Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB Objektiver

Mehr

Ehrschutzdelikte 185 ff StGB

Ehrschutzdelikte 185 ff StGB Ehrschutzdelikte 185 ff StGB Der Auffangtatbestand ist 185. 186 und 187 beziehen sich nur auf Tatsachenäußerungen ggü Dritten. 187 ist Qualifikation zu 186. 185 erfaßt neben Tatsachen auch Werturteile

Mehr

Bezug zu Betrugsmerkmalen. keine irrtumserregende. Täuschungshandlung. Computer betrug, 263 a StGB. Erschleichen von Leistungen, 265 a StGB

Bezug zu Betrugsmerkmalen. keine irrtumserregende. Täuschungshandlung. Computer betrug, 263 a StGB. Erschleichen von Leistungen, 265 a StGB StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte Betrugs- und untreueähnliche Straftaten 12 Überblick über die betrugsähnlichen Straftaten Bezug zu Betrugsmerkmalen Täuschung als bloße abstrakte Gefährdung weder

Mehr

Verständigungsverfahren in Zusammenhang mit der Regulierung deutscher Kunden zwischen Schweizer Banken und deutschen Ermittlungsbehörden.

Verständigungsverfahren in Zusammenhang mit der Regulierung deutscher Kunden zwischen Schweizer Banken und deutschen Ermittlungsbehörden. Verständigungsverfahren in Zusammenhang mit der Regulierung deutscher Kunden zwischen Schweizer Banken und deutschen Ermittlungsbehörden. Basel, 1. März 2016 Dr. Karsten Randt A. Ausgangslage In den letzten

Mehr

Übung im Strafrecht für Vorgerückte Ferienhausarbeit Lösungshinweise

Übung im Strafrecht für Vorgerückte Ferienhausarbeit Lösungshinweise Prof. Dr. Walter Perron Wintersemester 2014/2015 Prof. Dr. Roland Hefendehl Übung im Strafrecht für Vorgerückte Ferienhausarbeit Lösungshinweise 1 Erster Tatkomplex: Betreiben der Webseite A. Strafbarkeit

Mehr

Sicherheitsdepartement. Kantonspolizei. Rechtliches. Straftatbestände Vorgehen Anzeigeerstattung

Sicherheitsdepartement. Kantonspolizei. Rechtliches. Straftatbestände Vorgehen Anzeigeerstattung Rechtliches Straftatbestände Vorgehen Anzeigeerstattung Drohung - Art. 180 StGB Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

Mehr

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli

Mehr

IHR SERVICE-NETZWERK. FinStrG Novelle 2010. Wesentliche Eckpunkte. Gerald Toifl ÖGWT-Dienstagsrunde. ÖGWT-Dienstagsrunde, 6.

IHR SERVICE-NETZWERK. FinStrG Novelle 2010. Wesentliche Eckpunkte. Gerald Toifl ÖGWT-Dienstagsrunde. ÖGWT-Dienstagsrunde, 6. IHR SERVICE-NETZWERK FinStrG Novelle 2010 Wesentliche Eckpunkte Gerald Toifl ÖGWT-Dienstagsrunde ÖGWT-Dienstagsrunde, 6. Juli 2010 Übersicht Änderungen im Sanktionensystem des FinStrG Neuer Tatbestand:

Mehr

Wirtschaftsstrafrecht (Bakkalaureatsstudium Wirtschaft und Recht, 618.235)

Wirtschaftsstrafrecht (Bakkalaureatsstudium Wirtschaft und Recht, 618.235) Wirtschaftsstrafrecht (Bakkalaureatsstudium Wirtschaft und Recht, 618.235) Zu den Kontrollfragen Schmoller I. 2. Über den Metzger M wird eine Geldstrafe gemäß 81 LMSVG verhängt, weil er gesundheitsschädliche

Mehr

Good Practice bei IT-Sicherheitsaudits

Good Practice bei IT-Sicherheitsaudits Security Tools vs. Computer-Strafrecht: Good Practice bei IT-Sicherheitsaudits Für Unternehmen und deren Mitarbeiter der IT-Sicherheit ist die Frage, ob ihr Handeln strafbar ist, existenziell. Dies gilt

Mehr

Jura Online - Fall: Latino Liebe - Lösung

Jura Online - Fall: Latino Liebe - Lösung Jura Online - Fall: Latino Liebe - Lösung 1. Teil: Strafbarkeit des R A. Strafbarkeit gem. 223 I StGB durch die Hiebe R könnte sich gem. 223 I StGB wegen Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem

Mehr

Lösungsvorschlag zu Fall 3

Lösungsvorschlag zu Fall 3 Lösungsvorschlag zu Fall 3 1. Tatkomplex: Fliegenlassen der Vögel 1 A. T könnte sich wegen Sachbeschädigung gemäß 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er den Vogelkäfig kaputt machte. Dafür müssten

Mehr

D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu.

D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. I. Einleitende Bemerkungen Begriff der Behandlungsverweigerung Einschlägige Vorschriften: insb. 223 ff., 13; 323c StGB;

Mehr

Fall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand

Fall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand Fall 4 I. Strafbarkeit des K K könnte sich durch das Ohrfeigen wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand aa)

Mehr