Good Practice bei IT-Sicherheitsaudits
|
|
- Eike Kramer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Security Tools vs. Computer-Strafrecht: Good Practice bei IT-Sicherheitsaudits Für Unternehmen und deren Mitarbeiter der IT-Sicherheit ist die Frage, ob ihr Handeln strafbar ist, existenziell. Dies gilt gleichermaßen für Kunden, denn professionelle IT- Sicherheitsaudits sind wichtiger Bestandteil des betrieblichen Informationsschutzes und nicht zuletzt des unternehmerischen Risikomanagements. Gerade realitätsnahe Simulationen von Angriffen unter Einsatz sog. Hackertools sind dabei wichtige Mittel zur Gewährleistung der Penetrationssicherheit. Der Umgang mit derlei Tools allerdings kann bereits gefährlich nah am Bereich der Strafbarkeit liegen. Was genau ist also strafbar und wie lassen sich Strafbarkeitsrisiken minimieren? Ausgangspunkt solcher Strafbarkeitsrisiken ist 202c StGB, der als Hackerparagraf bekannt ist. Er wurde 2007 eingeführt und hat einen völkerrechtlichen Hintergrund: Er dient der Umsetzung der Cybercrime Convention 1 in deutsches Recht, die in Artikel 6 eine entsprechende Bestimmung vorsieht. Sicherheitsrelevante Tätigkeiten, die in den Strafbarkeitsbereich des 202c StGB fallen können, sind insbesondere Beschaffung, Erstellung, Anpassung und Verwendung von für die IT- Sicherheit designter Software zur Schwachstellenanalyse (z. B. AppScan, GFI Languard, Nessus). Daneben kann als Teil verschärfter Penetrationstest aber auch echte Schadsoftware (Viren, Trojaner, Würmer, Exploits etc.) beschafft und angewendet werden, um die Resistenz der Systeme gegen akute Bedrohungen zu testen. Häufig kommt es auch zum Austausch von zum Beispiel angepassten Exploits zwischen befreundeten Unternehmen oder im Rahmen von unternehmensübergreifenden Arbeitsgruppen c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten (1) Wer eine Straftat nach 202a oder 202b vorbereitet, indem er 1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten ( 202a Abs. 2) ermöglichen, oder 1 Übereinkommen über Computerkriminalität des Europarates vom Z. B. im CERT-Verbund, sh.
2 2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Rechtsnatur des 202c StGB Bei 202c StGB handelt es sich um ein selbständiges Vorbereitungsdelikt, das die Strafbarkeit bereits in das Vorfeld der eigentlichen Straftat verlagert. Solche Delikte sind ein Mittel, das der Gesetzgeber wählt, um bei typischerweise schwierigen Beweislagen noch eine Strafbarkeit herbeizuführen. 3 Es handelt sich außerdem um ein abstraktes Gefährdungsdelikt; solche Delikte stellen anders als der Großteil des Strafrechts nicht erst einen bestimmten konkreten Taterfolg unter Strafe, sondern stellen auf eine abstrakte Gefährlichkeit des Handelns ab. Zutreffend ist daher beim Hackerparagrafen eine Parallele zum Waffenrecht (auch der Besitz einer Waffe allein, ohne damit jemanden konkret zu gefährden, ist im Grundsatz verboten) gezogen worden - 202c ist sozusagen das Waffenrecht der IT. Das bedeutet, dass es gerade nicht darauf ankommt, ob tatsächlich ein Computersystem bedroht wird oder nicht, es geht schon um den schieren Umgang mit Hackertools. Der objektive Tatbestand Als Varianten der Tathandlung nennt das Gesetz herstellen, sich oder einem anderen verschaffen, verkaufen, einem anderen überlassen sowie verbreiten oder sonst zugänglich machen entsprechender Software. Als Tatobjekte kommen Passwörter und sonstige Sicherheitscodes ( 202c Abs. 1 Nr. 1) sowie Computerprogramme (Nr. 2) in Betracht. Was ein Computerprogramm ist, ist im Gesetz nicht definiert, und auch allgemein akzeptierte technische Definitionen scheint es nicht zu geben. Nach einem Definitionsversuch sind Computerprogramme Abfolgen von Befehlen, die auf einem Computer zur Ausführung gebracht werden, um eine bestimmte Funktionalität zur Verfügung zu stellen. 4 Der Begriff ist aber vor allem am Schutzzweck 202c auszulegen, also der Vermeidung der Vorbereitung der Straftaten nach 202a, 202b sowie 303a, 303b StGB. 3 Ähnliche Vorschriften gibt es gegen die Beschaffung von Gerätschaften zur Geld- und Passfälschung. 4 Wikipedia: Computerprogramm; ganz ähnlich Zimmermann (Hrsg.), Das Lexikon der Datenverarbeitung.
3 Computerprogramme i.s.d. 202c können daher zunächst all solche sein, die geeignet sind, diese Straftaten zu begehen. Erfasst sind auch Skripte, die (z. B. Betriebssystem-) Funktionen am Computer anstoßen, die für sich genommen neutrale Zwecke verfolgen, durch das Skript aber in bösartiger Absicht ausgelöst oder kombiniert werden 5. Nicht erfasst hingegen dürften reine Verweise auf Schadsoftware sein, etwa die einbettende HTML-Seite als solche. Sicher keine Computerprogramme sind Informationen in Menschensprache darüber, wie also mit welchem Ablauf und welcher Programmlogik eine Sicherheitslücke ausgenutzt werden kann. Weitere Voraussetzung der Strafbarkeit ist, dass die objektivierte Zweckbestimmung der genannten Software die Begehung einer Tat nach 202a, 202b, 303a, 303b StGB 6 ist. Dies Während eine Zweckbestimmung naturgemäß subjektiv ist, will der Gesetzgeber diese Zweckbestimmung objektivieren. Dabei wird es auf die Anschauung der Verkehrskreise ankommen. Malware fällt daher stets unter den objektiven Tatbestand, da ihr eigentlicher Zweck bösartig ist, auch wenn man sie zu Testzwecken in gutartiger Absicht einsetzen kann. Die Cybercrime Convention will eine Erfassung von dual use tools also Software, die für gute wie böse Zwecke eingesetzt werden kann, was sich erst bei konkreter Anwendung entscheidet durch Abstellung auf den primären Zweck der Software ausschließen. 7 Ähnlich hatte es der deutsche Gesetzgeber in der amtlichen Gesetzesbegründung dargestellt; 8 die Begründung ist allerdings nicht verbindlich für Staatsanwaltschaften und Gerichte, so dass erhebliche Unsicherheit in dieser Richtung verblieb. Diese sollte durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 9 ausgeräumt sein; aus dem objektiven Tatbestand fallen verkehrsübliche IT-Sicherheitstools heraus, auch wenn sie im Einzelfall bösartig eingesetzt werden können. Der subjektive Tatbestand Voraussetzung ist weiterhin, dass der Täter mindestens damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass seine Handlung eine Computerstraftat vorbereitet, die er oder ein Dritter zum Zeitpunkt der Tathandlung schon ins Auge gefasst hat. 10 Beim Zurverfügungstellen (zum Download) genügt es hierfür, dass sich andere zur Begehung einer Straftat das Hackertool 5 Man denke an den simpelsten Fall der Batch-Datei mit dem Befehl format c:. 6 Also Ausspähen und Abfangen von Daten, Datenveränderung oder Computersabotage. 7 Explanatory Report, Rn BT-Drs. 16/3656, S BVerfG, Beschluss vom , 2 BvR 2233/07 u.a. 10 Vor allem an diesem Kriterium der hinreichenden Konkretisierung hat die Staatsanwaltschaft Bonn die Strafanzeige der TecChannel-Redaktion gegen das BSI scheitern lassen: StA Bonn, Einstellungsbescheid vom , 430 Js 1496/07.
4 beschaffen und dies in Kauf genommen wird. Ohne Kenntnis der einzelnen Modalitäten reicht also ein Bewusstsein der Förderung einer entsprechenden Straftat. Die nachgelagerten Delikte Die vorzubereitenden Straftatbestände finden sich in den 202a, 202b, 303a und 303b. 202a (Ausspähen von Daten) stellt das Sich-Zugang-Verschaffen zu jeglichen Daten unter Strafe, soweit diese hiergegen geschützt sind und der Zugriff widerrechtlich erfolgt. Gemeint ist damit im Wesentlichen das klassische Hacking. Tools i.s.v. 202c sind insofern also entsprechende Kits, aber auch Trojaner. 202b StGB begründet daneben auch für das Abfangen von unverschlüsselten Daten in Kommunikationsnetzen eine Strafbarkeit. Klassischer Fall insoweit ist Sniffersoftware. 303a bestraft eine widerrechtliche Datenveränderung. Entsprechende Software ist typischerweise Virensoftware, aber auch andere Malware, die etwas Registryeinträge manipuliert. 303b (Computersabotage) schließlich ist besonders im Bereich von DOS-Attacken einschlägig. Allen Delikten gemeinsam ist, dass sie gegen den Willen des Verfügungsberechtigten geschehen müssen. Solange klare, ausreichende und legitimierte Einwilligungen vorliegen, sind egal wie scharfe IT-Sicherheitstests nicht rechtswidrig und daher nicht strafbar. Eine Einwilligung in die Vorbereitung gem. 202c StGB ist an sich nicht möglich, denn solange die Gefährdung nur abstrakt ist, gibt es kein Opfer, das einwilligen könnte. Die Einwilligung in die nachgelagerten Delikte wirkt aber mittelbar auch für 202c: Beschafft der Handelnde eine von 202c erfasste Software ausschließlich, um damit Handlungen vorzunehmen, für die er eine Einwilligung der Betroffenen hat (oder glaubhaft haben wird), fehlt es an der Vorbereitung einer Straftat. Allerdings werden in der Praxis einige Regeln zu beachten sein, um diesen Umstand einwandfrei nachweisen zu können. Good Practice Im Umgang mit Hackertools etc. zu Testzwecken ist besondere Sorgfalt geboten. Es sollte keine Weitergabe erfolgen jenseits bekannter, zuverlässiger Partner (inbs. nicht an einen unbekannten Empfängerkreis). Installationsdateien sollten sicher verwahrt werden. Beschaffung darunter fallen auch kostenlose Downloads und Erstellung sollten hinsichtlich genauer Testzwecke nachvollziehbar protokolliert werden. Aus der möglichst veränderungssicheren Dokumentation sollte sich zweifelsfrei ergeben, dass die Software keinen Straftaten dienen soll.
5 Die Einwilligungen für die Tests sollten schriftlich erfolgen und möglichst konkret und genau diejenigen Maßnahmen nennen, in die eingewilligt wird. Es ist auf eine geschlossene Legitimationskette von der Unternehmensleitung (Vorstand) bis hin zu derjenigen Person zu achten, die die Einwilligung gibt. Bei Unternehmen, in denen die Privatnutzung von Computern und Internet gestattet ist, sollte der Betriebsrat einbezogen werden. Hundertprozentigen Schutz vor übereifrigen Ermittlungsmaßnahmen gibt es in diesem Bereich nicht. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einerseits und bei Beachtung der genannten Sorgfaltskriterien andererseits sollte sich aber sicherstellen lassen, dass IT Security Professionals nicht ständig mit einem Bein im Knast stehen. Christian Hawellek, Dennis Jlussi Wissenschaftliche Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover Mehr zum Thema: Jlussi/Hawellek: IT-Sicherheit im Lichte des Strafrechts München 2007, ISBN , 76 Seiten Erstveröffentlicht in IT-SICHERHEIT 1/2011
Das BVerfG und 202c StGB. Dominik Boecker Rechtsanwalt
Das BVerfG und 202c StGB Dominik Boecker Rechtsanwalt Aufbau Straftatbestand I. Tatbestand a. objektiver Tatbestand (auch subjektive TB-Elemente) b. subjektiver Tatbestand (Vorsatz) II. Rechtswidrigkeit
MehrDer Hackerparagraph im StGB: Was nun?
Der Hackerparagraph im StGB: Was nun? Chemnitzer Linux-Tage 01. März 2008 Rechtsanwalt Thomas Feil Fachanwalt für Informationstechnologierecht Fachanwalt für Arbeitsrecht Inhalt Hackerparagraf: Was ist
MehrRückspiegel Ein Blick zurück auf Themen vergangener Betriebstagungen
Rückspiegel Ein Blick zurück auf Themen vergangener Betriebstagungen RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus, Datenschutzbeauftragter DFN-CERT Services GmbH koecher@dfn-cert.de Überblick Auskunftsersuchen anhand
MehrDie Reform des Computerstrafrechts
Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz Universität Münster Rechtsassessor Kai Welp Die Reform des Computerstrafrechts Bonn, 6.12.2006 202a StGB und 202a StGB-E 202a StGB (geltende Fassung von
MehrStrafrechtliche Aspekte der Betriebssystemadministration
Betriebssystemadministration Ein Überblick Katja Tröger Allgemein 1. Drei Juristen fünf Meinungen 2. Das kommt darauf an 3. Neben strafrechtlicher Komponente immer auch eine zivilrechtliche (= Schadensersatz)
MehrWirtschafts- und Europastrafrecht
Wirtschafts- und Europastrafrecht Sommersemester 2017 Dr. Martin Stricker Ausspähen von Daten unbarer Zahlungsmittel 241h (1) Wer Daten eines unbaren Zahlungsmittels mit dem Vorsatz ausspäht, 1. dass
MehrIT-SICHERHEIT UND 202c StGB
IT-SICHERHEIT UND 202c StGB STRAFBARKEIT BEIM UMGANG MIT IT-SICHERHEITSTOOLS NACH DEM 41. STRAFRECHTSÄNDERUNGSGESETZ ZUR BEKÄMPFUNG DER COMPUTERKRIMINALITÄT von Dennis Jlussi* entstanden aus einer Projektarbeit
MehrAktuelle Kriminalpolitik
Aktuelle Kriminalpolitik Wintersemester 2016/2017 Dr. Martin Stricker Ausspähen von Daten unbarer Zahlungsmittel 241h (1) Wer Daten eines unbaren Zahlungsmittels mit dem Vorsatz ausspäht, 1. dass
MehrDorothee Krutisch. Strafbarkeit des unberechtigten Zugangs zu Computerdaten und -Systemen. PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften
Dorothee Krutisch Strafbarkeit des unberechtigten Zugangs zu Computerdaten und -Systemen PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Einführung 1 Bedeutung der Informations- und
MehrNomos. Strafbarkeit der Datenbzw. Informationsspionage in Deutschland und Polen. Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft Neue Folge 14
Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft Neue Folge 14 Katharina Kusnik Strafbarkeit der Datenbzw. Informationsspionage in Deutschland und Polen Nomos Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft Neue
MehrDatendiebe oder Betrüger? Strafrecht vor der Herausforderung von IT-Delikten Prof. Dr. Sabine Gless, Uni Basel
Datendiebe oder Betrüger? Strafrecht vor der Herausforderung von IT-Delikten Prof. Dr. Sabine Gless, Uni Basel Digitaler Bankraub? Spiegel online, Meldung 5.9.2012 Unbekannten gelingt es vom Server der
Mehr6: Rechtliche Regelungen
6: Rechtliche Regelungen 209 6: Rechtliche Regelungen 6: Rechtliche Regelungen Strafgesetzbuch (StGB) regelt Strafrecht Verletzungen der Normen werden im Strafverfahren verhandelt Antragsdelikt: Tat wird
MehrStrafrecht. Eine Einführung für die. Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel. Die gezeigten PowerPoint Folien
Strafrecht Eine Einführung für die Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel Die gezeigten PowerPoint Folien (soweit sie nicht Bestandteil des Skripts sind) Tatbestand - Rechtswidrigkeit
MehrSchutzgut Daten 202 a StGB Ausspähen von Daten 303 a Datenveränderung 303 b Computersabotage 269 Fälschung beweiserheblicher Daten
Schutzgut Daten 202 a StGB Ausspähen von Daten (1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird
MehrSTRAFRECHTLICHE ASPEKTE DES DROHNENFLUGS
STRAFRECHTLICHE ASPEKTE DES DROHNENFLUGS 12. ZVR-Verkehrsrechtstag MMag. Dr. Kathrin Stiebellehner Institut für Strafrechtswissenschaften VORTRAGSINHALT 1. Was ist eine Drohne? 2. Kann das Fliegen einer
MehrHacking ist einfach!
Brennpunkt Datenschutz Bedrohungen für Unternehmen Hacking ist einfach! Fahrplan: Der Gesetzgeber sagt Spaß mit USB-Sticks Der Keylogger Spaß mit Passworten Empfehlungen zur Behandlung von Informationssicherheitsvorfällen
MehrStrafrechtliche Konsequenzen bei der Weitergabe von Informationen
Strafrechtliche Konsequenzen bei der Weitergabe von Informationen 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Strafrechtliche Konsequenzen bei der Weitergabe von Informationen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit:
Mehr13: Vollrausch ( 323 a)
I. Allgemeines Da eine im schuldunfähigen Zustand ( 20) begangene rechtswidrige Tat aufgrund des Schuldprinzips nicht bestraft werden kann, die (schuldhafte) Herbeiführung des schuldunfähigen Zustands
MehrDer Tatbestand der Geldwäsche ( 261 StGB)
1 Der Tatbestand der Geldwäsche ( 261 StGB) Prof. Dr. Michael Jasch 2 (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder
MehrFall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
Lösungshinweise A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
MehrEinführung in das deutsche und europäische Computer- und Internetstrafrecht
Einführung in das deutsche und europäische Computer- und Internetstrafrecht Dr. Alexander Koch Institut für das Recht der Netzwirtschaften, Informations- und Kommunikationstechnologie Gang des Vortrags
MehrRegelungen zur Zulässigkeit ärztlicher Informationen über Schwangerschaftsabbrüche in ausgewählten Mitgliedstaaten der EU
Regelungen zur Zulässigkeit ärztlicher Informationen über Schwangerschaftsabbrüche in ausgewählten Mitgliedstaaten der EU 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Regelungen zur Zulässigkeit ärztlicher Informationen
MehrVerpflichtungserklärung
Verpflichtungserklärung über die Verpflichtung nach 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974 Verpflichtungsgesetz (BGBl. I S. 469, 547),
MehrLösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
MehrWillkommen in der Anfängerübung zur Falllösung aus Strafrecht. Susanne Reindl-Krauskopf Wien,
Willkommen in der Anfängerübung zur Falllösung aus Strafrecht Susanne Reindl-Krauskopf Wien, 09.10.2018 Organisatorisches Leistungsbeurteilung - Komponenten Endnote = 50% Klausur 1 + 50% Klausur 2 Mindestvoraussetzungen
MehrStraftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Strafgesetzbuch die für die Jugendarbeit von Bedeutung sein können
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Strafgesetzbuch die für die Jugendarbeit von Bedeutung sein können Stand 02.10.2009 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (1) Wer sexuelle Handlungen
MehrVorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person
Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Professor Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Mord und Totschlag II/Täterschaft und Teilnahme Marktanteile - Fall A will seinen Konkurrenten
Mehr32: Versicherungsmissbrauch ( 265 StGB)
I. Allgemeines II. 32: Versicherungsmissbrauch ( 265 StGB) Der Versicherungsmissbrauch ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt und Auffangtatbestand zum Betrug. Rechtsgut (str.) Anhand der systematischen
MehrSchriften zu Compliance 3. Jörg Eisele. Compliance und Datenschutzstrafrecht. Strafrechtliche Grenzen der Arbeitnehmerüberwachung.
Schriften zu Compliance 3 Jörg Eisele Compliance und Datenschutzstrafrecht Strafrechtliche Grenzen der Arbeitnehmerüberwachung Nomos Schriften zu Compliance herausgegeben von Prof. Dr. Peter Kindler, Ludwig-Maximilians-Universität
MehrInhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis. 1 Grundlagen 1
Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis VII XV XXI 1 Grundlagen 1 A. Einführung 1 B. Verfassungsrechtliche Erwägungen 2 I. Grundlagen 2 II. Grundrecht auf Medienfreiheit 4 1. Allgemeines
MehrStrafrecht BT III Frühjahrssemester 2015
Strafrecht BT III Frühjahrssemester 2015 Prof. Dr. iur. Marc Thommen BT III - 2. Gemeingefährliche Delikte 1 Gefährdung durch Verletzung der Art. 229 StGB BT III - 2. Gemeingefährliche Delikte 2 Hallenbad
Mehr22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch
22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch Jede Vorsatztat durchläuft mehrere Stadien der Verwirklichung des Täterwillens, die sich unterscheiden lassen. In der chronologischen
Mehr3. In einem minder schweren Fall wird der Täter mit Geldstrafe, mit Freiheitsbeschränkungsstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
Art. 278 1. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderem in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich zuzueignen, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2. Ebenso wird
MehrÜbung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3
Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3 Dr. Katrin Gierhake LL.M. Dr. Bettina Noltenius Strafbarkeit von A und B? Strafbarkeit des A: - 249 I, 250 II Nr. 1, 3a, b - 223 I, 224 I Nr.
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 10. Stunde: Freiheitsberaubung, Geiselnahme und Nötigung Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Freiheitsberaubung, 239 StGB 239 Freiheitsberaubung
MehrZulässiger Umgang mit SPAM-Mails
Zulässiger Umgang mit SPAM-Mails Dipl. jur. Lennart Sydow Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren -Betriebstagung, Berlin, 21. März 2017 Forschungsstelle
MehrAUGSBURGER PAPIERE ZUR KRIMINALPOLITIK AUGSBURG PAPERS ON CRIMINAL LAW POLICY
Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Wirtschaftsstrafrecht AUGSBURGER PAPIERE ZUR KRIMINALPOLITIK AUGSBURG PAPERS ON CRIMINAL LAW POLICY
MehrGrundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit
Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit I. Freiheitsberaubung ( 239 StGB) II. Nötigung ( 240 StGB) III. Bedrohung ( 241 StGB) IV. Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme ( 239a, b StGB) V.
MehrTötungs- und Körperverletzungsdelikte
Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Die Tatbestände des 16. und 17. Abschnitts schützen höchstpersönliche Rechtsgüter. Der 16. Abschnitt dient dem Schutz von Leben: Geborenes Leben wird in den 211 ff.
MehrAnwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. SoSe Fall 2: Lösungsskizze -
Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte SoSe 2011 - Fall 2: Lösungsskizze - Ausgangsfall Prüfungsaufbau bei Mittäterschaft Prüfung gemeinsam oder getrennt? 1. Nehmen die handelnden
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 8 Wintersemester 2014/15
1. Tatkomplex: Der Angriff auf V Strafbarkeit des A I. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315b I Nr. 3 StGB 1. Objektiver Tatbestand a. Tathandlung ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe (+)
MehrB. Unterschlagung ( 246 StGB)
B. Unterschlagung ( 246 StGB) (1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat
MehrStrafbarkeit unbefugter und ehrverletzender Fotos. Änderungen beim 201 a StGB zum
Landeskriminalamt Niedersachsen Zentralstelle Jugendsachen Strafbarkeit unbefugter und ehrverletzender Fotos Änderungen beim 201 a StGB zum 27.01.2015 Hannover, März 2015 49. Gesetz zur Änderung des StGB,
Mehr9: Aussetzung ( 221 StGB)
I. Deliktsstruktur II. 9: Aussetzung ( 221 StGB) Die Aussetzung ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. 221 I StGB bildet den Grundtatbestand der Aussetzung. 221 II Nr. 1 StGB bildet dazu eine Qualifikation.
MehrSchwerpunkte der geplanten Änderungen des Sexualstrafrechts
i Berlin, am 29. Januar 2003 Schwerpunkte der geplanten Änderungen des Sexualstrafrechts Die Fraktionen der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften
MehrOrdnungswidrigkeiten Materielles Recht. Das Gesetzlichkeitsprinzip im OWiG Prof. Dr. D. Klesczewski
Ordnungswidrigkeiten Materielles Recht Das Gesetzlichkeitsprinzip im OWiG Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Materialien: https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Vertiefen: Klesczewski, Ordnungswidrigkeitenrecht,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
2 Ws 137/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5414 Ws 43/05 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 22 KLs 10/04 Landgericht Frankfurt/Oder 264 Js 20660/99 Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder
Mehr68: Mittelbare Falschbeurkundung ( 271)
I. Aufbau 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt öffentliche Urkunde b) Taterfolg unwahre Urkunde c) Tathandlungen: Bewirken/Gebrauchen 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Kenntnis der Rechtserheblichkeit
Mehr18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit
I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die
MehrProf. Dr. Michael Jasch
Prof. Dr. Michael Jasch 1 268 Fälschung technischeraufzeichnungen (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr 1.eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder
MehrBegriffsbestimmungen
und Sexualpädagogik in der stationären Erziehungshilfe Fachtag am 26.01.2011 in der Diakonie Michaelshoven Susanne Roepke Juristin, Diakonie RWL Begriffsbestimmungen Um eine mögliche Strafbarkeit zu untersuchen,
MehrKlausur Strafrecht AT Sabine Gless
Klausur Strafrecht AT 2008 Frage 1: Strafbarkeit der T A. Strafbarkeit der T wegen vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand (Eventual-) Vorsatz?
MehrFall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand
Fall 4 I. Strafbarkeit des K K könnte sich durch das Ohrfeigen wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand aa)
MehrAngebot und Verkauf der Kunstlederschuhe
Angebot und Verkauf der Kunstlederschuhe Strafbarkeit des G A. 263 I, III 2 Nr. 1 Var. 1 StGB: Betrug im besonders schweren Fall zu Lasten des X und zu Gunsten der S-GmbH I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschung
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 3. Stunde: Diebstahl, 242 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter
MehrDezember 18. Prof. Dr. Michael Jasch
Prof. Dr. Michael Jasch 1 2 1 164 Falsche Verdächtigung (1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich
MehrGewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).
Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver
MehrVerfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann
MehrDie Strafbarkeit der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB
4: Zürcher Studien zum Strafrech Herausgegeben im Auftrag der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Züric, von A.Donatsch, C. Schwarzenegger, B.Tag, S.Trechsel und W. Wohler Stefania Suter-Zürchei
MehrFall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose
Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher
MehrEric Hilgendorf Thomas Frank Brian Valerius. Internetstrafrecht. Ein Grundriss. 4y Springer
Eric Hilgendorf Thomas Frank Brian Valerius Computerund Internetstrafrecht Ein Grundriss 4y Springer Inhaltsverzeichnis Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis V VII XIII 1 Grundlagen 1 1.1 Einführung
MehrDie ganze Wahrheit über Hackingangriffe? Motive und Auswirkungen Daten nützen Daten schützen. Gerhard Haider CEO
Die ganze Wahrheit über Hackingangriffe? Motive und Auswirkungen Daten nützen Daten schützen Gerhard Haider CEO Mail: g.haider@conova.com Mobil: +43 (0)676 830 50 500 Hackingangriff? - 50% aller Unternehmen
MehrStrafrechtliche Risiken im Zusammenhang mit Kampfmitteln Referent: LB FAStR Florian Englert RA F. Englert
Strafrechtliche Risiken im Zusammenhang mit Kampfmitteln Referent: LB FAStR Florian Englert RA Florian Englert Fachanwalt für Strafrecht Lehrbeauftragter für Strafrecht Partner bei TOPJUS Rechtsanwälte
MehrStrafrechtliche Folgen von Cyber- Angriffen. Dr. Eren Basar Cyberkonferenz: IT Sicherheit für den Mittelstand ist Chefsache Düsseldorf,
Strafrechtliche Folgen von Cyber- Angriffen Dr. Eren Basar Cyberkonferenz: IT Sicherheit für den Mittelstand ist Chefsache Düsseldorf, 27.06.2017 2 Gliederung I. Aktuelle Bedrohungen im Cyberstrafrecht
MehrBVerfG, Urteil vom 30. März 2004, BVerfGE 110, 226 Verteidigerhonorar
BVerfG, Urteil vom 30. März 2004, BVerfGE 110, 226 Verteidigerhonorar Sachverhalt: Karl betreibt als gewerbsmäßiger Betrüger ein verbotenes sog. Schneeballsystem, mit welchem er erhebliche Einnahmen erzielt.
MehrStrafgesetzbuch (StGB) Auszug:
Strafgesetzbuch (StGB) In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666) Auszug: 315 Gefährliche
MehrSTELLUNGNAHME. 1. Einleitung
Dr. Marco Gercke I Niehler Str. 35 I 50733 Köln I www.gercke.de I info@gercke.de STELLUNGNAHME zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu einem Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität
MehrKlausur Viel Spreu, wenig Weizen
Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Sommersemester 2008 Vorlesungsfreie Zeit (8. August 2008) Klausur Viel Spreu, wenig Weizen Lösung Teil
MehrCyber-Alarm 10 Tipps, wie Sie Ihre Daten schützen
03. August 2017 Cyber-Alarm 10 Tipps, wie Sie Ihre Daten schützen j Allgemein Viele Unternehmen unterschätzen noch immer die Folgen eines Cyber- Angriffs. Aber eben dieses mangelnde Risikobewusstsein macht
MehrNeue Entwicklungen im Internetrecht
Neue Entwicklungen im Internetrecht Felix Banholzer Institut für Informations-, Telekommunikationsund Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz Übersicht
MehrEuropäisches Strafrecht
Europäisches Strafrecht Das Assimilierungsprinzip Prof. Dr. D. Klesczewski Material: https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de Zum Nachlesen: Hecker, Europäisches Strafrecht, 7 Cornelius, NStZ 2017, S. 682
MehrDas aktuelle Computerstrafrecht
Das aktuelle Computerstrafrecht Chemnitzer Linux Tag Chemnitz, 04.03.7, Zwickau Prinzipien des Strafrechts Bestimmtheitsgebot Rückwirkungsverbot Analogieverbot Verbot des Gewohnheitsrecht Formalismus des
MehrNetzsicherheit SS 2006 NS-1 1
Netzsicherheit FU Berlin Institut für Informatik SS 2006 Klaus-Peter Löhr Karsten Otto NS-1 1 Inhalt 1 Einführung 2 Typische Angriffe 3 Sichere Kommunikationsdienste 4 Einbruchssicherung 5 Sicherung von
MehrAlles was Recht ist. Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht. Übersicht. Strafrechtliche Haftung
Alles was Recht ist Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht Übersicht Strafrechtliche Haftung Was ist Fahrlässigkeit? Voraussetzung der Haftung für andere freiwillige Selbstgefährdung
MehrStrafrecht BT Lösungsskizze
Strafrecht BT Lösungsskizze 4. Fall: Finanzkrise. So nicht. I. Strafbarkeit T (nach 249 Abs. 1 StGB durch Entreißen des Geldes aus Ks Händen) Hinweis 1: Achten Sie schon in der Überschrift auf die genaue
Mehr4. Rechtswidrigkeit: Die Verwerflichkeitsklausel ( 240 Abs. 2)
4. Rechtswidrigkeit: Die Verwerflichkeitsklausel ( 240 Abs. 2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
MehrWintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite
Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2010 / 2011 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht 2. Klausur / 5. 11. 2010 Tritte auf die Unrechtsseite Lösung des Falles A. Strafbarkeit
MehrEinführung in das Strafrecht
Der subjektive Tatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a. b. Subjektive Unrechtselemente II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Vorsatz ist die Grundlage für die subjektive
MehrKanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Oberjugendanwaltschaft. Missbräuchliche Mediennutzung
Kanton Zürich Direktion der Justiz Oberjugendanwaltschaft Missbräuchliche Mediennutzung bei Jugendlichen Anzahl Jugendliche, gegen die im Kt. ZH ein Strafverfahren eröffnet wurde 6000 5000 4000 4'582 4'844
MehrAnwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte
Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - mittelbare Täterschaft - Fall 4: Gammelfleisch Lösung Lösung des Ausgangsfalls: Prüfungsaufbau: mit dem Tatnächsten beginnen. Hier hat
MehrSecurity-Testing. UnFUG WS 11/12. Christian Fischer. 17. November 2011. Rechtliches Tools Spielwiese Workshop
Security-Testing UnFUG WS 11/12 Christian Fischer 17. November 2011 Christian Fischer Security-Testing 1 / 19 Inhalt 1 2 3 4 Christian Fischer Security-Testing 2 / 19 202c, StGB 202c, StGB Read more Trat
MehrRechtliche Aspekte beim Kampf gegen Botnetze. Frank Ackermann Senior Legal Counsel, eco
Rechtliche Aspekte beim Kampf gegen Botnetze Frank Ackermann Senior Legal Counsel, eco Arbeitskreis Sicherheit 1 Agenda Rechtliche Maßnahmen gegen Botnetz-Betreiber und Botnet- Spammer Datenschutz beim
MehrFachhochschule Frankfurt am Main Fachbereich 2: Informatik WS 2008/2009. IT-Security. Teil 10: Hacking Dr. Erwin Hoffmann
Fachhochschule Frankfurt am Main Fachbereich 2: Informatik WS 2008/2009 IT-Security Teil 10: Hacking Dr. Erwin Hoffmann E-Mail: it-security@fehcom.de https://www.fehcom.net/itsec/ Was ist Hacking? Hacking
Mehr21: Objektive Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründe
21: Objektive Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründe I. Objektive Bedingungen der Strafbarkeit Als Tatbestandsannex gibt es bei einigen Delikten auch außerhalb des Unrechtstatbestands stehende
MehrVO STRAFRECHT Besonderer Teil
VO STRAFRECHT Besonderer Teil 4. Einheit Wintersemester 2018/19 Susanne Reindl-Krauskopf V. Delikte gegen die Ehre Überblick 111-115 StGB Ehrrührige Behauptungen Wahrheitsbeweis / Beweis des guten Glaubens
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil
Strafrecht Allgemeiner Teil Strafbarkeitsvoraussetzungen Prof. Wohlers 31.08.2010 Seite 1 Straftatbestände des BT als Ausgangspunkt der Strafbarkeitsprüfung Art. 111 StGB: "Wer vorsätzlich einen Menschen
MehrSTRAFVERTEIDIGUNG IM KREUZFEUER
STRAFVERTEIDIGUNG IM KREUZFEUER 7. Dreiländerforum Strafverteidigung in Vaduz (Liechtenstein) Der Strafverteidiger als Geldwäscher nach schweizerischem Recht RA Konrad Jeker Geldwäsche(rei) Art. 305 bis
MehrBundesrat Drucksache 41/18 (Beschluss) Gesetzentwurf des Bundesrates
Bundesrat Drucksache 41/18 (Beschluss) 02.03.18 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) - Effektive Bekämpfung von sogenannten Gaffern sowie Verbesserung
MehrStrafrecht, Virtualisierung und Digitalisierung die gute alte Zukunft. Weiterbildungstage SAV, UNIVERSITÄT FREIBURG PROF. DR.
GERHARD FIOLKA Strafrecht, Virtualisierung und Digitalisierung die gute alte Zukunft Weiterbildungstage SAV, 31.08.18 31.08.2018 1 BBl 1991 II 972 f.: Immer wieder aufregend, diese Zukunft! Zu den eigentlichen
MehrDurch das Halten des metallischen Gegenstandes an den Hals und das Ansichnehmen von 30 und eines Mobiltelefons. Prof. Dr.
Prof. Dr. Henning Radtke Vertiefung Strafrechtsdogmatik Sommersemester 2008 Lösungsskizze Fall 6 Vorbem.: Nach den Sachverhaltsvorgaben sind ersichtlich sämtliche einschlägigen Delikte mittäterschaftlich
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1101/08 - des Herrn P... - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Margarete Gräfin von Galen, in Sozietät Gräfin von Galen, Gaigl, Möllmann, Graf von Schlieffen, Mommsenstraße
MehrLösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs. 1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 506/18 BESCHLUSS vom 21. November 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Verabredung zum Mord u.a. hier: Revision des Angeklagten Ö. ECLI:DE:BGH:2018:211118B1STR506.18.0 - 2 -
MehrMethodenlehre der Rechtswissenschaft. Wintersemester 2016/17
Methodenlehre der Rechtswissenschaft Wintersemester 2016/17 Zur Wiederholung: Teildefinition Eine Straftat versucht jedenfalls, wer einen Teil der tatbestandsmäßigen Handlungsbeschreibung vollständig ausführt.
MehrEinführung in das Strafrecht
Der Verbrechensaufbau - - i.d.r.: dreistufiger Aufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver
MehrVorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I. Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf
Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I Rechtfertigungsgründe Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf I. Grundlagen Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht und nicht durch
MehrRechtliche Aspekte beim praxisorientierten Vermitteln von Cyberkriminalität
Rechtliche Aspekte beim praxisorientierten Vermitteln von Cyberkriminalität Was darf man in der Schule? Referent: Hans Gustav Fichtner Seminarleitung: Prof. Hans-Gert Gräbe Ken Pierre Kleemann Datum: 14.
MehrMerkblatt. c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein ("Datenminimierung");
Merkblatt Auszug aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Art. 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Personenbezogene Daten müssen a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben
Mehr5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231)
5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231) 1. Struktur: abstraktes Gefährdungsdelikt mit obj. Bedingung der Strafbarkeit 2. Tatbestand (Abs. 1 Halbs. 1) a) Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Körperverletzungen
Mehr