Der Tatbestand der Geldwäsche ( 261 StGB)

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1 1 Der Tatbestand der Geldwäsche ( 261 StGB) Prof. Dr. Michael Jasch 2 (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind (...) 1

2 I. Objektiver Tatbestand 261 StGB - Prüfungsaufbau 1. Vortat gem. Abs.1 Satz 2 2. Gegenstand, der aus der Vortat herrührt 4. Tathandlung Abs. 1: Verbergen, Herkunft verschleiern, Vereiteln und Gefährden staatlichen Zugriffs (z.b.: durch Einziehung) Abs. 2: Sich oder Dritten verschaffen (Nr. 1) Verwahren (Nr. 2) 3 Zwei eigenständige TB B. Rechtswidrigkeit C. Schuld V. Schwere Fälle (Regelbeispiel) Abs Beispielsfall: Variante 1 Strafbarkeit des Autohändlers gem. 261 Abs. 1 StGB I. Objektiver Tatbestand 1. Vortat gem. Abs. 1 Satz 2 = hier: 29 BtmG Gegenstand = jeder Vermögenswert. 3. Herrühren aus Vortat = jeder wirtschaftliche Kausalzusammenhang zwischen Gegenstand und der Vortat. 4. Tathandlung? Herkunft verschleiern = jede irreführende Maßnahme, die den Herkunftsnachweis erschwert. 2

3 Fall - Variante 1 5 = hier (+). Vgl.:... vorsichtshalber nicht über die Bücher... Typische Beispiele: Einzahlung auf Konto unter eigenem Namen durch Dritte => Stichwort Finanzagenten Barzahlung mit Drogengeld Andere Tathandlungen: - Verbergen = jede Maßnahme, die das Auffinden erschwert. - Vereiteln = jedes Entziehen vor staatlichem Zugriff oder - Gefährden = konkrete Gefährdung dessen. Jede Vorsatzform. Hier wohl direkter Vorsatz. B. Rechtswidrigkeit C. Schuld D. Ergebnis: A ist strafbar gem. 261 Abs. 1 Alt.2 StGB 6 (2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand 1. sich oder einem Dritten verschafft oder 2. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat. 3

4 7 Abs. 1: Verschleierungs- und Vereitelungs-Tatbestand Zweck: Gewinn aus Straftaten nicht in den legalen Wirtschaftskreislauf einschleusen! Abs. 2: Isolierungs-Tatbestand Zweck: Gewinn aus Straftaten verkehrsunfähig machen. Staatlicher Zugriff soll möglich bleiben! Fall: Variante 2 (Die Freundin) Strafbarkeit der Freundin gem. 261 Abs. 2 StGB 1. Objektiver Tatbestand a) Vortat gem. Abs. 1 Satz 2 (wie oben) 8 b) Gegenstand = Auto c) Herrühren aus Vortat Alle Surrogate (Wertersatz, mit bemakeltem Geld erworben)! Auch Mitfinanzierung, wenn diese wirtschaftlich nicht völlig unerheblich ist. d) Tathandlung? Sich verschaffen (Abs. 2 Nr. 1) = Verschaffung eigener Verfügungsgewalt auf abgeleitetem Weg. ( + ) 4

5 Variante 2 9 Im Fall der Leihe: Abs. 2 Nr. 2: verwahren! Beachte subjektiv: wenn er die Herkunft im Zeitpunkt der Erlangung gekannt hat) a) Vorsatz ( - ) b) Abs. 5: Leichtfertigkeit bezüglich der Herkunft! = wenn sich die strafbare Herkunft des Gegenstandes aufdrängt und der Täter dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt. B. Rechtswidrigkeit C. Schuld D. Ergebnis: Strafbarkeit der F gem. 261 Abs. 2 StGB (+) Fall: Variante 3 (Der Strafverteidiger) 10 Problem: Ist Geldwäsche durch Strafverteidiger überhaupt möglich? Contra: - Rechtsstaatliche Strafverteidigung wird behindert! - Recht auf faires Verfahren, auf Wahlverteidiger beschränkt! - Berufsausübungsfreiheit des Anwaltes (Art. 12 I GG)! Pro: - Gesetzeswortlaut kennt keine Einschränkung! - Jegliche Geldwäsche soll verhindert werden! 5

6 Fall: Variante 3 (Der Strafverteidiger) 11 Strafbarkeit des S gem. 261 Abs. 2 StGB I. Objektiver Tatbestand 1. Vortat gem. Abs. 1 Satz 2 (wie oben) 2. Gegenstand = Euro 3. Herrühren aus Vortat 4. Tathandlung? a) Sich verschaffen (Abs. 2 Nr. 1) = Verschaffung eigener Verfügungsgewalt auf abgeleitetem Weg. ( + ) Variante 3 12 BVerfG: Bei Strafverteidigern ist im Zeitpunkt der Honorarentgegennahme sichere Kenntnis von der kriminellen Herkunft des Geldes erforderlich! ( BVerfG NJW 2015, 2949: ) - Hier: Sehr zweifelhaft, keine Angaben! Ermittlungen erforderlich! 6

7 13 3. Zusammenfassung Unterscheide: => Abs. 1 für Verschleierungshandlungen => Abs. 2 um illegale Profite verkehrsunfähig zu machen (zu isolieren). Beachte: Auch alle Surrogate für kriminellen Profit! Beachte: Abs. 5 Leichtfertigkeit bezüglich der Herkunft! Problem: Strafverteidiger (und andere Rechtsanwälte): Ermittlungen zum direkten Vorsatz erforderlich! 7

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