Neue Entwicklungen im Internetrecht

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1 Neue Entwicklungen im Internetrecht Felix Banholzer Institut für Informations-, Telekommunikationsund Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz

2 Übersicht 1. Verabschiedung BSI-Gesetz Keine Änderung des Telemediengesetzes 2. Entscheidung des BVerfG zum Hackerparagraphen Dual-Use-Software in der Regel rechtmäßig 3. Beschlagnahme von s Entscheidungen zur Reichweite des Fernmeldegeheimnisses 2

3 BSI-Gesetz Gesetz zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes (BSI-Gesetz) am 19. Juni 2009 vom Bundestag verabschiedet Speicherungsrechte für das Bundesamt für Sicherheit in der Information (BSI) Erhebungs- und Verwendungsrechte von Protokolldaten (IP-Adressen, MAC- Adressen, Logfiles) Automatische Auswertung nach Schadprogrammen Übermittlungsrechte an die Strafverfolgungsbehörden 3

4 BSI-Gesetz Gesetz zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes (BSI-Gesetz) BSI-Gesetz-Entwurf zur Änderung von 15 Telemediengesetz (TMG) Soweit erforderlich, darf der Diensteanbieter Nutzungsdaten zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen seiner für Zwecke seines Dienstes genutzten technischen Einrichtungen erheben und verwenden. Nutzungsdaten = IP-Adresse des Nutzers, Datum und Uhrzeit der Nutzung, Kennung Diensteanbieter: Content- und Host-Provider Abwehr von Angriffen wie Denial of Service, Schadprogramme, Veränderung der Webangebote von außerhalb 4

5 BSI-Gesetz Gesetz zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes (BSI-Gesetz) ABER: Keine Änderung des Telemediengesetzes geplante Regelung unter ständiger Kritik in den Medien Angst vor unbegrenzter und unbefristeter Speicherung des Surfverhaltens Furcht vor Weitergabe der Daten an Staatsverfolgungsbehörden Zeitknappheit vor Sommerpause und Ende der Legislaturperiode Daher: Vertagung der Gesetzesänderung 5

6 BSI-Gesetz Exkurs: Änderungen der Haftungsregelungen im TMG Entwurf für Gesetzesänderung von der FDP Einführung einer abgestuften Haftung für Host- und Content-Provider keine Vorabprüfungspflichten auf rechtswidrige Inhalte Täter haftet primär, Provider nur, wenn Täter nicht auffindbar Sperrung nur mit richterlichem Beschluss spezielle Regelungen bzgl. Suchmaschinen und Hyperlinks Keine Umsetzung in der (letzten) Legislaturperiode! 6

7 Hackerparagraph, 202c StGB Entscheidung des Bundesverfassungsgericht zum Hackerparagraphen* 202c Strafgesetzbuch (StGB): Strafbar, wenn 1. Vorbereitung von Straftaten nach 202a StGB (Ausspähen von Daten) oder 202b StGB(Abfangen von Daten) 2. durch Herstellung, Verschaffung, Verkauf, Überlassung, Verbreitung von Computerprogrammen 3. mit dem Zweck der Begehung einer Computerstraftat 7 * Az: 2 BvR 2233/07, 2 BvR 1151/08, 2 BvR 1524/08

8 Hackerparagraph, 202c StGB Angst bei Herstellern sog. Dual-Use-Tools:? Programmierer Dual-Use-Software 8

9 Hackerparagraph, 202c StGB Abweisung der Verfassungsbeschwerden! Grund: keine Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung BVerfG * 202c StGB umfasst nur Programme, die mit der Absicht entwickelt werden, Straftaten zu begehen in der Regel nicht bei Dual-Use-Programmen jedenfalls nicht schon allein bei Eignung der Software Zweckbestimmung und Vorsatz maßgeblich Aber: Risiko besteht dann, wenn Programme an nichtvertrauenswürdige Personen weitergegeben werden 9 * 18. Mai 2009, Az: 2 BvR 2233/07, 2 BvR 1151/08, 2 BvR 1524/08

10 Beschlagnahme von s Abgrenzung Fernmeldegeheimnis Allg. Persönlichkeitsrecht Fernmeldegeheimnis: Relevant bei unkörperlicher Übermittlung von Informationen durch Telekommunikation Inhalt der Kommunikation und nähere Umstände des Fernmeldevorgangs Schutz der Daten während des Kommunikationsvorgangs Allgemeines Persönlichkeitsrecht/Recht der informationellen Selbstbestimmung: Schutz der Privatsphäre, Datenschutzrecht Befugnis, über Verwendung der persönlichen Daten zu bestimmen Schutz der Daten außerhalb des Kommunikationsvorgangs 10

11 Beschlagnahme von s Fallkonstellation Allgemeines Persönlichkeitsrecht Fernmeldegeheimnis Allgemeines Persönlichkeitsrecht -Server des Absenders -Server des Empfängers Absender Empfänger 11

12 Beschlagnahme von s Fallkonstellation 1. Problemkonstellation Fernmeldegeheimnis??? -Server des Absenders Absender -Server des Empfängers Empfänger 12

13 Beschlagnahme von s Fallkonstellation 2. Problemkonstellation Fernmeldegeheimnis??? -Server des Absenders Absender -Server des Empfängers Empfänger 13

14 Beschlagnahme von s Relevanz der Abgrenzung: Ziel beider Grundrechte: Schutz von (denselben) Nutzerdaten Aber: unterschiedliche Einflussmöglichkeiten des Nutzers auf die Daten im Kommunikationsvorgang: kein Einfluss der Nutzer Erleichterter staatlicher Zugriff (Kenntnisnahme, Abfangen, Umleiten) Keine Kenntnis des Nutzers vom Zugriff Löschung der nicht möglich 14

15 Beschlagnahme von s Konsequenzen der Abgrenzung: Strafverfolgungsbehörden: Besondere Ausgestaltung des Verfahrens erforderlich Benachrichtigungspflichten, Teilnahmerechte, etc. Verwertungsverbote bei Daten aus Kernbereich des persönlichen Lebens Verhältnismäßigkeit, stärkere Abwägung zwischen den Interessen -Provider: Gefahren bei der Spam-Abwehr, keine eigenmächtige Löschung durch Provider Strafbarkeit wegen Verletzung des Fernmeldegeheimnisses ( 206 StGB) oder Datenveränderung ( 303a StGB) möglich 15

16 Beschlagnahme von s 2 Gerichtsentscheidungen zur 1. Problemkonstellation: Fernmeldegeheimnis??? -Server des Absenders Absender -Server des Empfängers Empfänger 16

17 Beschlagnahme von s Fernmeldegeheimnis gilt nicht mehr Telekommunikationsvorgang ist mit Speicherung der auf dem Empfangsserver abgeschlossen Nutzer kann s bereits lesen, löschen, verschieben, BGH * März 2009 Einflussmöglichkeiten des Nutzers entscheidend 17 * 31. März 2009, Az: 1 StR 76/09

18 Beschlagnahme von s Fernmeldegeheimnis gilt weiterhin Unerheblich, dass dynamische Kommunikation nicht mehr stattfindet weiterhin im Herrschaftsbereich des Providers BVerfG * Juni 2009 Einflussmöglichkeiten des Providers entscheidend 18 * 18. Juni 2009, Az: 2 BvR 902/06

19 Beschlagnahme von s Rangordnung der Entscheidungen Gegensätzliche Auslegung durch die Gerichte in den verschiedenen Verfahren dennoch praktisch gleiches Ergebnis (Staat darf s beschlagnahmen) Auslegung des Fernmeldegeheimnisses durch BVerfG geht vor! Ergebnis Argumentation des BGH nicht mehr aktuell Fernmeldegeheimnis ist zu beachten, wenn auf Server des Providers liegt Beschlagnahme der ist unter strengen Voraussetzungen möglich Fernmeldegeheimnis muss auch von den Providern beachtet werden 19

20 Aktuelle Rechtsprechung zum Internetrecht Forschungsstelle Recht im DFN Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 20

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