VO STRAFRECHT Besonderer Teil

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1 VO STRAFRECHT Besonderer Teil 9. Einheit Wintersemester 2018/19 Susanne Reindl-Krauskopf

2 VIII. Gemeingefährliche strafbare Handlungen und strafbare Handlungen gegen die Umwelt

3 A. Übersicht Vorsätzliche/Fahrlässige Brandstiftung ( 169 f) Vorsätzliche/Fahrlässige Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen ( 171 f, 175) durch Sprengmittel ( 173 f, 175) von Menschen durch übertragbare Krankheiten ( 178 f) Vorsätzliche/ Fahrlässige Gemeingefährdung ( 176 f) Hinderung der Bekämpfung einer Gemeingefahr ( 187)

4 A. Übersicht Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen ( 177a) Unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen und Strahleneinrichtungen ( 177b, 177c) mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen ( 177d, 177e) Strafbare Handlungen gegen die Umwelt ( b) Kurpfuscherei ( 184) Handlungen gegen die Sicherheit der Luftfahrt ( 185 f)

5 B. Brandstiftung Brandstiftung an einer fremden Sache ( 169 Abs 1) Fremde Sache Ohne Einwilligung des Eigentümers Feuersbrunst verursachen Vorsatz Qualifikation in Abs 3

6 B. Brandstiftung an eigener S. / fremder S. mit EW d. Eigentümers ( 169 Abs 2) Eigene Sache od fremde Sache mit Einwilligung Verursachen einer Feuersbrunst UND Herbeiführen einer konkreten Gefahr für Leib und Leben oder Eigentum in großem Ausmaß Vorsatz Qualifikation in Abs 3 Fahrlässige Begehung beider Varianten in 170

7 B. Brandstiftung Beispiel Nachdem Z bei der vorletzten Prüfung im Studium durchgefallen ist, möchte er so schnell wie möglich das Juridicum verlassen und nach Hause gehen. Als er das Gebäude verlässt, sieht er durch das Fenster in die Bibliothek, in der seine Kollegen schon für die nächste Prüfung lernen. Plötzlich packt ihn der Groll, und er wirft durch das offene Fenster ein brennendes Geschoss hinein. Wie von Z erhofft, breitet sich das Feuer rasch auf die nächsten Stockwerke aus. 10 seiner Kollegen ziehen sich schwere Rauchgasvergiftungen zu.

8 C. Gemeingefährdung Herbeiführung einer Gemeingefahr Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen ( 89) Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß Konkretes Gefährdungsdelikt Vorsätzliche ( 176) und fahrlässige ( 177) Begehung möglich Qualifikation

9 C. Gemeingefährdung Beispiel Auf der Nachhausefahrt von der Arbeit übersieht die B einige Einbahnschilder und bemerkt zu spät, dass sie als Geisterfahrerin auf eine Autobahn gelangt. F, der Fahrer eines mit 20 Personen besetzten Reisebusses, kann durch ein geschicktes Ausweichmanöver eine Kollision gerade noch verhindern; der Bus kommt aber, nach etwa 50 Metern von der Fahrbahn ab und kippt um. F wird dabei eingeklemmt und erleidet eine dauerhafte Querschnittlähmung, die anderen Insassen bleiben wie durch ein Wunder unverletzt.

10 IX. Strafbare Handlungen gegen Ehe und Familie

11 A. Übersicht Mehrfache Ehe / eingetragene Partnerschaft ( 192) Ehe-/Partnerschaftstäuschung ( 193 f) Verbotene Adoptionsvermittlung ( 194) Kindesentziehung ( 195) Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmaßnahmen ( 196) Verletzung der Unterhaltspflicht ( 198) Vernachlässigung der Pflege, Erziehung od Beaufsichtigung ( 199) Unterschiebung eines Kindes ( 200)

12 B. Verletzung der Unterhaltspflicht Grunddelikt ( 198 Abs 1) Sonderdelikt: Täter ist nach Familienrecht zur Unterhaltsleistung verpflichtet Gröbliche Verletzung dieser Pflicht Anspannungsgrundsatz ( 198 Abs 1 Satz 2)! Tatsächliche od fiktive Gefährdung des Unterhalts od der Erziehung Vorsatzdelikt

13 B. Verletzung der Unterhaltspflicht Qualifikationen ( 198 Abs 2) Rückfall isd 39 Erfolgsqualifikationen Tätige Reue ( 198 Abs 3): bis Schluss der HV möglich Praktische Relevanz (Anzahl der Verurteilungen von STATcube- Statistische Datenbank von Statistik Austria) Männer: 789 Frauen: 44

14 X. Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung

15 A. Übersicht Gewaltdelikte: 201, 202 Vermutete Unfreiheit: 205, 205a, 211, 212 Jugendschutz: a, ( 214, 215a) Delikte gegen Ausbeutung: Delikte gegen unfreiwillige Konfrontation mit sexuellen Handlungen: 218 f, PornG Verstoß gegen ein Tätigkeitsverbot nach 220b

16 B. Delikte mit Gewaltbezug Vergewaltigung ( 201) Tatopfer = Person Nötigung zum Beischlaf od zu einer diesem gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung Nötigungsmittel Gewalt Entziehung der persönlichen Freiheit Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib/Leben Dolus eventualis Qualifikationen (Abs 2)

17 B. Delikte mit Gewaltbezug Geschlechtliche Nötigung ( 202) Nötigung zu einer geschlechtlichen Handlung Nötigungsmittel Gewalt Gefährliche Drohung Dolus eventualis Qualifikationen (Abs 2) Keine Sonderregeln für Ehe / eingetragene Partnerschaft / Lebensgemeinschaft

18 C. Vermutete Unfreiheit (Auswahl) Sexueller Missbrauch einer wehrlosen / psychisch beeinträchtigten Person ( 205) Tatopfer = wehrlose / sexuell nicht selbstbestimmungsfähige Person Sexueller Missbrauch unter Ausnützung dieses Zustandes Beischlaf / gleichzusetzende Handlung (Abs 1) Geschlechtliche Handlung (Abs 2) mit dem Täter / einem Dritten / an sich selbst Dolus eventualis Qualifikationen

19 C. Vermutete Unfreiheit (Auswahl) Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses ( 212) Tatopfer = Eigenes minderj. Kind, Wahl-/Stiefkind, Mündel Unwiderlegliche Vermutung des Missbrauchs der Autoritätsstellung Tatopfer = Mj Person, die Erziehung, Ausbildung, Aufsicht untersteht Nachweis des Missbrauchs der Autoritätsstellung im Einzelfall Tatopfer = Person, die bestimmten Berufsgruppen anvertraut ist Nachweis des Missbrauchs der Autoritätsstellung im Einzelfall Tathandlung = Geschlechtliche Handlung mit Täter oder an sich selbst (Erregungsabsicht) Erweiterte Tathandlung = sex Belästigung isd 218 Abs 1 Z 1 und Abs 1a

20 D. Jugendschutz (Auswahl) Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen ( 206) Tatopfer = unmündige Person Unternehmen des Beischlafs / gleichzusetzender Handlung (Abs 1) oder Verleiten dazu (Abs 2) Einwilligung der unmündigen Person rechtfertigt nicht! Dolus eventualis Qualifikationen Alterstoleranzklausel (Abs 4) Ergänzender Schutz durch 207 (sonstige geschlechtliche Handlung)

21 D. Jugendschutz (Auswahl) Pornographische Darstellung Minderjähriger ( 207a) Pornographische Darstellung: Legaldefinition (Abs 4) Wirklichkeitsnahe Abbildung einer geschlechtlichen Handlung Wirklichkeitsnahe Abbildungen, die diesen Eindruck erwecken Wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien / Schamgegend Bildliche Darstellungen, die solche Eindrücke vermitteln Produzenten und Verteilerseite (Abs 1, 2) Dolus eventualis Qualifikationen

22 D. Jugendschutz (Auswahl) Pornographische Darstellung Minderjähriger Konsumenten Grundsätzlich dolus eventualis (Abs 3) Zugriff im Internet: Wissentlichkeit (Abs 3a) Spezifische Straflosigkeitsgründe (Abs 5, 6) Zusätzlicher Schutz im Pornographiegesetz Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger ( 215) - Echtzeitgeschehen (zb über Webcam)

23 E. Ausbeutungsschutz (Auswahl) Grenzüberschreitender Prostitutionshandel ( 217) Tatopfer: kann auch eine Prostituierte sein Prostitution in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit das Opfer nicht hat Zuführen / Anwerben zur Prostitution (Abs 1) Keine besonderen Tatmittel erforderlich Erreichen des Grenzübertritts zum Zweck der Prostitution (Abs 2) durch Täuschung, Gewalt, gefährliche Drohung, Ausnützen eines Irrtums

24 F. Konfrontationsschutz (Auswahl) Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen ( 218) Belästigung durch Vornahme einer geschlechtlichen Handlung (Abs 1) an einer Person oder vor ihr, bei Eignung, berechtigtes Ärgernis zu erregen Ermächtigungsdelikt Öffentliche Vornahme einer geschlechtlichen Handlung bei Eignung, berechtigtes Ärgernis zu erregen (Abs 2) 218 erfasst zb öffentliches Onanieren

25 F. Konfrontationsschutz (Auswahl) Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen ( 218) jüngste Erweiterungen Belästigung nach Abs 1a Po-Grapschen Verletzung der Würde einer Person durch intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle (=???) Vorsatzdelikt Ermächtigungsdelikt

26 F. Konfrontationsschutz (Auswahl) jüngste Erweiterungen des 218 Belästigung nach Abs 2a, 2b Antanzen in Gruppen Wissentl Teilnahme an Zusammenkunft mehrerer (Abs 2a), die abzielt auf Sex. Bel durch geschlechtliche Handlung an Person od. Sex. Bel. Nach Abs 1a Tat = obj Bedingung der Strafbarkeit Begehung in verabredeter Verbindung (Abs 2b) einer Sex. Bel durch geschlechtliche Handlung an Person od. Sex. Bel. Nach Abs 1a

27 G. Beispiele 1) A schlägt die unmündige B, bis sie bewusstlos wird, und vollzieht nun an ihr den Beischlaf. 2) C verschafft sich kinderpornographische Abbildungen über das Internet und speichert sie auf seiner Festplatte ab. 3) D greift der E auf das Gesäß, E ist das sehr unangenehm. Nachdem er ihr ein zweites Mal darauf greift, reicht es ihr, sie gibt ihm eine ordentliche Ohrfeige.

28 Brandstiftung (1) Wer an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer an einer eigenen Sache oder an der Sache eines anderen mit dessen Einwilligung eine Feuersbrunst verursacht und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben ( 89) des anderen oder eines Dritten oder für das Eigentum eines Dritten in großem Ausmaß herbeiführt. (3) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen ( 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

29 Vorsätzliche Gemeingefährdung StGB (1) Wer anders als durch eine der in den 169, 171 und 173 mit Strafe bedrohten Handlungen eine Gefahr für Leib oder Leben ( 89) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. (2) Hat die Tat eine der im 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

30 Verletzung der Unterhaltspflicht Abs 1 StGB Wer seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, daß der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Seine Unterhaltspflicht verletzt insbesondere auch, wer es unterläßt, einem Erwerb nachzugehen, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen würde.

31 Verletzung der Unterhaltspflicht StGB (2) Ist der Täter rückfällig ( 39) oder hat die Tat die Verwahrlosung oder eine beträchtliche Schädigung der Gesundheit oder der körperlichen oder geistigen Entwicklung des Unterhaltsberechtigten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat die Tat aber den Tod des Unterhaltsberechtigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (3) Der Täter ist nicht nach Abs. 1 zu bestrafen, wenn er bis zum Schluss der Verhandlung die vom Verfolgungsantrag umfassten Unterhaltsbeträge zur Gänze bezahlt.

32 Vergewaltigung StGB (1) Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ( 89) zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. (2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung ( 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der vergewaltigten Person zur Folge oder wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

33 Geschlechtliche Nötigung StGB (1) Wer außer den Fällen des 201 eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. (2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung ( 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der genötigten Person zur Folge oder wird die genötigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der genötigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

34 Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person Abs 1 StGB Wer eine wehrlose Person oder eine Person, die wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornimmt oder sie zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

35 Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses Abs 1 StGB Wer 1. mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person, seinem minderjährigen Wahlkind, Stiefkind oder Mündel oder 2. mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht untersteht, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

36 Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses Abs 2 StGB Ebenso ist zu bestrafen, wer 1. als Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes oder Seelsorger mit einer berufsmäßig betreuten Person, 2. als Angestellter einer Erziehungsanstalt oder sonst als in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter mit einer in der Anstalt betreuten Person oder 3. als Beamter mit einer Person, die seiner amtlichen Obhut anvertraut ist, unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.

37 Schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen 206 StGB (1) Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.

38 Schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen 206 StGB (3) [Erfolgsqualifikationen] (4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als drei Jahre, wird die unmündige Person durch die Tat weder längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt und hat die Tat weder eine schwere Körperverletzung ( 84 Abs. 1) noch den Tod der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet.

39 Pornographische Darstellungen Minderjähriger - 207a Abs 4 StGB Pornographische Darstellungen Minderjähriger sind 1. wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier, 2. wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an der unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier handelt,

40 Pornographische Darstellungen Minderjähriger - 207a Abs 4 StGB Pornographische Darstellungen Minderjähriger sind 1., 3. wirklichkeitsnahe Abbildungen a) einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Z 1 oder eines Geschehens im Sinne der Z 2, jedoch mit mündigen Minderjährigen, oder b) der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger, soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen;

41 Pornographische Darstellungen Minderjähriger - 207a Abs 4 StGB Pornographische Darstellungen Minderjähriger sind bildliche Darstellungen, deren Betrachtung - zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen - nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Z 1 bis 3.

42 Pornographische Darstellungen Minderjähriger - 207a StGB (1) Wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 4) 1. herstellt oder 2. einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (2) [Qualifikationen für Produzenten und Verteiler]

43 Pornographische Darstellungen Minderjähriger - 207a StGB (3) Wer sich eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person (Abs. 4 Z 3 und 4) verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine pornographische Darstellung einer unmündigen Person (Abs. 4) verschafft oder eine solche besitzt. (3a) Nach Abs. 3 wird auch bestraft, wer im Internet wissentlich auf eine pornographische Darstellung Minderjähriger zugreift.

44 Pornographische Darstellungen Minderjähriger - 207a StGB (5) Nach Abs. 1 und Abs. 3 ist nicht zu bestrafen, wer 1. eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person mit deren Einwilligung und zu deren oder seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt oder 2. eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 4 zu seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbreitung der Darstellung verbunden ist.

45 Pornographische Darstellungen Minderjähriger - 207a StGB (6) Nicht zu bestrafen ist ferner, wer 1. in den Fällen des Abs. 1, Abs. 2 erster Fall und Abs. 3 eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person von sich selbst herstellt, besitzt, oder anderen zu deren eigenem Gebrauch anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder 2. eine pornographische Darstellung einer unmündigen minderjährigen Person von sich selbst besitzt.

46 Grenzüberschreitender Prostitutionshandel Abs 1 StGB Wer eine Person, mag sie auch bereits der Prostitution nachgehen, der Prostitution in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuführt oder sie hiefür anwirbt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn er die Tat jedoch gewerbsmäßig begeht, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

47 Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen StGB (1) Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung 1. an ihr oder 2. vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, belästigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche Handlung vornimmt.

48 Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen StGB (1a) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt.

49 Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen StGB (2a) Wer wissentlich an einer Zusammenkunft mehrerer Menschen teilnimmt, die darauf abzielt, dass eine sexuelle Belästigung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Tat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. (2b) Wer eine sexuelle Belästigung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

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