Untreue 266. Aber: BGH keine Treubruchsuntreue durch Vorlage der unrichtigen Rechenschaftsberichte!!!

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1 Untreue 266 Der Vorsitzende der C-Partei Hessens verbrachte Parteivermögen in Höhe von 10 Mio. Euro auf Bankkonten in Liechtenstein. Weder die Aufsichtgremien der Partei noch des Parlaments wurden von diesen Konten informiert. Nach Aufklärung dieser schwarzen Konten wurden der C-Partei gem. ParteienG wegen Verstoßes gegen Abgabe von Rechenschaftsberichten ca. 20 Mio. Euro Rückzahlung aufgetragen. BGHSt 51, I 2. Alt.: Treubruchsuntreue schon wegen Bildung schwarzer Kassen, d.h. Abführen von Geld ohne Wissen der Parteigremien, nicht erst durch Geldzahlung an das Parlament. Die Dispositionsbefugnis der Partei sei betroffen / objektive Wertminderung der Forderungen der Partei. (so jetzt auch BGHSt 52, 323 im Fall Siemens, in dem schwarze Kassen gebildet worden sind, um Geld für Bestechungszahlungen zu haben) Aber: BGH keine Treubruchsuntreue durch Vorlage der unrichtigen Rechenschaftsberichte!!! Durch die falschen Rechenschaftsberichte sei objektiv zwar eine (zumindest) schadensgleiche Vermögensgefährdung für das Parteivermögen entstanden, aber: Einschränkung im subjektiven Tatbestand: Eventualvorsatz bzgl. Gefährdungsschadens genüge nicht, die Realisierung der Gefahr muss zudem gebilligt werden. Anerkennung einer Vermögensgefährdung stelle eine Vorverlagerung der Vollendung in den Bereich des (bei 266 straflosen!!!) Versuchs dar und der Versuch setze stets voraus, dass die Vollendung wirklich gewollt sein müsse. (dies gelte nicht für die Schadensgleiche Vermögensgefährdung beim Betrug) Kritik: BGH (2. Senat) macht aus 266 ein Delikt mit überschießender Innentendenz. Subjektiv wird mehr verlangt als objektiv realisiert sein muss. (auch der 1. Senat des BGH will jedenfalls nicht grundsätzlich eine solche Billigung als zusätzliches subjektives Moment verlangen: vgl. BGH NStZ 2008, 2454, will jedoch schärfere Einschränkungen im objektiven Tatbestand einführen)

2 A, der als Kassierer bei einer Sportwettenvermittlung angestellt war und aufgrund seines Arbeitsvertrages eine besondere Vermögensbetreuungspflicht hatte, entnahm nach Kassenschluss dem Tresor der Sportwettfiliale ,00 Euro und brachte dieses Geld in seine Wohnung, wo er sich für Uhr mit zwei Frauen verabredet hatte. Nach seiner Vorstellung sollte das Geld für eine von den Frauen durchzuführende Geldentfärbung eingesetzt und am nächsten Morgen wieder in den Tresor gelegt werden. Die Frauen hatten dem A wenige Tage zuvor für den A glaubhaft erzählt, bei ihrer Ausreise aus Togo sei ihr mitgeführtes Geld schwarz eingefärbt worden. Um es wieder zu entfärben, müsse das Geld einem chemischen Prozess unterzogen werden. Dabei sei es erforderlich, dass echte Geldscheine beigefügt würden. Diesen vermeintlichen Entfärbungsvorgang hatten sie ihm anhand von zwei eingefärbten Geldscheinen und einem echten 50-Euro-Schein vorgeführt und den A sodann aufgefordert, mehr Geld zu besorgen, um größere Mengen Geld entfärben zu können. Zur vermeintlichen Entfärbung der Geldscheine wurde das echte Geld in ein Paket verpackt und dieses verklebt. Als der A, um den Frauen für die Prozedur ein Handtuch zu holen, das Zimmer kurz verließ, tauschten diese das Paket mit dem Geld gegen ein zuvor präpariertes Paket mit wertlosen Papierscheinen aus und verließen kurz darauf unter einem Vorwand die Wohnung. OLG Hamburg StV 2010, Abs. 1, 2. Var. Treubruchtatbestand I. Objektiver Tatbestand Vermögensbetreuungspflicht: Fürsorge für das Vermögen der Sportwettenfirma eine Hauptpflicht eines Kassierers Pflichtverletzung (+) Vermögensschaden: AG (1. Instanz): OLG: schadensgleiche Vermögensgefährdung bereits in dem Augenblick vor, in dem A mit dem Bargeld den öffentlichen Verkehrsraum betrat konkrete, schadensgleiche Vermögensgefährdung erst, als A das Geld im Zusammenwirken mit den Frauen zur vermeintlichen Geldentfärbung einzusetzen begann II. Subjektiver Tatbestand Vorsatz in Bezug auf diese Vermögensgefährdung (?) Es blieb unklar, ob A die Möglichkeit der Entwendung des Geldes durch die Frauen erkannte und diese Gefahr in Kauf nahm, insbesondere Billigung der Realisierung dieser Gefahr.

3 A betankte zwischen März 2001 und Juni 2003 sein Privatfahrzeug, wobei er bei der Bezahlung des Tankvorgangs jeweils die ihm in seiner Eigenschaft als Beamter des LKA zur Verfügung gestellte sog. UTA-Flottenkarte vorlegte und den ihm bekannten PIN-Code eingab. Auf Grund entsprechender Verträge zwischen der UTA (Union Tank Eckstein GmbH & Co. KG) und der zum UTA-Tankstellennetz gehörenden Tankstellen war der Inhaber der UTA-Flottenkarte berechtigt, u.a. Fahrzeuge zu betanken, wobei der getankte Kraftstoff später von der Tankstelle der UTA in Rechnung gestellt wurde, welche diese wiederum dem LKA belastete. Dies war dem A bekannt. Ihm war auch bewusst, dass er die ihm ausgehändigte UTA-Flottenkarte gem. interner ausdrücklicher Anweisung nur zur Betankung seines Dienstfahrzeuges benutzen durfte. Wie von A vorausgesehen und beabsichtigt, wurde von der Tankstelle der jeweils getankte Kraftstoff der UTA in Rechnung gestellt, welche wiederum die angefallenen Beträge dem LKA in Rechnung stellte, wodurch dem Land Sachsen ein Schaden i.h.v. insgesamt 1421,82 EUR entstand, welcher im März 2004 vom A vollständig ausgeglichen wurde. LG Dresden NStZ 2006, 633 Strafbarkeit des A - 263: Betrug (-) Wohl schon keine Täuschung keine schlüssige Erklärung, zur Betankung des konkreten Fahrzeugs berechtigt zu sein und die Betankung mit der UTA-Karte zu bezahlen Zumindest aber kein Irrtum Tankwart macht sich über Berechtigung keine Gedanken a: Computerbetrug (-) Zumindest bei betrugsnaher Auslegung des Merkmals der unbefugten Verwendung von Daten I 1. Alt.: Missbrauchs-Untreue Durch das private Betanken überschreitet A die Grenzen des rechtlichen Dürfens (Innenverhältnis zum Dienstherrn) im Rahmen des rechtlichen Könnens (Außenverhältnis zum Kartenaussteller) Nach h.m. Vermögensbetreuungspflicht: - nicht schon aus der Beamtenstellung als solcher - LG Dresden: spezielle Vermögensbetreuungspflicht auf Grund der Aushändigung der Karte: sorgsamer Umgang mit der Karte = Hauptpflicht Im Verhältnis zwischen Kartenaussteller und Karteninhaber besteht regelmäßig keine Vermögensbetreuungspflicht; eine solche kann aber zwischen dem Dienstherrn (Kartenüberlasser) und dem Beamten (Kartennutzer) durch Überlassung einer Kreditkarte zur Betankung des Dienstfahrzeugs und die damit einhergehende Möglichkeit, den Dienstherrn ohne effektive Kontrolle finanziell zu verpflichten, begründet werden.

4 - 266b: Kreditkartenmissbrauch Aufbau: I. Tatbestandsmäßigkeit 1.) Objektiver Tatbestand 266b Missbrauch von Kreditkarten a) Täter: nur der berechtigte Karteninhaber (Sonderdelikt!!!) b) Tatobjekt Var. 2: (Universal-)Kreditkarte im Drei-Partner-System c) Missbrauch der Möglichkeit, den Aussteller zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen d) Vermögensschaden 2.) Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Hier: A = berechtigter Karteninhaber UTA-Flottenkarte = Kreditkarte i.s.v. 266b StGB Drei-Partner-System A wird die Möglichkeit eingeräumt, eine Geldzahlung des Ausstellers an einen Dritten zu veranlassen. Die Funktion einer Kreditkarte = Zahlungs- und Kreditmittel in einem. Tathandlung des 266b StGB = missbräuchliche Veranlassung einer Zahlung, d.h. Ausnutzung des rechtlichen Könnens im Außenverhältnis, d.h. gegenüber dem Zahlungsempfänger (der entsprechenden Tankstelle) unter Überschreiten des rechtlichen Dürfens im Innenverhältnis zum Kartenaussteller. Taterfolg: Vermögensschaden (?) Ausgleichsmöglichkeit des Kartenausstellers lässt seinen Schaden entfallen. Zwar hat A den Kartenaussteller, die UTA, zur Zahlung gegenüber dem Vertragsunternehmen (hier einer Tankstelle) verpflichtet, ein Schaden ist der Kartenausstellerin jedoch nicht entstanden. Sie wird nämlich durch das LKA schadlos gestellt. Geschädigter ist vorliegend somit nur das LKA Sachsen, nicht die Kartenausstellerin.

5 Standardfall A hat ein Konto bei der Sparkasse S und hat von dieser auch eine Maestro-(ec-)Karte ausgehändigt bekommen. Obwohl sein Kontostand nur noch 100 Euro beträgt und er wegen früherer Überschreitung keinen Überziehungskredit in Anspruch nehmen darf, hebt er an einem Bankautomaten der B-Bank, der im off-line-modus geschaltet ist, 2000 Euro ab. Strafbarkeit des A gem. 266b? I. Tatbestandsmäßigkeit 1.) Objektiver Tatbestand a) Täter: A = berechtigter Karteninhaber b) Tatobjekt Var. 2: A hat eine Maestro-(ec-)Karte benutzt. Anwendbarkeit bei Benutzung von Maestro-(ec-)Karten? Streit BGH + Teil der Lehre. h.l. Der Einsatz einer Maestro-Karte Verwendung einer ec-karte an einem institutsfremden als Code-Karte grundsätzlich Geldautomaten entspricht der nicht von 266b erfasst, da Drei-Partner-Konstellation und wird keine Garantiefunktion der von 266b erfasst. Differenzierung Karte genutzt wird, sondern zwischen Garantiefunktion und Code- nur als Code-Karte, d.h. als Karten-Funktion ist vom Wortlaut her Schlüssel zum Geld im nicht zwingend. Automaten. Die Karte ist nicht nur Schlüssel zum (eigenen) Geld im Automaten, (aber eventuell 263a ) sondern es wird (fremdes) Geld von einer fremden Bank übereignet, die sich das Geld von der (eigenen) Bank zurückholen muss. (Anders bei institutseigenen Geldautomaten: 266b (-))

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