Prof. Dr. Stephan Weth/ Ass. Iur. Eva Baltes. Besprechungsfall 1:

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1 Besprechungsfall 1: B betreibt einen kleinen Supermarkt. Er beschäftig neben einer Bäckereifachverkäuferin und einem Metzgereifachverkäufer zwei Kassiererinnen. Ein Betriebsrat besteht nicht. Da sein Laden floriert und seine Angestellten mit der Arbeit nicht mehr nachkommen, beschließt B eine weitere Kassiererin einzustellen. Seine Entscheidung fällt schließlich auf die D und diese wird zum eingestellt. Einige Monate nachdem die D ihre Arbeit aufgenommen hat, erfährt der B durch Zufall am , dass die D wegen Diebstahls im Jahre 2006 vorbestraft ist. D hatte in dem vor Abschluss des Arbeitsvertrages ausgehändigten Fragebogen unter der Rubrik tätigkeitsbezogene Vorstrafen eingetragen keine. B ist empört und hat Angst, die D könne auch bei ihm in die Kasse greifen. Deshalb stellt er die D noch am selben Tag von der Arbeit frei. Nach einigem Überlegen beschließt B am , D schnellstmöglich loszuwerden. D ist dagegen der Auffassung, B habe kein Recht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Was kann B tun? Lösung: I. In Betracht kommt zunächst eine Anfechtung des Arbeitsverhältnisses durch B gemäß 123 Abs. 1 1.Alt. BGB. Voraussetzung hierfür ist, dass D ihren Arbeitgeber beim Abschluss des Arbeitsvertrages arglistig getäuscht hat. 1. Der Tatbestand der arglistigen Täuschung gemäß 123 Abs. 1 1.Alt. BGB setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsgegner einen Irrtum erregt und ihn zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst hat. Als Täuschung kommt vorliegend die Nichtangabe der Vorstrafe in dem vor Abschluss des Arbeitsvertrages auszufüllenden Fragebogen in Betracht. Durch die Eintragung keine unter der Rubrik Vorstrafen in dem ihr vor Abschluss des Arbeitsvertrages vorgelegten Fragebogen hat D wahrheitswidrig vorgespiegelt, nicht vorbestraft zu sein. 2. Allerdings berechtigt eine Täuschung den anderen Vertragspartner nur dann zur Anfechtung, wenn diese auch pflichtwidrig war. Pflichtwidrig ist die Täuschung nicht, wenn die unwahre Antwort auf eine unzulässige Frage gegeben wurde. H war also nur 1

2 dann zur wahrheitsgemäßen Beantwortung verpflichtet, wenn die Frage nach bestehenden Vorstrafen zulässig war. Grundsätzlich ist das Fragerecht des Arbeitgebers bei der Einstellung auf solche Umstände begrenzt, die für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe, das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb und die Verpflichtung des Arbeitgebers von Bedeutung sind. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer bei der Einstellung nach Vorstrafen nur fragen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies erfordert; dabei kommt es nicht auf die subjektive Einstellung des Arbeitgebers an; welche Vorstrafen er als einschlägig ansieht; entscheidend ist vielmehr ein objektiver Maßstab. Im vorliegenden Fall ist die Vorstrafe der D für die Erfüllung ihrer Tätigkeit von gewichtiger Bedeutung. Die Tatsache, dass die D wegen eines Vermögensdeliktes vorbestraft ist, genügt, um das Vertrauen in ihre Person erheblich zu erschüttern. Es ist einem Arbeitgeber nicht zuzumuten, einer in dieser Hinsicht vorbestraften Kassiererin zu beschäftigen. Hinzu kommt, dass es sich um eine Bestrafung handelt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht aus dem Bundeszentralregister gelöscht worden war ( 34 Abs. 1 Nr. 3, 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). Unerheblich ist auch, dass die Frage Gegenstand eines Fragebogens war, da diese Art der Informationsbeschaffung vor Abschluss eines Arbeitsvertrages als zulässig angesehen wird. Folglich war die Frage nach bestehenden Vorstrafen zulässig und von H wahrheitsgemäß zu beantworten. Ihre Lüge stellt daher eine pflichtwidrige Täuschung dar. 3. Diese muss gemäß 123 Abs. 1 1.Alt. BGB auch arglistig sein. Arglist setzt einen Täuschungswillen voraus, wobei bedingter Vorsatz genügt. Er muss sich auf die Tatbestandsmerkmale Täuschungshandlung, Irrtumserregung und Willenserklärung beziehen. Dieser Wille war hier vorhanden. 4. Schließlich muss die Täuschung für die Begründung des Arbeitsverhältnisses ursächlich gewesen sein. B hätte mit D keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen, wenn er von dessen Vorstrafe gewusst hätte. Damit ist S zur Anfechtung des Arbeitsvertrages berechtigt. Diese muss gemäß 124 BGB innerhalb eines Jahres erfolgen. 2

3 II. Des Weiteren besteht die Möglichkeit einer Anfechtung wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft gemäß 119 Abs. 2 BGB. 1. Verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person bestehen neben ihren körperlichen Merkmalen auch in ihren tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen und Beziehungen zur Umwelt, soweit sie nach der Verkehrsanschauung für die Wertschätzung und die zu leistende Arbeit von Bedeutung und nicht nur vorübergehender Natur sind. Die Vorstrafe der B erschüttert seine Vertrauenswürdigkeit hinsichtlich des Umgangs mit Geld. Für eine Kassiererin stellt eine Vorstrafe wegen Diebstahls eine verkehrswesentliche Eigenschaft dar, über deren Vorliegen B sich geirrt hat. 2. Weiterhin muss die Anfechtung gemäß 121 BGB unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen. Fraglich ist, ob B diese Frist noch wahren kann. B hat nämlich am von dem Sachverhalt Kenntnis erlangt und nach Prüfung der Sachlage am erst beschlossen sich von D zu trennen. Unverzüglich ist eine Anfechtung, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist ( 121 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Gesetzgeber hat in 626 Abs. 2 BGB dem Kündigendem bei der fristlosen Kündigung eine Überlegungsfrist von zwei Wochen eingeräumt. Diese gesetzgeberische Wertung, bei einer vergleichbaren Fallkonstellation, bei der es ebenfalls um die schnelle Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geht, kann hier zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals unverzüglich herangezogen werden. Unverzüglich ist demnach eine Anfechtung, die binnen zwei Wochen nach Kenntnis des Arbeitgebers vom Anfechtungsgrund erfolgt. Hier hat B bereits zwölf Tage nach Kenntnis angefochten. Dies ist als unverzüglich anzusehen. B kann also wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft gemäß 119 Abs. 2 BGB anfechten.. 3

4 III. Schließlich kommt eine außerordentliche Kündigung des zwischen B und D bestehenden Arbeitsvertrages nach 626 BGB in Betracht. Voraussetzung dafür wäre ein wichtiger Grund. Es müssten also Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. 1. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist allerdings dann nicht zu prüfen, wenn die Kündigungserklärungsfrist des 626 Abs. 2 BGB verstrichen ist; dann kann nämlich eine außerordentliche Kündigung nicht mehr wirksam ausgesprochen werden. Hier ist die Zweiwochenfrist am noch nicht verstrichen. Die Kündigungserklärungsfrist kann also gewahrt werden. 2. Was den wichtigen Grund betrifft, so hat D den B über ihre Vorstrafe getäuscht und dadurch das Vertrauen in ihre Glaubwürdigkeit erheblich erschüttert. Darüber hinaus bestehen wegen dieser Vorstrafe erhebliche Zweifel an der Geeignetheit der D als Kassiererin. Der Vertrauensbruch rechtfertigt eine fristlose Kündigung, weil eine Weiterbeschäftigung der D bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist dem B nicht mehr zugemutet werden kann. Die außerordentliche Kündigung wird auch durch die Möglichkeit der Anfechtung nicht verdrängt. B kann also der D auch außerordentlich kündigen. IV. Da hier die außerordentliche Kündigung Erfolg hat, greift auch die ordentliche Kündigung V. Ergebnis: B kann den Arbeitsvertrag mit D wegen arglistiger Täuschung gemäß 123 Abs. 1 1.Alt. BGB oder wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft gemäß 119 Abs. 2 BGB anfechten oder diesem gegenüber eine außerordentliche Kündigung nach 626 BGB aussprechen. 4

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